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Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Viertes Vierteljahr.

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Zum Staatsvertrag zwischen Danzig und Polen

polnischen Republik in Danzig seinen Wohnsitz nehmen, das ist nichts anderes als
ein Statthalter in einem unterworfenen Lande; die Handelsschiffe Danzigs sollen die
Flagge der polnischen Handelsmarine führen, eine dreiste Forderung, die mit dem
Begriffe der Freiheit Danzigs völlig unvereinbar ist; und das Exequatur für alle
konsularischen Agenten in Danzig soll von der polnischen Negierung verliehen werden,
auch dies ist unvereinbar mit der Souveränität Danzigs.

Reichen die vorstehenden Bestimmungen aber immerhin noch in das Gebiet
der auswärtigen Angelegenheiten hinein, so ist es vollkommener Mißbrauch des
Art. 104 Ur. 5 und 6 V. F. V., wenn der polnische Entwurf in Kapitel IV die
Gesetzgebung und das Gerichtsverfahren Danzigs an sich zu reißen versucht. In
einer harmlos erscheinenden Begründung wird dies in Art. 24 so eingekleidet, daß
eine einheitliche Regelung des bürgerlichen Handels- und Strafrechts für Polen und
Danzig seine Vorteile biete. Daß bei dieser einheitlichen Regelung natürlich nicht
das deutsche Recht Danzigs von den Polen rezipiert, sondern daß die Einheitlichkeit
nur auf der Basis des polnischen Rechts gewonnen werden soll, wird wohlweislich
verschwiegen. Bis aber diese einheitliche Regelung getroffen ist, sollen Delikte gegen
die Sicherheit des polnischen Staates, die auf Danziger Gebiet begangen sind, be¬
züglich ihrer Verfolgung und Aburteilung den Verbrechen gegen die Sicherheit der
Stadt Danzig gleichgestellt werden. Das heißt auf deutsch: Hoch- und Landes¬
verrat könnte man in Danzig nicht nur gegen die Freistadt, sondern auch gegen
Polen begehen. Damit wird Danzig wieder auf einem Gebiete zu einem Teile von
Polen gemacht, und damit können vor allen Dingen alle Maßnahmen, die zur Ver¬
teidigung der Freiheit Danzigs gegen polnische Übergriffe gefordert oder durchgeführt
werden, als Hochverrat gegen Polen gebrandmarkt und verfolgt werden. Und da
man wohl polnischerseits den Danziger Richtern so vaterlandslose Gesinnung nicht
zutraut, so sichert sich Polen das Recht, durch seinen Bevollmächtigten in die Unter¬
suchung solcher Angelegenheiten bei den Gerichten eingreifen zu dürfen. Auch hier
folgt man nur französischem Vorbilde. So wie die französische Kommission in Ober-
schlesien die Unabhängigkeit der dortigen Richter mißachtet hat,*) so verlangt Polen
auch hier, daß der Freistaat Danzig seine Einwilligung zu einer Durchbrechung des
Grundsatzes der Unabhängigkeit der Gerichte gebe.

Daß das Reichsgericht in Leipzig als letzte Instanz für Danziger Sachen aus¬
scheidet, ist an sich eine billige Forderung. Aber unbillig ist es wieder, wenn Art. 29
poln. E. seine Ersetzung durch den obersten Gerichtshof der polnischen Republik ver¬
langt. Ist Danzig ein Freistaat, so muß es auch sein eigenes oberstes Gericht haben.

Das sicherste Mittel, um einem Staate' seine Selbständigkeit zu rauben, ist
die militärische Besetzung. Auch diese versucht Polen im Wege des Abkommens
zu erreichen, obwohl der V. F. V. nichts von einem derartigen Rechte enthält.
Natürlich wird auch dieser Versuch möglichst harmlos eingekleidet. Art. 30 poln. E.
bestimmt: "Polen hat das Recht, auf dem Gebiete der Freien Stadt Danzig alle not¬
wendigen Maßnahmen in bezug auf Militär- und Marinewesen zu treffen, um sein
Landgebiet und seinen Zugang zum Meere, wie auch das Gebiet der Freien Stadt
zu verteidigen. Zu diesem Zweck hat Polen das Recht, auf besagtem Gebiete
Militär- und Seestreitkräfte zu unterhalten, Vefestigungswerke zu beschlagnahmen



*) Vgl. Sontag, Der Justizbeamtenftreik in Oberschlesi-n, Ostmark 1920 S. 97 ff-
Zum Staatsvertrag zwischen Danzig und Polen

polnischen Republik in Danzig seinen Wohnsitz nehmen, das ist nichts anderes als
ein Statthalter in einem unterworfenen Lande; die Handelsschiffe Danzigs sollen die
Flagge der polnischen Handelsmarine führen, eine dreiste Forderung, die mit dem
Begriffe der Freiheit Danzigs völlig unvereinbar ist; und das Exequatur für alle
konsularischen Agenten in Danzig soll von der polnischen Negierung verliehen werden,
auch dies ist unvereinbar mit der Souveränität Danzigs.

Reichen die vorstehenden Bestimmungen aber immerhin noch in das Gebiet
der auswärtigen Angelegenheiten hinein, so ist es vollkommener Mißbrauch des
Art. 104 Ur. 5 und 6 V. F. V., wenn der polnische Entwurf in Kapitel IV die
Gesetzgebung und das Gerichtsverfahren Danzigs an sich zu reißen versucht. In
einer harmlos erscheinenden Begründung wird dies in Art. 24 so eingekleidet, daß
eine einheitliche Regelung des bürgerlichen Handels- und Strafrechts für Polen und
Danzig seine Vorteile biete. Daß bei dieser einheitlichen Regelung natürlich nicht
das deutsche Recht Danzigs von den Polen rezipiert, sondern daß die Einheitlichkeit
nur auf der Basis des polnischen Rechts gewonnen werden soll, wird wohlweislich
verschwiegen. Bis aber diese einheitliche Regelung getroffen ist, sollen Delikte gegen
die Sicherheit des polnischen Staates, die auf Danziger Gebiet begangen sind, be¬
züglich ihrer Verfolgung und Aburteilung den Verbrechen gegen die Sicherheit der
Stadt Danzig gleichgestellt werden. Das heißt auf deutsch: Hoch- und Landes¬
verrat könnte man in Danzig nicht nur gegen die Freistadt, sondern auch gegen
Polen begehen. Damit wird Danzig wieder auf einem Gebiete zu einem Teile von
Polen gemacht, und damit können vor allen Dingen alle Maßnahmen, die zur Ver¬
teidigung der Freiheit Danzigs gegen polnische Übergriffe gefordert oder durchgeführt
werden, als Hochverrat gegen Polen gebrandmarkt und verfolgt werden. Und da
man wohl polnischerseits den Danziger Richtern so vaterlandslose Gesinnung nicht
zutraut, so sichert sich Polen das Recht, durch seinen Bevollmächtigten in die Unter¬
suchung solcher Angelegenheiten bei den Gerichten eingreifen zu dürfen. Auch hier
folgt man nur französischem Vorbilde. So wie die französische Kommission in Ober-
schlesien die Unabhängigkeit der dortigen Richter mißachtet hat,*) so verlangt Polen
auch hier, daß der Freistaat Danzig seine Einwilligung zu einer Durchbrechung des
Grundsatzes der Unabhängigkeit der Gerichte gebe.

Daß das Reichsgericht in Leipzig als letzte Instanz für Danziger Sachen aus¬
scheidet, ist an sich eine billige Forderung. Aber unbillig ist es wieder, wenn Art. 29
poln. E. seine Ersetzung durch den obersten Gerichtshof der polnischen Republik ver¬
langt. Ist Danzig ein Freistaat, so muß es auch sein eigenes oberstes Gericht haben.

Das sicherste Mittel, um einem Staate' seine Selbständigkeit zu rauben, ist
die militärische Besetzung. Auch diese versucht Polen im Wege des Abkommens
zu erreichen, obwohl der V. F. V. nichts von einem derartigen Rechte enthält.
Natürlich wird auch dieser Versuch möglichst harmlos eingekleidet. Art. 30 poln. E.
bestimmt: „Polen hat das Recht, auf dem Gebiete der Freien Stadt Danzig alle not¬
wendigen Maßnahmen in bezug auf Militär- und Marinewesen zu treffen, um sein
Landgebiet und seinen Zugang zum Meere, wie auch das Gebiet der Freien Stadt
zu verteidigen. Zu diesem Zweck hat Polen das Recht, auf besagtem Gebiete
Militär- und Seestreitkräfte zu unterhalten, Vefestigungswerke zu beschlagnahmen



*) Vgl. Sontag, Der Justizbeamtenftreik in Oberschlesi-n, Ostmark 1920 S. 97 ff-
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[0078] Zum Staatsvertrag zwischen Danzig und Polen polnischen Republik in Danzig seinen Wohnsitz nehmen, das ist nichts anderes als ein Statthalter in einem unterworfenen Lande; die Handelsschiffe Danzigs sollen die Flagge der polnischen Handelsmarine führen, eine dreiste Forderung, die mit dem Begriffe der Freiheit Danzigs völlig unvereinbar ist; und das Exequatur für alle konsularischen Agenten in Danzig soll von der polnischen Negierung verliehen werden, auch dies ist unvereinbar mit der Souveränität Danzigs. Reichen die vorstehenden Bestimmungen aber immerhin noch in das Gebiet der auswärtigen Angelegenheiten hinein, so ist es vollkommener Mißbrauch des Art. 104 Ur. 5 und 6 V. F. V., wenn der polnische Entwurf in Kapitel IV die Gesetzgebung und das Gerichtsverfahren Danzigs an sich zu reißen versucht. In einer harmlos erscheinenden Begründung wird dies in Art. 24 so eingekleidet, daß eine einheitliche Regelung des bürgerlichen Handels- und Strafrechts für Polen und Danzig seine Vorteile biete. Daß bei dieser einheitlichen Regelung natürlich nicht das deutsche Recht Danzigs von den Polen rezipiert, sondern daß die Einheitlichkeit nur auf der Basis des polnischen Rechts gewonnen werden soll, wird wohlweislich verschwiegen. Bis aber diese einheitliche Regelung getroffen ist, sollen Delikte gegen die Sicherheit des polnischen Staates, die auf Danziger Gebiet begangen sind, be¬ züglich ihrer Verfolgung und Aburteilung den Verbrechen gegen die Sicherheit der Stadt Danzig gleichgestellt werden. Das heißt auf deutsch: Hoch- und Landes¬ verrat könnte man in Danzig nicht nur gegen die Freistadt, sondern auch gegen Polen begehen. Damit wird Danzig wieder auf einem Gebiete zu einem Teile von Polen gemacht, und damit können vor allen Dingen alle Maßnahmen, die zur Ver¬ teidigung der Freiheit Danzigs gegen polnische Übergriffe gefordert oder durchgeführt werden, als Hochverrat gegen Polen gebrandmarkt und verfolgt werden. Und da man wohl polnischerseits den Danziger Richtern so vaterlandslose Gesinnung nicht zutraut, so sichert sich Polen das Recht, durch seinen Bevollmächtigten in die Unter¬ suchung solcher Angelegenheiten bei den Gerichten eingreifen zu dürfen. Auch hier folgt man nur französischem Vorbilde. So wie die französische Kommission in Ober- schlesien die Unabhängigkeit der dortigen Richter mißachtet hat,*) so verlangt Polen auch hier, daß der Freistaat Danzig seine Einwilligung zu einer Durchbrechung des Grundsatzes der Unabhängigkeit der Gerichte gebe. Daß das Reichsgericht in Leipzig als letzte Instanz für Danziger Sachen aus¬ scheidet, ist an sich eine billige Forderung. Aber unbillig ist es wieder, wenn Art. 29 poln. E. seine Ersetzung durch den obersten Gerichtshof der polnischen Republik ver¬ langt. Ist Danzig ein Freistaat, so muß es auch sein eigenes oberstes Gericht haben. Das sicherste Mittel, um einem Staate' seine Selbständigkeit zu rauben, ist die militärische Besetzung. Auch diese versucht Polen im Wege des Abkommens zu erreichen, obwohl der V. F. V. nichts von einem derartigen Rechte enthält. Natürlich wird auch dieser Versuch möglichst harmlos eingekleidet. Art. 30 poln. E. bestimmt: „Polen hat das Recht, auf dem Gebiete der Freien Stadt Danzig alle not¬ wendigen Maßnahmen in bezug auf Militär- und Marinewesen zu treffen, um sein Landgebiet und seinen Zugang zum Meere, wie auch das Gebiet der Freien Stadt zu verteidigen. Zu diesem Zweck hat Polen das Recht, auf besagtem Gebiete Militär- und Seestreitkräfte zu unterhalten, Vefestigungswerke zu beschlagnahmen *) Vgl. Sontag, Der Justizbeamtenftreik in Oberschlesi-n, Ostmark 1920 S. 97 ff-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341911_338022/78>, abgerufen am 22.07.2024.