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Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Viertes Vierteljahr.

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Zum Staatsvertrag zwischen Danzig und Polen.

können. Dabei hätten die Danziger alle Veranlassung gehabt, diesem Entwurf zur
weitesten Verbreitung zu verhelfen, um moralische Unterstützung gegen Polens
Ländergier in Deutschland und bei den Neutralen zu finden.

Die Danziger Zeitung hat sich das Verdienst erworben, in Ur. 295 vom
26. Juni 1920 die wichtigsten Bestimmungen des polnischen Entwurfes zu ver¬
öffentlichen. Diese seien im nachstehenden kritisch erörtert, um zu zeigen, wieweit sie
mit Art. 104 V. F. V. unvereinbar sind. Vergleichsweise sei hierbei der Entwurf
,der Stadt Danzig angezogen, den ebenfalls die Danziger Zeitung in Ur. 395 vom
24. August 1920 veröffentlicht hat.

I. Das in Art. 104 V. F. V. vorgesehene Abkommen soll Danzig in die Zoll¬
grenzen Polens einfügen, eine Freizone im Hafen schaffen und alle Hafeneinrich¬
tungen sowie die zum Hafen führenden Verkehrsmittel Polen zugänglich machen.

Aus dem Nahmen dieser Aufgaben fallen heraus Ur. 5 und 6 des Art. 104,
erstere mit der Aufgabe, benachteiligende Unterschiede der polnischen Staats¬
angehörigen in Danzig zu verhüten, letztere mit der Bestimmung: "die Führung
der auswärtigen Geschäfte der Freien Stadt Danzig durch die polnische Regierung
Zu sichern, ebenso wie den Schutz ihrer Staatsangehörigen im Auslande." Es wäre
Perplex, einerseits Danzig zu einer freien Stadt zu machen und andererseits die
Führung der auswärtigen Geschäfte einem fremden Staate zu überlassen. Der In¬
begriff der Souveränität eines Staates besteht gerade darin, daß er seine Be¬
ziehungen zu allen anderen Staaten allein und selbständig regeln darf.

Aber wie anderwärts *) zutreffend ausgeführt, ist das "sichern" nicht in dem
Sinne zu verstehen, daß der Republik Polen ein Anspruch auf die Leitung der aus¬
wärtigen Geschäfte Danzigs gesichert werden soll, sondern dahin, daß der Freistaat,
der bei seiner Kleinheit sich den Luxus von Gesandten und Konsulen nicht überall
wird leisten können, das Recht haben soll, die Organe des polnischen Außendienstes
für sich in Anspruch zu nehmen.

Polen aber hat in seinem Vertragsentwurf diese Bestimmung natürlich dahin
verstanden (Art. 1): "Die Führung der auswärtigen Angelegenheiten der Freien
Stadt Danzig, die diplomatische und konsularische Vertretung sowie der Schutz
ihrer Staatsangehörigen in den fremden Ländern liegen der polnischen Regelung ob."
^ Damit würde die polnische Souveränität glatt beseitigt. Überdies, wenn hier
nicht ein Druckfehler vorliegt, und es statt "Regelung" "Regierung" heißen soll, so
haben die Polen hier von ihren Meistern in der Entente auch auf dem Gebiete der
Verschleierung von Vertragsbedingungen gelernt; denn das ist einer der Kunstgriffe
des V. F. V., die für den Gegner besonders unbequemen Forderungen womöglich
noch nicht zu regeln, sondern nur auf eine künftige, anderweite Regelung zu ver¬
weisen. Nach Art. 104 Ur. 6 V. F. V. sollen natürlich in dem dort vorgesehenen
Abkommen die Voraussetzungen, unter welchen die Führung der auswärtigen Ge¬
schäfte Danzigs aus Polen übergehen kann, in dem Abkommen selbst festgelegt
werden, statt dessen verweist Art. 1 poln. E. auf eine (anderweite) polnische Regelung.

Entschieden überschritten werden die von Art. 104 Ur. 6 V. F. V. gedachten
Sicherungen auch durch Art. 2, 3 und 6 poln. E. Danach soll ein Resident der



*) Vgl. Anonymus in der Danz, Ztg. vom 26. September 1919 Ur. 443 und
e. Die Freiheit der Freien Stadt Danzig, in der Festgabe für Liebmann S. 56 sf.
Zum Staatsvertrag zwischen Danzig und Polen.

können. Dabei hätten die Danziger alle Veranlassung gehabt, diesem Entwurf zur
weitesten Verbreitung zu verhelfen, um moralische Unterstützung gegen Polens
Ländergier in Deutschland und bei den Neutralen zu finden.

Die Danziger Zeitung hat sich das Verdienst erworben, in Ur. 295 vom
26. Juni 1920 die wichtigsten Bestimmungen des polnischen Entwurfes zu ver¬
öffentlichen. Diese seien im nachstehenden kritisch erörtert, um zu zeigen, wieweit sie
mit Art. 104 V. F. V. unvereinbar sind. Vergleichsweise sei hierbei der Entwurf
,der Stadt Danzig angezogen, den ebenfalls die Danziger Zeitung in Ur. 395 vom
24. August 1920 veröffentlicht hat.

I. Das in Art. 104 V. F. V. vorgesehene Abkommen soll Danzig in die Zoll¬
grenzen Polens einfügen, eine Freizone im Hafen schaffen und alle Hafeneinrich¬
tungen sowie die zum Hafen führenden Verkehrsmittel Polen zugänglich machen.

Aus dem Nahmen dieser Aufgaben fallen heraus Ur. 5 und 6 des Art. 104,
erstere mit der Aufgabe, benachteiligende Unterschiede der polnischen Staats¬
angehörigen in Danzig zu verhüten, letztere mit der Bestimmung: „die Führung
der auswärtigen Geschäfte der Freien Stadt Danzig durch die polnische Regierung
Zu sichern, ebenso wie den Schutz ihrer Staatsangehörigen im Auslande." Es wäre
Perplex, einerseits Danzig zu einer freien Stadt zu machen und andererseits die
Führung der auswärtigen Geschäfte einem fremden Staate zu überlassen. Der In¬
begriff der Souveränität eines Staates besteht gerade darin, daß er seine Be¬
ziehungen zu allen anderen Staaten allein und selbständig regeln darf.

Aber wie anderwärts *) zutreffend ausgeführt, ist das „sichern" nicht in dem
Sinne zu verstehen, daß der Republik Polen ein Anspruch auf die Leitung der aus¬
wärtigen Geschäfte Danzigs gesichert werden soll, sondern dahin, daß der Freistaat,
der bei seiner Kleinheit sich den Luxus von Gesandten und Konsulen nicht überall
wird leisten können, das Recht haben soll, die Organe des polnischen Außendienstes
für sich in Anspruch zu nehmen.

Polen aber hat in seinem Vertragsentwurf diese Bestimmung natürlich dahin
verstanden (Art. 1): „Die Führung der auswärtigen Angelegenheiten der Freien
Stadt Danzig, die diplomatische und konsularische Vertretung sowie der Schutz
ihrer Staatsangehörigen in den fremden Ländern liegen der polnischen Regelung ob."
^ Damit würde die polnische Souveränität glatt beseitigt. Überdies, wenn hier
nicht ein Druckfehler vorliegt, und es statt „Regelung" „Regierung" heißen soll, so
haben die Polen hier von ihren Meistern in der Entente auch auf dem Gebiete der
Verschleierung von Vertragsbedingungen gelernt; denn das ist einer der Kunstgriffe
des V. F. V., die für den Gegner besonders unbequemen Forderungen womöglich
noch nicht zu regeln, sondern nur auf eine künftige, anderweite Regelung zu ver¬
weisen. Nach Art. 104 Ur. 6 V. F. V. sollen natürlich in dem dort vorgesehenen
Abkommen die Voraussetzungen, unter welchen die Führung der auswärtigen Ge¬
schäfte Danzigs aus Polen übergehen kann, in dem Abkommen selbst festgelegt
werden, statt dessen verweist Art. 1 poln. E. auf eine (anderweite) polnische Regelung.

Entschieden überschritten werden die von Art. 104 Ur. 6 V. F. V. gedachten
Sicherungen auch durch Art. 2, 3 und 6 poln. E. Danach soll ein Resident der



*) Vgl. Anonymus in der Danz, Ztg. vom 26. September 1919 Ur. 443 und
e. Die Freiheit der Freien Stadt Danzig, in der Festgabe für Liebmann S. 56 sf.
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[0077] Zum Staatsvertrag zwischen Danzig und Polen. können. Dabei hätten die Danziger alle Veranlassung gehabt, diesem Entwurf zur weitesten Verbreitung zu verhelfen, um moralische Unterstützung gegen Polens Ländergier in Deutschland und bei den Neutralen zu finden. Die Danziger Zeitung hat sich das Verdienst erworben, in Ur. 295 vom 26. Juni 1920 die wichtigsten Bestimmungen des polnischen Entwurfes zu ver¬ öffentlichen. Diese seien im nachstehenden kritisch erörtert, um zu zeigen, wieweit sie mit Art. 104 V. F. V. unvereinbar sind. Vergleichsweise sei hierbei der Entwurf ,der Stadt Danzig angezogen, den ebenfalls die Danziger Zeitung in Ur. 395 vom 24. August 1920 veröffentlicht hat. I. Das in Art. 104 V. F. V. vorgesehene Abkommen soll Danzig in die Zoll¬ grenzen Polens einfügen, eine Freizone im Hafen schaffen und alle Hafeneinrich¬ tungen sowie die zum Hafen führenden Verkehrsmittel Polen zugänglich machen. Aus dem Nahmen dieser Aufgaben fallen heraus Ur. 5 und 6 des Art. 104, erstere mit der Aufgabe, benachteiligende Unterschiede der polnischen Staats¬ angehörigen in Danzig zu verhüten, letztere mit der Bestimmung: „die Führung der auswärtigen Geschäfte der Freien Stadt Danzig durch die polnische Regierung Zu sichern, ebenso wie den Schutz ihrer Staatsangehörigen im Auslande." Es wäre Perplex, einerseits Danzig zu einer freien Stadt zu machen und andererseits die Führung der auswärtigen Geschäfte einem fremden Staate zu überlassen. Der In¬ begriff der Souveränität eines Staates besteht gerade darin, daß er seine Be¬ ziehungen zu allen anderen Staaten allein und selbständig regeln darf. Aber wie anderwärts *) zutreffend ausgeführt, ist das „sichern" nicht in dem Sinne zu verstehen, daß der Republik Polen ein Anspruch auf die Leitung der aus¬ wärtigen Geschäfte Danzigs gesichert werden soll, sondern dahin, daß der Freistaat, der bei seiner Kleinheit sich den Luxus von Gesandten und Konsulen nicht überall wird leisten können, das Recht haben soll, die Organe des polnischen Außendienstes für sich in Anspruch zu nehmen. Polen aber hat in seinem Vertragsentwurf diese Bestimmung natürlich dahin verstanden (Art. 1): „Die Führung der auswärtigen Angelegenheiten der Freien Stadt Danzig, die diplomatische und konsularische Vertretung sowie der Schutz ihrer Staatsangehörigen in den fremden Ländern liegen der polnischen Regelung ob." ^ Damit würde die polnische Souveränität glatt beseitigt. Überdies, wenn hier nicht ein Druckfehler vorliegt, und es statt „Regelung" „Regierung" heißen soll, so haben die Polen hier von ihren Meistern in der Entente auch auf dem Gebiete der Verschleierung von Vertragsbedingungen gelernt; denn das ist einer der Kunstgriffe des V. F. V., die für den Gegner besonders unbequemen Forderungen womöglich noch nicht zu regeln, sondern nur auf eine künftige, anderweite Regelung zu ver¬ weisen. Nach Art. 104 Ur. 6 V. F. V. sollen natürlich in dem dort vorgesehenen Abkommen die Voraussetzungen, unter welchen die Führung der auswärtigen Ge¬ schäfte Danzigs aus Polen übergehen kann, in dem Abkommen selbst festgelegt werden, statt dessen verweist Art. 1 poln. E. auf eine (anderweite) polnische Regelung. Entschieden überschritten werden die von Art. 104 Ur. 6 V. F. V. gedachten Sicherungen auch durch Art. 2, 3 und 6 poln. E. Danach soll ein Resident der *) Vgl. Anonymus in der Danz, Ztg. vom 26. September 1919 Ur. 443 und e. Die Freiheit der Freien Stadt Danzig, in der Festgabe für Liebmann S. 56 sf.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341911_338022/77>, abgerufen am 22.07.2024.