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Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Viertes Vierteljahr.

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Die wirtschaftliche tage Deutschlands nach dem Friedensschluß

Deutscher auf fremdem Boden, vielmehr hat nach § 10 des Anhanges zu Artikel 298
des Friedensvertrages Deutschland binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des
Vertrages jeder alliierten oder assoziierten Macht auch alle in Händen seiner An¬
gehörigen befindlichen Verträge, Bescheinigungen, Urkunden und sonstigen Eigen-
en mstitel auszuantworten, die sich auf Güter, Rechte und Interessen im Gebiete
der betreffenden alliierten oder assoziierten Macht beziehen. Unter letztere fallen
auch Aktien, Schuldverschreibungen und sonstige Wertpapiere aller in der Gesetz¬
gebung dieser Macht zugelassenen Gesellschaften, Außerdem gibt Artikel 260 dem
Wiedergutmachungsausschuß das Recht, innerhalb eines Jahres die Abtretung aller
Rechte Deutscher an öffentlichen Unternehmungen und Konzessionen in Nußland,
China, Österreich-Ungarn, Bulgarien, der Türkei und den Gebieten, die früher zu
diesen Staaten gehört haben, zu verlangen. Damit ist ein weiterer Faktor der bis¬
herigen Aktivität der deutschen Zahlungsbilanz, die Beteiligung Deutscher an
fremden Unternehmungen und die Geldanlage in fremden Ländern gleichfalls aus¬
geschaltet. Man darf den Wert dieser Interessen nicht zu gering veranschlagen.
Im Jahre 1914 wurde der Betrag der deutschen Auslandsanlagen auf über 20 Mil¬
liarden Gold angesetzt. Trotzdem hiervon immerhin ein Teil auf Länder entfällt,
die uns nicht feindlich gegenüber gestanden haben, so werden die buchmäßigen Ver¬
luste, wie auf Grund der während des Krieges erfolgten Ermittlungen gesagt werden
kann, doch etwa den gleichen Betrag ergeben. Vor allem ist dabei auch nicht zu
unterschätzen der ideelle Wert, den jedes Unternehmen im Ausland durch die nicht
in Geld auszudrückenden und abzuschätzender Erfahrungen und Verbindungen seiner
Inhaber hatte. Wenn man auch dieses ideelle Moment -- die Engländer sprechen
in diesem Fall von A00Ä>viI1 -- mit in Ansatz bringt, so ist ein Ersatz dieser
Schäden durch die deutsche Negierung überhaupt nicht möglich. Da nun die von
unseren Feinden als Entschädigung verlangten angeblich 100 Milliarden in Gold
weit übersteigenden Summen eine starke aktive Handelsbilanz voraussetzen, die durch
die Bestimmungen des Friedensvertrages von Versailles ausgeschlossen ist, so ergibt
sich schon hieraus die volkswirtschaftliche Unmöglichkeit dieses Vertrages auch in
seinen wirtschaftlichen Bestimmungen. Die Feinde schlachten die Henne, die ihnen
goldene Eier legen soll.

Insoweit die deutschen Anlagen und Guthaben im Auslande dazu dienen
konnten, unsere Zahlungsbilanz zu verbessern oder bei der notwendigen Wieder¬
anknüpfung der Handelsbeziehungen unsere Nohstoffeinfuhr zu finanzieren, ist auch
auch das, wie bereits erwähnt, unmöglich geworden, weil der Friedensvertrag all
diese deutschen Werte im Auslande den Feinden zur Verfügung stellt. Dadurch
wird, und dies ist für die Gestaltung unserer Währung wesentlich, ein großer Betrag
fremder Wahrung, über den Deutsche zu verfügen gehabt hatten, uns entzogen.
Andererseits wird aber eine weitere Entwertung der deutschen Währung künftig da¬
durch herbeigeführt, daß der Friedensvertrag in Artikel 296 und 297 unter den dort
vorgesehenen Voraussetzungen die Umwandlung der deutschen Markschulden in die
Währung des beteiligten feindlichen Gläubigerlandes zum Vorkriegskurse anordnet.
Dies gilt insbesondere gegenüber den feindlichen Staaten, die anstatt der Abrechnung
zwischen den beteiligten Schuldnern und Gläubigern das sogenannte Ausgleichs¬
verfahren, das ist die Abrechnung von Staat zu Staat, auch hinsichtlich der Schuld¬
verbindlichkeiten von Privatpersonen wählen. Diese Wahl war seitens des be-


Die wirtschaftliche tage Deutschlands nach dem Friedensschluß

Deutscher auf fremdem Boden, vielmehr hat nach § 10 des Anhanges zu Artikel 298
des Friedensvertrages Deutschland binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des
Vertrages jeder alliierten oder assoziierten Macht auch alle in Händen seiner An¬
gehörigen befindlichen Verträge, Bescheinigungen, Urkunden und sonstigen Eigen-
en mstitel auszuantworten, die sich auf Güter, Rechte und Interessen im Gebiete
der betreffenden alliierten oder assoziierten Macht beziehen. Unter letztere fallen
auch Aktien, Schuldverschreibungen und sonstige Wertpapiere aller in der Gesetz¬
gebung dieser Macht zugelassenen Gesellschaften, Außerdem gibt Artikel 260 dem
Wiedergutmachungsausschuß das Recht, innerhalb eines Jahres die Abtretung aller
Rechte Deutscher an öffentlichen Unternehmungen und Konzessionen in Nußland,
China, Österreich-Ungarn, Bulgarien, der Türkei und den Gebieten, die früher zu
diesen Staaten gehört haben, zu verlangen. Damit ist ein weiterer Faktor der bis¬
herigen Aktivität der deutschen Zahlungsbilanz, die Beteiligung Deutscher an
fremden Unternehmungen und die Geldanlage in fremden Ländern gleichfalls aus¬
geschaltet. Man darf den Wert dieser Interessen nicht zu gering veranschlagen.
Im Jahre 1914 wurde der Betrag der deutschen Auslandsanlagen auf über 20 Mil¬
liarden Gold angesetzt. Trotzdem hiervon immerhin ein Teil auf Länder entfällt,
die uns nicht feindlich gegenüber gestanden haben, so werden die buchmäßigen Ver¬
luste, wie auf Grund der während des Krieges erfolgten Ermittlungen gesagt werden
kann, doch etwa den gleichen Betrag ergeben. Vor allem ist dabei auch nicht zu
unterschätzen der ideelle Wert, den jedes Unternehmen im Ausland durch die nicht
in Geld auszudrückenden und abzuschätzender Erfahrungen und Verbindungen seiner
Inhaber hatte. Wenn man auch dieses ideelle Moment — die Engländer sprechen
in diesem Fall von A00Ä>viI1 — mit in Ansatz bringt, so ist ein Ersatz dieser
Schäden durch die deutsche Negierung überhaupt nicht möglich. Da nun die von
unseren Feinden als Entschädigung verlangten angeblich 100 Milliarden in Gold
weit übersteigenden Summen eine starke aktive Handelsbilanz voraussetzen, die durch
die Bestimmungen des Friedensvertrages von Versailles ausgeschlossen ist, so ergibt
sich schon hieraus die volkswirtschaftliche Unmöglichkeit dieses Vertrages auch in
seinen wirtschaftlichen Bestimmungen. Die Feinde schlachten die Henne, die ihnen
goldene Eier legen soll.

Insoweit die deutschen Anlagen und Guthaben im Auslande dazu dienen
konnten, unsere Zahlungsbilanz zu verbessern oder bei der notwendigen Wieder¬
anknüpfung der Handelsbeziehungen unsere Nohstoffeinfuhr zu finanzieren, ist auch
auch das, wie bereits erwähnt, unmöglich geworden, weil der Friedensvertrag all
diese deutschen Werte im Auslande den Feinden zur Verfügung stellt. Dadurch
wird, und dies ist für die Gestaltung unserer Währung wesentlich, ein großer Betrag
fremder Wahrung, über den Deutsche zu verfügen gehabt hatten, uns entzogen.
Andererseits wird aber eine weitere Entwertung der deutschen Währung künftig da¬
durch herbeigeführt, daß der Friedensvertrag in Artikel 296 und 297 unter den dort
vorgesehenen Voraussetzungen die Umwandlung der deutschen Markschulden in die
Währung des beteiligten feindlichen Gläubigerlandes zum Vorkriegskurse anordnet.
Dies gilt insbesondere gegenüber den feindlichen Staaten, die anstatt der Abrechnung
zwischen den beteiligten Schuldnern und Gläubigern das sogenannte Ausgleichs¬
verfahren, das ist die Abrechnung von Staat zu Staat, auch hinsichtlich der Schuld¬
verbindlichkeiten von Privatpersonen wählen. Diese Wahl war seitens des be-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341911_338022/212>, abgerufen am 22.07.2024.