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Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Viertes Vierteljahr.

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vie Wirtschaftliche Lage Deutschlands nach dem Friedensschluß

wachsende Vorratskammer hatte, ist ein Grund mehr, um Deutschland seiner
Kolonien zu berauben, Sie sind an den Völkerbund übergegangen, dessen Mandat
ein lügnerischer Ausdruck für ihre Annexion durch unsere Feinde ist. Damit hat
Deutschland ein Gebiet von 2,9 Millionen Quadratkilometern mit mindestens
12 Millionen Einwohnern verloren. So steht Deutschland ohne Kolonien, ohne
tropische Einfuhr- und subtropische Siedlungsgebiete da. Es besitzt kein Ventil
mehr, um seine auf kleinerem Raum wachsende Bevölkerung auf eigenem Boden im
Auslande ansiedeln oder zur Verfolgung von Kulturziclen dorthin senden zu
können. Aber damit noch nicht genug, ist durch neuere Verfügungen und Gesetze
sowohl Englands wie Frankreichs und ihrer Kolonien den Deutschen auch die
Rückkehr in die früheren deutschen Kolonien für einen Zeitraum abgeschnitten, der
genügt, um im Verein mit der Liquidation des dortigen Besitzes deutsche Ent¬
faltungsmöglichkeiten dort für die Zukunft nach menschlichem Ermessen auszu¬
schließen. Gleichzeitig ist auch für die englischen und französischen Gebiete und
Kolonien ein Einwanderungsverbot für Deutschland ergangen. Ist die wirtschaft¬
liche Lage Deutschlands, das, anstatt wie vor dem Kriege nur Waren, jetzt vor allem
auch Menschen exportieren muß, schon ohne diese Ausschließung schlimm genug, so
verhindern jene Verbote unserer Gegner vielleicht auch zu deren eigenem Schaden
die Ansiedlung Deutscher in ihren Gebieten und erhöhen damit die Spannung
unserer inneren Verhältnisse und unsere Wirtschaftsnot. Daß auch dadurch und
durch den Wegfall der vor dem Kriege wachsenden Einfuhr von Produkten unserer
Kolonien unsere Lebensmittelnöte abermals verschärft und die Bedürfnisse nach
ausländischen Zahlungsmitteln gesteigert werden, ist nur eine weitere Folge, wie sie
der Friedensvertrag bewußt gewollt und bewirkt hat.

Kann man die Fortnahme auswärtiger Siedlungsgebiete noch allenfalls mit
den bisher üblich gewesenen Regeln des Völkerrechts vereinigen, so ist dies nicht
mehr der Fall mit der Fortnahme der deutschen Merseekabel sowie alles deutschen
Eigentums in den ehemals gegnerischen Staaten. Bekanntlich galt früher der Krieg
nur dem feindlichen Staat und dem Eigentum dieses Staates, während Privatrechte
und Privateigentum allgemein als unverletzlich anerkannt wurden. Damit ist in
diesem Krieg und durch den Friedensvertrag gründlich gebrochen und dadurch die
allgemeine Kulturentwicklung auf eine Stufe zurückgeschleudert worden, die man
längst überwunden wähnte. Während Deutschland nach den wirtschaftlichen Be¬
stimmungen in Artikel X des Friedensvertrages die Pflicht hat, alles feindliche
Eigentum, was es, dem Beispiele der Feinde notgedrungen folgend, beschlagnahmt,
liquidiert oder unter Zwangsverwaltung gestellt hatte, restlos wieder heraus oder
dafür Entschädigung zu geben, hat es selbst jeden Anspruch auf die Rechte und
den Besitz seiner Staatsangehörigen im ehemals feindlichen Ausland verloren.
Artikel 297 b des Friedensvertrages geht sogar so weit, daß es den feindlichen
Mächten die Möglichkeit gibt, auch das bei Friedensschluß noch nicht liquidierte
deutsche Eigentum zu liquidieren oder sonst in Anspruch zu nehmen, um daraus
die privaten Forderungen der feindlichen Untertanen zu befriedigen und einen
etwaigen Überschuß zugunsten Deutschlands auf Wiedergutmachungskonto vorzu¬
ragen. Die Eigentümer werden nach Artikel 297 i des Friedensvertrages für ihre
Ansprüche an das verarmte Deutsche Reich verwiesen. Es handelt sich dabei aber
^ehe etwa nur um Liegenschaften, Handels- oder sonstige Unternehmungen


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vie Wirtschaftliche Lage Deutschlands nach dem Friedensschluß

wachsende Vorratskammer hatte, ist ein Grund mehr, um Deutschland seiner
Kolonien zu berauben, Sie sind an den Völkerbund übergegangen, dessen Mandat
ein lügnerischer Ausdruck für ihre Annexion durch unsere Feinde ist. Damit hat
Deutschland ein Gebiet von 2,9 Millionen Quadratkilometern mit mindestens
12 Millionen Einwohnern verloren. So steht Deutschland ohne Kolonien, ohne
tropische Einfuhr- und subtropische Siedlungsgebiete da. Es besitzt kein Ventil
mehr, um seine auf kleinerem Raum wachsende Bevölkerung auf eigenem Boden im
Auslande ansiedeln oder zur Verfolgung von Kulturziclen dorthin senden zu
können. Aber damit noch nicht genug, ist durch neuere Verfügungen und Gesetze
sowohl Englands wie Frankreichs und ihrer Kolonien den Deutschen auch die
Rückkehr in die früheren deutschen Kolonien für einen Zeitraum abgeschnitten, der
genügt, um im Verein mit der Liquidation des dortigen Besitzes deutsche Ent¬
faltungsmöglichkeiten dort für die Zukunft nach menschlichem Ermessen auszu¬
schließen. Gleichzeitig ist auch für die englischen und französischen Gebiete und
Kolonien ein Einwanderungsverbot für Deutschland ergangen. Ist die wirtschaft¬
liche Lage Deutschlands, das, anstatt wie vor dem Kriege nur Waren, jetzt vor allem
auch Menschen exportieren muß, schon ohne diese Ausschließung schlimm genug, so
verhindern jene Verbote unserer Gegner vielleicht auch zu deren eigenem Schaden
die Ansiedlung Deutscher in ihren Gebieten und erhöhen damit die Spannung
unserer inneren Verhältnisse und unsere Wirtschaftsnot. Daß auch dadurch und
durch den Wegfall der vor dem Kriege wachsenden Einfuhr von Produkten unserer
Kolonien unsere Lebensmittelnöte abermals verschärft und die Bedürfnisse nach
ausländischen Zahlungsmitteln gesteigert werden, ist nur eine weitere Folge, wie sie
der Friedensvertrag bewußt gewollt und bewirkt hat.

Kann man die Fortnahme auswärtiger Siedlungsgebiete noch allenfalls mit
den bisher üblich gewesenen Regeln des Völkerrechts vereinigen, so ist dies nicht
mehr der Fall mit der Fortnahme der deutschen Merseekabel sowie alles deutschen
Eigentums in den ehemals gegnerischen Staaten. Bekanntlich galt früher der Krieg
nur dem feindlichen Staat und dem Eigentum dieses Staates, während Privatrechte
und Privateigentum allgemein als unverletzlich anerkannt wurden. Damit ist in
diesem Krieg und durch den Friedensvertrag gründlich gebrochen und dadurch die
allgemeine Kulturentwicklung auf eine Stufe zurückgeschleudert worden, die man
längst überwunden wähnte. Während Deutschland nach den wirtschaftlichen Be¬
stimmungen in Artikel X des Friedensvertrages die Pflicht hat, alles feindliche
Eigentum, was es, dem Beispiele der Feinde notgedrungen folgend, beschlagnahmt,
liquidiert oder unter Zwangsverwaltung gestellt hatte, restlos wieder heraus oder
dafür Entschädigung zu geben, hat es selbst jeden Anspruch auf die Rechte und
den Besitz seiner Staatsangehörigen im ehemals feindlichen Ausland verloren.
Artikel 297 b des Friedensvertrages geht sogar so weit, daß es den feindlichen
Mächten die Möglichkeit gibt, auch das bei Friedensschluß noch nicht liquidierte
deutsche Eigentum zu liquidieren oder sonst in Anspruch zu nehmen, um daraus
die privaten Forderungen der feindlichen Untertanen zu befriedigen und einen
etwaigen Überschuß zugunsten Deutschlands auf Wiedergutmachungskonto vorzu¬
ragen. Die Eigentümer werden nach Artikel 297 i des Friedensvertrages für ihre
Ansprüche an das verarmte Deutsche Reich verwiesen. Es handelt sich dabei aber
^ehe etwa nur um Liegenschaften, Handels- oder sonstige Unternehmungen


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341911_338022/211>, abgerufen am 22.07.2024.