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Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Drittes Vierteljahr.

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Minderheitsschutz bei den Grenzdeutschen

Satzung von Beamten -- Zwangs- und Lockmittel zu Gebote stehen, bedarf nicht
erst der Erwähnung.

Auf diesem Wege kann beides erreicht werden: daß Franzosen in größerer
Zahl ins Land kommen, und daß Deutsche ins französische Lager hinübergezogen
werden. Das Resultat wird ein gemischtsprachiges Land sein. Und um dieses
Zieles willen trifft der Friedensvertrag fürsorglich Schutzbestimmungen für eine
französische Minorität, die noch gar nicht da ist!

Und der Tendenz dieser Friedensbestimmungen entspricht durchaus die Praxis
der Franzosen, die ja schon über Jahr und Tag sich hat-entfalten können. Dort ist
bereits eine außerordentlich gewandte französische Sprach- und Kulturpropaganda
am Werke (vgl. den Aufsatz ton Paul Wentzkc, Französische Werbung am Rhein,
"Deutsche Politik", Heft 23 vom 4. Juni 1920). Sprachlehrer und Volksbildungs¬
mittel aller Art begleiten den französischen Vormarsch. Unmittelbar nach dem Vor¬
rücken der fremden Truppen im Saargebict entstanden dort überall Sprachkurse, um
den Verkehr zwischen den beiden Bevölkcrungsschichten zu "erleichtern" und an¬
genehm zu gestalten. Als dann der eigentlichen Armee ein Troß von Frauen und
Kindern folgte, da wurde es Pflicht der Behörden, auch für Belehrung und Unter¬
haltung dieser Vorkämpfer Frankreichs zu sorgen und französische Schulen ein¬
zurichten.

Und was tun wir dagegen? -- Nichts! Deutsche Kreise aber, insbesondere
des kleinen Mittelstandes, senden gern und willig ihre Kinder in diese Schulen der
"Doppelkultur" hinein!

3. Die Bevölkerung von Eupen und Malmedy, die an Belgien fällt,
ist den neuen Herren schutzlos preisgegeben. Nur die Farce einer Abstimmung
ist ihr bewilligt (Artikel 34): "Während der ersten 6 Monate nach dein Inkrafttreten
des Friedensvertrages werden in Eupen und Malmedy durch die belgischen Be¬
hörden Listen ausgelegt. Die Bewohner dieser Gebiete haben das Recht, darin
schriftlich ihren Wunsch auszusprechen, daß diese Gebiete ganz oder teilweise unter
deutscher Staatshoheit bleiben."

Also nach der Besetzung durch Belgien dürfen die Deutschen, die es wollen,
ihren Namen in eine Liste eintragen (nur zwei Listen haben die Belgier für das
ganze Gebiet ausgelegt!) und den platonischen Wunsch aussprechen, daß sie lieber
bei Deutschland blieben. Die belgische Regierung lernt auf diese Weise gleich die
Namen derjenigen kennen, die sie sich als Kandidaten für die nächste Ausweisung
merken kann. Als Ziel wird kenntlich: sich möglichst der treudeutschen Bevölkerung
zu entledigen.

Daß bei dieser Rechtslage' -- denn die Bestimmungen des Friedensvertrages
sind ja geltendes "Recht" -- die verschiedenen Noten der deutschen Regierung,
welche eine "wirklich freie Abstimmung" fordern, von vornherein zur Erfolg¬
losigkeit verurteilt waren, liegt auf der Hand. Die deutsche Minorität in Belgien
wird der belgischen Negierung schutzlos ausgeliefert sein.

4. Für Nord - Schleswig , wo jetzt deutsche Gemeinden unter deutsche
Herrschaft kommen, steht, scheint es, die Sache etwas günstiger. Schutzbestimmungen
enthält zwar auch hier der Friedensvertrag nicht, aber er läßt doch wenigstens die
Möglichkeit offen, daß künftig welche getroffen werden. "Durch besondere
Abmachungen", heißt es am Schluß von Artikel 114, "werden alle anderen


Minderheitsschutz bei den Grenzdeutschen

Satzung von Beamten — Zwangs- und Lockmittel zu Gebote stehen, bedarf nicht
erst der Erwähnung.

Auf diesem Wege kann beides erreicht werden: daß Franzosen in größerer
Zahl ins Land kommen, und daß Deutsche ins französische Lager hinübergezogen
werden. Das Resultat wird ein gemischtsprachiges Land sein. Und um dieses
Zieles willen trifft der Friedensvertrag fürsorglich Schutzbestimmungen für eine
französische Minorität, die noch gar nicht da ist!

Und der Tendenz dieser Friedensbestimmungen entspricht durchaus die Praxis
der Franzosen, die ja schon über Jahr und Tag sich hat-entfalten können. Dort ist
bereits eine außerordentlich gewandte französische Sprach- und Kulturpropaganda
am Werke (vgl. den Aufsatz ton Paul Wentzkc, Französische Werbung am Rhein,
„Deutsche Politik", Heft 23 vom 4. Juni 1920). Sprachlehrer und Volksbildungs¬
mittel aller Art begleiten den französischen Vormarsch. Unmittelbar nach dem Vor¬
rücken der fremden Truppen im Saargebict entstanden dort überall Sprachkurse, um
den Verkehr zwischen den beiden Bevölkcrungsschichten zu „erleichtern" und an¬
genehm zu gestalten. Als dann der eigentlichen Armee ein Troß von Frauen und
Kindern folgte, da wurde es Pflicht der Behörden, auch für Belehrung und Unter¬
haltung dieser Vorkämpfer Frankreichs zu sorgen und französische Schulen ein¬
zurichten.

Und was tun wir dagegen? — Nichts! Deutsche Kreise aber, insbesondere
des kleinen Mittelstandes, senden gern und willig ihre Kinder in diese Schulen der
„Doppelkultur" hinein!

3. Die Bevölkerung von Eupen und Malmedy, die an Belgien fällt,
ist den neuen Herren schutzlos preisgegeben. Nur die Farce einer Abstimmung
ist ihr bewilligt (Artikel 34): „Während der ersten 6 Monate nach dein Inkrafttreten
des Friedensvertrages werden in Eupen und Malmedy durch die belgischen Be¬
hörden Listen ausgelegt. Die Bewohner dieser Gebiete haben das Recht, darin
schriftlich ihren Wunsch auszusprechen, daß diese Gebiete ganz oder teilweise unter
deutscher Staatshoheit bleiben."

Also nach der Besetzung durch Belgien dürfen die Deutschen, die es wollen,
ihren Namen in eine Liste eintragen (nur zwei Listen haben die Belgier für das
ganze Gebiet ausgelegt!) und den platonischen Wunsch aussprechen, daß sie lieber
bei Deutschland blieben. Die belgische Regierung lernt auf diese Weise gleich die
Namen derjenigen kennen, die sie sich als Kandidaten für die nächste Ausweisung
merken kann. Als Ziel wird kenntlich: sich möglichst der treudeutschen Bevölkerung
zu entledigen.

Daß bei dieser Rechtslage' — denn die Bestimmungen des Friedensvertrages
sind ja geltendes „Recht" — die verschiedenen Noten der deutschen Regierung,
welche eine „wirklich freie Abstimmung" fordern, von vornherein zur Erfolg¬
losigkeit verurteilt waren, liegt auf der Hand. Die deutsche Minorität in Belgien
wird der belgischen Negierung schutzlos ausgeliefert sein.

4. Für Nord - Schleswig , wo jetzt deutsche Gemeinden unter deutsche
Herrschaft kommen, steht, scheint es, die Sache etwas günstiger. Schutzbestimmungen
enthält zwar auch hier der Friedensvertrag nicht, aber er läßt doch wenigstens die
Möglichkeit offen, daß künftig welche getroffen werden. „Durch besondere
Abmachungen", heißt es am Schluß von Artikel 114, „werden alle anderen


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[0139] Minderheitsschutz bei den Grenzdeutschen Satzung von Beamten — Zwangs- und Lockmittel zu Gebote stehen, bedarf nicht erst der Erwähnung. Auf diesem Wege kann beides erreicht werden: daß Franzosen in größerer Zahl ins Land kommen, und daß Deutsche ins französische Lager hinübergezogen werden. Das Resultat wird ein gemischtsprachiges Land sein. Und um dieses Zieles willen trifft der Friedensvertrag fürsorglich Schutzbestimmungen für eine französische Minorität, die noch gar nicht da ist! Und der Tendenz dieser Friedensbestimmungen entspricht durchaus die Praxis der Franzosen, die ja schon über Jahr und Tag sich hat-entfalten können. Dort ist bereits eine außerordentlich gewandte französische Sprach- und Kulturpropaganda am Werke (vgl. den Aufsatz ton Paul Wentzkc, Französische Werbung am Rhein, „Deutsche Politik", Heft 23 vom 4. Juni 1920). Sprachlehrer und Volksbildungs¬ mittel aller Art begleiten den französischen Vormarsch. Unmittelbar nach dem Vor¬ rücken der fremden Truppen im Saargebict entstanden dort überall Sprachkurse, um den Verkehr zwischen den beiden Bevölkcrungsschichten zu „erleichtern" und an¬ genehm zu gestalten. Als dann der eigentlichen Armee ein Troß von Frauen und Kindern folgte, da wurde es Pflicht der Behörden, auch für Belehrung und Unter¬ haltung dieser Vorkämpfer Frankreichs zu sorgen und französische Schulen ein¬ zurichten. Und was tun wir dagegen? — Nichts! Deutsche Kreise aber, insbesondere des kleinen Mittelstandes, senden gern und willig ihre Kinder in diese Schulen der „Doppelkultur" hinein! 3. Die Bevölkerung von Eupen und Malmedy, die an Belgien fällt, ist den neuen Herren schutzlos preisgegeben. Nur die Farce einer Abstimmung ist ihr bewilligt (Artikel 34): „Während der ersten 6 Monate nach dein Inkrafttreten des Friedensvertrages werden in Eupen und Malmedy durch die belgischen Be¬ hörden Listen ausgelegt. Die Bewohner dieser Gebiete haben das Recht, darin schriftlich ihren Wunsch auszusprechen, daß diese Gebiete ganz oder teilweise unter deutscher Staatshoheit bleiben." Also nach der Besetzung durch Belgien dürfen die Deutschen, die es wollen, ihren Namen in eine Liste eintragen (nur zwei Listen haben die Belgier für das ganze Gebiet ausgelegt!) und den platonischen Wunsch aussprechen, daß sie lieber bei Deutschland blieben. Die belgische Regierung lernt auf diese Weise gleich die Namen derjenigen kennen, die sie sich als Kandidaten für die nächste Ausweisung merken kann. Als Ziel wird kenntlich: sich möglichst der treudeutschen Bevölkerung zu entledigen. Daß bei dieser Rechtslage' — denn die Bestimmungen des Friedensvertrages sind ja geltendes „Recht" — die verschiedenen Noten der deutschen Regierung, welche eine „wirklich freie Abstimmung" fordern, von vornherein zur Erfolg¬ losigkeit verurteilt waren, liegt auf der Hand. Die deutsche Minorität in Belgien wird der belgischen Negierung schutzlos ausgeliefert sein. 4. Für Nord - Schleswig , wo jetzt deutsche Gemeinden unter deutsche Herrschaft kommen, steht, scheint es, die Sache etwas günstiger. Schutzbestimmungen enthält zwar auch hier der Friedensvertrag nicht, aber er läßt doch wenigstens die Möglichkeit offen, daß künftig welche getroffen werden. „Durch besondere Abmachungen", heißt es am Schluß von Artikel 114, „werden alle anderen

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341911_337640/139>, abgerufen am 22.07.2024.