Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Zweites Vierteljahr.Die finanzielle Belastung Deutschlands durch den Lriedensvertrag eine Stimme Frankreichs kann also alle Erleichterungen vereiteln. Die Beschlüsse sind Gegenüber diesen erdrückenden Vertragspflichten und den alle Grenzen über¬ Teil VIII Art. II Z t3. ") Teil VIII Art. II 8 21. 2!)*
Die finanzielle Belastung Deutschlands durch den Lriedensvertrag eine Stimme Frankreichs kann also alle Erleichterungen vereiteln. Die Beschlüsse sind Gegenüber diesen erdrückenden Vertragspflichten und den alle Grenzen über¬ Teil VIII Art. II Z t3. ") Teil VIII Art. II 8 21. 2!)*
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0305" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/337542"/> <fw type="header" place="top"> Die finanzielle Belastung Deutschlands durch den Lriedensvertrag</fw><lb/> <p xml:id="ID_1022" prev="#ID_1021"> eine Stimme Frankreichs kann also alle Erleichterungen vereiteln. Die Beschlüsse sind<lb/> weiter sofort vollstreckbar. Dem Ausschuß ist also nicht nur unbeschränkte Ve-><lb/> WÄtungSmacht gegeben, sondern Gerichtshoheit zuerkannt. Eine Verantwortlich-<lb/> keit der Mitglieder des Ausschusses wegen Verletzung ihrer Amtspflicht besteht<lb/> nicht gegenüber dem etwa geschädigten Deutschen Reich oder deutschen Bürgern,<lb/> sondern lediglich gegenüber der eigenen Negierung.") Den schwersten Ausdruck<lb/> der Knechtung Deutschlands durch den Ausschuß wird man in der Bestimmung<lb/> finden müssen, ^o.ß für den Fall, daß Deutschland seinen Verpflichwigen vor¬<lb/> sätzlich uicht nachkommt, wirtschaftliche Sperre und Vorgeltungsmaßregeln. über-<lb/> Haupt solche Maßnahmen, wi lebe den Enteme-Regierungen „als durch die Umstände<lb/> geboten erscheinen" (also Zw.mgsmkßnahmm jeder Ar!!) von Deutschland nicht<lb/> c.Is feindselige Handlung betrachtet werden dürfen. Da die Einhaltung aller<lb/> Verpflichtungen unmöglich sein wird, ist also das deutsche Eigentum und die ganze<lb/> deutsche Wirtschaft jederzeitigen feindlichen Zugriff wehrlos preisgegeben. Ins¬<lb/> besondere wird dadurch den Deutschen die Sicherheit genommen, neues Eigentum,<lb/> sei es im Inland, sei es im früher feindlichen Ausland, unter Rechtsgewähr<lb/> erwerben zu können. Alles unterliegt dem Zugriff, soweit nicht im einzelnen<lb/> Falle etwa in völkerrechtlich bindender Weise auf diese Rechte verzichtet wird.<lb/> Der gesamte Besitz und die Einnahmequellen des Deutschen Reiches und der<lb/> Deutschen Staaten haften an erster Stelle für alle Vertragsverpflichtungen. Den'.-<lb/> gemäß kann also auch der Zinsendienst der inneren Anleihen nach Willkür des<lb/> Ausschusses in Frage gestellt werden. Dieser Zustand ist eines großen Volkes<lb/> unwürdig. Ein Ausschuß mit derartig unbeschränkten Befugnissen ist ein Hohn<lb/> auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker. Das deutsche Volk wird in Zukunft in den<lb/> wichtigstenwictschnfllichenundfinauziellenFragen nicht vvnseinergewähltenNegierung<lb/> geleitet, sondern sein Tun und Lassen wird ihm von einem kraft fremden Machlspruchs<lb/> eingesetzten Ausschuß von Ausländern diktiert werden. Em für ein großes Volk<lb/> auf die Dauer unmöglicher Zustand! Allerdings wird der Wiedcrgutmachungs-<lb/> auLschnß einsehen müssen, daß eine Einstellung der Zinsenzahlungen auf Kriegs¬<lb/> und Staatsanleihen unmittelbar den Zusammenbruch der deutschen Wirtschaft<lb/> nach sich ziehen würde; denn es werden dadurch nicht nnr wohlhabende Kapitalisten<lb/> betroffen, sondern, da ungeheuer große Beträge, namentlich Kriegsanleihen, sich bei<lb/> Sparkassen, öffentlichen und privaten Versicherungsanstalten befinden, würden<lb/> Millionen kleiner Nentenbezieher und Pensionäre dadurch in den Grundlagen<lb/> ihrer Existenz berührt werden. Natürlich darf auch nicht, wie es an steh junsnsch<lb/> möglich wäre, auch die Deckung der Kosten der laufenden Staatsverwaltungen in<lb/> Frage gestellt werden, da ein 'daraus folgendes Stillstehen der Staatsmaschine<lb/> ohne weiteres das Chaos und den Ausfall weiterer Entschädigungsletstungen<lb/> bedingen würde. Ein durch die Entschädigung etwa erzwungener Staatsbankerott<lb/> würde auch das Vertrauen aller Volkskreise in die Möglichkeit des Wiederauflebens<lb/> der Wirtschaft endgültig vernichten.</p><lb/> <p xml:id="ID_1023"> Gegenüber diesen erdrückenden Vertragspflichten und den alle Grenzen über¬<lb/> schreitenden Befugnissen des Ausschusses hat Deutschland allerdings ein gewisses<lb/> Recht auf Berücksichtigung seiner Lebensnotwendigkeiten erhalten.</p><lb/> <note xml:id="FID_38" place="foot"> Teil VIII Art. II Z t3.</note><lb/> <note xml:id="FID_39" place="foot"> ") Teil VIII Art. II 8 21.</note><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> 2!)*</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0305]
Die finanzielle Belastung Deutschlands durch den Lriedensvertrag
eine Stimme Frankreichs kann also alle Erleichterungen vereiteln. Die Beschlüsse sind
weiter sofort vollstreckbar. Dem Ausschuß ist also nicht nur unbeschränkte Ve->
WÄtungSmacht gegeben, sondern Gerichtshoheit zuerkannt. Eine Verantwortlich-
keit der Mitglieder des Ausschusses wegen Verletzung ihrer Amtspflicht besteht
nicht gegenüber dem etwa geschädigten Deutschen Reich oder deutschen Bürgern,
sondern lediglich gegenüber der eigenen Negierung.") Den schwersten Ausdruck
der Knechtung Deutschlands durch den Ausschuß wird man in der Bestimmung
finden müssen, ^o.ß für den Fall, daß Deutschland seinen Verpflichwigen vor¬
sätzlich uicht nachkommt, wirtschaftliche Sperre und Vorgeltungsmaßregeln. über-
Haupt solche Maßnahmen, wi lebe den Enteme-Regierungen „als durch die Umstände
geboten erscheinen" (also Zw.mgsmkßnahmm jeder Ar!!) von Deutschland nicht
c.Is feindselige Handlung betrachtet werden dürfen. Da die Einhaltung aller
Verpflichtungen unmöglich sein wird, ist also das deutsche Eigentum und die ganze
deutsche Wirtschaft jederzeitigen feindlichen Zugriff wehrlos preisgegeben. Ins¬
besondere wird dadurch den Deutschen die Sicherheit genommen, neues Eigentum,
sei es im Inland, sei es im früher feindlichen Ausland, unter Rechtsgewähr
erwerben zu können. Alles unterliegt dem Zugriff, soweit nicht im einzelnen
Falle etwa in völkerrechtlich bindender Weise auf diese Rechte verzichtet wird.
Der gesamte Besitz und die Einnahmequellen des Deutschen Reiches und der
Deutschen Staaten haften an erster Stelle für alle Vertragsverpflichtungen. Den'.-
gemäß kann also auch der Zinsendienst der inneren Anleihen nach Willkür des
Ausschusses in Frage gestellt werden. Dieser Zustand ist eines großen Volkes
unwürdig. Ein Ausschuß mit derartig unbeschränkten Befugnissen ist ein Hohn
auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker. Das deutsche Volk wird in Zukunft in den
wichtigstenwictschnfllichenundfinauziellenFragen nicht vvnseinergewähltenNegierung
geleitet, sondern sein Tun und Lassen wird ihm von einem kraft fremden Machlspruchs
eingesetzten Ausschuß von Ausländern diktiert werden. Em für ein großes Volk
auf die Dauer unmöglicher Zustand! Allerdings wird der Wiedcrgutmachungs-
auLschnß einsehen müssen, daß eine Einstellung der Zinsenzahlungen auf Kriegs¬
und Staatsanleihen unmittelbar den Zusammenbruch der deutschen Wirtschaft
nach sich ziehen würde; denn es werden dadurch nicht nnr wohlhabende Kapitalisten
betroffen, sondern, da ungeheuer große Beträge, namentlich Kriegsanleihen, sich bei
Sparkassen, öffentlichen und privaten Versicherungsanstalten befinden, würden
Millionen kleiner Nentenbezieher und Pensionäre dadurch in den Grundlagen
ihrer Existenz berührt werden. Natürlich darf auch nicht, wie es an steh junsnsch
möglich wäre, auch die Deckung der Kosten der laufenden Staatsverwaltungen in
Frage gestellt werden, da ein 'daraus folgendes Stillstehen der Staatsmaschine
ohne weiteres das Chaos und den Ausfall weiterer Entschädigungsletstungen
bedingen würde. Ein durch die Entschädigung etwa erzwungener Staatsbankerott
würde auch das Vertrauen aller Volkskreise in die Möglichkeit des Wiederauflebens
der Wirtschaft endgültig vernichten.
Gegenüber diesen erdrückenden Vertragspflichten und den alle Grenzen über¬
schreitenden Befugnissen des Ausschusses hat Deutschland allerdings ein gewisses
Recht auf Berücksichtigung seiner Lebensnotwendigkeiten erhalten.
Teil VIII Art. II Z t3.
") Teil VIII Art. II 8 21.
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