Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Zweites Vierteljahr.Die Reichsfincinzrefarm I? 19-20 entscheidenden Richtlinien die eigentliche Tat Erzbergers zu sein, der neben der Diese Richtlinien sind zum Teil in den Gesctzesmaterialien niedergelegt/) Der Schwerpunkt der deutschen Finanzverwaltung wird in das Reich ver¬ Einen Anhalt geben namentlich die fünf Reden des Ministers vom 8. J"ü-
9. IM, 12. August, 80. Oktober und 3. December 1019 (erschienen bei Reimar Hobbing, Berlin: "Reden zur Neuordnung des deutschen Finanzwesens"); vgl. auch den Bericht im Amtsblatt der Neichsfinanzverwcutung 1 Ur. 2 über die Versammlung der Präsidenten der Landcsfinanzämter vom 24. Oktober 1919. Die Reichsfincinzrefarm I? 19-20 entscheidenden Richtlinien die eigentliche Tat Erzbergers zu sein, der neben der Diese Richtlinien sind zum Teil in den Gesctzesmaterialien niedergelegt/) Der Schwerpunkt der deutschen Finanzverwaltung wird in das Reich ver¬ Einen Anhalt geben namentlich die fünf Reden des Ministers vom 8. J"ü-
9. IM, 12. August, 80. Oktober und 3. December 1019 (erschienen bei Reimar Hobbing, Berlin: „Reden zur Neuordnung des deutschen Finanzwesens"); vgl. auch den Bericht im Amtsblatt der Neichsfinanzverwcutung 1 Ur. 2 über die Versammlung der Präsidenten der Landcsfinanzämter vom 24. Oktober 1919. <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0252" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/337489"/> <fw type="header" place="top"> Die Reichsfincinzrefarm I? 19-20</fw><lb/> <p xml:id="ID_862" prev="#ID_861"> entscheidenden Richtlinien die eigentliche Tat Erzbergers zu sein, der neben der<lb/> eigenen Steuervcrwaltung zum Beispiel auch die Einkommensteuer für das Reich<lb/> reklamiert zu haben scheint.</p><lb/> <p xml:id="ID_863"> Diese Richtlinien sind zum Teil in den Gesctzesmaterialien niedergelegt/)<lb/> zum Teil sind sie zwischen den Zeilen der Gesetze zu erkennen. Ausgangspunkt<lb/> ist die Verschiebung in den politischen Verhältnissen, die im Gegensatz zu früher<lb/> das Reich in den Mittelpunkt unseres Staatsaufbaues gestellt hat. Hier begegnet<lb/> uns nun im Gegensatz zur früheren Praxis ein wichtiger Gedanke: der Gescnnt-<lb/> bedars des noch immer dreistufigen deutschen Staates soll von der Rcformgesetz-<lb/> gebung gedeckt werden; veranschlagt wird dieser in der Denkschrift vom 5. August<lb/> 1919 (Drucks. 760 der Rat.-Vers.) ohne die Leistungen aus dem Friedensvertrag<lb/> auf 17,5 Milliarden für das Reich und 6,5 Milliarden für die Gliedstaaten und<lb/> deren Kommunalverbände. Dieser Bedarf wird also als ein einheitlicher<lb/> Staatsbedarf aufgefaßt und soll in einheitlicher Gesetzgebung gedeckt werden, die<lb/> dann, wie das die Theorie längst gefordert hatte, die Einheit in der staatlichen<lb/> Zusannnenfassung Deutschlands von der finanziellen Seile her zum Ausdruck<lb/> bringen und demgemäß im Wege den Reichsgesetzgebung erfolgen mußte. Durch<lb/> die neue Reichsverfassung waren die formalen Voraussetzungen dafür geschaffen<lb/> worden. Auch hat diese bereits den ersten Schritt zur Lösung der Neichsfiuanz-<lb/> reformfrage getan: sie beseitigt das alte Matrikularsystem und schiebt so das Reich,<lb/> das bisher in Abhängigkeit von den Finanzen der Gliedstaaten zu halten versucht<lb/> wurde, in den Vordergrund.</p><lb/> <p xml:id="ID_864" next="#ID_865"> Der Schwerpunkt der deutschen Finanzverwaltung wird in das Reich ver¬<lb/> legt. Daraus ergibt sich von selbst die Folgerung der Verselbständigung der<lb/> Reichsfinanzvcrwaltung: nicht mehr besorgen die Gliedstaaten durch ihre Behörden<lb/> wie seit den Zollvereinszeiten die Geschäfte einer „gemeinschaftlichen", das heißt<lb/> sozietätsmäßigen Finanzverwaltung, sondern das Reich hat von der Zentralstelle<lb/> in Berlin bis in die untersten Lokalstellen hinab seine eigenen Finanzbehörden.<lb/> Ja, ganz im Sinne des alten Grundgedankens von 1871 soll sich sogar das<lb/> bisherige Verhältnis umkehren: man denkt daran, daß künftig von den<lb/> Reichsfinanzbehörden die Geschäfte der Landesfinanzverwaltung unbesorgt werden,<lb/> wie ähnlich bisher in Süddeutschland die staatlichen Finanzbehörden Geschäfte<lb/> der kommunalen Finanzverwaliung mitbesorgten. So kommt schon rein äußerlich<lb/> die große Verschiebung zum Ausdruck, die die Neichsfincmzreform inhaltlich be¬<lb/> deutet. — Dieses Stück der Reform wurde am 10. September 1919 als Gesetz<lb/> über die Reichsfinanzverwaltung vorweggenommen; fortgeführt wurde es durch<lb/> die Aufstellung gewisser einheitlicher und gleichmäßiger Rechtsgrundlagen, also<lb/> gewissermaßen eines „allgemeinen Teils" des Reichssteuerrechts, in der Reichs-<lb/> abgabenordnung vom 13. Dezember 1919, in deren §Z 8—50 das vorige<lb/> Gesetz wiederholt ist, sowie durch das Landesfleuergesetz (vgl. unten). Damit<lb/> sind die Grundlagen.für ein einheitliches formelles Reichssteuerrecht geschaffen</p><lb/> <note xml:id="FID_21" place="foot"> Einen Anhalt geben namentlich die fünf Reden des Ministers vom 8. J"ü-<lb/> 9. IM, 12. August, 80. Oktober und 3. December 1019 (erschienen bei Reimar Hobbing,<lb/> Berlin: „Reden zur Neuordnung des deutschen Finanzwesens"); vgl. auch den Bericht im<lb/> Amtsblatt der Neichsfinanzverwcutung 1 Ur. 2 über die Versammlung der Präsidenten der<lb/> Landcsfinanzämter vom 24. Oktober 1919.</note><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0252]
Die Reichsfincinzrefarm I? 19-20
entscheidenden Richtlinien die eigentliche Tat Erzbergers zu sein, der neben der
eigenen Steuervcrwaltung zum Beispiel auch die Einkommensteuer für das Reich
reklamiert zu haben scheint.
Diese Richtlinien sind zum Teil in den Gesctzesmaterialien niedergelegt/)
zum Teil sind sie zwischen den Zeilen der Gesetze zu erkennen. Ausgangspunkt
ist die Verschiebung in den politischen Verhältnissen, die im Gegensatz zu früher
das Reich in den Mittelpunkt unseres Staatsaufbaues gestellt hat. Hier begegnet
uns nun im Gegensatz zur früheren Praxis ein wichtiger Gedanke: der Gescnnt-
bedars des noch immer dreistufigen deutschen Staates soll von der Rcformgesetz-
gebung gedeckt werden; veranschlagt wird dieser in der Denkschrift vom 5. August
1919 (Drucks. 760 der Rat.-Vers.) ohne die Leistungen aus dem Friedensvertrag
auf 17,5 Milliarden für das Reich und 6,5 Milliarden für die Gliedstaaten und
deren Kommunalverbände. Dieser Bedarf wird also als ein einheitlicher
Staatsbedarf aufgefaßt und soll in einheitlicher Gesetzgebung gedeckt werden, die
dann, wie das die Theorie längst gefordert hatte, die Einheit in der staatlichen
Zusannnenfassung Deutschlands von der finanziellen Seile her zum Ausdruck
bringen und demgemäß im Wege den Reichsgesetzgebung erfolgen mußte. Durch
die neue Reichsverfassung waren die formalen Voraussetzungen dafür geschaffen
worden. Auch hat diese bereits den ersten Schritt zur Lösung der Neichsfiuanz-
reformfrage getan: sie beseitigt das alte Matrikularsystem und schiebt so das Reich,
das bisher in Abhängigkeit von den Finanzen der Gliedstaaten zu halten versucht
wurde, in den Vordergrund.
Der Schwerpunkt der deutschen Finanzverwaltung wird in das Reich ver¬
legt. Daraus ergibt sich von selbst die Folgerung der Verselbständigung der
Reichsfinanzvcrwaltung: nicht mehr besorgen die Gliedstaaten durch ihre Behörden
wie seit den Zollvereinszeiten die Geschäfte einer „gemeinschaftlichen", das heißt
sozietätsmäßigen Finanzverwaltung, sondern das Reich hat von der Zentralstelle
in Berlin bis in die untersten Lokalstellen hinab seine eigenen Finanzbehörden.
Ja, ganz im Sinne des alten Grundgedankens von 1871 soll sich sogar das
bisherige Verhältnis umkehren: man denkt daran, daß künftig von den
Reichsfinanzbehörden die Geschäfte der Landesfinanzverwaltung unbesorgt werden,
wie ähnlich bisher in Süddeutschland die staatlichen Finanzbehörden Geschäfte
der kommunalen Finanzverwaliung mitbesorgten. So kommt schon rein äußerlich
die große Verschiebung zum Ausdruck, die die Neichsfincmzreform inhaltlich be¬
deutet. — Dieses Stück der Reform wurde am 10. September 1919 als Gesetz
über die Reichsfinanzverwaltung vorweggenommen; fortgeführt wurde es durch
die Aufstellung gewisser einheitlicher und gleichmäßiger Rechtsgrundlagen, also
gewissermaßen eines „allgemeinen Teils" des Reichssteuerrechts, in der Reichs-
abgabenordnung vom 13. Dezember 1919, in deren §Z 8—50 das vorige
Gesetz wiederholt ist, sowie durch das Landesfleuergesetz (vgl. unten). Damit
sind die Grundlagen.für ein einheitliches formelles Reichssteuerrecht geschaffen
Einen Anhalt geben namentlich die fünf Reden des Ministers vom 8. J"ü-
9. IM, 12. August, 80. Oktober und 3. December 1019 (erschienen bei Reimar Hobbing,
Berlin: „Reden zur Neuordnung des deutschen Finanzwesens"); vgl. auch den Bericht im
Amtsblatt der Neichsfinanzverwcutung 1 Ur. 2 über die Versammlung der Präsidenten der
Landcsfinanzämter vom 24. Oktober 1919.
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