Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Zweites Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
l^'^venir co LonZo belZe menses

Nutzen für ihre Bevölkerungen zu ziehen, ohne irgend etwas zu schaffen, ohne
etwas zu säen, ohne etwas zu lehren. Anstatt zu versuchen, die eingeborene
Bevölkerung durch Arbeit frei zu machen, geht sie nur darauf aus, sie mehr und
mehr zu unterjochen."

Delcommune ist zweifellos bei diesem Urteil nicht völlig unbefangen. Er
begründet seine Ansicht einmal mit den verfehlten Maßnahmen der belgischen
Regierung gegenüber den belgischen Großhandelsunternehmen im Kongo, so¬
dann mit ihren groben Fehlern und Unterlassungen auf dem Gebiet der eigent¬
lichen Eingeborenenpolitik. Soweit Delcommune für die Großhandelsunter¬
nehmen eintritt, ist er selbst Partei. Das tritt bei allen seinen Ausführungen zu
dieser Frage zutage. Das Abkommen des Kongofiskus mit der vowxkgais du
Kasai, auf Grund dessen letztere auf ihre Monopolstellung verzichtete und gegen
Zahlung von 11 Mill. Franken die Anteile des Staates zwecks Vernichtung zurück¬
erhielt, ist sicherlich bei der späteren Entwicklung des Kautschukmarktes für den
Fiskus sehr günstig. Es wurde aber zu einer Zeit der Hochkonjunktur für wilden
Kautschuk abgeschlossen. Hätten die gleichen Bedingungen angehalten, so wäre
das Abkommen für die poux>. co Ivasg,i durchaus erträglich gewesen, mag heute
auch bei objektiver Prüfung der Wunsch der Gesellschaft nach einer Erleichterung
der ihr auferlegten Lasten als berechtigt anerkannt werden.

Ebenso einseitig fiskalisch ist nach Delcommunes Ansicht der Standpunkt
des Fiskus gegenüber der Loo. gArieolc- an U^amds, vor allem aber in der
Behandlung der Kleinhändler gegenüber dem Großhändler in der Kolonie. Der
Vorzug des Kleinhändlers besteht vom rein Mäuschen Standpunkt aus darin,
daß er infolge seiner sehr geringen Geschäftsunkosten und allgemeinen Ver¬
waltungskosten den Eingeborenen Preise bezahlen kann, die für die Großunter¬
nehmen mit ihren großen Unkosten nicht mehr erträglich sind. Wenn also das
Großunternehmen schon seine Faktoreien schließen muß, weil es seine Kosten
nicht mehr deckt, behält dank der Tätigkeit des Kleinhändlers der Eingeborene
noch die Möglichkeit des Verkaufs seiner Produkte und damit der Fiskus ebenfalls
noch die Möglichkeit, auch aus diesen Gegenden noch Steuern herauszuziehen.
Der .Kleinhändler, der meist landfremd sei, zöge, sagt Delcommune, jedoch das
Geld aus dem Lande, sobald er genügend verdient habe, ohne Gegenwerte dasttr
geschaffen zu haben. Die Großunternehmen seien dagegen fast ausnahmslos
belgisch. Sie beschäftigten eine große Anzahl junger Belgier, die mit der infolge
der Konkurrenz der Kleinhändler erforderlich werdenden Schließung zahlreicher
Faktoreien stellenlos würden. Sie schufen anch positiv bleibende Werte in der
Kolonie. Die belgische Allgemeinheit hätte daher einen wesentlich größeren
Nutzen von ihnen.

Eingehende, nicht immer als absolut zutreffend anzuerkennende Aus-
führungen und Berechnungen sollen diese Behauptungen beweisen. Es würde
für unsere Zwecke zu weit führen, auf diese Darlegungen näher einzugehen.
Mögen auch gerade sie in einzelnen Teilen, so zum Beispiel in der plastischen
Schilderung des Handelsgeschäfts aus der ersten Zeit des Kongostaates und vor
seiner Gründung, noch so anziehend sein, so sind sie doch vom einseitigen Stand¬
punkt des Mtionalistischen belgischen Großhändlers geschrieben. Die nächst-


l^'^venir co LonZo belZe menses

Nutzen für ihre Bevölkerungen zu ziehen, ohne irgend etwas zu schaffen, ohne
etwas zu säen, ohne etwas zu lehren. Anstatt zu versuchen, die eingeborene
Bevölkerung durch Arbeit frei zu machen, geht sie nur darauf aus, sie mehr und
mehr zu unterjochen."

Delcommune ist zweifellos bei diesem Urteil nicht völlig unbefangen. Er
begründet seine Ansicht einmal mit den verfehlten Maßnahmen der belgischen
Regierung gegenüber den belgischen Großhandelsunternehmen im Kongo, so¬
dann mit ihren groben Fehlern und Unterlassungen auf dem Gebiet der eigent¬
lichen Eingeborenenpolitik. Soweit Delcommune für die Großhandelsunter¬
nehmen eintritt, ist er selbst Partei. Das tritt bei allen seinen Ausführungen zu
dieser Frage zutage. Das Abkommen des Kongofiskus mit der vowxkgais du
Kasai, auf Grund dessen letztere auf ihre Monopolstellung verzichtete und gegen
Zahlung von 11 Mill. Franken die Anteile des Staates zwecks Vernichtung zurück¬
erhielt, ist sicherlich bei der späteren Entwicklung des Kautschukmarktes für den
Fiskus sehr günstig. Es wurde aber zu einer Zeit der Hochkonjunktur für wilden
Kautschuk abgeschlossen. Hätten die gleichen Bedingungen angehalten, so wäre
das Abkommen für die poux>. co Ivasg,i durchaus erträglich gewesen, mag heute
auch bei objektiver Prüfung der Wunsch der Gesellschaft nach einer Erleichterung
der ihr auferlegten Lasten als berechtigt anerkannt werden.

Ebenso einseitig fiskalisch ist nach Delcommunes Ansicht der Standpunkt
des Fiskus gegenüber der Loo. gArieolc- an U^amds, vor allem aber in der
Behandlung der Kleinhändler gegenüber dem Großhändler in der Kolonie. Der
Vorzug des Kleinhändlers besteht vom rein Mäuschen Standpunkt aus darin,
daß er infolge seiner sehr geringen Geschäftsunkosten und allgemeinen Ver¬
waltungskosten den Eingeborenen Preise bezahlen kann, die für die Großunter¬
nehmen mit ihren großen Unkosten nicht mehr erträglich sind. Wenn also das
Großunternehmen schon seine Faktoreien schließen muß, weil es seine Kosten
nicht mehr deckt, behält dank der Tätigkeit des Kleinhändlers der Eingeborene
noch die Möglichkeit des Verkaufs seiner Produkte und damit der Fiskus ebenfalls
noch die Möglichkeit, auch aus diesen Gegenden noch Steuern herauszuziehen.
Der .Kleinhändler, der meist landfremd sei, zöge, sagt Delcommune, jedoch das
Geld aus dem Lande, sobald er genügend verdient habe, ohne Gegenwerte dasttr
geschaffen zu haben. Die Großunternehmen seien dagegen fast ausnahmslos
belgisch. Sie beschäftigten eine große Anzahl junger Belgier, die mit der infolge
der Konkurrenz der Kleinhändler erforderlich werdenden Schließung zahlreicher
Faktoreien stellenlos würden. Sie schufen anch positiv bleibende Werte in der
Kolonie. Die belgische Allgemeinheit hätte daher einen wesentlich größeren
Nutzen von ihnen.

Eingehende, nicht immer als absolut zutreffend anzuerkennende Aus-
führungen und Berechnungen sollen diese Behauptungen beweisen. Es würde
für unsere Zwecke zu weit führen, auf diese Darlegungen näher einzugehen.
Mögen auch gerade sie in einzelnen Teilen, so zum Beispiel in der plastischen
Schilderung des Handelsgeschäfts aus der ersten Zeit des Kongostaates und vor
seiner Gründung, noch so anziehend sein, so sind sie doch vom einseitigen Stand¬
punkt des Mtionalistischen belgischen Großhändlers geschrieben. Die nächst-


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0223" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/337460"/>
          <fw type="header" place="top"> l^'^venir co LonZo belZe menses</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_764" prev="#ID_763"> Nutzen für ihre Bevölkerungen zu ziehen, ohne irgend etwas zu schaffen, ohne<lb/>
etwas zu säen, ohne etwas zu lehren. Anstatt zu versuchen, die eingeborene<lb/>
Bevölkerung durch Arbeit frei zu machen, geht sie nur darauf aus, sie mehr und<lb/>
mehr zu unterjochen."</p><lb/>
          <p xml:id="ID_765"> Delcommune ist zweifellos bei diesem Urteil nicht völlig unbefangen. Er<lb/>
begründet seine Ansicht einmal mit den verfehlten Maßnahmen der belgischen<lb/>
Regierung gegenüber den belgischen Großhandelsunternehmen im Kongo, so¬<lb/>
dann mit ihren groben Fehlern und Unterlassungen auf dem Gebiet der eigent¬<lb/>
lichen Eingeborenenpolitik. Soweit Delcommune für die Großhandelsunter¬<lb/>
nehmen eintritt, ist er selbst Partei. Das tritt bei allen seinen Ausführungen zu<lb/>
dieser Frage zutage. Das Abkommen des Kongofiskus mit der vowxkgais du<lb/>
Kasai, auf Grund dessen letztere auf ihre Monopolstellung verzichtete und gegen<lb/>
Zahlung von 11 Mill. Franken die Anteile des Staates zwecks Vernichtung zurück¬<lb/>
erhielt, ist sicherlich bei der späteren Entwicklung des Kautschukmarktes für den<lb/>
Fiskus sehr günstig. Es wurde aber zu einer Zeit der Hochkonjunktur für wilden<lb/>
Kautschuk abgeschlossen. Hätten die gleichen Bedingungen angehalten, so wäre<lb/>
das Abkommen für die poux&gt;. co Ivasg,i durchaus erträglich gewesen, mag heute<lb/>
auch bei objektiver Prüfung der Wunsch der Gesellschaft nach einer Erleichterung<lb/>
der ihr auferlegten Lasten als berechtigt anerkannt werden.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_766"> Ebenso einseitig fiskalisch ist nach Delcommunes Ansicht der Standpunkt<lb/>
des Fiskus gegenüber der Loo. gArieolc- an U^amds, vor allem aber in der<lb/>
Behandlung der Kleinhändler gegenüber dem Großhändler in der Kolonie. Der<lb/>
Vorzug des Kleinhändlers besteht vom rein Mäuschen Standpunkt aus darin,<lb/>
daß er infolge seiner sehr geringen Geschäftsunkosten und allgemeinen Ver¬<lb/>
waltungskosten den Eingeborenen Preise bezahlen kann, die für die Großunter¬<lb/>
nehmen mit ihren großen Unkosten nicht mehr erträglich sind. Wenn also das<lb/>
Großunternehmen schon seine Faktoreien schließen muß, weil es seine Kosten<lb/>
nicht mehr deckt, behält dank der Tätigkeit des Kleinhändlers der Eingeborene<lb/>
noch die Möglichkeit des Verkaufs seiner Produkte und damit der Fiskus ebenfalls<lb/>
noch die Möglichkeit, auch aus diesen Gegenden noch Steuern herauszuziehen.<lb/>
Der .Kleinhändler, der meist landfremd sei, zöge, sagt Delcommune, jedoch das<lb/>
Geld aus dem Lande, sobald er genügend verdient habe, ohne Gegenwerte dasttr<lb/>
geschaffen zu haben. Die Großunternehmen seien dagegen fast ausnahmslos<lb/>
belgisch. Sie beschäftigten eine große Anzahl junger Belgier, die mit der infolge<lb/>
der Konkurrenz der Kleinhändler erforderlich werdenden Schließung zahlreicher<lb/>
Faktoreien stellenlos würden. Sie schufen anch positiv bleibende Werte in der<lb/>
Kolonie. Die belgische Allgemeinheit hätte daher einen wesentlich größeren<lb/>
Nutzen von ihnen.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_767" next="#ID_768"> Eingehende, nicht immer als absolut zutreffend anzuerkennende Aus-<lb/>
führungen und Berechnungen sollen diese Behauptungen beweisen. Es würde<lb/>
für unsere Zwecke zu weit führen, auf diese Darlegungen näher einzugehen.<lb/>
Mögen auch gerade sie in einzelnen Teilen, so zum Beispiel in der plastischen<lb/>
Schilderung des Handelsgeschäfts aus der ersten Zeit des Kongostaates und vor<lb/>
seiner Gründung, noch so anziehend sein, so sind sie doch vom einseitigen Stand¬<lb/>
punkt des Mtionalistischen belgischen Großhändlers geschrieben.  Die nächst-</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0223] l^'^venir co LonZo belZe menses Nutzen für ihre Bevölkerungen zu ziehen, ohne irgend etwas zu schaffen, ohne etwas zu säen, ohne etwas zu lehren. Anstatt zu versuchen, die eingeborene Bevölkerung durch Arbeit frei zu machen, geht sie nur darauf aus, sie mehr und mehr zu unterjochen." Delcommune ist zweifellos bei diesem Urteil nicht völlig unbefangen. Er begründet seine Ansicht einmal mit den verfehlten Maßnahmen der belgischen Regierung gegenüber den belgischen Großhandelsunternehmen im Kongo, so¬ dann mit ihren groben Fehlern und Unterlassungen auf dem Gebiet der eigent¬ lichen Eingeborenenpolitik. Soweit Delcommune für die Großhandelsunter¬ nehmen eintritt, ist er selbst Partei. Das tritt bei allen seinen Ausführungen zu dieser Frage zutage. Das Abkommen des Kongofiskus mit der vowxkgais du Kasai, auf Grund dessen letztere auf ihre Monopolstellung verzichtete und gegen Zahlung von 11 Mill. Franken die Anteile des Staates zwecks Vernichtung zurück¬ erhielt, ist sicherlich bei der späteren Entwicklung des Kautschukmarktes für den Fiskus sehr günstig. Es wurde aber zu einer Zeit der Hochkonjunktur für wilden Kautschuk abgeschlossen. Hätten die gleichen Bedingungen angehalten, so wäre das Abkommen für die poux>. co Ivasg,i durchaus erträglich gewesen, mag heute auch bei objektiver Prüfung der Wunsch der Gesellschaft nach einer Erleichterung der ihr auferlegten Lasten als berechtigt anerkannt werden. Ebenso einseitig fiskalisch ist nach Delcommunes Ansicht der Standpunkt des Fiskus gegenüber der Loo. gArieolc- an U^amds, vor allem aber in der Behandlung der Kleinhändler gegenüber dem Großhändler in der Kolonie. Der Vorzug des Kleinhändlers besteht vom rein Mäuschen Standpunkt aus darin, daß er infolge seiner sehr geringen Geschäftsunkosten und allgemeinen Ver¬ waltungskosten den Eingeborenen Preise bezahlen kann, die für die Großunter¬ nehmen mit ihren großen Unkosten nicht mehr erträglich sind. Wenn also das Großunternehmen schon seine Faktoreien schließen muß, weil es seine Kosten nicht mehr deckt, behält dank der Tätigkeit des Kleinhändlers der Eingeborene noch die Möglichkeit des Verkaufs seiner Produkte und damit der Fiskus ebenfalls noch die Möglichkeit, auch aus diesen Gegenden noch Steuern herauszuziehen. Der .Kleinhändler, der meist landfremd sei, zöge, sagt Delcommune, jedoch das Geld aus dem Lande, sobald er genügend verdient habe, ohne Gegenwerte dasttr geschaffen zu haben. Die Großunternehmen seien dagegen fast ausnahmslos belgisch. Sie beschäftigten eine große Anzahl junger Belgier, die mit der infolge der Konkurrenz der Kleinhändler erforderlich werdenden Schließung zahlreicher Faktoreien stellenlos würden. Sie schufen anch positiv bleibende Werte in der Kolonie. Die belgische Allgemeinheit hätte daher einen wesentlich größeren Nutzen von ihnen. Eingehende, nicht immer als absolut zutreffend anzuerkennende Aus- führungen und Berechnungen sollen diese Behauptungen beweisen. Es würde für unsere Zwecke zu weit führen, auf diese Darlegungen näher einzugehen. Mögen auch gerade sie in einzelnen Teilen, so zum Beispiel in der plastischen Schilderung des Handelsgeschäfts aus der ersten Zeit des Kongostaates und vor seiner Gründung, noch so anziehend sein, so sind sie doch vom einseitigen Stand¬ punkt des Mtionalistischen belgischen Großhändlers geschrieben. Die nächst-

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341911_337236
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341911_337236/223
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341911_337236/223>, abgerufen am 22.07.2024.