Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Viertes Vierteljahr.Zum Betriebsrätegesetz 54 schösse zu wählen. Der Arbeiter- und Angestelltenausschutz jedes Betriebes bildet Das Gesetz gilt für alle Betriebe, Geschäfte und Verwaltungen des öffent¬ ') Der vorerwähnte Ausschuß der Nationalversammlung nahm den betreffenden
Artikel auf Grund eines Kompromisses der Mehrheitsparteien wie folgt an: "Der Betriebs¬ rat besteht in Beirieben mit weniger als fünfzig Arbeitnehmern aus drei, in solchen mit fünfzig bis unter einhundert Arbeitnehmern aus fünf, in solchen mit einhundert bis unter zweihundert Arbeitnehmern aus sechs Mitgliedern. In Betrieben von zweihundert bis unter eintausend Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je zweihundert weitere Arbeitnehmer, in solchen von eintausend und mehr Arbeitnehmern für je fünfhundert weitere Arbeitnehmer um je eines. Die Höchstzahl der Mitglieder betrügt zwanzig. Hat ein Betrieb weniger wählbare Arbeitnehmer als die nach Absatz 1 erforderte Zahl der Mit¬ glieder, so besteht der Betriebsrat aus drei Mitgliedern. Hat der Betrieb weniger als drei wählbare Arbeitnehmer, so findet auf ihn die entsprechende Bestimmung des Z 1 sinn¬ gemäße Anwendung. Die Zahl der Mitglieder des Arbeiterrats und des Angestelltenrats ist nach den Grundsätzen des vorstehenden Absatzes zu bemessen." Zum Betriebsrätegesetz 54 schösse zu wählen. Der Arbeiter- und Angestelltenausschutz jedes Betriebes bildet Das Gesetz gilt für alle Betriebe, Geschäfte und Verwaltungen des öffent¬ ') Der vorerwähnte Ausschuß der Nationalversammlung nahm den betreffenden
Artikel auf Grund eines Kompromisses der Mehrheitsparteien wie folgt an: „Der Betriebs¬ rat besteht in Beirieben mit weniger als fünfzig Arbeitnehmern aus drei, in solchen mit fünfzig bis unter einhundert Arbeitnehmern aus fünf, in solchen mit einhundert bis unter zweihundert Arbeitnehmern aus sechs Mitgliedern. In Betrieben von zweihundert bis unter eintausend Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je zweihundert weitere Arbeitnehmer, in solchen von eintausend und mehr Arbeitnehmern für je fünfhundert weitere Arbeitnehmer um je eines. Die Höchstzahl der Mitglieder betrügt zwanzig. Hat ein Betrieb weniger wählbare Arbeitnehmer als die nach Absatz 1 erforderte Zahl der Mit¬ glieder, so besteht der Betriebsrat aus drei Mitgliedern. Hat der Betrieb weniger als drei wählbare Arbeitnehmer, so findet auf ihn die entsprechende Bestimmung des Z 1 sinn¬ gemäße Anwendung. Die Zahl der Mitglieder des Arbeiterrats und des Angestelltenrats ist nach den Grundsätzen des vorstehenden Absatzes zu bemessen." <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0062" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/336352"/> <fw type="header" place="top"> Zum Betriebsrätegesetz</fw><lb/> <p xml:id="ID_196" prev="#ID_195" next="#ID_197"> 54</p><lb/> <p xml:id="ID_197" prev="#ID_196"> schösse zu wählen. Der Arbeiter- und Angestelltenausschutz jedes Betriebes bildet<lb/> zur Regelung allgemeiner Angelegenheiten den Betriebsrat, in den jede Gruppe<lb/> die gleiche Anzahl Vertreter entsendet. Die Mitglieder des Angestelltenausschusses<lb/> werden von den in den Betrieben vorhandenen Gruppen in der Weise gewählt,<lb/> daß jede Gruppe die gleiche Anzahl Vertreter aus ihrer Mitte wählt. Zu diesem<lb/> Zwecke werden die Angestellten in folgende Gruppen geteilt: Angestellte, die rein<lb/> schematische Arbeiten oder Dienste untergeordneter Art verrichten, Angestellte mit<lb/> allgemein beruflicher Ausbildung, Angestellte mit besonderer beruflicher Aus¬<lb/> bildung und endlich Angestellte, die infolge ihrer Stellung im Unternehmen eine<lb/> verantwortliche Tätigkeit ausüben. Der Ausschuß der Nationalversammlung für<lb/> das Betriebsrätegesetz hat nun folgenden von den Mehrheitsparteien veranlaßten<lb/> Kompromißantrag angenommen, der den Wünschen vieler Angestellten Rechnung<lb/> trägt: Zur Wahrung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmer<lb/> (Arbeiter und Angestellte) des Betriebes den Arbeitgebern gegenüber und zur<lb/> Unterstützung der Arbeitgeber in der Erfüllung der Betriebszwecke sind in allen<lb/> Betrieben, die mindestens zwanzig Arbeitnehmer beschäftigen, Betriebsräte zu er¬<lb/> richten. Sind in solchen Betrieben mindestens fünf Arbeiter und fünf Angestellte<lb/> beschäftigt und einigen sich die beiden Gruppen nicht auf einen gemeinsamen<lb/> Betriebsobmann, so wählen Arbeiter und Angestellte je einen Betriebsobmann.<lb/> Es wurde weiter beschlossen, den Betriebsobmann in Gewerbebetrieben von fünf<lb/> Arbeitern einzuführen. Ferner wurde ein Antrag der Mehrheitsparteien ange¬<lb/> nommen, der die Bildung von eigenen Gruppen von Angestellten- und Arbeiter-<lb/> räten zur Wahrnehmung ihrer speziellen Interessen fordert.</p><lb/> <p xml:id="ID_198"> Das Gesetz gilt für alle Betriebe, Geschäfte und Verwaltungen des öffent¬<lb/> lichen und privaten Rechts im weitesten Sinne. Die Höchstzahl der Mitglieder<lb/> des Betriebsrats beträgt zwanzig (bis zu fünfzig Arbeitnehmern drei, von fünfzig<lb/> bis einhundert Arbeitnehmern fünf Mitglieder), in solchen von einhundert bis<lb/> unter tausend Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je zwei¬<lb/> hundert weiterer Arbeitnehmer, in solchen von eintausend und mehr Arbeit¬<lb/> nehmern für je fünfhundert weitere Arbeitnehmer um je eiltest) Gliedert sich<lb/> ein Betrieb von mehr als dreihundert Arbeitnehmern in selbständige Abteilungen,<lb/> so kann für jede Abteilung, der mindestens einhundert Arbeitnehmer angehören,<lb/> ein Abteilungsbetriebsrat gebildet werden. Die Abteilungsbetriebsräte wählen in<lb/> geheimer Wahl aus ihrer Mitte auf jedes angefangene Tausend in der Abteilung<lb/> beschäftigte Arbeitnehmer einen Vertreter für den Gesamtbetriebsrat, der jedoch<lb/> höchstens dreißig Mitglieder haben darf. In dem Gesamtbetriebsrat muß jede<lb/> -Abteilung durch mindestens eine Person vertreten sein. Ein solcher Gescnnt-<lb/> bctriebsrat kann auch für gleichartige oder wirtschaftlich zusammengehörige Betriebe,<lb/> die in einer Gemeinde liegen oder in einer Hand vereinigt sind, durch überein¬<lb/> stimmende Beschlüsse der Einzelbetriebsräte errichtet werden. Die großen staat¬<lb/> lichen Unternehmungen und Verwaltungen erhalten in Anlehnung an ihre<lb/> Organisation Einzel-, Abteilungs- und Gesamtbetricbsräte nach Anhörung der<lb/> beteiligten Arbeitnehmervereinigungen durch Verordnung der Negierung.</p><lb/> <note xml:id="FID_3" place="foot"> ') Der vorerwähnte Ausschuß der Nationalversammlung nahm den betreffenden<lb/> Artikel auf Grund eines Kompromisses der Mehrheitsparteien wie folgt an: „Der Betriebs¬<lb/> rat besteht in Beirieben mit weniger als fünfzig Arbeitnehmern aus drei, in solchen mit<lb/> fünfzig bis unter einhundert Arbeitnehmern aus fünf, in solchen mit einhundert bis unter<lb/> zweihundert Arbeitnehmern aus sechs Mitgliedern. In Betrieben von zweihundert bis unter<lb/> eintausend Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je zweihundert weitere<lb/> Arbeitnehmer, in solchen von eintausend und mehr Arbeitnehmern für je fünfhundert weitere<lb/> Arbeitnehmer um je eines. Die Höchstzahl der Mitglieder betrügt zwanzig. Hat ein<lb/> Betrieb weniger wählbare Arbeitnehmer als die nach Absatz 1 erforderte Zahl der Mit¬<lb/> glieder, so besteht der Betriebsrat aus drei Mitgliedern. Hat der Betrieb weniger als drei<lb/> wählbare Arbeitnehmer, so findet auf ihn die entsprechende Bestimmung des Z 1 sinn¬<lb/> gemäße Anwendung. Die Zahl der Mitglieder des Arbeiterrats und des Angestelltenrats<lb/> ist nach den Grundsätzen des vorstehenden Absatzes zu bemessen."</note><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0062]
Zum Betriebsrätegesetz
54
schösse zu wählen. Der Arbeiter- und Angestelltenausschutz jedes Betriebes bildet
zur Regelung allgemeiner Angelegenheiten den Betriebsrat, in den jede Gruppe
die gleiche Anzahl Vertreter entsendet. Die Mitglieder des Angestelltenausschusses
werden von den in den Betrieben vorhandenen Gruppen in der Weise gewählt,
daß jede Gruppe die gleiche Anzahl Vertreter aus ihrer Mitte wählt. Zu diesem
Zwecke werden die Angestellten in folgende Gruppen geteilt: Angestellte, die rein
schematische Arbeiten oder Dienste untergeordneter Art verrichten, Angestellte mit
allgemein beruflicher Ausbildung, Angestellte mit besonderer beruflicher Aus¬
bildung und endlich Angestellte, die infolge ihrer Stellung im Unternehmen eine
verantwortliche Tätigkeit ausüben. Der Ausschuß der Nationalversammlung für
das Betriebsrätegesetz hat nun folgenden von den Mehrheitsparteien veranlaßten
Kompromißantrag angenommen, der den Wünschen vieler Angestellten Rechnung
trägt: Zur Wahrung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmer
(Arbeiter und Angestellte) des Betriebes den Arbeitgebern gegenüber und zur
Unterstützung der Arbeitgeber in der Erfüllung der Betriebszwecke sind in allen
Betrieben, die mindestens zwanzig Arbeitnehmer beschäftigen, Betriebsräte zu er¬
richten. Sind in solchen Betrieben mindestens fünf Arbeiter und fünf Angestellte
beschäftigt und einigen sich die beiden Gruppen nicht auf einen gemeinsamen
Betriebsobmann, so wählen Arbeiter und Angestellte je einen Betriebsobmann.
Es wurde weiter beschlossen, den Betriebsobmann in Gewerbebetrieben von fünf
Arbeitern einzuführen. Ferner wurde ein Antrag der Mehrheitsparteien ange¬
nommen, der die Bildung von eigenen Gruppen von Angestellten- und Arbeiter-
räten zur Wahrnehmung ihrer speziellen Interessen fordert.
Das Gesetz gilt für alle Betriebe, Geschäfte und Verwaltungen des öffent¬
lichen und privaten Rechts im weitesten Sinne. Die Höchstzahl der Mitglieder
des Betriebsrats beträgt zwanzig (bis zu fünfzig Arbeitnehmern drei, von fünfzig
bis einhundert Arbeitnehmern fünf Mitglieder), in solchen von einhundert bis
unter tausend Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je zwei¬
hundert weiterer Arbeitnehmer, in solchen von eintausend und mehr Arbeit¬
nehmern für je fünfhundert weitere Arbeitnehmer um je eiltest) Gliedert sich
ein Betrieb von mehr als dreihundert Arbeitnehmern in selbständige Abteilungen,
so kann für jede Abteilung, der mindestens einhundert Arbeitnehmer angehören,
ein Abteilungsbetriebsrat gebildet werden. Die Abteilungsbetriebsräte wählen in
geheimer Wahl aus ihrer Mitte auf jedes angefangene Tausend in der Abteilung
beschäftigte Arbeitnehmer einen Vertreter für den Gesamtbetriebsrat, der jedoch
höchstens dreißig Mitglieder haben darf. In dem Gesamtbetriebsrat muß jede
-Abteilung durch mindestens eine Person vertreten sein. Ein solcher Gescnnt-
bctriebsrat kann auch für gleichartige oder wirtschaftlich zusammengehörige Betriebe,
die in einer Gemeinde liegen oder in einer Hand vereinigt sind, durch überein¬
stimmende Beschlüsse der Einzelbetriebsräte errichtet werden. Die großen staat¬
lichen Unternehmungen und Verwaltungen erhalten in Anlehnung an ihre
Organisation Einzel-, Abteilungs- und Gesamtbetricbsräte nach Anhörung der
beteiligten Arbeitnehmervereinigungen durch Verordnung der Negierung.
') Der vorerwähnte Ausschuß der Nationalversammlung nahm den betreffenden
Artikel auf Grund eines Kompromisses der Mehrheitsparteien wie folgt an: „Der Betriebs¬
rat besteht in Beirieben mit weniger als fünfzig Arbeitnehmern aus drei, in solchen mit
fünfzig bis unter einhundert Arbeitnehmern aus fünf, in solchen mit einhundert bis unter
zweihundert Arbeitnehmern aus sechs Mitgliedern. In Betrieben von zweihundert bis unter
eintausend Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je zweihundert weitere
Arbeitnehmer, in solchen von eintausend und mehr Arbeitnehmern für je fünfhundert weitere
Arbeitnehmer um je eines. Die Höchstzahl der Mitglieder betrügt zwanzig. Hat ein
Betrieb weniger wählbare Arbeitnehmer als die nach Absatz 1 erforderte Zahl der Mit¬
glieder, so besteht der Betriebsrat aus drei Mitgliedern. Hat der Betrieb weniger als drei
wählbare Arbeitnehmer, so findet auf ihn die entsprechende Bestimmung des Z 1 sinn¬
gemäße Anwendung. Die Zahl der Mitglieder des Arbeiterrats und des Angestelltenrats
ist nach den Grundsätzen des vorstehenden Absatzes zu bemessen."
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