Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Viertes Vierteljahr.Zum Betriebsrätegesetz Übergang erzwang, und dadurch dem Heeresteil Blücher, dessen Initiative bei Das ist die Lehre von Leipzig: aus jeder Not und Niederlage gibt es Zum Vetriebsrätegesetz F. O. L. von n den sozialpolitischen Erlassen Kaiser Wilhelms des Zweiten im Bei der Einbringung des Gesetzentwurfes über Betriebsräte in der National¬ Die Aufgaben der Betriebsräte liegen auf sozialem und wirtschaftlichem In allen Betrieben, die in der Regel mindestens zwanzig Arbeitnehmer (Arbeiter Zum Betriebsrätegesetz Übergang erzwang, und dadurch dem Heeresteil Blücher, dessen Initiative bei Das ist die Lehre von Leipzig: aus jeder Not und Niederlage gibt es Zum Vetriebsrätegesetz F. O. L. von n den sozialpolitischen Erlassen Kaiser Wilhelms des Zweiten im Bei der Einbringung des Gesetzentwurfes über Betriebsräte in der National¬ Die Aufgaben der Betriebsräte liegen auf sozialem und wirtschaftlichem In allen Betrieben, die in der Regel mindestens zwanzig Arbeitnehmer (Arbeiter <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0061" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/336351"/> <fw type="header" place="top"> Zum Betriebsrätegesetz</fw><lb/> <p xml:id="ID_190" prev="#ID_189"> Übergang erzwang, und dadurch dem Heeresteil Blücher, dessen Initiative bei<lb/> den Gesamtoperationen entscheidend war, den Weg in die Flanke des Feindes<lb/> bahnte; daß die Mannen desselben Dort als erste in Leipzigs Tore einbrachen,<lb/> und wieder als erste zur Verfolgung des geschlagenen Gegners aufbrachen.<lb/> Der erste schicksalsschwere Entschluß zwang den Mann und die Seinen, stets<lb/> wieder die Bahn des Vorwärts zu weisen und zu fegen.</p><lb/> <p xml:id="ID_191"> Das ist die Lehre von Leipzig: aus jeder Not und Niederlage gibt es<lb/> ein Aufwärts für ein Volk, das die sittliche Notwendigkeit der Erhebung<lb/> erkennend arbeitet, vertraut und kampfbereit folgt, wenn der'Mann des Schicksals<lb/> es aufruft und anführt auf dem Weg zur Freiheit!</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> <div n="1"> <head> Zum Vetriebsrätegesetz<lb/><note type="byline"> F. O. L.</note> von</head><lb/> <p xml:id="ID_192"> n den sozialpolitischen Erlassen Kaiser Wilhelms des Zweiten im<lb/> Jahre 1891 kommt unter anderem zum Ausdruck, daß die Arbeiter<lb/> durch Vertreter, die ihr Vertrauen besitzen, an der Regelung der<lb/> Betriebsangelegenheiten teilnehmen sollen. In 8 134 K der Ge¬<lb/> werbeordnung wurde diese Forderung verwirklicht. Die Arbeiter<lb/> zeigten jedoch für die Vertretungen kein allzu großes Interesse.<lb/> Erst der 8 H des Hilfsdienstgesctzes von 1918 brachte die Frage der Entwicklung<lb/> zur „industriellen Demokratie" in regen Fluß und von diesem Zeitpunkte ab acht<lb/> es in starkem Tempo vorwärts'. Durch die Verordnung vom 23. Dezember 1918<lb/> erhielten die Arbeiter- und Angestelltenausschüsse eine feste Grundlage und Er¬<lb/> weiterung ihrer Rechte. Die Betriebsräte sollen nun den vorläufigen Abschluß<lb/> der Entwicklung bilden.</p><lb/> <p xml:id="ID_193"> Bei der Einbringung des Gesetzentwurfes über Betriebsräte in der National¬<lb/> versammlung wies Reichsarbeitsminister Schlicke darauf hin, daß der Wieder¬<lb/> aufbau unserer Volkswirtschaft nur möglich sei durch Gemeinschaftsarbeit, ' ge¬<lb/> gründet auf Solidarität aller Volksgenossen. Ob nun der neue, bisher von uns<lb/> durch keine Erfahrung erprobte Weg der richtige ist, um die deutsche GeWerbe¬<lb/> tätigkeit zu fördern, um den gesellschaftlichen Aufbau, den gesamten Wohlstand<lb/> und Bildungsstand des deutschen Volkes günstig zu beeinflussen, will ich nach¬<lb/> stehend untersuchen.</p><lb/> <p xml:id="ID_194"> Die Aufgaben der Betriebsräte liegen auf sozialem und wirtschaftlichem<lb/> Gebiete. Als soziale Organe sollen sie die Tätigkeit der Arbeiter- und Angestellten-<lb/> «usscküsse fortsetzen und fortbilden. Als wirtschaftliche Organe sind sie ein<lb/> gänzlich neuer Faktor im deutschen Erwerbsleben. Durch das Mitbestimmungs-<lb/> rccht bei Einstellungen und Entlassungen, durch die Beratung der Betriebsleitung<lb/> und die Mitwirkung an der Fürsorge für die Produktion sollen die Betriebsräte<lb/> mit weit größeren Rechten als bisher den Arbeiter- und Angestelltenausschüssen<lb/> zu Gebote standen, ausgerüstet werden.</p><lb/> <p xml:id="ID_195" next="#ID_196"> In allen Betrieben, die in der Regel mindestens zwanzig Arbeitnehmer (Arbeiter<lb/> und Angestellte) beschäftigen, sind Betriebsräte zu errichten. In Betrieben von fünf<lb/> bis zwanzig Arbeitnehmern ist ein Betriebsobmann zu wählen. Die Angestellten<lb/> sollen nach dem Entwurf nicht ihrer Bedeutung nach, sondern nur nach dem Zahlen-<lb/> Verhältnisse berücksichtigt werden. Es würde dies also eine Majorisierung der<lb/> Angestellten durch die Arbeiter bedeuten. Mit Recht wiesen die Nachrichten des<lb/> Vereins Kruppscher Beamten darauf hin, daß gegenüber dem System sozialistischer<lb/> Niveauausgleichung die Angestellten sehr bald erkennen werden, daß sie ihre<lb/> gehobene soziale Stellung auf Grund größeren Wissens und höherer Bedeutung<lb/> !ur die Unternehmung im Zeichen der Betriebsräte nicht werden durchhalten<lb/> können. Die „Vereinigung der leitenden Angestellten in Handel und Industrie"<lb/> schlug folgende Regelung vor: Es sind getrennte Angestellten- und Arbeiterans-</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0061]
Zum Betriebsrätegesetz
Übergang erzwang, und dadurch dem Heeresteil Blücher, dessen Initiative bei
den Gesamtoperationen entscheidend war, den Weg in die Flanke des Feindes
bahnte; daß die Mannen desselben Dort als erste in Leipzigs Tore einbrachen,
und wieder als erste zur Verfolgung des geschlagenen Gegners aufbrachen.
Der erste schicksalsschwere Entschluß zwang den Mann und die Seinen, stets
wieder die Bahn des Vorwärts zu weisen und zu fegen.
Das ist die Lehre von Leipzig: aus jeder Not und Niederlage gibt es
ein Aufwärts für ein Volk, das die sittliche Notwendigkeit der Erhebung
erkennend arbeitet, vertraut und kampfbereit folgt, wenn der'Mann des Schicksals
es aufruft und anführt auf dem Weg zur Freiheit!
Zum Vetriebsrätegesetz
F. O. L. von
n den sozialpolitischen Erlassen Kaiser Wilhelms des Zweiten im
Jahre 1891 kommt unter anderem zum Ausdruck, daß die Arbeiter
durch Vertreter, die ihr Vertrauen besitzen, an der Regelung der
Betriebsangelegenheiten teilnehmen sollen. In 8 134 K der Ge¬
werbeordnung wurde diese Forderung verwirklicht. Die Arbeiter
zeigten jedoch für die Vertretungen kein allzu großes Interesse.
Erst der 8 H des Hilfsdienstgesctzes von 1918 brachte die Frage der Entwicklung
zur „industriellen Demokratie" in regen Fluß und von diesem Zeitpunkte ab acht
es in starkem Tempo vorwärts'. Durch die Verordnung vom 23. Dezember 1918
erhielten die Arbeiter- und Angestelltenausschüsse eine feste Grundlage und Er¬
weiterung ihrer Rechte. Die Betriebsräte sollen nun den vorläufigen Abschluß
der Entwicklung bilden.
Bei der Einbringung des Gesetzentwurfes über Betriebsräte in der National¬
versammlung wies Reichsarbeitsminister Schlicke darauf hin, daß der Wieder¬
aufbau unserer Volkswirtschaft nur möglich sei durch Gemeinschaftsarbeit, ' ge¬
gründet auf Solidarität aller Volksgenossen. Ob nun der neue, bisher von uns
durch keine Erfahrung erprobte Weg der richtige ist, um die deutsche GeWerbe¬
tätigkeit zu fördern, um den gesellschaftlichen Aufbau, den gesamten Wohlstand
und Bildungsstand des deutschen Volkes günstig zu beeinflussen, will ich nach¬
stehend untersuchen.
Die Aufgaben der Betriebsräte liegen auf sozialem und wirtschaftlichem
Gebiete. Als soziale Organe sollen sie die Tätigkeit der Arbeiter- und Angestellten-
«usscküsse fortsetzen und fortbilden. Als wirtschaftliche Organe sind sie ein
gänzlich neuer Faktor im deutschen Erwerbsleben. Durch das Mitbestimmungs-
rccht bei Einstellungen und Entlassungen, durch die Beratung der Betriebsleitung
und die Mitwirkung an der Fürsorge für die Produktion sollen die Betriebsräte
mit weit größeren Rechten als bisher den Arbeiter- und Angestelltenausschüssen
zu Gebote standen, ausgerüstet werden.
In allen Betrieben, die in der Regel mindestens zwanzig Arbeitnehmer (Arbeiter
und Angestellte) beschäftigen, sind Betriebsräte zu errichten. In Betrieben von fünf
bis zwanzig Arbeitnehmern ist ein Betriebsobmann zu wählen. Die Angestellten
sollen nach dem Entwurf nicht ihrer Bedeutung nach, sondern nur nach dem Zahlen-
Verhältnisse berücksichtigt werden. Es würde dies also eine Majorisierung der
Angestellten durch die Arbeiter bedeuten. Mit Recht wiesen die Nachrichten des
Vereins Kruppscher Beamten darauf hin, daß gegenüber dem System sozialistischer
Niveauausgleichung die Angestellten sehr bald erkennen werden, daß sie ihre
gehobene soziale Stellung auf Grund größeren Wissens und höherer Bedeutung
!ur die Unternehmung im Zeichen der Betriebsräte nicht werden durchhalten
können. Die „Vereinigung der leitenden Angestellten in Handel und Industrie"
schlug folgende Regelung vor: Es sind getrennte Angestellten- und Arbeiterans-
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