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Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Viertes Vierteljahr.

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Pressestimmen

[Beginn Spaltensatz]

Höhe und Umfang des Schadenersatzes die
zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen
Vertrages geltenden Preußischen Gesetze
maßgebend sein.

Artikel 12.

Insoweit nach deutschem Rechte eine
Haftung des Staates für Unfälle von Be¬
amten besteht, tritt für die Zeit der Tätig¬
keit der deutschen Beamten im polnischen
Dienste Polen an die Stelle des Deutschen
Reiches oder Preußen.

Artikel 13.

Deutsche Beamte, die innerhalb der im
Artikel 5 Absatz 4 des gegenwärtigen Ver¬
trags vorgesehenen Abzugsfrist infolge der
Beendigung ihres Dienstverhältnisses ihren
Wohnsitz verlassen, haben das Recht, die von
ihnen gemietete Wohnung mit einer Frist
von zwei Wochen zu kündigen.

Artikel 14.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen
Vertrages finden sinngemäße Anwendung
auf Geistliche, Religionsdiener und Kirchen¬
beamte, auf Volksschullehrer sowie auf
mittelbare Staatsbeamte und Angestellte bei
Reichs-, Staats- und Kommunalbehörden.
Über die Rechte dieser Personen aus ihrem
Anstellungsverhältnisse bleiben weitere Ver¬
handlungen vorbehalten.

Artikel Is.

Den deutschen Beamten dürfen aus der
Nichtkenntnis oder der für ihre Amtshand¬
lungen nicht genügenden Kenntnis der
Polnischen Sprache keinerlei Nachteile er¬
wachsen.

Artikel 16.

Für das Gebiet der Rechtspflege und
der Justizverwaltung gelten folgende beson¬
dere Bestimmungen:

. Die im Artikel 3 Absatz 1 für die Amts¬
fortdauer bestimmte Frist endet für die
Justizbeamten in dem jetzt von den polni¬
schen Behörden besetzten Gebiete jedenfalls
mit dem 31. Dezember 191S. In den noch
unbesetzten, nach dem Friedensvertrag an
Polen fallenden Gebiete endet sie Sinn der
militärischen Räumung und der Besetzung
durch Polen, falls die Räumung und Be¬
setzung nach dem 31. Dezember 1919 er¬
folgt, andernfalls endet sie mit diesem Tage.

[Spaltenumbruch]

Während der Überleitungszeit wird hinsicht¬
lich der Organisation des Gerichtsstandes und
des Rechtszuges unterstellt, daß der Friedens¬
vertrag nicht vor dem 1. Januar 1920 in
Kraft trete. Soweit das Reichsgericht in
Strafsachen für die Untersuchung und Ent¬
scheidung in erster Instanz zuständig ist,
tritt an seine Stelle das örtlich zuständige
Schwurgericht, dessen Entscheidung dem
Rechtsmittel der Revision unterliegt. Die
Urteile der Gerichte ergehen während der
Überleitungszeit auf Grund des gegen¬
wärtigen Vertrages.

Sämtliche, das materielle Recht und das
Verfahren betreffende Gesetze und Verord¬
nungen bleiben in Kraft, soweit sie nicht
durch polnische Gesetze und Verordnungen
abgeändert worden sind. Letztere, sowie alle
anderen Polnischen Gesetze und Verord¬
nungen, die für das besetzte Gebiet erlassen
find, werden auch auf das bisher unbesetzte
Gebiet erstreckt. Hinsichtlich des Rechtsmittels
der Revision wird die Verletzung Polnischer
Gesetze der Verletzung deutscher Reichsgesetze
gleichgestellt.

Die Preußischen Justizbe-unter, die ihre
Tätigkeit in den Abtretungsgebieten fort¬
setzen, unterliegen der Aufsicht der Preußi¬
schen Justizverwaltung, die im Einver¬
nehmen mit der Polnischen Justizverwaltung
vorgehen wird.

Soweit sich nicht aus den Bestimmungen
dieses Artikels ein anderes ergibt, finden
die Bestimmungen des gegenwärtigen Ver¬
trags, insbesondere auch diejenigen über die
Befreiung von der Liquidation, auf die
Justizbeamten entsprechende Anwendung.

Artikel 17.

Dieser Vertrag soll ratifiziert und die
Ratifikationsurkunden sollen sobald als mög¬
lich in Berlin ausgetauscht werden.

Der Vertrag tritt am Tage des Aus¬
tausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevoll¬
mächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und
mit ihren Siegeln versehen.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift in
"Zerlin, am ... Oktober 1919.

[Ende Spaltensatz]


Verlag i Verlag der Wrenzboten G, in, b> H., Berlin SW 1l, Tempelhofer User "k,".
Druck! "Der Reichzbote", Berlin SW N,
Pressestimmen

[Beginn Spaltensatz]

Höhe und Umfang des Schadenersatzes die
zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen
Vertrages geltenden Preußischen Gesetze
maßgebend sein.

Artikel 12.

Insoweit nach deutschem Rechte eine
Haftung des Staates für Unfälle von Be¬
amten besteht, tritt für die Zeit der Tätig¬
keit der deutschen Beamten im polnischen
Dienste Polen an die Stelle des Deutschen
Reiches oder Preußen.

Artikel 13.

Deutsche Beamte, die innerhalb der im
Artikel 5 Absatz 4 des gegenwärtigen Ver¬
trags vorgesehenen Abzugsfrist infolge der
Beendigung ihres Dienstverhältnisses ihren
Wohnsitz verlassen, haben das Recht, die von
ihnen gemietete Wohnung mit einer Frist
von zwei Wochen zu kündigen.

Artikel 14.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen
Vertrages finden sinngemäße Anwendung
auf Geistliche, Religionsdiener und Kirchen¬
beamte, auf Volksschullehrer sowie auf
mittelbare Staatsbeamte und Angestellte bei
Reichs-, Staats- und Kommunalbehörden.
Über die Rechte dieser Personen aus ihrem
Anstellungsverhältnisse bleiben weitere Ver¬
handlungen vorbehalten.

Artikel Is.

Den deutschen Beamten dürfen aus der
Nichtkenntnis oder der für ihre Amtshand¬
lungen nicht genügenden Kenntnis der
Polnischen Sprache keinerlei Nachteile er¬
wachsen.

Artikel 16.

Für das Gebiet der Rechtspflege und
der Justizverwaltung gelten folgende beson¬
dere Bestimmungen:

. Die im Artikel 3 Absatz 1 für die Amts¬
fortdauer bestimmte Frist endet für die
Justizbeamten in dem jetzt von den polni¬
schen Behörden besetzten Gebiete jedenfalls
mit dem 31. Dezember 191S. In den noch
unbesetzten, nach dem Friedensvertrag an
Polen fallenden Gebiete endet sie Sinn der
militärischen Räumung und der Besetzung
durch Polen, falls die Räumung und Be¬
setzung nach dem 31. Dezember 1919 er¬
folgt, andernfalls endet sie mit diesem Tage.

[Spaltenumbruch]

Während der Überleitungszeit wird hinsicht¬
lich der Organisation des Gerichtsstandes und
des Rechtszuges unterstellt, daß der Friedens¬
vertrag nicht vor dem 1. Januar 1920 in
Kraft trete. Soweit das Reichsgericht in
Strafsachen für die Untersuchung und Ent¬
scheidung in erster Instanz zuständig ist,
tritt an seine Stelle das örtlich zuständige
Schwurgericht, dessen Entscheidung dem
Rechtsmittel der Revision unterliegt. Die
Urteile der Gerichte ergehen während der
Überleitungszeit auf Grund des gegen¬
wärtigen Vertrages.

Sämtliche, das materielle Recht und das
Verfahren betreffende Gesetze und Verord¬
nungen bleiben in Kraft, soweit sie nicht
durch polnische Gesetze und Verordnungen
abgeändert worden sind. Letztere, sowie alle
anderen Polnischen Gesetze und Verord¬
nungen, die für das besetzte Gebiet erlassen
find, werden auch auf das bisher unbesetzte
Gebiet erstreckt. Hinsichtlich des Rechtsmittels
der Revision wird die Verletzung Polnischer
Gesetze der Verletzung deutscher Reichsgesetze
gleichgestellt.

Die Preußischen Justizbe-unter, die ihre
Tätigkeit in den Abtretungsgebieten fort¬
setzen, unterliegen der Aufsicht der Preußi¬
schen Justizverwaltung, die im Einver¬
nehmen mit der Polnischen Justizverwaltung
vorgehen wird.

Soweit sich nicht aus den Bestimmungen
dieses Artikels ein anderes ergibt, finden
die Bestimmungen des gegenwärtigen Ver¬
trags, insbesondere auch diejenigen über die
Befreiung von der Liquidation, auf die
Justizbeamten entsprechende Anwendung.

Artikel 17.

Dieser Vertrag soll ratifiziert und die
Ratifikationsurkunden sollen sobald als mög¬
lich in Berlin ausgetauscht werden.

Der Vertrag tritt am Tage des Aus¬
tausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevoll¬
mächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und
mit ihren Siegeln versehen.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift in
«Zerlin, am ... Oktober 1919.

[Ende Spaltensatz]


Verlag i Verlag der Wrenzboten G, in, b> H., Berlin SW 1l, Tempelhofer User »k,».
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[0544] Pressestimmen Höhe und Umfang des Schadenersatzes die zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages geltenden Preußischen Gesetze maßgebend sein. Artikel 12. Insoweit nach deutschem Rechte eine Haftung des Staates für Unfälle von Be¬ amten besteht, tritt für die Zeit der Tätig¬ keit der deutschen Beamten im polnischen Dienste Polen an die Stelle des Deutschen Reiches oder Preußen. Artikel 13. Deutsche Beamte, die innerhalb der im Artikel 5 Absatz 4 des gegenwärtigen Ver¬ trags vorgesehenen Abzugsfrist infolge der Beendigung ihres Dienstverhältnisses ihren Wohnsitz verlassen, haben das Recht, die von ihnen gemietete Wohnung mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen. Artikel 14. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages finden sinngemäße Anwendung auf Geistliche, Religionsdiener und Kirchen¬ beamte, auf Volksschullehrer sowie auf mittelbare Staatsbeamte und Angestellte bei Reichs-, Staats- und Kommunalbehörden. Über die Rechte dieser Personen aus ihrem Anstellungsverhältnisse bleiben weitere Ver¬ handlungen vorbehalten. Artikel Is. Den deutschen Beamten dürfen aus der Nichtkenntnis oder der für ihre Amtshand¬ lungen nicht genügenden Kenntnis der Polnischen Sprache keinerlei Nachteile er¬ wachsen. Artikel 16. Für das Gebiet der Rechtspflege und der Justizverwaltung gelten folgende beson¬ dere Bestimmungen: . Die im Artikel 3 Absatz 1 für die Amts¬ fortdauer bestimmte Frist endet für die Justizbeamten in dem jetzt von den polni¬ schen Behörden besetzten Gebiete jedenfalls mit dem 31. Dezember 191S. In den noch unbesetzten, nach dem Friedensvertrag an Polen fallenden Gebiete endet sie Sinn der militärischen Räumung und der Besetzung durch Polen, falls die Räumung und Be¬ setzung nach dem 31. Dezember 1919 er¬ folgt, andernfalls endet sie mit diesem Tage. Während der Überleitungszeit wird hinsicht¬ lich der Organisation des Gerichtsstandes und des Rechtszuges unterstellt, daß der Friedens¬ vertrag nicht vor dem 1. Januar 1920 in Kraft trete. Soweit das Reichsgericht in Strafsachen für die Untersuchung und Ent¬ scheidung in erster Instanz zuständig ist, tritt an seine Stelle das örtlich zuständige Schwurgericht, dessen Entscheidung dem Rechtsmittel der Revision unterliegt. Die Urteile der Gerichte ergehen während der Überleitungszeit auf Grund des gegen¬ wärtigen Vertrages. Sämtliche, das materielle Recht und das Verfahren betreffende Gesetze und Verord¬ nungen bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch polnische Gesetze und Verordnungen abgeändert worden sind. Letztere, sowie alle anderen Polnischen Gesetze und Verord¬ nungen, die für das besetzte Gebiet erlassen find, werden auch auf das bisher unbesetzte Gebiet erstreckt. Hinsichtlich des Rechtsmittels der Revision wird die Verletzung Polnischer Gesetze der Verletzung deutscher Reichsgesetze gleichgestellt. Die Preußischen Justizbe-unter, die ihre Tätigkeit in den Abtretungsgebieten fort¬ setzen, unterliegen der Aufsicht der Preußi¬ schen Justizverwaltung, die im Einver¬ nehmen mit der Polnischen Justizverwaltung vorgehen wird. Soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Artikels ein anderes ergibt, finden die Bestimmungen des gegenwärtigen Ver¬ trags, insbesondere auch diejenigen über die Befreiung von der Liquidation, auf die Justizbeamten entsprechende Anwendung. Artikel 17. Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als mög¬ lich in Berlin ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt am Tage des Aus¬ tausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. Zu Urkund dessen haben die Bevoll¬ mächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Ausgefertigt in doppelter Urschrift in «Zerlin, am ... Oktober 1919. Verlag i Verlag der Wrenzboten G, in, b> H., Berlin SW 1l, Tempelhofer User »k,». Druck! „Der Reichzbote", Berlin SW N,

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341909_336289/544>, abgerufen am 15.01.2025.