Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Viertes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Pressestimmen

[Beginn Spaltensatz]
Amtsgericht in Namslau,
Amtsgericht in Genz-Wartenberg.

Es bleibt vorbehalten, solche Vertrauens¬
personen auch noch bei den Leitern anderer
Behörden innerhalb der Abtretungsgebiete
zu bestellen.

Auf Wunsch der deutschen Negierung
wird die polnische Negierung gegebenenfalls
eine zugelassene Vertrauensperson durch eine
andere geeignete Persönlichkeit ersetzen.

Artikel 2.

Nach Inkrafttreten des Friedensvertrags
geht die Verwaltung der abzutretenden Ge¬
biete entsprechend der militärischen Räumung
und Besetzung auf die Polnische Ne¬
gierung über.

Artikel 3.

Die deutsche Regierung wird mit allem
Nachdruck hinwirken, daß die deutschen Be¬
amten, die am 16. Oktober 1919 in den
Abtretungsgebieten tätig waren, ihre bis¬
herige Amtstätigkeit im Interesse der
ordnungsmäßigen Fortführung der Geschäfte
während einer Frist von zwei Monaten fort¬
setzen. Die Frist läuft von den letzten Tage
des Monats an, an dem der Friedensvertrag
im Verhältnis zwischen Deutschland und
Polen in Kraft tritt.

Die Polnische Regierung behält sich vor,
auf die Tätigkeit einzelner deutscher Beamten
zu verzichten.

Für die Abwicklung der Geschäfte, für
Übergabe des Staatseigentums und für die
Überleitung in die neuen Verhältnisse werden
alle beteiligten deutschen Dienststellen in den
Abtretungsgebieten Überlettungsstellen ein¬
richten, die durch eine im Einvernehmen der
deutschen Regierung und der polnischen Ne¬
gierung zu treffende besondere Regelung tun¬
lichst einheitlich organisiert und zusammen¬
gefaßt werden sollen.

Artikel 4.

Die Verwendung der deutschen Beamten
im Polnischen Dienst über den im Artikel 3
Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt hinaus wird
durch eine besondere Vereinbarung geregelt
werden. Die hierüber bereits schwebenden
Verhandlungen sollen unverzüglich zum Ab¬
schluß gebracht werden.

[Spaltenumbruch]
Artikel 6.

Die polnische Negierung erklärt, daß sie
auf die sich aus dem Artikel 92. Absatz 4.
dem Artikel 297 sowie der Anlage zu
Artikel 293 des Friddensvertrages ergebende
Befugnis zur Zurückbehaltung und Liquidation
von deutschen Gütern, Rechten und Interessen
insoweit verzichtet, als solche Güter, Rechte
und Interessen am 1. Oktober 1919 deutschen
Beamten zustanden, die gemäß Artikel 8
Absatz 1 des gegenwärtigen Vertrags in
ihrem Amte in den Abtretungsgebieten ver¬
bleiben und auf deren Tätigkeit die Polnische
Regierung nicht unverzüglich verzichtet.
Diesen Beamten werden ihre Ehefrauen so¬
wie die am 15. Oktober 1919 zu ihrem
Hausstand gehörenden Familienangehörigen
und das am gleichen Tage zu ihrem Haus¬
stande gehörende Personal gleichgestellt.

Zugunsten sämtlicher anderen Beamten
sowie zugunsten der Ruhegehalt- und Warte¬
geldempfänger, der Witwen und minder¬
jährigen Kinder verstorbener Beamten ver¬
zichtet die Polnische Regierung auf die im
Absatz 1 bezeichnete Befugnis insoweit, als
es sich um das bewegliche Vermögen dieser
Personen handelt.

Sofern die Polnische Negierung von dem
ihr nach Absatz 2 verbleibenden Recht zur
Liquidation unbeweglichen Vemögens Ge¬
brauch macht, wird sie den Eigentümer auf¬
fordern, innerhalb einer ihm mitzuteilenden
Frist von mindestens einem Jahre den der
Liquidation unterliegenden Gegenstand frei¬
händig zu verkaufen, und zwar nach Ma߬
gabe der in den Abtretungsgebieten auch
für die polnischen Staatsangehörigen gelten¬
den Gesetze.

Den aus den Abtretungsgebieten ab¬
wandernden deutschen Beamten wird, vor¬
behaltlich der weitergehenden Bestimmungen
des Friedensvertrags, eine Abzugsfrist von
drei Monaten gewährt. Diese Frist läuft
von dem Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags oder, soweit es sich um die in den
Dienst der polnischen Verwaltung tretenden
deutschen Beamten handelt, von der Be¬
endigung dieses Dienstverhältnisses an; sie
endet spätestens mit dem Ablauf von fünf
Monaten nach dem Tage des Inkrafttretens
des Friedensvertrages.

[Ende Spaltensatz]
Pressestimmen

[Beginn Spaltensatz]
Amtsgericht in Namslau,
Amtsgericht in Genz-Wartenberg.

Es bleibt vorbehalten, solche Vertrauens¬
personen auch noch bei den Leitern anderer
Behörden innerhalb der Abtretungsgebiete
zu bestellen.

Auf Wunsch der deutschen Negierung
wird die polnische Negierung gegebenenfalls
eine zugelassene Vertrauensperson durch eine
andere geeignete Persönlichkeit ersetzen.

Artikel 2.

Nach Inkrafttreten des Friedensvertrags
geht die Verwaltung der abzutretenden Ge¬
biete entsprechend der militärischen Räumung
und Besetzung auf die Polnische Ne¬
gierung über.

Artikel 3.

Die deutsche Regierung wird mit allem
Nachdruck hinwirken, daß die deutschen Be¬
amten, die am 16. Oktober 1919 in den
Abtretungsgebieten tätig waren, ihre bis¬
herige Amtstätigkeit im Interesse der
ordnungsmäßigen Fortführung der Geschäfte
während einer Frist von zwei Monaten fort¬
setzen. Die Frist läuft von den letzten Tage
des Monats an, an dem der Friedensvertrag
im Verhältnis zwischen Deutschland und
Polen in Kraft tritt.

Die Polnische Regierung behält sich vor,
auf die Tätigkeit einzelner deutscher Beamten
zu verzichten.

Für die Abwicklung der Geschäfte, für
Übergabe des Staatseigentums und für die
Überleitung in die neuen Verhältnisse werden
alle beteiligten deutschen Dienststellen in den
Abtretungsgebieten Überlettungsstellen ein¬
richten, die durch eine im Einvernehmen der
deutschen Regierung und der polnischen Ne¬
gierung zu treffende besondere Regelung tun¬
lichst einheitlich organisiert und zusammen¬
gefaßt werden sollen.

Artikel 4.

Die Verwendung der deutschen Beamten
im Polnischen Dienst über den im Artikel 3
Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt hinaus wird
durch eine besondere Vereinbarung geregelt
werden. Die hierüber bereits schwebenden
Verhandlungen sollen unverzüglich zum Ab¬
schluß gebracht werden.

[Spaltenumbruch]
Artikel 6.

Die polnische Negierung erklärt, daß sie
auf die sich aus dem Artikel 92. Absatz 4.
dem Artikel 297 sowie der Anlage zu
Artikel 293 des Friddensvertrages ergebende
Befugnis zur Zurückbehaltung und Liquidation
von deutschen Gütern, Rechten und Interessen
insoweit verzichtet, als solche Güter, Rechte
und Interessen am 1. Oktober 1919 deutschen
Beamten zustanden, die gemäß Artikel 8
Absatz 1 des gegenwärtigen Vertrags in
ihrem Amte in den Abtretungsgebieten ver¬
bleiben und auf deren Tätigkeit die Polnische
Regierung nicht unverzüglich verzichtet.
Diesen Beamten werden ihre Ehefrauen so¬
wie die am 15. Oktober 1919 zu ihrem
Hausstand gehörenden Familienangehörigen
und das am gleichen Tage zu ihrem Haus¬
stande gehörende Personal gleichgestellt.

Zugunsten sämtlicher anderen Beamten
sowie zugunsten der Ruhegehalt- und Warte¬
geldempfänger, der Witwen und minder¬
jährigen Kinder verstorbener Beamten ver¬
zichtet die Polnische Regierung auf die im
Absatz 1 bezeichnete Befugnis insoweit, als
es sich um das bewegliche Vermögen dieser
Personen handelt.

Sofern die Polnische Negierung von dem
ihr nach Absatz 2 verbleibenden Recht zur
Liquidation unbeweglichen Vemögens Ge¬
brauch macht, wird sie den Eigentümer auf¬
fordern, innerhalb einer ihm mitzuteilenden
Frist von mindestens einem Jahre den der
Liquidation unterliegenden Gegenstand frei¬
händig zu verkaufen, und zwar nach Ma߬
gabe der in den Abtretungsgebieten auch
für die polnischen Staatsangehörigen gelten¬
den Gesetze.

Den aus den Abtretungsgebieten ab¬
wandernden deutschen Beamten wird, vor¬
behaltlich der weitergehenden Bestimmungen
des Friedensvertrags, eine Abzugsfrist von
drei Monaten gewährt. Diese Frist läuft
von dem Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags oder, soweit es sich um die in den
Dienst der polnischen Verwaltung tretenden
deutschen Beamten handelt, von der Be¬
endigung dieses Dienstverhältnisses an; sie
endet spätestens mit dem Ablauf von fünf
Monaten nach dem Tage des Inkrafttretens
des Friedensvertrages.

[Ende Spaltensatz]
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <div n="2">
            <pb facs="#f0542" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/336832"/>
            <fw type="header" place="top"> Pressestimmen</fw><lb/>
            <cb type="start"/>
            <list>
              <item> Amtsgericht in Namslau,</item>
              <item> Amtsgericht in Genz-Wartenberg.</item>
            </list>
            <p xml:id="ID_2845"> Es bleibt vorbehalten, solche Vertrauens¬<lb/>
personen auch noch bei den Leitern anderer<lb/>
Behörden innerhalb der Abtretungsgebiete<lb/>
zu bestellen.</p>
            <p xml:id="ID_2846"> Auf Wunsch der deutschen Negierung<lb/>
wird die polnische Negierung gegebenenfalls<lb/>
eine zugelassene Vertrauensperson durch eine<lb/>
andere geeignete Persönlichkeit ersetzen.</p>
            <list>
              <item> Artikel 2.</item>
            </list>
            <p xml:id="ID_2847"> Nach Inkrafttreten des Friedensvertrags<lb/>
geht die Verwaltung der abzutretenden Ge¬<lb/>
biete entsprechend der militärischen Räumung<lb/>
und Besetzung auf die Polnische Ne¬<lb/>
gierung über.</p>
            <list>
              <item> Artikel 3.</item>
            </list>
            <p xml:id="ID_2848"> Die deutsche Regierung wird mit allem<lb/>
Nachdruck hinwirken, daß die deutschen Be¬<lb/>
amten, die am 16. Oktober 1919 in den<lb/>
Abtretungsgebieten tätig waren, ihre bis¬<lb/>
herige Amtstätigkeit im Interesse der<lb/>
ordnungsmäßigen Fortführung der Geschäfte<lb/>
während einer Frist von zwei Monaten fort¬<lb/>
setzen. Die Frist läuft von den letzten Tage<lb/>
des Monats an, an dem der Friedensvertrag<lb/>
im Verhältnis zwischen Deutschland und<lb/>
Polen in Kraft tritt.</p>
            <p xml:id="ID_2849"> Die Polnische Regierung behält sich vor,<lb/>
auf die Tätigkeit einzelner deutscher Beamten<lb/>
zu verzichten.</p>
            <p xml:id="ID_2850"> Für die Abwicklung der Geschäfte, für<lb/>
Übergabe des Staatseigentums und für die<lb/>
Überleitung in die neuen Verhältnisse werden<lb/>
alle beteiligten deutschen Dienststellen in den<lb/>
Abtretungsgebieten Überlettungsstellen ein¬<lb/>
richten, die durch eine im Einvernehmen der<lb/>
deutschen Regierung und der polnischen Ne¬<lb/>
gierung zu treffende besondere Regelung tun¬<lb/>
lichst einheitlich organisiert und zusammen¬<lb/>
gefaßt werden sollen.</p>
            <list>
              <item> Artikel 4.</item>
            </list>
            <p xml:id="ID_2851"> Die Verwendung der deutschen Beamten<lb/>
im Polnischen Dienst über den im Artikel 3<lb/>
Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt hinaus wird<lb/>
durch eine besondere Vereinbarung geregelt<lb/>
werden. Die hierüber bereits schwebenden<lb/>
Verhandlungen sollen unverzüglich zum Ab¬<lb/>
schluß gebracht werden.</p>
            <cb/><lb/>
            <list>
              <item> Artikel 6.</item>
            </list>
            <p xml:id="ID_2852"> Die polnische Negierung erklärt, daß sie<lb/>
auf die sich aus dem Artikel 92. Absatz 4.<lb/>
dem Artikel 297 sowie der Anlage zu<lb/>
Artikel 293 des Friddensvertrages ergebende<lb/>
Befugnis zur Zurückbehaltung und Liquidation<lb/>
von deutschen Gütern, Rechten und Interessen<lb/>
insoweit verzichtet, als solche Güter, Rechte<lb/>
und Interessen am 1. Oktober 1919 deutschen<lb/>
Beamten zustanden, die gemäß Artikel 8<lb/>
Absatz 1 des gegenwärtigen Vertrags in<lb/>
ihrem Amte in den Abtretungsgebieten ver¬<lb/>
bleiben und auf deren Tätigkeit die Polnische<lb/>
Regierung nicht unverzüglich verzichtet.<lb/>
Diesen Beamten werden ihre Ehefrauen so¬<lb/>
wie die am 15. Oktober 1919 zu ihrem<lb/>
Hausstand gehörenden Familienangehörigen<lb/>
und das am gleichen Tage zu ihrem Haus¬<lb/>
stande gehörende Personal gleichgestellt.</p>
            <p xml:id="ID_2853"> Zugunsten sämtlicher anderen Beamten<lb/>
sowie zugunsten der Ruhegehalt- und Warte¬<lb/>
geldempfänger, der Witwen und minder¬<lb/>
jährigen Kinder verstorbener Beamten ver¬<lb/>
zichtet die Polnische Regierung auf die im<lb/>
Absatz 1 bezeichnete Befugnis insoweit, als<lb/>
es sich um das bewegliche Vermögen dieser<lb/>
Personen handelt.</p>
            <p xml:id="ID_2854"> Sofern die Polnische Negierung von dem<lb/>
ihr nach Absatz 2 verbleibenden Recht zur<lb/>
Liquidation unbeweglichen Vemögens Ge¬<lb/>
brauch macht, wird sie den Eigentümer auf¬<lb/>
fordern, innerhalb einer ihm mitzuteilenden<lb/>
Frist von mindestens einem Jahre den der<lb/>
Liquidation unterliegenden Gegenstand frei¬<lb/>
händig zu verkaufen, und zwar nach Ma߬<lb/>
gabe der in den Abtretungsgebieten auch<lb/>
für die polnischen Staatsangehörigen gelten¬<lb/>
den Gesetze.</p>
            <p xml:id="ID_2855"> Den aus den Abtretungsgebieten ab¬<lb/>
wandernden deutschen Beamten wird, vor¬<lb/>
behaltlich der weitergehenden Bestimmungen<lb/>
des Friedensvertrags, eine Abzugsfrist von<lb/>
drei Monaten gewährt. Diese Frist läuft<lb/>
von dem Inkrafttreten des gegenwärtigen<lb/>
Vertrags oder, soweit es sich um die in den<lb/>
Dienst der polnischen Verwaltung tretenden<lb/>
deutschen Beamten handelt, von der Be¬<lb/>
endigung dieses Dienstverhältnisses an; sie<lb/>
endet spätestens mit dem Ablauf von fünf<lb/>
Monaten nach dem Tage des Inkrafttretens<lb/>
des Friedensvertrages.</p>
            <cb type="end"/><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0542] Pressestimmen Amtsgericht in Namslau, Amtsgericht in Genz-Wartenberg. Es bleibt vorbehalten, solche Vertrauens¬ personen auch noch bei den Leitern anderer Behörden innerhalb der Abtretungsgebiete zu bestellen. Auf Wunsch der deutschen Negierung wird die polnische Negierung gegebenenfalls eine zugelassene Vertrauensperson durch eine andere geeignete Persönlichkeit ersetzen. Artikel 2. Nach Inkrafttreten des Friedensvertrags geht die Verwaltung der abzutretenden Ge¬ biete entsprechend der militärischen Räumung und Besetzung auf die Polnische Ne¬ gierung über. Artikel 3. Die deutsche Regierung wird mit allem Nachdruck hinwirken, daß die deutschen Be¬ amten, die am 16. Oktober 1919 in den Abtretungsgebieten tätig waren, ihre bis¬ herige Amtstätigkeit im Interesse der ordnungsmäßigen Fortführung der Geschäfte während einer Frist von zwei Monaten fort¬ setzen. Die Frist läuft von den letzten Tage des Monats an, an dem der Friedensvertrag im Verhältnis zwischen Deutschland und Polen in Kraft tritt. Die Polnische Regierung behält sich vor, auf die Tätigkeit einzelner deutscher Beamten zu verzichten. Für die Abwicklung der Geschäfte, für Übergabe des Staatseigentums und für die Überleitung in die neuen Verhältnisse werden alle beteiligten deutschen Dienststellen in den Abtretungsgebieten Überlettungsstellen ein¬ richten, die durch eine im Einvernehmen der deutschen Regierung und der polnischen Ne¬ gierung zu treffende besondere Regelung tun¬ lichst einheitlich organisiert und zusammen¬ gefaßt werden sollen. Artikel 4. Die Verwendung der deutschen Beamten im Polnischen Dienst über den im Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt hinaus wird durch eine besondere Vereinbarung geregelt werden. Die hierüber bereits schwebenden Verhandlungen sollen unverzüglich zum Ab¬ schluß gebracht werden. Artikel 6. Die polnische Negierung erklärt, daß sie auf die sich aus dem Artikel 92. Absatz 4. dem Artikel 297 sowie der Anlage zu Artikel 293 des Friddensvertrages ergebende Befugnis zur Zurückbehaltung und Liquidation von deutschen Gütern, Rechten und Interessen insoweit verzichtet, als solche Güter, Rechte und Interessen am 1. Oktober 1919 deutschen Beamten zustanden, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 des gegenwärtigen Vertrags in ihrem Amte in den Abtretungsgebieten ver¬ bleiben und auf deren Tätigkeit die Polnische Regierung nicht unverzüglich verzichtet. Diesen Beamten werden ihre Ehefrauen so¬ wie die am 15. Oktober 1919 zu ihrem Hausstand gehörenden Familienangehörigen und das am gleichen Tage zu ihrem Haus¬ stande gehörende Personal gleichgestellt. Zugunsten sämtlicher anderen Beamten sowie zugunsten der Ruhegehalt- und Warte¬ geldempfänger, der Witwen und minder¬ jährigen Kinder verstorbener Beamten ver¬ zichtet die Polnische Regierung auf die im Absatz 1 bezeichnete Befugnis insoweit, als es sich um das bewegliche Vermögen dieser Personen handelt. Sofern die Polnische Negierung von dem ihr nach Absatz 2 verbleibenden Recht zur Liquidation unbeweglichen Vemögens Ge¬ brauch macht, wird sie den Eigentümer auf¬ fordern, innerhalb einer ihm mitzuteilenden Frist von mindestens einem Jahre den der Liquidation unterliegenden Gegenstand frei¬ händig zu verkaufen, und zwar nach Ma߬ gabe der in den Abtretungsgebieten auch für die polnischen Staatsangehörigen gelten¬ den Gesetze. Den aus den Abtretungsgebieten ab¬ wandernden deutschen Beamten wird, vor¬ behaltlich der weitergehenden Bestimmungen des Friedensvertrags, eine Abzugsfrist von drei Monaten gewährt. Diese Frist läuft von dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags oder, soweit es sich um die in den Dienst der polnischen Verwaltung tretenden deutschen Beamten handelt, von der Be¬ endigung dieses Dienstverhältnisses an; sie endet spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach dem Tage des Inkrafttretens des Friedensvertrages.

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341909_336289
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341909_336289/542
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341909_336289/542>, abgerufen am 15.01.2025.