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Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Viertes Vierteljahr.

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Deutschen gegenüber gestimmt ist, sagen
müssen: eine Verständigung ist unmöglich,
unmöglich ist eine Einigung -- ihr deutschen
Bürger, ihr verlangt keine menschliche sondern
Engelsgeduld und Nachsicht, und diese
können wir nach unseren Erfahrungen
nicht haben..

In diesem Sinne geht der Artikel weiter,
er sagt zum Schlüsse:

[Spaltenumbruch]

Wir Polen hoffen, daß die Vernunft aus
deutscher Seite diesmal oberhand behalten
Wird über allen andern Rücksichten und daß
die hiesigen maßgebenden deutschen Kreise
darum bemüht sein werden, daß "der Grenz¬
schutz" aus Kurland nach Möglichkeit mit
Schnellzügen direkt nach Deutschland in
den Schoß seines Vaters des Herrn Roste
reisen wird.

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Kleine Mitteilungen



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Die Lahmlegung der deutschen Versicherungen.

Das Kommissariat des Obersten Volks¬
rats hat unterm 26. August d. I. folgende
Verordnung erlassen, die die Bedingungen
enthält, nach denen bis zur endgültigen Fest¬
setzung ausländischen Versicherungsunterneh¬
mungen die Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe
erteilt wird.

Art. 1. Verträge betr. Lebensversicherung,
Versicherung gegen Feuersgefnhr, Einbruchs¬
diebstahl. Unfall, Haftpflicht, Wcisssrleitungs-
schäden dürfen mit Versicherungsgesellschaften,
die ihren Sitz außerhalb der durch den
Friedensvertrag festgesetzten Grenzen Polens
haben, in Zukunft nicht geschlossen werden
Verträge, die entgegen dieser Bestimmung
geschlossen werden, sind nichtig.

Art. 2. Sämtliche Versicherungsverträge
der in Art. 1 bezeichneten Art, die mit den
darin genannten Gesellschaften auf längere
Dauer geschlossen sind, verlieren, wenn die
Jahresprämie später als drei Monate nach
dem Jnkrafttreien des mit dem Deutschen
Reiche geschlossenen Friedensvertrages vom
28. Juni 1919 fällig wird, mit dem Fällig¬
keitstage ihre Gültigkeit. Eine Verlängerung
des Versicherungsvertrages über diesen Termin
hinaus ist ungültig. Sind Beiträge für
die, ganze Verficherungsdauer im voraus ent¬
richtet worden, so bleibt der Versicherungs-
bertrng bis zum Ablauf des Zeitraumes,
für den die Beiträge gezahlt sind, in Kraft.
Auf Lebensversicherungsverträge findet Ab¬
satz 1 dieses Artikels keine Anwendung.

Art. 3. Versicherungsverträge, die nicht
unter Art. 1 und 2 dieser Verordnung fallen,
bleiben in Kraft.

[Spaltenumbruch]

Art. 4. Hypothokengläubiger sind nicht
berechtigt, ein Darlehen zu kündigen, wenn
auf Grund dieser Verordnung die Versicherung
von Immobilien bei einer anderen als in
dem Darlehnsvertrage bestimmten Gesellschaft
genommen wird.

Art. 6. Den Vertretern der im Art. 1
bezeichneten Gesellschaften ist untersagt, Ver¬
sicherungsbeiträge außerhalb der Grenzen
Polens zu schaffen, bis die Sicherheiten und
Rücklagen, deren Höhe in einer später zu
erlassenden Verordnung bestimmt wird, hinter¬
legt sind. Wer dieser Bestimmung zuwider¬
handelt, wird mit Gefängnis bis zu einem
Jahr und Geldstrafe bis zu 100 000 (hundert¬
tausend) Mark oder mit einer dieser Strafen
bestraft.

Art. 6. Versicherungsgesellschaften, die
ihren Sitz außerhalb der durch deu Friedens-
vertrag festgesetzten Grenzen Polens haben,
haben dem Kommissariat der Naczelna Rada
Ludowa bis zur Ernennung eines für das
ganze Polnische Staatsgebiet bestellten Be¬
vollmächtigten als Vertreter für das ehe¬
mals preußische Gebiet einen polnischen
Staatsangehörigen zu bezeichnen, der in
diesem Gebiete seinen Wohnsitz hat.

Unberechtigter Avzng.

Einem Deutschen, der auf der Kreisspar¬
kasse in Hohensalza eine größere Sparein¬
lage hat und die polnische Verwaltung um
Überweisung seiner Einlagen ersuchte, wurde
geantwortet, "eine Überweisung könne nur
unter Abzug von 20 Prozent des Guthabens
erfolgen, wie dies der Bewertung unseres
Geldes im Auslande heute entspricht". Be-

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Deutschen gegenüber gestimmt ist, sagen
müssen: eine Verständigung ist unmöglich,
unmöglich ist eine Einigung — ihr deutschen
Bürger, ihr verlangt keine menschliche sondern
Engelsgeduld und Nachsicht, und diese
können wir nach unseren Erfahrungen
nicht haben..

In diesem Sinne geht der Artikel weiter,
er sagt zum Schlüsse:

[Spaltenumbruch]

Wir Polen hoffen, daß die Vernunft aus
deutscher Seite diesmal oberhand behalten
Wird über allen andern Rücksichten und daß
die hiesigen maßgebenden deutschen Kreise
darum bemüht sein werden, daß „der Grenz¬
schutz" aus Kurland nach Möglichkeit mit
Schnellzügen direkt nach Deutschland in
den Schoß seines Vaters des Herrn Roste
reisen wird.

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[Beginn Spaltensatz]

Die Lahmlegung der deutschen Versicherungen.

Das Kommissariat des Obersten Volks¬
rats hat unterm 26. August d. I. folgende
Verordnung erlassen, die die Bedingungen
enthält, nach denen bis zur endgültigen Fest¬
setzung ausländischen Versicherungsunterneh¬
mungen die Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe
erteilt wird.

Art. 1. Verträge betr. Lebensversicherung,
Versicherung gegen Feuersgefnhr, Einbruchs¬
diebstahl. Unfall, Haftpflicht, Wcisssrleitungs-
schäden dürfen mit Versicherungsgesellschaften,
die ihren Sitz außerhalb der durch den
Friedensvertrag festgesetzten Grenzen Polens
haben, in Zukunft nicht geschlossen werden
Verträge, die entgegen dieser Bestimmung
geschlossen werden, sind nichtig.

Art. 2. Sämtliche Versicherungsverträge
der in Art. 1 bezeichneten Art, die mit den
darin genannten Gesellschaften auf längere
Dauer geschlossen sind, verlieren, wenn die
Jahresprämie später als drei Monate nach
dem Jnkrafttreien des mit dem Deutschen
Reiche geschlossenen Friedensvertrages vom
28. Juni 1919 fällig wird, mit dem Fällig¬
keitstage ihre Gültigkeit. Eine Verlängerung
des Versicherungsvertrages über diesen Termin
hinaus ist ungültig. Sind Beiträge für
die, ganze Verficherungsdauer im voraus ent¬
richtet worden, so bleibt der Versicherungs-
bertrng bis zum Ablauf des Zeitraumes,
für den die Beiträge gezahlt sind, in Kraft.
Auf Lebensversicherungsverträge findet Ab¬
satz 1 dieses Artikels keine Anwendung.

Art. 3. Versicherungsverträge, die nicht
unter Art. 1 und 2 dieser Verordnung fallen,
bleiben in Kraft.

[Spaltenumbruch]

Art. 4. Hypothokengläubiger sind nicht
berechtigt, ein Darlehen zu kündigen, wenn
auf Grund dieser Verordnung die Versicherung
von Immobilien bei einer anderen als in
dem Darlehnsvertrage bestimmten Gesellschaft
genommen wird.

Art. 6. Den Vertretern der im Art. 1
bezeichneten Gesellschaften ist untersagt, Ver¬
sicherungsbeiträge außerhalb der Grenzen
Polens zu schaffen, bis die Sicherheiten und
Rücklagen, deren Höhe in einer später zu
erlassenden Verordnung bestimmt wird, hinter¬
legt sind. Wer dieser Bestimmung zuwider¬
handelt, wird mit Gefängnis bis zu einem
Jahr und Geldstrafe bis zu 100 000 (hundert¬
tausend) Mark oder mit einer dieser Strafen
bestraft.

Art. 6. Versicherungsgesellschaften, die
ihren Sitz außerhalb der durch deu Friedens-
vertrag festgesetzten Grenzen Polens haben,
haben dem Kommissariat der Naczelna Rada
Ludowa bis zur Ernennung eines für das
ganze Polnische Staatsgebiet bestellten Be¬
vollmächtigten als Vertreter für das ehe¬
mals preußische Gebiet einen polnischen
Staatsangehörigen zu bezeichnen, der in
diesem Gebiete seinen Wohnsitz hat.

Unberechtigter Avzng.

Einem Deutschen, der auf der Kreisspar¬
kasse in Hohensalza eine größere Sparein¬
lage hat und die polnische Verwaltung um
Überweisung seiner Einlagen ersuchte, wurde
geantwortet, „eine Überweisung könne nur
unter Abzug von 20 Prozent des Guthabens
erfolgen, wie dies der Bewertung unseres
Geldes im Auslande heute entspricht". Be-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341909_336289/515>, abgerufen am 15.01.2025.