Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Viertes Vierteljahr.Aus den Deutschen Volksräten Die Selbstverwaltungskörper richten für die Pflege der einzelnen Zweige Der Landesschulverbcind verwaltet unter staatlicher Oberaufsicht die deutschen Die Anstellung der Lehrkräfte, ihre Versetzung, Entlassung und ihr Übertritt Die bereits im Amte befindlichen Lehrkräfte bedürfen keiner weiteren Be¬ Für alle von dein deutschen Schulselbstverwaltnngskörper angestellten Be¬ Die Schulaufsicht wird durch die Organe des Landesschulverbandes im Die deutsche Volksbildung bildet als Grundlage der allgemeinen Erziehung In allen deutschen Schulen und Erziehungsanstalten ist die polnische Sprache Die Vorbildung des für die deutschen Schulen und Lehranstalten notwendigen Die nach den allg-nneinen staatlichen Bestimmungen festgesetzten und von Der Grundsatz des paritätischen Genusses an Geldern für Schulzwccke Die durch die Opferwilligkeit der deutschen Bevölkerung aufgebrachten Aus den Deutschen Volksräten Die Selbstverwaltungskörper richten für die Pflege der einzelnen Zweige Der Landesschulverbcind verwaltet unter staatlicher Oberaufsicht die deutschen Die Anstellung der Lehrkräfte, ihre Versetzung, Entlassung und ihr Übertritt Die bereits im Amte befindlichen Lehrkräfte bedürfen keiner weiteren Be¬ Für alle von dein deutschen Schulselbstverwaltnngskörper angestellten Be¬ Die Schulaufsicht wird durch die Organe des Landesschulverbandes im Die deutsche Volksbildung bildet als Grundlage der allgemeinen Erziehung In allen deutschen Schulen und Erziehungsanstalten ist die polnische Sprache Die Vorbildung des für die deutschen Schulen und Lehranstalten notwendigen Die nach den allg-nneinen staatlichen Bestimmungen festgesetzten und von Der Grundsatz des paritätischen Genusses an Geldern für Schulzwccke Die durch die Opferwilligkeit der deutschen Bevölkerung aufgebrachten <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0499" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/336789"/> <fw type="header" place="top"> Aus den Deutschen Volksräten</fw><lb/> <p xml:id="ID_2465"> Die Selbstverwaltungskörper richten für die Pflege der einzelnen Zweige<lb/> des Unterrichtswesens Sonderabteilnngen ein. Die Mitglieder der deutschen<lb/> SchulsclbstverwaltungSkörper werden auf eine Reihe von Jahren gewählt. Der<lb/> Lehrerschaft ist eine mitbestimmende Teilnahme an allen Stellen der gesamten<lb/> Schulverwaltung einzuräumen.</p><lb/> <p xml:id="ID_2466"> Der Landesschulverbcind verwaltet unter staatlicher Oberaufsicht die deutschen<lb/> Schulen selbständig. Es werden von ihm zu diesem Zwecke pädagogische, technische<lb/> und administrative Beamte berufen , und angestellt, die durch die staatliche Be¬<lb/> stätigung den Charakter von Staatsbeamten erhalten.</p><lb/> <p xml:id="ID_2467"> Die Anstellung der Lehrkräfte, ihre Versetzung, Entlassung und ihr Übertritt<lb/> in den Ruhestand erfolgt durch die deutsche Landesschuldehvrde. Dem Staate<lb/> bleibt ein Bestätigungsrecht vorbehalten.</p><lb/> <p xml:id="ID_2468"> Die bereits im Amte befindlichen Lehrkräfte bedürfen keiner weiteren Be¬<lb/> stätigung. Neu anzustellenden Lehrkräften kann die Bestätigung nur veisagt<lb/> werden, wenn sie keine entsprechende Vorbildung besitzen oder in sittlicher Hinsicht<lb/> nicht den Anforderungen des Lehrberufes genügen oder nachgewiesenermaßen<lb/> wegen Hochverrats bestraft sind.</p><lb/> <p xml:id="ID_2469"> Für alle von dein deutschen Schulselbstverwaltnngskörper angestellten Be¬<lb/> amten und Lehrkräfte gilt in bezug auf lebenslängliche Anstellung, Besoldung,<lb/> Ruhegehalt, Hinterbliebenenfürsorge und andere Privilegien die gleiche gesetzliche<lb/> Regelung wie für die polnischen Lehrkräfte und Angestellten des polnischen Teiles<lb/> des Gesamtschulwesens.</p><lb/> <p xml:id="ID_2470"> Die Schulaufsicht wird durch die Organe des Landesschulverbandes im<lb/> Nahmen der allgemeinen staatlichen Bestimmungen ausgeübt. Die deutsche<lb/> Landesschuldehörde beruft die Schulaufsichlsbeamten, Nur fachlich vorgebildete,<lb/> in dem betreffenden Schuldienste bewährte Lehrkräfte dürfen Schulaufsicht Haupt-<lb/> amilich ausüben.</p><lb/> <p xml:id="ID_2471"> Die deutsche Volksbildung bildet als Grundlage der allgemeinen Erziehung<lb/> der deutschen Jugend die Grundlage für alle weiterführenden deutschen Lehr¬<lb/> anstalten.</p><lb/> <p xml:id="ID_2472"> In allen deutschen Schulen und Erziehungsanstalten ist die polnische Sprache<lb/> Pflichtmäßiges Unterrichtsfach. Ebenso wird in allen Schulen und Erziehungs¬<lb/> anstalten Religion als ordentliches Lehrfach gepflegt. Der Kirche steht hier das<lb/> Aufsichtsrecht zu, das sie innerhalb eines Kreises durch einen Geistlichen aus¬<lb/> üben läßt.</p><lb/> <p xml:id="ID_2473"> Die Vorbildung des für die deutschen Schulen und Lehranstalten notwendigen<lb/> Lehrernachwuchses wird auf höheren Lehranstalten erworben. Die erziehungs-<lb/> wissenschaftliche Fachbildung erfolgt auf einer pädagogischen Akademie. Akademisch<lb/> gebildeten Lehrkräften ist der bisherige Bildungsgang vorgeschrieben. Es ist daher<lb/> eine deutsche Landesuniversität einzurichten, die von dein deutschen Schulselbst-<lb/> verwaltungskörper verwaltet wird.</p><lb/> <p xml:id="ID_2474"> Die nach den allg-nneinen staatlichen Bestimmungen festgesetzten und von<lb/> der deutschen Bevölkerung zu tragenden Schulsteuern werden innerhalb der<lb/> deutschen Schulgemeinden von den staatlichen Organen eingezogen. Sie werden<lb/> in ihrem vollen Umfange an die deutsche Landes sthulkasse abgeführt, die sowohl<lb/> die persönlichen Lasten als auch die sachlichen Bau- und Unterhaltungskosten voll<lb/> trägt. Macht der Staat Aufwendungen für die Unterhaltung von Schulen aus<lb/> seinen allgemeinen Mitteln in Form von Staatszuschüssen, so ist der auf die<lb/> Kopfzahl der deutschen Bevölkerung entfallende Hundertsatz an oben genannte<lb/> Kasse zu überweisen. ^ ^ ,</p><lb/> <p xml:id="ID_2475"> Der Grundsatz des paritätischen Genusses an Geldern für Schulzwccke<lb/> erstreckt sich auf die besonderen Aufwendungen, die Bezirke, Kreise, Gemeinden und<lb/> Städte für das Schulwesen machen. , ^ ^</p><lb/> <p xml:id="ID_2476"> Die durch die Opferwilligkeit der deutschen Bevölkerung aufgebrachten<lb/> Sondermittel für das deutsche Schulwesen stehen der deutschen Landesschulver-<lb/> waltung zur freien Verfügung. Der Staat hat diese Mittel in seinen Etats¬<lb/> berechnungen unbeachtet zu lassen.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0499]
Aus den Deutschen Volksräten
Die Selbstverwaltungskörper richten für die Pflege der einzelnen Zweige
des Unterrichtswesens Sonderabteilnngen ein. Die Mitglieder der deutschen
SchulsclbstverwaltungSkörper werden auf eine Reihe von Jahren gewählt. Der
Lehrerschaft ist eine mitbestimmende Teilnahme an allen Stellen der gesamten
Schulverwaltung einzuräumen.
Der Landesschulverbcind verwaltet unter staatlicher Oberaufsicht die deutschen
Schulen selbständig. Es werden von ihm zu diesem Zwecke pädagogische, technische
und administrative Beamte berufen , und angestellt, die durch die staatliche Be¬
stätigung den Charakter von Staatsbeamten erhalten.
Die Anstellung der Lehrkräfte, ihre Versetzung, Entlassung und ihr Übertritt
in den Ruhestand erfolgt durch die deutsche Landesschuldehvrde. Dem Staate
bleibt ein Bestätigungsrecht vorbehalten.
Die bereits im Amte befindlichen Lehrkräfte bedürfen keiner weiteren Be¬
stätigung. Neu anzustellenden Lehrkräften kann die Bestätigung nur veisagt
werden, wenn sie keine entsprechende Vorbildung besitzen oder in sittlicher Hinsicht
nicht den Anforderungen des Lehrberufes genügen oder nachgewiesenermaßen
wegen Hochverrats bestraft sind.
Für alle von dein deutschen Schulselbstverwaltnngskörper angestellten Be¬
amten und Lehrkräfte gilt in bezug auf lebenslängliche Anstellung, Besoldung,
Ruhegehalt, Hinterbliebenenfürsorge und andere Privilegien die gleiche gesetzliche
Regelung wie für die polnischen Lehrkräfte und Angestellten des polnischen Teiles
des Gesamtschulwesens.
Die Schulaufsicht wird durch die Organe des Landesschulverbandes im
Nahmen der allgemeinen staatlichen Bestimmungen ausgeübt. Die deutsche
Landesschuldehörde beruft die Schulaufsichlsbeamten, Nur fachlich vorgebildete,
in dem betreffenden Schuldienste bewährte Lehrkräfte dürfen Schulaufsicht Haupt-
amilich ausüben.
Die deutsche Volksbildung bildet als Grundlage der allgemeinen Erziehung
der deutschen Jugend die Grundlage für alle weiterführenden deutschen Lehr¬
anstalten.
In allen deutschen Schulen und Erziehungsanstalten ist die polnische Sprache
Pflichtmäßiges Unterrichtsfach. Ebenso wird in allen Schulen und Erziehungs¬
anstalten Religion als ordentliches Lehrfach gepflegt. Der Kirche steht hier das
Aufsichtsrecht zu, das sie innerhalb eines Kreises durch einen Geistlichen aus¬
üben läßt.
Die Vorbildung des für die deutschen Schulen und Lehranstalten notwendigen
Lehrernachwuchses wird auf höheren Lehranstalten erworben. Die erziehungs-
wissenschaftliche Fachbildung erfolgt auf einer pädagogischen Akademie. Akademisch
gebildeten Lehrkräften ist der bisherige Bildungsgang vorgeschrieben. Es ist daher
eine deutsche Landesuniversität einzurichten, die von dein deutschen Schulselbst-
verwaltungskörper verwaltet wird.
Die nach den allg-nneinen staatlichen Bestimmungen festgesetzten und von
der deutschen Bevölkerung zu tragenden Schulsteuern werden innerhalb der
deutschen Schulgemeinden von den staatlichen Organen eingezogen. Sie werden
in ihrem vollen Umfange an die deutsche Landes sthulkasse abgeführt, die sowohl
die persönlichen Lasten als auch die sachlichen Bau- und Unterhaltungskosten voll
trägt. Macht der Staat Aufwendungen für die Unterhaltung von Schulen aus
seinen allgemeinen Mitteln in Form von Staatszuschüssen, so ist der auf die
Kopfzahl der deutschen Bevölkerung entfallende Hundertsatz an oben genannte
Kasse zu überweisen. ^ ^ ,
Der Grundsatz des paritätischen Genusses an Geldern für Schulzwccke
erstreckt sich auf die besonderen Aufwendungen, die Bezirke, Kreise, Gemeinden und
Städte für das Schulwesen machen. , ^ ^
Die durch die Opferwilligkeit der deutschen Bevölkerung aufgebrachten
Sondermittel für das deutsche Schulwesen stehen der deutschen Landesschulver-
waltung zur freien Verfügung. Der Staat hat diese Mittel in seinen Etats¬
berechnungen unbeachtet zu lassen.
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