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Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Viertes Vierteljahr.

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machte andererseits ratifiziert haben. Diese Zusammenfassung geschieht durch die
"Errichtung eines ersten Protokolles" über die Niederlegung der Ratifikations¬
urkunden. Daher kann auch erst von dieser Errichtung an ein Inkrafttreten deS
Friedensvertrages in Frage kommen. Bis dahin liegen nur einzelne, von einander
unabhängige Rechtshandlungen der einzelnen Mächte vor, die einen Vertrags-
schluß naturgemäß nicht herbeiführen können.

Der Friedensvertrag sagt daher auch: "Mit der Errichtung dieses ersten
Protokolls tritt der Vertrag zwischen den Hohen vertragschließenden Teilen, die
ihn auf diese Weise ratifiziert haben, in Kraft." Wenn die polnische Ratifitations-
Urkunde bei dem ersten Protokoll bereits mit vorlag, tritt damit der Friedens-
Vertrag auch zwischen Deutschland und Polen in Kraft.

Nun heißt es aber weiter im Friedensverträge, daß dieser Zeitpunkt der
ersten Protokollerrichtung "zugleich" als der Zeitpunkt gilt für die Berechnung
aller in dem Vertrage vorgesehenen Fristen, und daß "in jeder anderen Hinsicht"
der Vertrag für jede Macht mit der Niederlegung ihrer Ratifikationsurkunde in
Kraft tritt. Daraus haben einige den Schluß ziehen wollen, daß der Vertrag,
nachdem Deutschland seine Ratifikationsurkunde schon niedergelegt hat, zwischen
Deutschland und den anderen Mächten bereits in dem Augenblick, wo die eine
oder andere Macht ihre Urkunde niederlegt, also unter Umständen bereits vor der
Errichtung des ersten Protokolls, in Kraft tritt. Diese Auffassung ist aber un¬
bedingt unrichtig. Denn nach ihr würde sich die ganze Bedeutung der ersten
Protokollerrichtung darin erschöpfen, daß durch sie die Fristen zu lausen beginnen.
Daß das nicht die Meinung des Friedensvertrages ist, geht schon aus dem Worte
"zugleich" hervor. Es folgt aber vor allem aus dem Wesen der Sache und aus
dem Sinn des vereinfachten Natifikationsverfahrens. das eben nur eine Verein¬
fachung und keine das Wesen verändernde Methode darstellt. Auch praktisch
würde die irrige Auffassung in eine Sackgasse führen. Die Durchführung des
Friedensvertrages auch zwischen Deutschland und den Mächten, die nicht zu den
Hauptmächten gehören, erfordert vielfach die Mitwirkung gerade auch der Haupt-
mächte. Ein Inkrafttreten des Vertrages z. B. zwischen Deutschland und Polen
allein würde gar nicht durchführbar sein. An den Grenzfestsetzungskommisstonen.
den Verwaltungsausschüssen in den Abstimmungsbezirken sind die Hauptmächte
beteiligt; sie befinden über das Ergebnis der Volksbefragungen; sie legen Polen
einen Vertrag über Minderheitsschutz auf; sie übernehmen die freie Stadt Danzig
und regeln deren Beziehungen zu Polen; sie entsenden die ständigen Mitglieder
in den Wiedergutmachungsausschuß usw. Es hat also seinen wohlbegründeten
sachlichen Sinn, daß der Friedensvertrag vor der Ratifikation durch tue Mehrzahl
der Hauptmächte in keiner Hinsicht und für keine Macht in Kraft tritt.

Wenn es in dem vorletzten Absatz des Vertrages heißt, daß "in jeder
anderen Hinsicht" als bezüglich des Beginnes des Fristenlaufes der Vertrag "für
jede Macht mit der Niederlegung ihrer Ratifikationsurkunde" in Kraft tritt, so
bedeutet das nach dem Wesen des ganzen Ratifikationsaktes und nach dem Zu-
sammenhange der Bestimmungen, daß die Niederlegung der Ratifikationsurkunden
"ach dem ersten Protokoll nur die Bedeutung hat, daß die betreffenden Machte
damit ihren Beitritt zu einem bereits in Kraft gesetzten Vertrage erklaren: me
bloßen parallelen, voneinander unabhängigen Niederlegungen ohne Zusammen¬
fassung oder ohne Beziehung auf eine bereits erfolgte Zusammenfassung
können keinen völkerrechtlichen Vertrag in Wirkung setzen. Dre Worte "in
leder anderen Beziehung" bedeuten, daß auch für diese Machte die Fristen bereits
von dem ersten Protokoll an laufen, und daß nur die anderen Wirkungen für
he erst mit der Niederlegung ihrer Ratifikationen eintreten. Darum werden auch
Über die Niedcrlegungen vor dem "ersten Protokoll" keine besonderen Protokolle
ernchtet. sondern nur über die späteren Niederlegungen. Und diese Protokolle
werden nicht nur aufgenommen, sondern auch allen Signatarmachten übermittelt,
w'e der Schlußsatz des Friedensvertrages vorschreibt.


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machte andererseits ratifiziert haben. Diese Zusammenfassung geschieht durch die
„Errichtung eines ersten Protokolles" über die Niederlegung der Ratifikations¬
urkunden. Daher kann auch erst von dieser Errichtung an ein Inkrafttreten deS
Friedensvertrages in Frage kommen. Bis dahin liegen nur einzelne, von einander
unabhängige Rechtshandlungen der einzelnen Mächte vor, die einen Vertrags-
schluß naturgemäß nicht herbeiführen können.

Der Friedensvertrag sagt daher auch: „Mit der Errichtung dieses ersten
Protokolls tritt der Vertrag zwischen den Hohen vertragschließenden Teilen, die
ihn auf diese Weise ratifiziert haben, in Kraft." Wenn die polnische Ratifitations-
Urkunde bei dem ersten Protokoll bereits mit vorlag, tritt damit der Friedens-
Vertrag auch zwischen Deutschland und Polen in Kraft.

Nun heißt es aber weiter im Friedensverträge, daß dieser Zeitpunkt der
ersten Protokollerrichtung „zugleich" als der Zeitpunkt gilt für die Berechnung
aller in dem Vertrage vorgesehenen Fristen, und daß „in jeder anderen Hinsicht"
der Vertrag für jede Macht mit der Niederlegung ihrer Ratifikationsurkunde in
Kraft tritt. Daraus haben einige den Schluß ziehen wollen, daß der Vertrag,
nachdem Deutschland seine Ratifikationsurkunde schon niedergelegt hat, zwischen
Deutschland und den anderen Mächten bereits in dem Augenblick, wo die eine
oder andere Macht ihre Urkunde niederlegt, also unter Umständen bereits vor der
Errichtung des ersten Protokolls, in Kraft tritt. Diese Auffassung ist aber un¬
bedingt unrichtig. Denn nach ihr würde sich die ganze Bedeutung der ersten
Protokollerrichtung darin erschöpfen, daß durch sie die Fristen zu lausen beginnen.
Daß das nicht die Meinung des Friedensvertrages ist, geht schon aus dem Worte
„zugleich" hervor. Es folgt aber vor allem aus dem Wesen der Sache und aus
dem Sinn des vereinfachten Natifikationsverfahrens. das eben nur eine Verein¬
fachung und keine das Wesen verändernde Methode darstellt. Auch praktisch
würde die irrige Auffassung in eine Sackgasse führen. Die Durchführung des
Friedensvertrages auch zwischen Deutschland und den Mächten, die nicht zu den
Hauptmächten gehören, erfordert vielfach die Mitwirkung gerade auch der Haupt-
mächte. Ein Inkrafttreten des Vertrages z. B. zwischen Deutschland und Polen
allein würde gar nicht durchführbar sein. An den Grenzfestsetzungskommisstonen.
den Verwaltungsausschüssen in den Abstimmungsbezirken sind die Hauptmächte
beteiligt; sie befinden über das Ergebnis der Volksbefragungen; sie legen Polen
einen Vertrag über Minderheitsschutz auf; sie übernehmen die freie Stadt Danzig
und regeln deren Beziehungen zu Polen; sie entsenden die ständigen Mitglieder
in den Wiedergutmachungsausschuß usw. Es hat also seinen wohlbegründeten
sachlichen Sinn, daß der Friedensvertrag vor der Ratifikation durch tue Mehrzahl
der Hauptmächte in keiner Hinsicht und für keine Macht in Kraft tritt.

Wenn es in dem vorletzten Absatz des Vertrages heißt, daß „in jeder
anderen Hinsicht" als bezüglich des Beginnes des Fristenlaufes der Vertrag „für
jede Macht mit der Niederlegung ihrer Ratifikationsurkunde" in Kraft tritt, so
bedeutet das nach dem Wesen des ganzen Ratifikationsaktes und nach dem Zu-
sammenhange der Bestimmungen, daß die Niederlegung der Ratifikationsurkunden
"ach dem ersten Protokoll nur die Bedeutung hat, daß die betreffenden Machte
damit ihren Beitritt zu einem bereits in Kraft gesetzten Vertrage erklaren: me
bloßen parallelen, voneinander unabhängigen Niederlegungen ohne Zusammen¬
fassung oder ohne Beziehung auf eine bereits erfolgte Zusammenfassung
können keinen völkerrechtlichen Vertrag in Wirkung setzen. Dre Worte „in
leder anderen Beziehung" bedeuten, daß auch für diese Machte die Fristen bereits
von dem ersten Protokoll an laufen, und daß nur die anderen Wirkungen für
he erst mit der Niederlegung ihrer Ratifikationen eintreten. Darum werden auch
Über die Niedcrlegungen vor dem „ersten Protokoll" keine besonderen Protokolle
ernchtet. sondern nur über die späteren Niederlegungen. Und diese Protokolle
werden nicht nur aufgenommen, sondern auch allen Signatarmachten übermittelt,
w'e der Schlußsatz des Friedensvertrages vorschreibt.


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[0439] Materialien zur ostdeutschen Frage machte andererseits ratifiziert haben. Diese Zusammenfassung geschieht durch die „Errichtung eines ersten Protokolles" über die Niederlegung der Ratifikations¬ urkunden. Daher kann auch erst von dieser Errichtung an ein Inkrafttreten deS Friedensvertrages in Frage kommen. Bis dahin liegen nur einzelne, von einander unabhängige Rechtshandlungen der einzelnen Mächte vor, die einen Vertrags- schluß naturgemäß nicht herbeiführen können. Der Friedensvertrag sagt daher auch: „Mit der Errichtung dieses ersten Protokolls tritt der Vertrag zwischen den Hohen vertragschließenden Teilen, die ihn auf diese Weise ratifiziert haben, in Kraft." Wenn die polnische Ratifitations- Urkunde bei dem ersten Protokoll bereits mit vorlag, tritt damit der Friedens- Vertrag auch zwischen Deutschland und Polen in Kraft. Nun heißt es aber weiter im Friedensverträge, daß dieser Zeitpunkt der ersten Protokollerrichtung „zugleich" als der Zeitpunkt gilt für die Berechnung aller in dem Vertrage vorgesehenen Fristen, und daß „in jeder anderen Hinsicht" der Vertrag für jede Macht mit der Niederlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft tritt. Daraus haben einige den Schluß ziehen wollen, daß der Vertrag, nachdem Deutschland seine Ratifikationsurkunde schon niedergelegt hat, zwischen Deutschland und den anderen Mächten bereits in dem Augenblick, wo die eine oder andere Macht ihre Urkunde niederlegt, also unter Umständen bereits vor der Errichtung des ersten Protokolls, in Kraft tritt. Diese Auffassung ist aber un¬ bedingt unrichtig. Denn nach ihr würde sich die ganze Bedeutung der ersten Protokollerrichtung darin erschöpfen, daß durch sie die Fristen zu lausen beginnen. Daß das nicht die Meinung des Friedensvertrages ist, geht schon aus dem Worte „zugleich" hervor. Es folgt aber vor allem aus dem Wesen der Sache und aus dem Sinn des vereinfachten Natifikationsverfahrens. das eben nur eine Verein¬ fachung und keine das Wesen verändernde Methode darstellt. Auch praktisch würde die irrige Auffassung in eine Sackgasse führen. Die Durchführung des Friedensvertrages auch zwischen Deutschland und den Mächten, die nicht zu den Hauptmächten gehören, erfordert vielfach die Mitwirkung gerade auch der Haupt- mächte. Ein Inkrafttreten des Vertrages z. B. zwischen Deutschland und Polen allein würde gar nicht durchführbar sein. An den Grenzfestsetzungskommisstonen. den Verwaltungsausschüssen in den Abstimmungsbezirken sind die Hauptmächte beteiligt; sie befinden über das Ergebnis der Volksbefragungen; sie legen Polen einen Vertrag über Minderheitsschutz auf; sie übernehmen die freie Stadt Danzig und regeln deren Beziehungen zu Polen; sie entsenden die ständigen Mitglieder in den Wiedergutmachungsausschuß usw. Es hat also seinen wohlbegründeten sachlichen Sinn, daß der Friedensvertrag vor der Ratifikation durch tue Mehrzahl der Hauptmächte in keiner Hinsicht und für keine Macht in Kraft tritt. Wenn es in dem vorletzten Absatz des Vertrages heißt, daß „in jeder anderen Hinsicht" als bezüglich des Beginnes des Fristenlaufes der Vertrag „für jede Macht mit der Niederlegung ihrer Ratifikationsurkunde" in Kraft tritt, so bedeutet das nach dem Wesen des ganzen Ratifikationsaktes und nach dem Zu- sammenhange der Bestimmungen, daß die Niederlegung der Ratifikationsurkunden "ach dem ersten Protokoll nur die Bedeutung hat, daß die betreffenden Machte damit ihren Beitritt zu einem bereits in Kraft gesetzten Vertrage erklaren: me bloßen parallelen, voneinander unabhängigen Niederlegungen ohne Zusammen¬ fassung oder ohne Beziehung auf eine bereits erfolgte Zusammenfassung können keinen völkerrechtlichen Vertrag in Wirkung setzen. Dre Worte „in leder anderen Beziehung" bedeuten, daß auch für diese Machte die Fristen bereits von dem ersten Protokoll an laufen, und daß nur die anderen Wirkungen für he erst mit der Niederlegung ihrer Ratifikationen eintreten. Darum werden auch Über die Niedcrlegungen vor dem „ersten Protokoll" keine besonderen Protokolle ernchtet. sondern nur über die späteren Niederlegungen. Und diese Protokolle werden nicht nur aufgenommen, sondern auch allen Signatarmachten übermittelt, w'e der Schlußsatz des Friedensvertrages vorschreibt. 23«

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341909_336289/439>, abgerufen am 15.01.2025.