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Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Viertes Vierteljahr.

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Kleine Mitteilungen

[Beginn Spaltensatz]

gew. Preußischen Gebietes, der vom Minister¬
art bestimmt wird, ernannt.

11. Höhere Beamten, die dem Woywoden
unterstellt sind, ernennt der Minister des
gew. preußischen Gebietes; mittlere und
niedrige Beamten ernennen die Woywoden
oder andere Organe entsprechend den ver¬
pflichtenden Bestimmungen.

12. Die Hauptleiter der einzelnen Teile
der Administration im Ministerium des gew.
preußischen Gebietes werden vom Staats¬
oberhaupt auf Antrag des Ministers des gew.
preußischen Gebietes ernannt, welcher An¬
trag nach Verständigung mit dem zuständigen
Minister und mit Einverständnis des Minister¬
rates gefaßt werden wird. Andere Beamten
dieses Ministeriums werden in der für alle
Minister vorgeschriebenen Weise ernannt.

13. Die Präsidenten und Mitglieder der
Oberlandsgerichte, die Oberstaatsanwälte
bei denselben, sowie die ersten Staatsan¬
wälte bei diesen Gerichten und bei den
Landgerichten werden vom Staatsoberhaupt
auf Antrag des Ministers des gew. preußi¬
schen Gebietes, welcher Antrag im Einver¬
ständnis mit dem Justizminister gefaßt
Wurde, ernannt. Die Richter und Staats¬
anwälte niedrigerer Rangstufen ernennt der
Minister des gew. preußischen Gebietes im
Einverständnis mit dem Justizminister.

[Spaltenumbruch]

(Revistons)- und Berufungsinstanz gehen über
auf das Allerhöchste Gericht in Warschau.

Die Machtbefugnisse des Oberverwaltungs¬
gerichts in Berlin gehen bis zur Schaffung
eines Administrations-Tribunals auf das
Oberlandesgericht über.

18. Die Zuständigkeit des preußischen
Ministerrates sowie des Bundesrates mit
Ausnahme ihrer gesetzgebenden Zuständig¬
keit gehen im Rahmen des von dem pol¬
nischen Reiche übernommenen Gebietes auf
den Ministerrat der Republik über.

Ebenso dient dem Ministerrat das Recht,
die Verfügungen und Maßnahmen des
Woywoden in allen denjenigen Fallen zu
bestätigen, in welchen nach den bisherigen
Gesetzen die Verfügungen und Maßnahmen
des Oberpräsidenten oder Regierungspräsi¬
denten die königliche beziehungsweise mi¬
nisterielle Bestätigung erforderten.

19. Falls infolge der stattzufindenden
Volksabstimmung noch während der Wirkungs¬
kraft dieses Gesetzes dem polnischen
Reiche entsprechend dem Fciedensvertrage
weitere Gebiete der gew. Preußischen
Monarchie zurückgegeben werden sollten, so
bezieht sich die bindende Kraft des vor¬
liegenden Gesetzes auch auf diese Gebiete.

Der Beschluß des Ministerrates, der auf
Antrag des Ministers des gew. Preußischen
Gebietes gefaßt werden wird, wird die Ein°-
teilung dieser Territorien in neue Woywod-
schaften beziehungsweise deren Anglieoerung
an die bestehenden Woywodschaften bestimmen
mit Vorbehalt der späteren Bestimmungen
seitens des Landtages.

20. Das Kommissariat des O. P-
ais Machtorgan wird liquidiert in einer
Weise, welche der Minister des gew. Preu¬
ßischen Gebietes im Einverständnis mit dem
Kommissariat bestimmen, und die er selbst
durchführen wird.

21. Die Ausführung des vorliegende"
Gesetzes gehört zum Ministerpräsidenten und
den zuständigen Ministern.

22. Das vorliegende Gesetz tritt in Kraft
am Tage seiner Bekanntgabe.

(Nach "Dziennik Bydgoski" Ur. 180 vom
7. August.) [Ende Spaltensatz]

14. Der Minister des gew. preußischen
Gebietes hat das Recht,' die, im Dienste
stehenden Beamten im Augenblick des In¬
krafttretens vorliegenden Gesetzes zu ent¬
lassen und sie zu versetzen, auch diejenigen
nicht ausgenommen, welche auf Grund der
bindenden Verfügungen vom Rechte der
NichtVersetzung Gebrauch machen könnten.

16. Die für Lebenszeit ernannten Be¬
amten müssen einen Staatseid ablegen nach
der Formel und in der Weise, wie dieselben
für die Beamten der Republik Polen vor¬
geschrieben sind.

16. Die Gerichte und Ämter fällen ihre
Urteile und Aussprüche im Namen der
Polnischen Republik.

17. Die Machtbefugnisse des deutschen
Reichsgerichts in Leipzig als Kassations-




Verlag- Verlag der Grenzboten W. in, b. H., Berlin SW 1l, Tempelhofer User SS".
Druck- "Der Reichsbote", Berlin SW 11.
Kleine Mitteilungen

[Beginn Spaltensatz]

gew. Preußischen Gebietes, der vom Minister¬
art bestimmt wird, ernannt.

11. Höhere Beamten, die dem Woywoden
unterstellt sind, ernennt der Minister des
gew. preußischen Gebietes; mittlere und
niedrige Beamten ernennen die Woywoden
oder andere Organe entsprechend den ver¬
pflichtenden Bestimmungen.

12. Die Hauptleiter der einzelnen Teile
der Administration im Ministerium des gew.
preußischen Gebietes werden vom Staats¬
oberhaupt auf Antrag des Ministers des gew.
preußischen Gebietes ernannt, welcher An¬
trag nach Verständigung mit dem zuständigen
Minister und mit Einverständnis des Minister¬
rates gefaßt werden wird. Andere Beamten
dieses Ministeriums werden in der für alle
Minister vorgeschriebenen Weise ernannt.

13. Die Präsidenten und Mitglieder der
Oberlandsgerichte, die Oberstaatsanwälte
bei denselben, sowie die ersten Staatsan¬
wälte bei diesen Gerichten und bei den
Landgerichten werden vom Staatsoberhaupt
auf Antrag des Ministers des gew. preußi¬
schen Gebietes, welcher Antrag im Einver¬
ständnis mit dem Justizminister gefaßt
Wurde, ernannt. Die Richter und Staats¬
anwälte niedrigerer Rangstufen ernennt der
Minister des gew. preußischen Gebietes im
Einverständnis mit dem Justizminister.

[Spaltenumbruch]

(Revistons)- und Berufungsinstanz gehen über
auf das Allerhöchste Gericht in Warschau.

Die Machtbefugnisse des Oberverwaltungs¬
gerichts in Berlin gehen bis zur Schaffung
eines Administrations-Tribunals auf das
Oberlandesgericht über.

18. Die Zuständigkeit des preußischen
Ministerrates sowie des Bundesrates mit
Ausnahme ihrer gesetzgebenden Zuständig¬
keit gehen im Rahmen des von dem pol¬
nischen Reiche übernommenen Gebietes auf
den Ministerrat der Republik über.

Ebenso dient dem Ministerrat das Recht,
die Verfügungen und Maßnahmen des
Woywoden in allen denjenigen Fallen zu
bestätigen, in welchen nach den bisherigen
Gesetzen die Verfügungen und Maßnahmen
des Oberpräsidenten oder Regierungspräsi¬
denten die königliche beziehungsweise mi¬
nisterielle Bestätigung erforderten.

19. Falls infolge der stattzufindenden
Volksabstimmung noch während der Wirkungs¬
kraft dieses Gesetzes dem polnischen
Reiche entsprechend dem Fciedensvertrage
weitere Gebiete der gew. Preußischen
Monarchie zurückgegeben werden sollten, so
bezieht sich die bindende Kraft des vor¬
liegenden Gesetzes auch auf diese Gebiete.

Der Beschluß des Ministerrates, der auf
Antrag des Ministers des gew. Preußischen
Gebietes gefaßt werden wird, wird die Ein°-
teilung dieser Territorien in neue Woywod-
schaften beziehungsweise deren Anglieoerung
an die bestehenden Woywodschaften bestimmen
mit Vorbehalt der späteren Bestimmungen
seitens des Landtages.

20. Das Kommissariat des O. P-
ais Machtorgan wird liquidiert in einer
Weise, welche der Minister des gew. Preu¬
ßischen Gebietes im Einverständnis mit dem
Kommissariat bestimmen, und die er selbst
durchführen wird.

21. Die Ausführung des vorliegende»
Gesetzes gehört zum Ministerpräsidenten und
den zuständigen Ministern.

22. Das vorliegende Gesetz tritt in Kraft
am Tage seiner Bekanntgabe.

(Nach „Dziennik Bydgoski" Ur. 180 vom
7. August.) [Ende Spaltensatz]

14. Der Minister des gew. preußischen
Gebietes hat das Recht,' die, im Dienste
stehenden Beamten im Augenblick des In¬
krafttretens vorliegenden Gesetzes zu ent¬
lassen und sie zu versetzen, auch diejenigen
nicht ausgenommen, welche auf Grund der
bindenden Verfügungen vom Rechte der
NichtVersetzung Gebrauch machen könnten.

16. Die für Lebenszeit ernannten Be¬
amten müssen einen Staatseid ablegen nach
der Formel und in der Weise, wie dieselben
für die Beamten der Republik Polen vor¬
geschrieben sind.

16. Die Gerichte und Ämter fällen ihre
Urteile und Aussprüche im Namen der
Polnischen Republik.

17. Die Machtbefugnisse des deutschen
Reichsgerichts in Leipzig als Kassations-




Verlag- Verlag der Grenzboten W. in, b. H., Berlin SW 1l, Tempelhofer User SS».
Druck- „Der Reichsbote", Berlin SW 11.
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[0436] Kleine Mitteilungen gew. Preußischen Gebietes, der vom Minister¬ art bestimmt wird, ernannt. 11. Höhere Beamten, die dem Woywoden unterstellt sind, ernennt der Minister des gew. preußischen Gebietes; mittlere und niedrige Beamten ernennen die Woywoden oder andere Organe entsprechend den ver¬ pflichtenden Bestimmungen. 12. Die Hauptleiter der einzelnen Teile der Administration im Ministerium des gew. preußischen Gebietes werden vom Staats¬ oberhaupt auf Antrag des Ministers des gew. preußischen Gebietes ernannt, welcher An¬ trag nach Verständigung mit dem zuständigen Minister und mit Einverständnis des Minister¬ rates gefaßt werden wird. Andere Beamten dieses Ministeriums werden in der für alle Minister vorgeschriebenen Weise ernannt. 13. Die Präsidenten und Mitglieder der Oberlandsgerichte, die Oberstaatsanwälte bei denselben, sowie die ersten Staatsan¬ wälte bei diesen Gerichten und bei den Landgerichten werden vom Staatsoberhaupt auf Antrag des Ministers des gew. preußi¬ schen Gebietes, welcher Antrag im Einver¬ ständnis mit dem Justizminister gefaßt Wurde, ernannt. Die Richter und Staats¬ anwälte niedrigerer Rangstufen ernennt der Minister des gew. preußischen Gebietes im Einverständnis mit dem Justizminister. (Revistons)- und Berufungsinstanz gehen über auf das Allerhöchste Gericht in Warschau. Die Machtbefugnisse des Oberverwaltungs¬ gerichts in Berlin gehen bis zur Schaffung eines Administrations-Tribunals auf das Oberlandesgericht über. 18. Die Zuständigkeit des preußischen Ministerrates sowie des Bundesrates mit Ausnahme ihrer gesetzgebenden Zuständig¬ keit gehen im Rahmen des von dem pol¬ nischen Reiche übernommenen Gebietes auf den Ministerrat der Republik über. Ebenso dient dem Ministerrat das Recht, die Verfügungen und Maßnahmen des Woywoden in allen denjenigen Fallen zu bestätigen, in welchen nach den bisherigen Gesetzen die Verfügungen und Maßnahmen des Oberpräsidenten oder Regierungspräsi¬ denten die königliche beziehungsweise mi¬ nisterielle Bestätigung erforderten. 19. Falls infolge der stattzufindenden Volksabstimmung noch während der Wirkungs¬ kraft dieses Gesetzes dem polnischen Reiche entsprechend dem Fciedensvertrage weitere Gebiete der gew. Preußischen Monarchie zurückgegeben werden sollten, so bezieht sich die bindende Kraft des vor¬ liegenden Gesetzes auch auf diese Gebiete. Der Beschluß des Ministerrates, der auf Antrag des Ministers des gew. Preußischen Gebietes gefaßt werden wird, wird die Ein°- teilung dieser Territorien in neue Woywod- schaften beziehungsweise deren Anglieoerung an die bestehenden Woywodschaften bestimmen mit Vorbehalt der späteren Bestimmungen seitens des Landtages. 20. Das Kommissariat des O. P- ais Machtorgan wird liquidiert in einer Weise, welche der Minister des gew. Preu¬ ßischen Gebietes im Einverständnis mit dem Kommissariat bestimmen, und die er selbst durchführen wird. 21. Die Ausführung des vorliegende» Gesetzes gehört zum Ministerpräsidenten und den zuständigen Ministern. 22. Das vorliegende Gesetz tritt in Kraft am Tage seiner Bekanntgabe. (Nach „Dziennik Bydgoski" Ur. 180 vom 7. August.) 14. Der Minister des gew. preußischen Gebietes hat das Recht,' die, im Dienste stehenden Beamten im Augenblick des In¬ krafttretens vorliegenden Gesetzes zu ent¬ lassen und sie zu versetzen, auch diejenigen nicht ausgenommen, welche auf Grund der bindenden Verfügungen vom Rechte der NichtVersetzung Gebrauch machen könnten. 16. Die für Lebenszeit ernannten Be¬ amten müssen einen Staatseid ablegen nach der Formel und in der Weise, wie dieselben für die Beamten der Republik Polen vor¬ geschrieben sind. 16. Die Gerichte und Ämter fällen ihre Urteile und Aussprüche im Namen der Polnischen Republik. 17. Die Machtbefugnisse des deutschen Reichsgerichts in Leipzig als Kassations- Verlag- Verlag der Grenzboten W. in, b. H., Berlin SW 1l, Tempelhofer User SS». Druck- „Der Reichsbote", Berlin SW 11.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341909_336289/436>, abgerufen am 15.01.2025.