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Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Viertes Vierteljahr.

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Pressestimmen

[Beginn Spaltensatz]
a) Erteilung der Staatsangehörigkeit.
b) Die ausländische Politik.
o) Militär und Marine mit Ausnahme
der Landesgendarmerie.
6) Eisenbahn, Wasserwege, Äronautik,
Post, Telegraph und Telephon.
e) Valuta.
k) Zoll und indirekte Steuern, sofern sie
zu den Einkünften des Deutschen Reiches
gehören und sofern sie in Zukunft von
der Republik eingeführt werden sollten.
g) DieZivil-, Handels-, Wechsel-.Straf-,
Patent- und literarische Eigentumsschutz-
Gesetzgebung.

7. Die Einkünfte, welche aus den den
Woywodschaften übrig gebliebenen Steuern
und Gütern fließen, die sich in der Admini¬
stration der Woywodschafts-Negierung be-,
finden, werden bestimmt für die Bedürfnisse
der Woywodschaft. Wenn diese Einkünfte zur
Deckung dieser Bedürfnisse nicht ausreichen
sollten, dann wird der Ausfall von den Pro¬
vinzen der Republik für die entsprechende
Woywodschaft gedeckt.

8. An der Spitze der Woywodschaftsver-
waltung steht ein Woywode, welchen auf
Vorschlag des Ministeriums das Staatsober¬
haupt ernennt. Die bisherigen Unter der
Ober- und Regierungspräsidenten werden
aufgehoben.

9. Der Woywode vereinigt in sich die
Kompetenzen des Ober- und Regierungs¬
präsidenten, außerdem ernennt er, verabschiedet
und versetzt sämtliche Staatsbeamten, die
seiner Kompetenz unterliegen.

Zur Ernennung oder Abberufung höherer
Beamten ist die Bestätigung des Woywod-
schaflsrates nötig. Der Woywode kann von
den bestellten Beamten der Woywodschaft
selbständig einen oder mehrere Vertreter er¬
nennen und ihre Kompetenzen bestimmen.

10. In jeder Woywodschaft wird ein
WoywodschaftSrat gegründet, der zusammen¬
gesetzt ist aus

s) aus demWoywodenoderseinem Stell¬
vertreter als Vorsitzenden,
b) aus einem Mitglied, welches ernannt
wurde durch den Minister der preußischen
Gebiete von den Beamten der Woywod¬
schaft oder den Mitgliedern des Oberlandes¬
gerichts in Posen;
[Spaltenumbruch]
c) aus fünf Mitgliedern, die von dem
Landtag der Woywodschaft gewählt wurden
und ebensoviel Vertretern. Die bisherigen
Vorschriften bezüglich des Provinzialrates,
die in den §Z 10--16 des Landesadmini¬
strationsgesetzes vom 13. Juli 1833 ent¬
halten sind, werden hinsichtlich des Woy-
wodschaftsrates entsprechend angewendet.

11. Der Rat der Woywodschaft hat die¬
selben Kompetenzen wie der bisherige Pro-
vinzialrat. Außerdem hat der Woywod¬
schaftSrat das Recht, Verfügungen und Matz¬
nahmen des Woywoden zu bestätigen in allen
denjenigen Fällen, in welchen nach den bis¬
herigen Gesetzen die Verfügungen und Ma߬
nahmen des Ober-oder Regierungspräsidenten
eine königliche oder ministrielle Bestätigung
erforderten.

12. Das Administrationsgericht der Woy¬
wodschaft -- der frühere Bezirksausschuß --
unterliegt dem Woywoden nur hinsichtlich der
dienstlichen Aufsicht. Dagegen hört der
Woywode auf Vorsitzender von Amts wegen
zu sein und kann auch nicht durch Wahl
Mitglied dieses Gerichtes werden.

13. An Stelle des Oberverwaltungsgerichts
in Berlin tritt der höchste Landesgerichtshof
der fraglichen Woywodschaft bis zur Bildung
eines gemeinsamen Verwaltungstribunals
für sämtliche drei Woywodschaften des ge¬
wesenen Preußischen Teilgebietes.

14. Der Landtag der Woywodschaft besteht
aus gewählten und 26 durch den Woywoden
ernannten Mitgliedern. Die Wahlen zum
Provinziallcindtag werden auf denselben
Grundlagen abgehalten, wie zum Landtag
der Republik. Der Minister für die gewesenes
preußischen Teilgebiete schreibt die Wahl für
den Provinziallandtag der Woywodschaften
aus und ernennt den Wahlkommissar. Der
Provinziallandtag der Woywodschaft ent¬
scheidet durch Stimmenmehrheit und erläßt
für sich selbst die Geschäftsordnung.

16. Zu den Kompetenzen des Woywod-
schafts-Provinziallandtages gehört die gesetz¬
gebende Macht in allen denselben Angelegen¬
heiten, die nicht zu den Kompetenzen des
Landtages der Republik gehören. Der Land¬
tag bestätigt das Budget der Woywodschaft,
welches vom Woywoden vorgelegt wird.

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[Beginn Spaltensatz]
a) Erteilung der Staatsangehörigkeit.
b) Die ausländische Politik.
o) Militär und Marine mit Ausnahme
der Landesgendarmerie.
6) Eisenbahn, Wasserwege, Äronautik,
Post, Telegraph und Telephon.
e) Valuta.
k) Zoll und indirekte Steuern, sofern sie
zu den Einkünften des Deutschen Reiches
gehören und sofern sie in Zukunft von
der Republik eingeführt werden sollten.
g) DieZivil-, Handels-, Wechsel-.Straf-,
Patent- und literarische Eigentumsschutz-
Gesetzgebung.

7. Die Einkünfte, welche aus den den
Woywodschaften übrig gebliebenen Steuern
und Gütern fließen, die sich in der Admini¬
stration der Woywodschafts-Negierung be-,
finden, werden bestimmt für die Bedürfnisse
der Woywodschaft. Wenn diese Einkünfte zur
Deckung dieser Bedürfnisse nicht ausreichen
sollten, dann wird der Ausfall von den Pro¬
vinzen der Republik für die entsprechende
Woywodschaft gedeckt.

8. An der Spitze der Woywodschaftsver-
waltung steht ein Woywode, welchen auf
Vorschlag des Ministeriums das Staatsober¬
haupt ernennt. Die bisherigen Unter der
Ober- und Regierungspräsidenten werden
aufgehoben.

9. Der Woywode vereinigt in sich die
Kompetenzen des Ober- und Regierungs¬
präsidenten, außerdem ernennt er, verabschiedet
und versetzt sämtliche Staatsbeamten, die
seiner Kompetenz unterliegen.

Zur Ernennung oder Abberufung höherer
Beamten ist die Bestätigung des Woywod-
schaflsrates nötig. Der Woywode kann von
den bestellten Beamten der Woywodschaft
selbständig einen oder mehrere Vertreter er¬
nennen und ihre Kompetenzen bestimmen.

10. In jeder Woywodschaft wird ein
WoywodschaftSrat gegründet, der zusammen¬
gesetzt ist aus

s) aus demWoywodenoderseinem Stell¬
vertreter als Vorsitzenden,
b) aus einem Mitglied, welches ernannt
wurde durch den Minister der preußischen
Gebiete von den Beamten der Woywod¬
schaft oder den Mitgliedern des Oberlandes¬
gerichts in Posen;
[Spaltenumbruch]
c) aus fünf Mitgliedern, die von dem
Landtag der Woywodschaft gewählt wurden
und ebensoviel Vertretern. Die bisherigen
Vorschriften bezüglich des Provinzialrates,
die in den §Z 10—16 des Landesadmini¬
strationsgesetzes vom 13. Juli 1833 ent¬
halten sind, werden hinsichtlich des Woy-
wodschaftsrates entsprechend angewendet.

11. Der Rat der Woywodschaft hat die¬
selben Kompetenzen wie der bisherige Pro-
vinzialrat. Außerdem hat der Woywod¬
schaftSrat das Recht, Verfügungen und Matz¬
nahmen des Woywoden zu bestätigen in allen
denjenigen Fällen, in welchen nach den bis¬
herigen Gesetzen die Verfügungen und Ma߬
nahmen des Ober-oder Regierungspräsidenten
eine königliche oder ministrielle Bestätigung
erforderten.

12. Das Administrationsgericht der Woy¬
wodschaft — der frühere Bezirksausschuß —
unterliegt dem Woywoden nur hinsichtlich der
dienstlichen Aufsicht. Dagegen hört der
Woywode auf Vorsitzender von Amts wegen
zu sein und kann auch nicht durch Wahl
Mitglied dieses Gerichtes werden.

13. An Stelle des Oberverwaltungsgerichts
in Berlin tritt der höchste Landesgerichtshof
der fraglichen Woywodschaft bis zur Bildung
eines gemeinsamen Verwaltungstribunals
für sämtliche drei Woywodschaften des ge¬
wesenen Preußischen Teilgebietes.

14. Der Landtag der Woywodschaft besteht
aus gewählten und 26 durch den Woywoden
ernannten Mitgliedern. Die Wahlen zum
Provinziallcindtag werden auf denselben
Grundlagen abgehalten, wie zum Landtag
der Republik. Der Minister für die gewesenes
preußischen Teilgebiete schreibt die Wahl für
den Provinziallandtag der Woywodschaften
aus und ernennt den Wahlkommissar. Der
Provinziallandtag der Woywodschaft ent¬
scheidet durch Stimmenmehrheit und erläßt
für sich selbst die Geschäftsordnung.

16. Zu den Kompetenzen des Woywod-
schafts-Provinziallandtages gehört die gesetz¬
gebende Macht in allen denselben Angelegen¬
heiten, die nicht zu den Kompetenzen des
Landtages der Republik gehören. Der Land¬
tag bestätigt das Budget der Woywodschaft,
welches vom Woywoden vorgelegt wird.

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[0428] Pressestimmen a) Erteilung der Staatsangehörigkeit. b) Die ausländische Politik. o) Militär und Marine mit Ausnahme der Landesgendarmerie. 6) Eisenbahn, Wasserwege, Äronautik, Post, Telegraph und Telephon. e) Valuta. k) Zoll und indirekte Steuern, sofern sie zu den Einkünften des Deutschen Reiches gehören und sofern sie in Zukunft von der Republik eingeführt werden sollten. g) DieZivil-, Handels-, Wechsel-.Straf-, Patent- und literarische Eigentumsschutz- Gesetzgebung. 7. Die Einkünfte, welche aus den den Woywodschaften übrig gebliebenen Steuern und Gütern fließen, die sich in der Admini¬ stration der Woywodschafts-Negierung be-, finden, werden bestimmt für die Bedürfnisse der Woywodschaft. Wenn diese Einkünfte zur Deckung dieser Bedürfnisse nicht ausreichen sollten, dann wird der Ausfall von den Pro¬ vinzen der Republik für die entsprechende Woywodschaft gedeckt. 8. An der Spitze der Woywodschaftsver- waltung steht ein Woywode, welchen auf Vorschlag des Ministeriums das Staatsober¬ haupt ernennt. Die bisherigen Unter der Ober- und Regierungspräsidenten werden aufgehoben. 9. Der Woywode vereinigt in sich die Kompetenzen des Ober- und Regierungs¬ präsidenten, außerdem ernennt er, verabschiedet und versetzt sämtliche Staatsbeamten, die seiner Kompetenz unterliegen. Zur Ernennung oder Abberufung höherer Beamten ist die Bestätigung des Woywod- schaflsrates nötig. Der Woywode kann von den bestellten Beamten der Woywodschaft selbständig einen oder mehrere Vertreter er¬ nennen und ihre Kompetenzen bestimmen. 10. In jeder Woywodschaft wird ein WoywodschaftSrat gegründet, der zusammen¬ gesetzt ist aus s) aus demWoywodenoderseinem Stell¬ vertreter als Vorsitzenden, b) aus einem Mitglied, welches ernannt wurde durch den Minister der preußischen Gebiete von den Beamten der Woywod¬ schaft oder den Mitgliedern des Oberlandes¬ gerichts in Posen; c) aus fünf Mitgliedern, die von dem Landtag der Woywodschaft gewählt wurden und ebensoviel Vertretern. Die bisherigen Vorschriften bezüglich des Provinzialrates, die in den §Z 10—16 des Landesadmini¬ strationsgesetzes vom 13. Juli 1833 ent¬ halten sind, werden hinsichtlich des Woy- wodschaftsrates entsprechend angewendet. 11. Der Rat der Woywodschaft hat die¬ selben Kompetenzen wie der bisherige Pro- vinzialrat. Außerdem hat der Woywod¬ schaftSrat das Recht, Verfügungen und Matz¬ nahmen des Woywoden zu bestätigen in allen denjenigen Fällen, in welchen nach den bis¬ herigen Gesetzen die Verfügungen und Ma߬ nahmen des Ober-oder Regierungspräsidenten eine königliche oder ministrielle Bestätigung erforderten. 12. Das Administrationsgericht der Woy¬ wodschaft — der frühere Bezirksausschuß — unterliegt dem Woywoden nur hinsichtlich der dienstlichen Aufsicht. Dagegen hört der Woywode auf Vorsitzender von Amts wegen zu sein und kann auch nicht durch Wahl Mitglied dieses Gerichtes werden. 13. An Stelle des Oberverwaltungsgerichts in Berlin tritt der höchste Landesgerichtshof der fraglichen Woywodschaft bis zur Bildung eines gemeinsamen Verwaltungstribunals für sämtliche drei Woywodschaften des ge¬ wesenen Preußischen Teilgebietes. 14. Der Landtag der Woywodschaft besteht aus gewählten und 26 durch den Woywoden ernannten Mitgliedern. Die Wahlen zum Provinziallcindtag werden auf denselben Grundlagen abgehalten, wie zum Landtag der Republik. Der Minister für die gewesenes preußischen Teilgebiete schreibt die Wahl für den Provinziallandtag der Woywodschaften aus und ernennt den Wahlkommissar. Der Provinziallandtag der Woywodschaft ent¬ scheidet durch Stimmenmehrheit und erläßt für sich selbst die Geschäftsordnung. 16. Zu den Kompetenzen des Woywod- schafts-Provinziallandtages gehört die gesetz¬ gebende Macht in allen denselben Angelegen¬ heiten, die nicht zu den Kompetenzen des Landtages der Republik gehören. Der Land¬ tag bestätigt das Budget der Woywodschaft, welches vom Woywoden vorgelegt wird.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341909_336289/428>, abgerufen am 15.01.2025.