Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Viertes Vierteljahr.Materialien zur ostdeutschen Frage [Beginn Spaltensatz] dem Verständigungswerk der Nationen, Der Bertrag, durch welchen Polen gez. Unterschrift. Aus demi Vertrag selbst sind jetzt auch In Artikel 1 wird bemerkt, daß die nach¬ Artikel 2. Die polnische Regierung ver¬ Artikel 3. Polen anerkennt als polnische Ungarn und Rußland als Teil von Polen Artikel 4. Polen anerkennt als Polnische Artikel 6. Polen verpflichtet sich, der Materialien zur ostdeutschen Frage [Beginn Spaltensatz] dem Verständigungswerk der Nationen, Der Bertrag, durch welchen Polen gez. Unterschrift. Aus demi Vertrag selbst sind jetzt auch In Artikel 1 wird bemerkt, daß die nach¬ Artikel 2. Die polnische Regierung ver¬ Artikel 3. Polen anerkennt als polnische Ungarn und Rußland als Teil von Polen Artikel 4. Polen anerkennt als Polnische Artikel 6. Polen verpflichtet sich, der <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0410" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/336700"/> <fw type="header" place="top"> Materialien zur ostdeutschen Frage</fw><lb/> <cb type="start"/> <p xml:id="ID_1731" prev="#ID_1730"> dem Verständigungswerk der Nationen,<lb/> welches nach Friedensschluß die Haupt-<lb/> aufgabe der gesamten Menschheit sein<lb/> wird.</p> <p xml:id="ID_1732"> Der Bertrag, durch welchen Polen<lb/> feierlich vor der Welt seinen Entschluß,<lb/> die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Frei¬<lb/> heit und der Toleranz aufrechtzuerhalten<lb/> erklärt, welches die grundlogenden Prin¬<lb/> zipien des alten Königreiches Polen<lb/> waren, und durch es auf die .ausdrück¬<lb/> lichste und formellste Weise die Bestäti¬<lb/> gung seiner Rückkehr in die Familie der<lb/> unabhängigen Nationen empfängt, wird<lb/> durch Polen und durch die alliierten<lb/> und assoziierten Hauptmächte bei Ge¬<lb/> legenheit der Unterzeichnung des Frie¬<lb/> densvertrages mit Deutschland und zu<lb/> gleicher Zeit unterzeichnet werden,</p> <p xml:id="ID_1733"> gez. Unterschrift.</p> <p xml:id="ID_1734"> Aus demi Vertrag selbst sind jetzt auch<lb/> die Artikel 1 bis 6 bekannt geworden.<lb/> (Vergl. Ur. 19 der Mitteilungen auf S. 287.)</p> <p xml:id="ID_1735"> In Artikel 1 wird bemerkt, daß die nach¬<lb/> stehenden Artikel „als fundamentale Gesetze<lb/> anerkannt sind, daß kein Gesetz, keine Ver¬<lb/> fügung und keinerlei offizielle Handlung im<lb/> Widerspruch zu den Bestimmungen stehen oder<lb/> ein Hindernis für sie sein dürfen, daß kein<lb/> Gesetz, keine Verfügung und keinerlei offizielle<lb/> Handlung mehr Geltung haben wird als sie."</p> <p xml:id="ID_1736"> Artikel 2. Die polnische Regierung ver¬<lb/> pflichtet sich, allen Einwohnern ohne Be¬<lb/> dingung der Geburt, Nationalität, Sprache,<lb/> Nasse oder Religion umfassenden und völligen<lb/> Schutz ihrer Freiheit zu gewähren. Alle<lb/> Einwohner Polens haben das Recht der<lb/> freien, sowohl öffentlichen als Privaten Aus¬<lb/> übung jeden Glaubens, jeder Religion und<lb/> jeder Glaubenslehre, deren Ausübung mit<lb/> der öffentlichen Ordnung und den guten<lb/> Sitten nicht unvereinbar ist.</p> <p xml:id="ID_1737" next="#ID_1738"> Artikel 3. Polen anerkennt als polnische<lb/> Staatsangehörige vollen Rechtes und ohne<lb/> irgendeine Formalität die deutschen, öster¬<lb/> reichischen, ungarischen oder russischen Staats¬<lb/> angehörigen, die am Tage des Inkrafttretens<lb/> des gegenwärtigen Vertrages in demjenigen<lb/> Gebiete wohnen, das auf Grund der gegen¬<lb/> seitigen Verträge mit Deutschland, Osterreich,</p> <cb/><lb/> <p xml:id="ID_1738" prev="#ID_1737"> Ungarn und Rußland als Teil von Polen<lb/> erklärt ist oder wird, aber unter dem Vor¬<lb/> behalt jeder Anwendung der genannten gegen¬<lb/> seitigen Verträge auf Personen, die später,<lb/> an einem bestimmten Datum, auf diesem<lb/> Gebiete ansässig sind. Jedoch sollen die<lb/> oben bezeichneten Personen im Alter von über<lb/> achtzehn Jahren das Recht haben, innerhalb<lb/> der in den genannten Verträgen vorgesehenen<lb/> Bedingungen für jede andere Staatsange¬<lb/> hörigkeit, die ihnen offen sein wird, zu<lb/> optieren. Die Option des Ehemannes hat<lb/> diejenige der Frau zur Folge und die Option<lb/> der Eltern ist für ihre Kinder im Alter von<lb/> unter achtzehn Jahren gültig. Diejenigen<lb/> Personen, die das Recht der vorstehenden<lb/> Option ausgeübt haben, müssen nach Ablauf<lb/> von zwölf Monaten und sofern der Friedens-<lb/> vertrag mit Deutschland nicht gegenteilige<lb/> Verfügungen enthält, ihren Wohnsitz in den¬<lb/> jenigen Staat verlegen, für den sie optiert<lb/> haben. Sie haben das Recht, das unbeweg¬<lb/> liche Vermögen, das sie besitzen, in polnischem<lb/> Gebiete aufzubewahren, sie können ihr Ver¬<lb/> mögen und ihre bewegliche Habe jeder Art<lb/> wegschaffen. Es darf ihnen aus diesem Grunde<lb/> keinerlei Ausgangszoll auferlegt werden.</p> <p xml:id="ID_1739"> Artikel 4. Polen anerkennt als Polnische<lb/> Staatsangehörige vollen Rechtes und ohne<lb/> irgendwelche Formalität diejenigen Personen<lb/> deutscher, österreichischer, ungarischer oder<lb/> russischer Staatsangehörigkeit, die auf dem<lb/> besagten Territorium von Eltern geboren<lb/> sind, die zur Zeit des Inkrafttretens des<lb/> gegenwärtigen Vertrages noch dort wohnen,<lb/> selbst wenn sie selber dort nicht wohnen.<lb/> Jedoch können diese Personen während der<lb/> dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Ver¬<lb/> trages folgenden zwei Jahre vor den kompe¬<lb/> tenten polnischen Behörden des Landes, in<lb/> dem sie wohnen, erklären, daß sie auf die<lb/> polnische Staatsangehörigkeit verzichten, und<lb/> sie hören dann auf, als Polnische Staats¬<lb/> angehörige angesehen zu werden. In dieser<lb/> Beziehung wird die Erklärung des Ehemannes<lb/> für seine Ehefrau und diejenige der Eltern<lb/> für ihre Kinder im Alter von unter achtzehn<lb/> Jahren Gültigkeit haben.</p> <p xml:id="ID_1740" next="#ID_1741"> Artikel 6. Polen verpflichtet sich, der<lb/> Ausübung des Optionsrechtes, das in den,</p> <cb type="end"/><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0410]
Materialien zur ostdeutschen Frage
dem Verständigungswerk der Nationen,
welches nach Friedensschluß die Haupt-
aufgabe der gesamten Menschheit sein
wird.
Der Bertrag, durch welchen Polen
feierlich vor der Welt seinen Entschluß,
die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Frei¬
heit und der Toleranz aufrechtzuerhalten
erklärt, welches die grundlogenden Prin¬
zipien des alten Königreiches Polen
waren, und durch es auf die .ausdrück¬
lichste und formellste Weise die Bestäti¬
gung seiner Rückkehr in die Familie der
unabhängigen Nationen empfängt, wird
durch Polen und durch die alliierten
und assoziierten Hauptmächte bei Ge¬
legenheit der Unterzeichnung des Frie¬
densvertrages mit Deutschland und zu
gleicher Zeit unterzeichnet werden,
gez. Unterschrift.
Aus demi Vertrag selbst sind jetzt auch
die Artikel 1 bis 6 bekannt geworden.
(Vergl. Ur. 19 der Mitteilungen auf S. 287.)
In Artikel 1 wird bemerkt, daß die nach¬
stehenden Artikel „als fundamentale Gesetze
anerkannt sind, daß kein Gesetz, keine Ver¬
fügung und keinerlei offizielle Handlung im
Widerspruch zu den Bestimmungen stehen oder
ein Hindernis für sie sein dürfen, daß kein
Gesetz, keine Verfügung und keinerlei offizielle
Handlung mehr Geltung haben wird als sie."
Artikel 2. Die polnische Regierung ver¬
pflichtet sich, allen Einwohnern ohne Be¬
dingung der Geburt, Nationalität, Sprache,
Nasse oder Religion umfassenden und völligen
Schutz ihrer Freiheit zu gewähren. Alle
Einwohner Polens haben das Recht der
freien, sowohl öffentlichen als Privaten Aus¬
übung jeden Glaubens, jeder Religion und
jeder Glaubenslehre, deren Ausübung mit
der öffentlichen Ordnung und den guten
Sitten nicht unvereinbar ist.
Artikel 3. Polen anerkennt als polnische
Staatsangehörige vollen Rechtes und ohne
irgendeine Formalität die deutschen, öster¬
reichischen, ungarischen oder russischen Staats¬
angehörigen, die am Tage des Inkrafttretens
des gegenwärtigen Vertrages in demjenigen
Gebiete wohnen, das auf Grund der gegen¬
seitigen Verträge mit Deutschland, Osterreich,
Ungarn und Rußland als Teil von Polen
erklärt ist oder wird, aber unter dem Vor¬
behalt jeder Anwendung der genannten gegen¬
seitigen Verträge auf Personen, die später,
an einem bestimmten Datum, auf diesem
Gebiete ansässig sind. Jedoch sollen die
oben bezeichneten Personen im Alter von über
achtzehn Jahren das Recht haben, innerhalb
der in den genannten Verträgen vorgesehenen
Bedingungen für jede andere Staatsange¬
hörigkeit, die ihnen offen sein wird, zu
optieren. Die Option des Ehemannes hat
diejenige der Frau zur Folge und die Option
der Eltern ist für ihre Kinder im Alter von
unter achtzehn Jahren gültig. Diejenigen
Personen, die das Recht der vorstehenden
Option ausgeübt haben, müssen nach Ablauf
von zwölf Monaten und sofern der Friedens-
vertrag mit Deutschland nicht gegenteilige
Verfügungen enthält, ihren Wohnsitz in den¬
jenigen Staat verlegen, für den sie optiert
haben. Sie haben das Recht, das unbeweg¬
liche Vermögen, das sie besitzen, in polnischem
Gebiete aufzubewahren, sie können ihr Ver¬
mögen und ihre bewegliche Habe jeder Art
wegschaffen. Es darf ihnen aus diesem Grunde
keinerlei Ausgangszoll auferlegt werden.
Artikel 4. Polen anerkennt als Polnische
Staatsangehörige vollen Rechtes und ohne
irgendwelche Formalität diejenigen Personen
deutscher, österreichischer, ungarischer oder
russischer Staatsangehörigkeit, die auf dem
besagten Territorium von Eltern geboren
sind, die zur Zeit des Inkrafttretens des
gegenwärtigen Vertrages noch dort wohnen,
selbst wenn sie selber dort nicht wohnen.
Jedoch können diese Personen während der
dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Ver¬
trages folgenden zwei Jahre vor den kompe¬
tenten polnischen Behörden des Landes, in
dem sie wohnen, erklären, daß sie auf die
polnische Staatsangehörigkeit verzichten, und
sie hören dann auf, als Polnische Staats¬
angehörige angesehen zu werden. In dieser
Beziehung wird die Erklärung des Ehemannes
für seine Ehefrau und diejenige der Eltern
für ihre Kinder im Alter von unter achtzehn
Jahren Gültigkeit haben.
Artikel 6. Polen verpflichtet sich, der
Ausübung des Optionsrechtes, das in den,
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