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Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Viertes Vierteljahr.

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stitutionelle Monarchie war. Als Tessalien
Griechenland -angegliedert wurde, wurde
festgesetzt, daß die Personen, die Güter,
die Ehre, die Religion und die Gewohn¬
heiten derjenigen Einwohner der an
Griechenland abgetretenen Ortschaften,
welche unter hellenischer Verwaltung blie¬
ben, ganz genau respektiert werden mü߬
ten, und daß sie sich genau derselben bürger¬
lichen und politischen Rechte erfreuen soll¬
ten, wie die ursprünglichen hellenischen
Untertanen. Es wurden unter anderem
ganz genaue Bestimmungen zum Schutz
der mohammedanischen Bevölkerung dieser
Gebiete eingefügt.

Es ist eine neue Loge, über welche die
Mächte jetzt zu entscheiden haben, und
die Erfahrung hat gezeigt, daß neue Be¬
stimmungen notwendig sind. Die Gebiete,
welche jetzt an Polen und andere Staaten
übergehen, umfassen Unbestreitbar eins
Bevölkerung, welche eine andere Sprache
spricht und einer anderen Rasse angehören,
als diejenige des Volkes, welchem sie ein¬
verleibt werden. Unglücklicherweise sind
diese Rassen durch feindlichen Haß lange
Jahre hindurch getrennt gewesen. Es ist
anzunehmen, daß diese Völker sich leichter
in ihre neue Lage finden werden, wenn
sie von Anfang an wissen, daß sie sicher
sein können, beschützt und tatsächlich
sichergestellt zu sein gegen jedes Risiko
einer ungerechten Behandlung oder Unter¬
drückung. Die einfache Tatsache, zu
wissen, daß diese Garantien vorhanden
sind, werden hoffentlich die von allen ge¬
wünschte praktische Verständigung er¬
leichtern und in der Tat dazu beitragen,
es zu verhindern, daß es notwendig fein
könnte, sie mit Gewalt durchzuführen.

5. Was die individuellen Klauseln des
vorliegenden Vertrages angeht, so garan¬
tiert Artikel 2 allen Bewohnern die ele¬
mentaren Rechte, die ihnen in allen zivi¬
lisierten Staaten tatsächlich zustehen.

Die Klauseln 3--6 sollen dazu dienen,
jeder Person, welche ordnungsmäßig in
dem unter die polnische Souveränität
kommenden Gebiet wohnt, alle die¬

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jenigen Privilegien zu sichern, welche dem
Mitbürger gebühren. Die Artikel 7 und 8,
mit den vorgehenden im Einklang, be¬
stimmen, daß kein Unterschied in der Be¬
handlung gemacht werden soll hinsichtlich
der polnischen Bürger, welche durch ihre
Religion ihre Sprache oder ihre Rasse
von der großen Menge der polnischen Be¬
völkerung verschieden sind. Wir glauben
zu wissen, daß, weit davon entfernt, irgend
einen Zweifel über den Grund dieser Ar¬
tikel aufkommen zu lassen, die polnische
Regierung bereits ihrerseits ihre feste
Entschlossenheit erklärt hat, die zum Aus¬
druck gebrachten Grundprinzipien zum
Grundsatz ihrer Einrichtungen zu machen.
Die folgenden Artikel haben einen in
diesem Sinne nur wenig abweichenden
Charakter, indem sie gewissen Minori¬
tätengruppen noch einige Einzelrechte zu¬
gestehen.

Bei der endgültigen Revision dieser
Artikel haben sich die Mächte die von
ihnen in ihrem Memorandum vom
15. Juni gemachten Anmerkungen zu
eigen gemacht, und demzufolge sind diese
Artikel einigen textlichen Abänderungen
unterzogen worden. Der endgültige Text
des Vertrages läßt klar erkennen, daß die
Wohltat der besonderen Privilegien, welche
in Artikel 9 festgelegt find, ausschließlich
auf die polnischen Bürger deutscher
Zunge ausgedehnt sind, aus denjenigen
Teilen Polens, welche der Vertrag mit
Deutschland von Deutschland on Polen
überführt hat, ausgedehnt sind. Die Deut¬
schen der anderen Teile Polens können
diesen Artikel, um an den Privilegien
teilzuhaben, nicht für sich in Anspruch
nehmen. Sie können sich also nur auf
die Großmut der polnischen Regierung
beziehen und werden sich tatsächlich also
in derselben Lage befinden, wie die deut¬
schen Mitbürger polnischer Zunge in
Deutschland.

K. Die Klauseln 10 und 12 beziehen
sich hauptsächlich auf die jüdischen Mit¬
bürger Polens. Die Nachrichten, welche
die alliierten und assoziierten Haupt"

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Materialien zur ostdeutschen Frage

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stitutionelle Monarchie war. Als Tessalien
Griechenland -angegliedert wurde, wurde
festgesetzt, daß die Personen, die Güter,
die Ehre, die Religion und die Gewohn¬
heiten derjenigen Einwohner der an
Griechenland abgetretenen Ortschaften,
welche unter hellenischer Verwaltung blie¬
ben, ganz genau respektiert werden mü߬
ten, und daß sie sich genau derselben bürger¬
lichen und politischen Rechte erfreuen soll¬
ten, wie die ursprünglichen hellenischen
Untertanen. Es wurden unter anderem
ganz genaue Bestimmungen zum Schutz
der mohammedanischen Bevölkerung dieser
Gebiete eingefügt.

Es ist eine neue Loge, über welche die
Mächte jetzt zu entscheiden haben, und
die Erfahrung hat gezeigt, daß neue Be¬
stimmungen notwendig sind. Die Gebiete,
welche jetzt an Polen und andere Staaten
übergehen, umfassen Unbestreitbar eins
Bevölkerung, welche eine andere Sprache
spricht und einer anderen Rasse angehören,
als diejenige des Volkes, welchem sie ein¬
verleibt werden. Unglücklicherweise sind
diese Rassen durch feindlichen Haß lange
Jahre hindurch getrennt gewesen. Es ist
anzunehmen, daß diese Völker sich leichter
in ihre neue Lage finden werden, wenn
sie von Anfang an wissen, daß sie sicher
sein können, beschützt und tatsächlich
sichergestellt zu sein gegen jedes Risiko
einer ungerechten Behandlung oder Unter¬
drückung. Die einfache Tatsache, zu
wissen, daß diese Garantien vorhanden
sind, werden hoffentlich die von allen ge¬
wünschte praktische Verständigung er¬
leichtern und in der Tat dazu beitragen,
es zu verhindern, daß es notwendig fein
könnte, sie mit Gewalt durchzuführen.

5. Was die individuellen Klauseln des
vorliegenden Vertrages angeht, so garan¬
tiert Artikel 2 allen Bewohnern die ele¬
mentaren Rechte, die ihnen in allen zivi¬
lisierten Staaten tatsächlich zustehen.

Die Klauseln 3—6 sollen dazu dienen,
jeder Person, welche ordnungsmäßig in
dem unter die polnische Souveränität
kommenden Gebiet wohnt, alle die¬

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jenigen Privilegien zu sichern, welche dem
Mitbürger gebühren. Die Artikel 7 und 8,
mit den vorgehenden im Einklang, be¬
stimmen, daß kein Unterschied in der Be¬
handlung gemacht werden soll hinsichtlich
der polnischen Bürger, welche durch ihre
Religion ihre Sprache oder ihre Rasse
von der großen Menge der polnischen Be¬
völkerung verschieden sind. Wir glauben
zu wissen, daß, weit davon entfernt, irgend
einen Zweifel über den Grund dieser Ar¬
tikel aufkommen zu lassen, die polnische
Regierung bereits ihrerseits ihre feste
Entschlossenheit erklärt hat, die zum Aus¬
druck gebrachten Grundprinzipien zum
Grundsatz ihrer Einrichtungen zu machen.
Die folgenden Artikel haben einen in
diesem Sinne nur wenig abweichenden
Charakter, indem sie gewissen Minori¬
tätengruppen noch einige Einzelrechte zu¬
gestehen.

Bei der endgültigen Revision dieser
Artikel haben sich die Mächte die von
ihnen in ihrem Memorandum vom
15. Juni gemachten Anmerkungen zu
eigen gemacht, und demzufolge sind diese
Artikel einigen textlichen Abänderungen
unterzogen worden. Der endgültige Text
des Vertrages läßt klar erkennen, daß die
Wohltat der besonderen Privilegien, welche
in Artikel 9 festgelegt find, ausschließlich
auf die polnischen Bürger deutscher
Zunge ausgedehnt sind, aus denjenigen
Teilen Polens, welche der Vertrag mit
Deutschland von Deutschland on Polen
überführt hat, ausgedehnt sind. Die Deut¬
schen der anderen Teile Polens können
diesen Artikel, um an den Privilegien
teilzuhaben, nicht für sich in Anspruch
nehmen. Sie können sich also nur auf
die Großmut der polnischen Regierung
beziehen und werden sich tatsächlich also
in derselben Lage befinden, wie die deut¬
schen Mitbürger polnischer Zunge in
Deutschland.

K. Die Klauseln 10 und 12 beziehen
sich hauptsächlich auf die jüdischen Mit¬
bürger Polens. Die Nachrichten, welche
die alliierten und assoziierten Haupt"

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[0408] Materialien zur ostdeutschen Frage stitutionelle Monarchie war. Als Tessalien Griechenland -angegliedert wurde, wurde festgesetzt, daß die Personen, die Güter, die Ehre, die Religion und die Gewohn¬ heiten derjenigen Einwohner der an Griechenland abgetretenen Ortschaften, welche unter hellenischer Verwaltung blie¬ ben, ganz genau respektiert werden mü߬ ten, und daß sie sich genau derselben bürger¬ lichen und politischen Rechte erfreuen soll¬ ten, wie die ursprünglichen hellenischen Untertanen. Es wurden unter anderem ganz genaue Bestimmungen zum Schutz der mohammedanischen Bevölkerung dieser Gebiete eingefügt. Es ist eine neue Loge, über welche die Mächte jetzt zu entscheiden haben, und die Erfahrung hat gezeigt, daß neue Be¬ stimmungen notwendig sind. Die Gebiete, welche jetzt an Polen und andere Staaten übergehen, umfassen Unbestreitbar eins Bevölkerung, welche eine andere Sprache spricht und einer anderen Rasse angehören, als diejenige des Volkes, welchem sie ein¬ verleibt werden. Unglücklicherweise sind diese Rassen durch feindlichen Haß lange Jahre hindurch getrennt gewesen. Es ist anzunehmen, daß diese Völker sich leichter in ihre neue Lage finden werden, wenn sie von Anfang an wissen, daß sie sicher sein können, beschützt und tatsächlich sichergestellt zu sein gegen jedes Risiko einer ungerechten Behandlung oder Unter¬ drückung. Die einfache Tatsache, zu wissen, daß diese Garantien vorhanden sind, werden hoffentlich die von allen ge¬ wünschte praktische Verständigung er¬ leichtern und in der Tat dazu beitragen, es zu verhindern, daß es notwendig fein könnte, sie mit Gewalt durchzuführen. 5. Was die individuellen Klauseln des vorliegenden Vertrages angeht, so garan¬ tiert Artikel 2 allen Bewohnern die ele¬ mentaren Rechte, die ihnen in allen zivi¬ lisierten Staaten tatsächlich zustehen. Die Klauseln 3—6 sollen dazu dienen, jeder Person, welche ordnungsmäßig in dem unter die polnische Souveränität kommenden Gebiet wohnt, alle die¬ jenigen Privilegien zu sichern, welche dem Mitbürger gebühren. Die Artikel 7 und 8, mit den vorgehenden im Einklang, be¬ stimmen, daß kein Unterschied in der Be¬ handlung gemacht werden soll hinsichtlich der polnischen Bürger, welche durch ihre Religion ihre Sprache oder ihre Rasse von der großen Menge der polnischen Be¬ völkerung verschieden sind. Wir glauben zu wissen, daß, weit davon entfernt, irgend einen Zweifel über den Grund dieser Ar¬ tikel aufkommen zu lassen, die polnische Regierung bereits ihrerseits ihre feste Entschlossenheit erklärt hat, die zum Aus¬ druck gebrachten Grundprinzipien zum Grundsatz ihrer Einrichtungen zu machen. Die folgenden Artikel haben einen in diesem Sinne nur wenig abweichenden Charakter, indem sie gewissen Minori¬ tätengruppen noch einige Einzelrechte zu¬ gestehen. Bei der endgültigen Revision dieser Artikel haben sich die Mächte die von ihnen in ihrem Memorandum vom 15. Juni gemachten Anmerkungen zu eigen gemacht, und demzufolge sind diese Artikel einigen textlichen Abänderungen unterzogen worden. Der endgültige Text des Vertrages läßt klar erkennen, daß die Wohltat der besonderen Privilegien, welche in Artikel 9 festgelegt find, ausschließlich auf die polnischen Bürger deutscher Zunge ausgedehnt sind, aus denjenigen Teilen Polens, welche der Vertrag mit Deutschland von Deutschland on Polen überführt hat, ausgedehnt sind. Die Deut¬ schen der anderen Teile Polens können diesen Artikel, um an den Privilegien teilzuhaben, nicht für sich in Anspruch nehmen. Sie können sich also nur auf die Großmut der polnischen Regierung beziehen und werden sich tatsächlich also in derselben Lage befinden, wie die deut¬ schen Mitbürger polnischer Zunge in Deutschland. K. Die Klauseln 10 und 12 beziehen sich hauptsächlich auf die jüdischen Mit¬ bürger Polens. Die Nachrichten, welche die alliierten und assoziierten Haupt"

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341909_336289/408>, abgerufen am 15.01.2025.