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Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Viertes Vierteljahr.

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Zu den neuen Reichssteuern auf das Einkommen

Zu den neuen Reichssteuern auf das Ginkommen
Regierungsrat in. Lonrad vonIII.

el der Besprechung des Entwurfs der Kapitalertragssteuer wird sich
ein Eingehen auf die Einzelheiten für unsere Zwecke erübrige".
W^iM Die grundsätzliche Stellung diesem Gesetzentwurf gegenüber kann
WMAVLW K dem der hier vertretenen Auffassung aus nur auf eine unbedingte
W^^^^^V Ablehnung gehen. Diese Ablehnung ist vor allen Dingen deshalb
geboten, weil die Kapitalertragssteuer, wenn sie auch als Nealsteuer
auftritt, doch nichts anderes ist, als eine gehäufte Besteuerung des Einkommens.
Neben einer Einkommensteuer von solchen Dimensionen, wie sie der Einkommen¬
steuerentwurf bringt, ist jede weitere 'Einkommenbesteuerung als unerträglich
abzulehnen.

Die Begründung zu der Kapitalertragssteuer sucht diese Steuer zu recht¬
fertigen, indem sie sie in Parallele stellt zur Grundsteuer und zur Gewerbesteuer:
Das sogenannte fundierte Einkommen, aus Grundbesitz, Betriebsvermögen und
Kapitalvermögen, vertrage neben der allgemeinen Einkommensteuer, die das
Arbeitseinkommen in gleicher Weise wie das fundierte Einkommen treffe, noch
eine besondere Besteuerung. Das Einkommen aus dem Grundbesitz und dem
gewerblichen Betriebsvermögen trügen bereits die Grundsteuer und die Gewerbe-
steuer. Für das bisher unbelastete Kapitaleinkommen sei daher eine gleichartige
Belastung gerechte Forderung. Schon rein theoretisch ist dieser Gedankengang in
doppelter Hinsicht falsch. Aus ihrer "Gleichartigkeit" mit der Grund- und Ge¬
werbesteuer kann die Kapitalertragssteuer nicht begründet werden. Die beiden
ersteren sind ihrem Wesen nach von der letzteren durchaus verschieden. Auch sind
die Gründe der Besteuerung vollkommen andere. Bei der Grundsteuer wird nicht
das Einkommen, sondern nur der Wert des Grund und Bodens besteuert, gleich'
gültig, ob aus ihm überhaupt ein Einkommen, ein Ertrag gezogen wird oder
nicht. Auch bei der Gewerbesteuer ist das Ziel der Besteuerung nicht Einkomme"
aus dem Gewerbe, sondern den Wert des Gewerbes zur Abgabe heranzuziehen-
Die Gewerbesteuer ist, selbst wenn sie -- teilweise! -- nach dem Ertrage des Ge¬
werbes bemessen wird, dennoch keine Gewerbe-Einkommensteuer in dem Sinne,
wie die Kapitalertragssteuer immer nur eine Besteuerung des Einkommens aus
dem Kapitalvermögen bleibt. Die innerliche Verschiedenheit der Gewerbesteuer
von der Kapitalertragssteuer wird ohne weiteres klar, wenn man beachtet, daß
die Gewerbesteuer vielfach nicht den Ertrag des Gewerbes zugrunde legt,
sondern ganz andere Matzstäbe: die Höhe des Anlage- und Betriebs¬
kapitals, die Zahl der beschäftigten Arbeiter und noch zahlreiche andere Gesichts'
punkte. Die Gewerbesteuerordnungen der Gemeinden ergeben hier ein außer'
ordentlich mannigfaches Bild. Es handelt sich bei den verschiedenartigen Steuer-
mahstäben immer nur um den einen Grundgedanken, den Wert des Gewerbes
zu ermitteln und zu treffen. Bei der Grund- und Gewerbesteuer spielt außerdem
die alte Steuertheorie der Abgeltung besonderer öffentlicher Leistungen eine aus¬
schlaggebende Rolle: die besonderen Leistungen, die Staat und Gemeinde zur
Nutzbarmachung, zur Sicherung und als Folge des Vorhandenseins von Grund¬
besitz und Gewerbebetrieb aufzuwenden haben.' sollen durch eine besondere Abgabe
abgegolten werden. Solche besonderen Leistungen sind zum Beispiel erhöhte
Armen- und Schullasten infolge der Ansammlung größerer Arbeitermengen a"
dem Sitz des Gewerbebetriebes. Anlage und Unterhaltung von Straßen-. Eise"'
bahnen und Schiffahrtswegen ohne die eine Erschließung des Grundbesitzes uno
Blühen des Gewerbebetriebes nicht möglich ist. Anlage von Kanalisationsleitunge"'
Sicherung gegen Feuer- und Wasserschäden und manches andere mehr.
Kapital als solches aber erfordert keine anderen Aufwendungen von Staat uno
Gemeinde als sie für die Sicherheit von Person und Eigentum im allgemeinen er-


Zu den neuen Reichssteuern auf das Einkommen

Zu den neuen Reichssteuern auf das Ginkommen
Regierungsrat in. Lonrad vonIII.

el der Besprechung des Entwurfs der Kapitalertragssteuer wird sich
ein Eingehen auf die Einzelheiten für unsere Zwecke erübrige».
W^iM Die grundsätzliche Stellung diesem Gesetzentwurf gegenüber kann
WMAVLW K dem der hier vertretenen Auffassung aus nur auf eine unbedingte
W^^^^^V Ablehnung gehen. Diese Ablehnung ist vor allen Dingen deshalb
geboten, weil die Kapitalertragssteuer, wenn sie auch als Nealsteuer
auftritt, doch nichts anderes ist, als eine gehäufte Besteuerung des Einkommens.
Neben einer Einkommensteuer von solchen Dimensionen, wie sie der Einkommen¬
steuerentwurf bringt, ist jede weitere 'Einkommenbesteuerung als unerträglich
abzulehnen.

Die Begründung zu der Kapitalertragssteuer sucht diese Steuer zu recht¬
fertigen, indem sie sie in Parallele stellt zur Grundsteuer und zur Gewerbesteuer:
Das sogenannte fundierte Einkommen, aus Grundbesitz, Betriebsvermögen und
Kapitalvermögen, vertrage neben der allgemeinen Einkommensteuer, die das
Arbeitseinkommen in gleicher Weise wie das fundierte Einkommen treffe, noch
eine besondere Besteuerung. Das Einkommen aus dem Grundbesitz und dem
gewerblichen Betriebsvermögen trügen bereits die Grundsteuer und die Gewerbe-
steuer. Für das bisher unbelastete Kapitaleinkommen sei daher eine gleichartige
Belastung gerechte Forderung. Schon rein theoretisch ist dieser Gedankengang in
doppelter Hinsicht falsch. Aus ihrer „Gleichartigkeit" mit der Grund- und Ge¬
werbesteuer kann die Kapitalertragssteuer nicht begründet werden. Die beiden
ersteren sind ihrem Wesen nach von der letzteren durchaus verschieden. Auch sind
die Gründe der Besteuerung vollkommen andere. Bei der Grundsteuer wird nicht
das Einkommen, sondern nur der Wert des Grund und Bodens besteuert, gleich'
gültig, ob aus ihm überhaupt ein Einkommen, ein Ertrag gezogen wird oder
nicht. Auch bei der Gewerbesteuer ist das Ziel der Besteuerung nicht Einkomme»
aus dem Gewerbe, sondern den Wert des Gewerbes zur Abgabe heranzuziehen-
Die Gewerbesteuer ist, selbst wenn sie — teilweise! — nach dem Ertrage des Ge¬
werbes bemessen wird, dennoch keine Gewerbe-Einkommensteuer in dem Sinne,
wie die Kapitalertragssteuer immer nur eine Besteuerung des Einkommens aus
dem Kapitalvermögen bleibt. Die innerliche Verschiedenheit der Gewerbesteuer
von der Kapitalertragssteuer wird ohne weiteres klar, wenn man beachtet, daß
die Gewerbesteuer vielfach nicht den Ertrag des Gewerbes zugrunde legt,
sondern ganz andere Matzstäbe: die Höhe des Anlage- und Betriebs¬
kapitals, die Zahl der beschäftigten Arbeiter und noch zahlreiche andere Gesichts'
punkte. Die Gewerbesteuerordnungen der Gemeinden ergeben hier ein außer'
ordentlich mannigfaches Bild. Es handelt sich bei den verschiedenartigen Steuer-
mahstäben immer nur um den einen Grundgedanken, den Wert des Gewerbes
zu ermitteln und zu treffen. Bei der Grund- und Gewerbesteuer spielt außerdem
die alte Steuertheorie der Abgeltung besonderer öffentlicher Leistungen eine aus¬
schlaggebende Rolle: die besonderen Leistungen, die Staat und Gemeinde zur
Nutzbarmachung, zur Sicherung und als Folge des Vorhandenseins von Grund¬
besitz und Gewerbebetrieb aufzuwenden haben.' sollen durch eine besondere Abgabe
abgegolten werden. Solche besonderen Leistungen sind zum Beispiel erhöhte
Armen- und Schullasten infolge der Ansammlung größerer Arbeitermengen a»
dem Sitz des Gewerbebetriebes. Anlage und Unterhaltung von Straßen-. Eise»'
bahnen und Schiffahrtswegen ohne die eine Erschließung des Grundbesitzes uno
Blühen des Gewerbebetriebes nicht möglich ist. Anlage von Kanalisationsleitunge"'
Sicherung gegen Feuer- und Wasserschäden und manches andere mehr.
Kapital als solches aber erfordert keine anderen Aufwendungen von Staat uno
Gemeinde als sie für die Sicherheit von Person und Eigentum im allgemeinen er-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341909_336289/328>, abgerufen am 15.01.2025.