Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Viertes Vierteljahr.Zu den geplanten Reichssteuern auf das Einkommen triebsvermögens zu berücksichtigen. Der Entwurf geht entsprechend seinem weiteren "Der Reingewinn ist durch Vergleich der Betriebseinnahmen und der Als Wert wird grundsätzlich der gemeine Wert in Ansatz gebracht. Die -x. Ein Beispiel mag dies erläutern. Ich denke dabei an einen bestimmten Fall: Zu den geplanten Reichssteuern auf das Einkommen triebsvermögens zu berücksichtigen. Der Entwurf geht entsprechend seinem weiteren „Der Reingewinn ist durch Vergleich der Betriebseinnahmen und der Als Wert wird grundsätzlich der gemeine Wert in Ansatz gebracht. Die -x. Ein Beispiel mag dies erläutern. Ich denke dabei an einen bestimmten Fall: <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0297" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/336587"/> <fw type="header" place="top"> Zu den geplanten Reichssteuern auf das Einkommen</fw><lb/> <p xml:id="ID_1090" prev="#ID_1089"> triebsvermögens zu berücksichtigen. Der Entwurf geht entsprechend seinem weiteren<lb/> Eintommensbegriff über diese Berechnurigsart hinaus. Er verlangt grundsätzlich<lb/> auch die Berücksichtigung jeder Wertverschiebung im sogenannten Anlagekapital.<lb/> Lediglich für das sogenannte immobile Anlagekapital (Grundstücke) wird hier eine<lb/> Ausnahme gemacht:</p><lb/> <quote> „Der Reingewinn ist durch Vergleich der Betriebseinnahmen und der<lb/> Betriebsausgaben, unter Berücksichtigung des Unterschiedes in dem Stande<lb/> der Werte der Wirtschaftserzeugnisse, Waren und Vorräte des Betriebes, sowie<lb/> des beweglichen Anlagekapitals am Schlüsse des Wirtschaftsjahres gegenüber<lb/> deren Stande und Werte am Anfang desselben festzustellen."</quote><lb/> <p xml:id="ID_1091"> Als Wert wird grundsätzlich der gemeine Wert in Ansatz gebracht. Die<lb/> Begründung gibt zu, daß mit dieser Bestimmung die sämtlichen nur buchmäßig<lb/> vorhandenen und gar nicht realisierten Wertschwankungen der Wirtschaftserzeug-<lb/> lusse usw. sowie des gesamten Anlagekapitals in die Besteuerung mit hinein¬<lb/> gezogen werden, und das; also, wenn an Ende des Wirtschaftsjahres infolge der<lb/> -Weristeigerung die investierten Werte höher zu bewerten sind, als am Anfang<lb/> des Jnhr^s dieser Mehrwert zu versteuern ist, auch wenn eine Einnahme durch<lb/> Veräußerung oder sonstige Realisierung nicht stattgefunden hat. Die Begründung<lb/> erklärt dies selbst für eine Härte, und es wird deshalb die Ausnahmebestimmuug<lb/> gegeben, daß der Steuerpflichtige berechtigt sein soll, bei den Gegenständen des<lb/> Betriebsvermögens und des beweglichen Anlagekapitals an Stelle des gemeinen<lb/> Wertes bis zur Veräußerung den Änschaffungs- und Herstellungspreis einzusetzen.<lb/> Nun läßt sich bei der Landwirtschaft ein Änschaffungs- und Herstellungspreis für<lb/> landwirtschaftlichen Produkte und zahlreiche andere Gegenstände des beweglichen<lb/> Vermögens nicht ermitteln. Während also der Gewerbetreibende von dieser Aus¬<lb/> nahmebestimmung weitgehenden Vorteil hat, entfällt dieser im wesentlichen für<lb/> ?>e Landwirtschaft. Diese hat vielmehr meist den gemeinen Wert einzusetzen,<lb/> -^can beachte nun die außerordentlichen Wertschwankungen, die gerade in bezug<lb/> "Uf, landwirtschaftliche Produkte von einem Jahre zum anderen stattfinden und<lb/> Zwar bisher durchweg in auswärtssteigender Linie, und das wird voraussichtlich<lb/> "och für längere Zeit so bleiben. Z. B. ist der Wert des lebenden Inventars,<lb/> °"s zum Betriebe der Wirtschaft erforderlich und nicht zum Verkauf bestimmt ist, im<lb/> ^Am Jcchre mindestens um ein Drittel, wenn nicht um das Doppelte gestiegen.<lb/> ^>ne Einnahme aus dieser Wertsteigerung hat der Landwirt nicht zu erwarten,<lb/> trotzdem muß er den Mehrwert am Jahresschluß wie eine Bareinnahme ver¬<lb/> tiern. Ebenso hat er seine Ernte nach dem Handelswert am Jahresschluß zu<lb/> .versteuern, obwohl eine Veräußerung zum großen Teil erst im kommenden Geschäfts¬<lb/> lage stattfindet und er noch gar nicht weiß, ob und zu welchem Preise er seine<lb/> Zeugnisse tatsächlich realisieren kann; denn er trägt ja die Gefahr für den<lb/> ^erderb oder Verlust, die in den gegenwärtigen Zeiten infolge von Arbeitermangel,<lb/> ^»n Transportschwierigkeiten, und nicht zuletzt auch von Unruhen und Diebstählen<lb/> außerordentlich groß ist. Auch die Möglichkeit im künftigen Steuerjahre Verluste<lb/> 7" teilweisel — rechnungsmäßig auszugleichen, ist bei den außerordentlichen Sätzen<lb/> "er Einkommensteuer und bei dem geringen Barkapital, über das mittlere und<lb/> stiere Landwirtschaften verfügen, nur ein schwacher Trost, denn die Steuerzahlung<lb/> Bargeldzahlung und beschränkt die Attionsmöglichkeit des Landwirtes im<lb/> nächsten Jahre außerordentlich. Die Landwirtschaft wird durch diese Regelung<lb/> "vn den Konjunkturschwankungen des Handels abhängig, ohne in der Lage zu<lb/> >em. diese Konjunkturschwankungen in ausreichender Weise zu ihrem Vorteil aus-<lb/> «unutzen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1092" next="#ID_1093"> -x. Ein Beispiel mag dies erläutern. Ich denke dabei an einen bestimmten Fall:<lb/> Kleinbesitzer hat nack seiner Angabe in diesem Jahre einen Barertrag nach<lb/> Avzug der Auslagen von 2000 Mark — setzen wir 3000 Mark ein. Er besitzt eine<lb/> co^. die aus seiner eigenen Wirtschaft stammt, und ein Pferd, das er vor zwei<lb/> ^ayren als kriegsinvalide von einem Stellmacher gegen eigene Erzeugnisse und<lb/> -vernommene Aushilfe und Gefälligkeiten eingehandelt hat, jetzt beide in gutem</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0297]
Zu den geplanten Reichssteuern auf das Einkommen
triebsvermögens zu berücksichtigen. Der Entwurf geht entsprechend seinem weiteren
Eintommensbegriff über diese Berechnurigsart hinaus. Er verlangt grundsätzlich
auch die Berücksichtigung jeder Wertverschiebung im sogenannten Anlagekapital.
Lediglich für das sogenannte immobile Anlagekapital (Grundstücke) wird hier eine
Ausnahme gemacht:
„Der Reingewinn ist durch Vergleich der Betriebseinnahmen und der
Betriebsausgaben, unter Berücksichtigung des Unterschiedes in dem Stande
der Werte der Wirtschaftserzeugnisse, Waren und Vorräte des Betriebes, sowie
des beweglichen Anlagekapitals am Schlüsse des Wirtschaftsjahres gegenüber
deren Stande und Werte am Anfang desselben festzustellen."
Als Wert wird grundsätzlich der gemeine Wert in Ansatz gebracht. Die
Begründung gibt zu, daß mit dieser Bestimmung die sämtlichen nur buchmäßig
vorhandenen und gar nicht realisierten Wertschwankungen der Wirtschaftserzeug-
lusse usw. sowie des gesamten Anlagekapitals in die Besteuerung mit hinein¬
gezogen werden, und das; also, wenn an Ende des Wirtschaftsjahres infolge der
-Weristeigerung die investierten Werte höher zu bewerten sind, als am Anfang
des Jnhr^s dieser Mehrwert zu versteuern ist, auch wenn eine Einnahme durch
Veräußerung oder sonstige Realisierung nicht stattgefunden hat. Die Begründung
erklärt dies selbst für eine Härte, und es wird deshalb die Ausnahmebestimmuug
gegeben, daß der Steuerpflichtige berechtigt sein soll, bei den Gegenständen des
Betriebsvermögens und des beweglichen Anlagekapitals an Stelle des gemeinen
Wertes bis zur Veräußerung den Änschaffungs- und Herstellungspreis einzusetzen.
Nun läßt sich bei der Landwirtschaft ein Änschaffungs- und Herstellungspreis für
landwirtschaftlichen Produkte und zahlreiche andere Gegenstände des beweglichen
Vermögens nicht ermitteln. Während also der Gewerbetreibende von dieser Aus¬
nahmebestimmung weitgehenden Vorteil hat, entfällt dieser im wesentlichen für
?>e Landwirtschaft. Diese hat vielmehr meist den gemeinen Wert einzusetzen,
-^can beachte nun die außerordentlichen Wertschwankungen, die gerade in bezug
"Uf, landwirtschaftliche Produkte von einem Jahre zum anderen stattfinden und
Zwar bisher durchweg in auswärtssteigender Linie, und das wird voraussichtlich
"och für längere Zeit so bleiben. Z. B. ist der Wert des lebenden Inventars,
°"s zum Betriebe der Wirtschaft erforderlich und nicht zum Verkauf bestimmt ist, im
^Am Jcchre mindestens um ein Drittel, wenn nicht um das Doppelte gestiegen.
^>ne Einnahme aus dieser Wertsteigerung hat der Landwirt nicht zu erwarten,
trotzdem muß er den Mehrwert am Jahresschluß wie eine Bareinnahme ver¬
tiern. Ebenso hat er seine Ernte nach dem Handelswert am Jahresschluß zu
.versteuern, obwohl eine Veräußerung zum großen Teil erst im kommenden Geschäfts¬
lage stattfindet und er noch gar nicht weiß, ob und zu welchem Preise er seine
Zeugnisse tatsächlich realisieren kann; denn er trägt ja die Gefahr für den
^erderb oder Verlust, die in den gegenwärtigen Zeiten infolge von Arbeitermangel,
^»n Transportschwierigkeiten, und nicht zuletzt auch von Unruhen und Diebstählen
außerordentlich groß ist. Auch die Möglichkeit im künftigen Steuerjahre Verluste
7" teilweisel — rechnungsmäßig auszugleichen, ist bei den außerordentlichen Sätzen
"er Einkommensteuer und bei dem geringen Barkapital, über das mittlere und
stiere Landwirtschaften verfügen, nur ein schwacher Trost, denn die Steuerzahlung
Bargeldzahlung und beschränkt die Attionsmöglichkeit des Landwirtes im
nächsten Jahre außerordentlich. Die Landwirtschaft wird durch diese Regelung
"vn den Konjunkturschwankungen des Handels abhängig, ohne in der Lage zu
>em. diese Konjunkturschwankungen in ausreichender Weise zu ihrem Vorteil aus-
«unutzen.
-x. Ein Beispiel mag dies erläutern. Ich denke dabei an einen bestimmten Fall:
Kleinbesitzer hat nack seiner Angabe in diesem Jahre einen Barertrag nach
Avzug der Auslagen von 2000 Mark — setzen wir 3000 Mark ein. Er besitzt eine
co^. die aus seiner eigenen Wirtschaft stammt, und ein Pferd, das er vor zwei
^ayren als kriegsinvalide von einem Stellmacher gegen eigene Erzeugnisse und
-vernommene Aushilfe und Gefälligkeiten eingehandelt hat, jetzt beide in gutem
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