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Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Zweites Vierteljahr.

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Materialien zur ostdeutschen Frage

nähme der Straßenbahnen und sonstiger hauptsächlich den Bedürfnissen der
Freien Stadt dienenden Eisenbahnen, ferner die Überwachung und Verwaltung
der Post-, Telegraphen- und Tclephonveroindungen zwischen Polen und dem
Hafen von Danzig zu sichern;

4. Polen das Recht zu sichern, die Wasserstraßen, Docks, Binnenhäfen,
Kais, Eisenbahnen und anderen obenerwähnten Anlagen und Verkehrsmittel
auszubauen und zu verbessern, sowie zu angemessenen Bedingungen Gelände
und anderes dafür notwendiges Eigentum zu mieten oder zu kaufen;

5. dafür zu sorgen, daß in der Freien Stadt Danzig keinerlei unter¬
schiedliche Behandlung der Bevölkerung zum Nachteil der polnischen Staats¬
angehörigen und anderer Personen polnischen Ursprungs oder polnischer
Muttersprache stattfindet;

6. der polnischen Regierung die Leitung der auswärtigen Angelegen-
heiten der Freien Stadt Danzig sowie den Schutz der Danziger Bürger im
Auslande zu übertragen.

Artikel 105.

Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages werden die im Ge¬
biete der Freien Stadt Danzig wohnhaften deutschen Reichsangehörigen ohne
weiteres deren Bürger und verlieren die deutsche Reichsangehörigkeit.

' Artikel 106.

Während zweier Jahre nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages
haben die in dem A'eitel 100 bezeichneten Gebiete wohnhaften, über 18 Jahre
alten deutschen Reichsangehörigen die Befugnis, für die deutsche Reichsange¬
hörigkeit zu optieren.

Die Option des Ehemannes erstreckt sich auf die Ehefrau, die Option
der Eltern auf ihre unter 18 Jahre alten Kinder.

Die Personen, die das hier vorgesehene Optionsrecht ausgeübt haben,
müssen innerhalb der darauffolgenden zwölf Monate ihren Wohnsitz nach
Deutschland verlegen.

Sie dürfen das unbewegliche Vermögen, das sie im Gebiete der Freien
Stadt Danzig besitzen, behalten. Ihr bewegliches Vermögen jeglicher Art
können sie mitnehmen. Aus diesem Anlaß dürfen sie mit keinerlei Abgaben,
weder für die Ausfuhr noch für die Einfuhr, belastet werden.

Artikel 107.

Jeglicher Besitz des Deutschen Reiches oder eines deutschen Emzelstaatcs
im Gebiete der Freien Stadt Danzig wird den alliierten und assoziierten
Hauptmäch-en übertragen und von diesen, je nachdem sie es für recht und
billig halten, an die Freie Stadt oder den polnischen Staat weiter zediert.

Artikel 108.

In welchem Umfang und in welcher Art die Freie Stadt an den
finanziellen Lasten Deutschlands und Preußens teilzunehmen hat, wird nach
Maßgabe des Artikel 254 des Teiles IX (finanzielle Bestimmungen) des gegen¬
wärtigen Vertrages entschieden.

Alle anderen Fragen, die sich aus der im Artikel 100 vorgesehenen Gebiets¬
abtretung etwa ergeben, werden durch weitere Vereinbarungen geregelt werden.

Zu den vorstehenden Bedingungen nur einige Bemerkungen Die Verfassung
der "Freien Stadt Danzig" wird im Einvernehmen mit dem Oberkommissar des
Völkerbundes von ordnungsgemäß ernannten Vertretern der "Freien Stadt" aus¬
gearbeitet. Im "Einvernehmen", d. h. natürlich nach dem maßgeblichen Willen
des Obcrkommissars. , Ordnungsgemäß ernannte Vertreter", d. h. nach der
Ordnung, die von der Entente festgelegt wird. Die erste Voraussetzung einer
wahren Selbständigkeit ist damit ausgeschlossen. Die Bevölkerung der "Freien


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Materialien zur ostdeutschen Frage

nähme der Straßenbahnen und sonstiger hauptsächlich den Bedürfnissen der
Freien Stadt dienenden Eisenbahnen, ferner die Überwachung und Verwaltung
der Post-, Telegraphen- und Tclephonveroindungen zwischen Polen und dem
Hafen von Danzig zu sichern;

4. Polen das Recht zu sichern, die Wasserstraßen, Docks, Binnenhäfen,
Kais, Eisenbahnen und anderen obenerwähnten Anlagen und Verkehrsmittel
auszubauen und zu verbessern, sowie zu angemessenen Bedingungen Gelände
und anderes dafür notwendiges Eigentum zu mieten oder zu kaufen;

5. dafür zu sorgen, daß in der Freien Stadt Danzig keinerlei unter¬
schiedliche Behandlung der Bevölkerung zum Nachteil der polnischen Staats¬
angehörigen und anderer Personen polnischen Ursprungs oder polnischer
Muttersprache stattfindet;

6. der polnischen Regierung die Leitung der auswärtigen Angelegen-
heiten der Freien Stadt Danzig sowie den Schutz der Danziger Bürger im
Auslande zu übertragen.

Artikel 105.

Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages werden die im Ge¬
biete der Freien Stadt Danzig wohnhaften deutschen Reichsangehörigen ohne
weiteres deren Bürger und verlieren die deutsche Reichsangehörigkeit.

' Artikel 106.

Während zweier Jahre nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages
haben die in dem A'eitel 100 bezeichneten Gebiete wohnhaften, über 18 Jahre
alten deutschen Reichsangehörigen die Befugnis, für die deutsche Reichsange¬
hörigkeit zu optieren.

Die Option des Ehemannes erstreckt sich auf die Ehefrau, die Option
der Eltern auf ihre unter 18 Jahre alten Kinder.

Die Personen, die das hier vorgesehene Optionsrecht ausgeübt haben,
müssen innerhalb der darauffolgenden zwölf Monate ihren Wohnsitz nach
Deutschland verlegen.

Sie dürfen das unbewegliche Vermögen, das sie im Gebiete der Freien
Stadt Danzig besitzen, behalten. Ihr bewegliches Vermögen jeglicher Art
können sie mitnehmen. Aus diesem Anlaß dürfen sie mit keinerlei Abgaben,
weder für die Ausfuhr noch für die Einfuhr, belastet werden.

Artikel 107.

Jeglicher Besitz des Deutschen Reiches oder eines deutschen Emzelstaatcs
im Gebiete der Freien Stadt Danzig wird den alliierten und assoziierten
Hauptmäch-en übertragen und von diesen, je nachdem sie es für recht und
billig halten, an die Freie Stadt oder den polnischen Staat weiter zediert.

Artikel 108.

In welchem Umfang und in welcher Art die Freie Stadt an den
finanziellen Lasten Deutschlands und Preußens teilzunehmen hat, wird nach
Maßgabe des Artikel 254 des Teiles IX (finanzielle Bestimmungen) des gegen¬
wärtigen Vertrages entschieden.

Alle anderen Fragen, die sich aus der im Artikel 100 vorgesehenen Gebiets¬
abtretung etwa ergeben, werden durch weitere Vereinbarungen geregelt werden.

Zu den vorstehenden Bedingungen nur einige Bemerkungen Die Verfassung
der „Freien Stadt Danzig" wird im Einvernehmen mit dem Oberkommissar des
Völkerbundes von ordnungsgemäß ernannten Vertretern der „Freien Stadt" aus¬
gearbeitet. Im „Einvernehmen", d. h. natürlich nach dem maßgeblichen Willen
des Obcrkommissars. , Ordnungsgemäß ernannte Vertreter", d. h. nach der
Ordnung, die von der Entente festgelegt wird. Die erste Voraussetzung einer
wahren Selbständigkeit ist damit ausgeschlossen. Die Bevölkerung der „Freien


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[0499] Materialien zur ostdeutschen Frage nähme der Straßenbahnen und sonstiger hauptsächlich den Bedürfnissen der Freien Stadt dienenden Eisenbahnen, ferner die Überwachung und Verwaltung der Post-, Telegraphen- und Tclephonveroindungen zwischen Polen und dem Hafen von Danzig zu sichern; 4. Polen das Recht zu sichern, die Wasserstraßen, Docks, Binnenhäfen, Kais, Eisenbahnen und anderen obenerwähnten Anlagen und Verkehrsmittel auszubauen und zu verbessern, sowie zu angemessenen Bedingungen Gelände und anderes dafür notwendiges Eigentum zu mieten oder zu kaufen; 5. dafür zu sorgen, daß in der Freien Stadt Danzig keinerlei unter¬ schiedliche Behandlung der Bevölkerung zum Nachteil der polnischen Staats¬ angehörigen und anderer Personen polnischen Ursprungs oder polnischer Muttersprache stattfindet; 6. der polnischen Regierung die Leitung der auswärtigen Angelegen- heiten der Freien Stadt Danzig sowie den Schutz der Danziger Bürger im Auslande zu übertragen. Artikel 105. Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages werden die im Ge¬ biete der Freien Stadt Danzig wohnhaften deutschen Reichsangehörigen ohne weiteres deren Bürger und verlieren die deutsche Reichsangehörigkeit. ' Artikel 106. Während zweier Jahre nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages haben die in dem A'eitel 100 bezeichneten Gebiete wohnhaften, über 18 Jahre alten deutschen Reichsangehörigen die Befugnis, für die deutsche Reichsange¬ hörigkeit zu optieren. Die Option des Ehemannes erstreckt sich auf die Ehefrau, die Option der Eltern auf ihre unter 18 Jahre alten Kinder. Die Personen, die das hier vorgesehene Optionsrecht ausgeübt haben, müssen innerhalb der darauffolgenden zwölf Monate ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen. Sie dürfen das unbewegliche Vermögen, das sie im Gebiete der Freien Stadt Danzig besitzen, behalten. Ihr bewegliches Vermögen jeglicher Art können sie mitnehmen. Aus diesem Anlaß dürfen sie mit keinerlei Abgaben, weder für die Ausfuhr noch für die Einfuhr, belastet werden. Artikel 107. Jeglicher Besitz des Deutschen Reiches oder eines deutschen Emzelstaatcs im Gebiete der Freien Stadt Danzig wird den alliierten und assoziierten Hauptmäch-en übertragen und von diesen, je nachdem sie es für recht und billig halten, an die Freie Stadt oder den polnischen Staat weiter zediert. Artikel 108. In welchem Umfang und in welcher Art die Freie Stadt an den finanziellen Lasten Deutschlands und Preußens teilzunehmen hat, wird nach Maßgabe des Artikel 254 des Teiles IX (finanzielle Bestimmungen) des gegen¬ wärtigen Vertrages entschieden. Alle anderen Fragen, die sich aus der im Artikel 100 vorgesehenen Gebiets¬ abtretung etwa ergeben, werden durch weitere Vereinbarungen geregelt werden. Zu den vorstehenden Bedingungen nur einige Bemerkungen Die Verfassung der „Freien Stadt Danzig" wird im Einvernehmen mit dem Oberkommissar des Völkerbundes von ordnungsgemäß ernannten Vertretern der „Freien Stadt" aus¬ gearbeitet. Im „Einvernehmen", d. h. natürlich nach dem maßgeblichen Willen des Obcrkommissars. , Ordnungsgemäß ernannte Vertreter", d. h. nach der Ordnung, die von der Entente festgelegt wird. Die erste Voraussetzung einer wahren Selbständigkeit ist damit ausgeschlossen. Die Bevölkerung der „Freien 12»

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341909_335407/499>, abgerufen am 18.12.2024.