Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Zweites Vierteljahr.Materialien zur ostdeutschen Frage von dort bis zu einem auf der Mittellinie des Lonkener Sees liegenden eine im Gelände festzulegende Linie, die nördlich von Neu-Fietz und von dort die Mittellinie des Lonkener Sees bis zu seinem Nordende; von dort bis zum Südende des Pollenziner Sees: eine im Gelände festzusetzende Linie; von dort der Mittellinie des Pollenziner Sees bis zu seinem Nordende; von dort in nordöstlicher Richtung bis zu dem ungefähr 1 Kilometer eine im Gelände festzulegende Linie, die südöstlich von Kamehlen, Krissau, von dort der Lauf des oben erwähnten Baches bis zur Ostsee. Die vorstehend beschriebenen Grenzen sind auf einer deutschen Karte im Artikel 101. Eine Kommission, bestehend aus drei von den alliierten und assoziierten Artikel 102. Die Stadt Danzig wird nebst dem im Artikel 100 bezeichneten Gebiet Artikel 103. Die Verfassung der Freien Stadt Danzig wird im Einvernehmen mit Dem Oberkommisscir fällt ferner die Ausgabe zu, in erster Instanz über Der Oberkommissar hat seinen Amtssitz in Danzig. Artikel 104. Ein Abkommen, dessen Bestimmungen von den alliierten und assoziierten 1. die Freie Stadt Danzig in das polnische Zollgebiet aufzunehmen und 2. Polen die freie Benutzung und den Dienst der Wasserstraßen, Docks, 3. Polen die Konirolle und Verwaltung der Weichsel sowie des gesamten Materialien zur ostdeutschen Frage von dort bis zu einem auf der Mittellinie des Lonkener Sees liegenden eine im Gelände festzulegende Linie, die nördlich von Neu-Fietz und von dort die Mittellinie des Lonkener Sees bis zu seinem Nordende; von dort bis zum Südende des Pollenziner Sees: eine im Gelände festzusetzende Linie; von dort der Mittellinie des Pollenziner Sees bis zu seinem Nordende; von dort in nordöstlicher Richtung bis zu dem ungefähr 1 Kilometer eine im Gelände festzulegende Linie, die südöstlich von Kamehlen, Krissau, von dort der Lauf des oben erwähnten Baches bis zur Ostsee. Die vorstehend beschriebenen Grenzen sind auf einer deutschen Karte im Artikel 101. Eine Kommission, bestehend aus drei von den alliierten und assoziierten Artikel 102. Die Stadt Danzig wird nebst dem im Artikel 100 bezeichneten Gebiet Artikel 103. Die Verfassung der Freien Stadt Danzig wird im Einvernehmen mit Dem Oberkommisscir fällt ferner die Ausgabe zu, in erster Instanz über Der Oberkommissar hat seinen Amtssitz in Danzig. Artikel 104. Ein Abkommen, dessen Bestimmungen von den alliierten und assoziierten 1. die Freie Stadt Danzig in das polnische Zollgebiet aufzunehmen und 2. Polen die freie Benutzung und den Dienst der Wasserstraßen, Docks, 3. 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Materialien zur ostdeutschen Frage
von dort bis zu einem auf der Mittellinie des Lonkener Sees liegenden
Punkte:
eine im Gelände festzulegende Linie, die nördlich von Neu-Fietz und
Schatarpi und südlich von Barenhütte und Lorken verläuft;
von dort die Mittellinie des Lonkener Sees bis zu seinem Nordende;
von dort bis zum Südende des Pollenziner Sees:
eine im Gelände festzusetzende Linie;
von dort der Mittellinie des Pollenziner Sees bis zu seinem Nordende;
von dort in nordöstlicher Richtung bis zu dem ungefähr 1 Kilometer
südlich der Kirche von Koliebken liegenden Punkt, an dem die Eisenbahn
Danzig—Neustadt einen Back) überschreitet:
eine im Gelände festzulegende Linie, die südöstlich von Kamehlen, Krissau,
Fidlin, Sulmin (Nichthof). Maltern, Schäferei und nordöstlich von Neuendorf,
Marschau, Czapielken, Hoch- und Klein-Kelpin, Pulvermühle, Nenneberg und
den Städten Oliva und Zoppot verläuft;
von dort der Lauf des oben erwähnten Baches bis zur Ostsee.
Die vorstehend beschriebenen Grenzen sind auf einer deutschen Karte im
Maßstab 1 zu 100 000, die dem gegenwärtigen Vertrag als Anlage 4 beigefügt
ist, eingezeichnet.
Artikel 101.
Eine Kommission, bestehend aus drei von den alliierten und assoziierten
Hauptmächten ernannten Mitgliedern, worunter sich ein Oberkommissar als
Präsident befindet, ferner aus einem von Deutschland und einem von Polen
ernannten Mitgliede, tritt binnen 14 Tagen nach Inkrafttreten des gegen¬
wärtigen Vertrages zusammen, um unter möglichster Berücksichtigung der be¬
stehenden Gemeindegrenzen die Grenzlinie für das vorstehend bezeichnete
Gebiet an Ort und Stelle festzulegen.
Artikel 102.
Die Stadt Danzig wird nebst dem im Artikel 100 bezeichneten Gebiet
zur Freien Stadt erklärt und unter den Schutz des Völkerbundes gestellt.
Artikel 103.
Die Verfassung der Freien Stadt Danzig wird im Einvernehmen mit
einem Oberkommissar des Völkerbundes von ordnungsgemäß ernannten Ver¬
tretern der Freien Stadt ausgearbeitet. Sie wird unter die Garantie des
Völkerbundes gestellt.
Dem Oberkommisscir fällt ferner die Ausgabe zu, in erster Instanz über
alle Streitigkeiten zu entscheiden, die sich zwischen Polen und der Freien Stadt
mit Bezug auf den gegenwärtigen Vertrag oder auf ergänzende Vereinbarungen
und Übereinkommen ergeben sollten.
Der Oberkommissar hat seinen Amtssitz in Danzig.
Artikel 104.
Ein Abkommen, dessen Bestimmungen von den alliierten und assoziierten
Hauptmächten festgesetzt werden, soll zwischen der polnischen Regierung und
der Freien Stadt Danzig abgeschlossen werden, um:
1. die Freie Stadt Danzig in das polnische Zollgebiet aufzunehmen und
die Errichtung einer Freizone im Hafen in die Wege zu leiten;
2. Polen die freie Benutzung und den Dienst der Wasserstraßen, Docks,
Binnenhäfen, Kais und sonstigen im Gebiete der Freien Stadt belegener, für
die Ein- und Ausfuhr Polens notwendiger Anlagen ohne irgendwelche Ein¬
schränkung zu gewährleisten;
3. Polen die Konirolle und Verwaltung der Weichsel sowie des gesamten
innerhalb der Grenzen der Freien Stadt befindlichen Eisenbahnnetzes, mit Aus-
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