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Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Zweites Vierteljahr.

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Zur Rätefrage

Ferner bilden die Arbeiterräte die Vertretung der Arbeiter für die
Fragen der Produktion in den Arbeitsgemeinschaften, die für alle Gewerbe er¬
richtet werden müssen. Die bisher errichteten Arbeitsgemeinschaften, in denen
die Arbeitgeberverbünde mit, den Gewerkschaften zusammenarbeiten, sind Ver¬
tretungen zur Regelung der Berufsfragen. Sie müssen nun auch zu Ver¬
tretungen der Produktion werden, die von den Unternehmern und' Arbeitern ge¬
meinsam getragen werden,. Die Arbeiter 'werden hierbei durch die Arbeiterräte
Vertreten. Die Arbeitsgemeinschaft ist der Unterban der Sozialisierung.
'

Derd e, in okritische A n t rag. Die freie denwlvatische Fraktion der
Avbeiterräte bezeichnet in ihrem Antrag die Arbeiterräte als wirtschaftliche
Jnteressenvertreter und 'wünscht die Regelung der Frage durch ein Nätegesetz.
Sie, fordert die bezirksweise Wahl gesondert nach Berufsständen, mit Einschluß
der arbeitleistenden Unternehmer unter Aufstellung besonderer Grundsätze für die
Kopfarbeiter. Das passive Wahlrecht soll erst' vom 25. Lebensjahr" gewährt
werden. Die Bezirksarbeiterräte haben nur eine überwachende Tätigkeit. Sie
wählen aus ihrer Mitte die Delegierten zum Reichsarbeiterrat, dessen laufende
Geschäfte von einem Reichsvollzugsrat geführt 'werden.

Der Reichsarbeiterrat ist für alle sozialpolitischen und wirtschaftlichen
Maßnahmen der Reichsregierung zuständig, besonders für Arbeiter-, An¬
gestellten-, Beamten- und Agrarrecht, für die, Vorbereitung der Sozialisierung
geeigneter Betriebe und Berufszweige. Der Reichsarbeiterrat ist berechtigt, der
Reichsregierung innerhalb seiner Zuständigkeit Vorschläge und Gesetzentwürfe
zu unterbreiten. Die Reichsregiernng hat den Reichsarbeiterrat vor der Ein¬
bringung wirtschaftlicher und sozialer Gesetze zu hören. Der Reichsarbeiterrat
hat das Recht, zur Beratung innerhalb der Reichsregiernng sowie in der
Nationalversammlung und den zuständigen Kommissionen Vertreter aus seiner
Mitte mit beratender Stimme Zu entsenden.

Der Reichsarbeiterrat hat das Recht, gegen Beschlüsse der gesetzgebenden
Körperschaften des Teutschen Reiches, die seine Zuständigkeit berühren, mit
drei Viertel Majorität der abgegebenen Stimmen Widerspruch mit aufschiebender
Wirkung zu erheben. Gegen den erneutenBeschlnß der Deutschen Nationalversamnt-
lung kann -- sofern, dieser nicht mit drei Viertel Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefaßt worden ist -- der Neichsarbeiierrat mit der gleichen Majorität
eme allgemeine Volksabstimmung verlangen. Die Volksabstimmung bedarf der
Zustimmung des Neichsprästdenten.

Das deutsche arbeitende Volk ist berufsstäudisch zu organisieren. Die
Organisationen bedürfen der Anerkennung durch den Reichsvollzugsrat.

Im einzelnen weichen diese Vorschläge, voneinander "ab; alle aber ver¬
folgen den Grundgedanken einer Organisierung der Produktion unter Mitwirkung
der Arbeitnehmer. Diesem Grundgedanken kann man die Zustimmung nicht
versagen.

Wie stellen, sich nun die Gewerkschaften zum Näteshstem? Zur Beant¬
wortung dieser Frage ist eine kleine Nückschweifung notwendig. Mit dein
16. November hatten die Gewerkschaften -einen machtvollen Einfluß auf unser
gesamtes Wirtschaftsleben erlangt. Mau hätte deshalb annehmen müssen, daß
diese Stellung durch die Arbeiterschaft befestigt worden wäre. Das Gegenteil ist
iedoch her Fall. Auf der Spartakistentagung am 30. Dezember würden die
Organisationen des Verrates an der Sache des revolutionären Proletariats
?Uchtigt. Allenthalben propagierte, mau im Laufe der Zeit den Austritt,
' 'kreditierte namhafte Führer als "Bannerträger der Unternehmer" und schloß
MwaUsam Gewerkschaftsbureaus, wobei die oppositionellen Massen, überall dort,
wo sie den überwiegenden Einfluß hatten, mißliebige Führer durch Gesinnungs¬
genossen ersetzten. Das Nätesystem sollte als legitimer Erbe an die Stelle der
Gewerkschaften, treten.' Noch am^"c,.. Noch am 24. April gab der unabhängige Sozw^ji,
säumig auf dem Reichskongreß der Gisenbal/narboiterräte Deutschlands deutlich


Zur Rätefrage

Ferner bilden die Arbeiterräte die Vertretung der Arbeiter für die
Fragen der Produktion in den Arbeitsgemeinschaften, die für alle Gewerbe er¬
richtet werden müssen. Die bisher errichteten Arbeitsgemeinschaften, in denen
die Arbeitgeberverbünde mit, den Gewerkschaften zusammenarbeiten, sind Ver¬
tretungen zur Regelung der Berufsfragen. Sie müssen nun auch zu Ver¬
tretungen der Produktion werden, die von den Unternehmern und' Arbeitern ge¬
meinsam getragen werden,. Die Arbeiter 'werden hierbei durch die Arbeiterräte
Vertreten. Die Arbeitsgemeinschaft ist der Unterban der Sozialisierung.
'

Derd e, in okritische A n t rag. Die freie denwlvatische Fraktion der
Avbeiterräte bezeichnet in ihrem Antrag die Arbeiterräte als wirtschaftliche
Jnteressenvertreter und 'wünscht die Regelung der Frage durch ein Nätegesetz.
Sie, fordert die bezirksweise Wahl gesondert nach Berufsständen, mit Einschluß
der arbeitleistenden Unternehmer unter Aufstellung besonderer Grundsätze für die
Kopfarbeiter. Das passive Wahlrecht soll erst' vom 25. Lebensjahr" gewährt
werden. Die Bezirksarbeiterräte haben nur eine überwachende Tätigkeit. Sie
wählen aus ihrer Mitte die Delegierten zum Reichsarbeiterrat, dessen laufende
Geschäfte von einem Reichsvollzugsrat geführt 'werden.

Der Reichsarbeiterrat ist für alle sozialpolitischen und wirtschaftlichen
Maßnahmen der Reichsregierung zuständig, besonders für Arbeiter-, An¬
gestellten-, Beamten- und Agrarrecht, für die, Vorbereitung der Sozialisierung
geeigneter Betriebe und Berufszweige. Der Reichsarbeiterrat ist berechtigt, der
Reichsregierung innerhalb seiner Zuständigkeit Vorschläge und Gesetzentwürfe
zu unterbreiten. Die Reichsregiernng hat den Reichsarbeiterrat vor der Ein¬
bringung wirtschaftlicher und sozialer Gesetze zu hören. Der Reichsarbeiterrat
hat das Recht, zur Beratung innerhalb der Reichsregiernng sowie in der
Nationalversammlung und den zuständigen Kommissionen Vertreter aus seiner
Mitte mit beratender Stimme Zu entsenden.

Der Reichsarbeiterrat hat das Recht, gegen Beschlüsse der gesetzgebenden
Körperschaften des Teutschen Reiches, die seine Zuständigkeit berühren, mit
drei Viertel Majorität der abgegebenen Stimmen Widerspruch mit aufschiebender
Wirkung zu erheben. Gegen den erneutenBeschlnß der Deutschen Nationalversamnt-
lung kann — sofern, dieser nicht mit drei Viertel Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefaßt worden ist — der Neichsarbeiierrat mit der gleichen Majorität
eme allgemeine Volksabstimmung verlangen. Die Volksabstimmung bedarf der
Zustimmung des Neichsprästdenten.

Das deutsche arbeitende Volk ist berufsstäudisch zu organisieren. Die
Organisationen bedürfen der Anerkennung durch den Reichsvollzugsrat.

Im einzelnen weichen diese Vorschläge, voneinander «ab; alle aber ver¬
folgen den Grundgedanken einer Organisierung der Produktion unter Mitwirkung
der Arbeitnehmer. Diesem Grundgedanken kann man die Zustimmung nicht
versagen.

Wie stellen, sich nun die Gewerkschaften zum Näteshstem? Zur Beant¬
wortung dieser Frage ist eine kleine Nückschweifung notwendig. Mit dein
16. November hatten die Gewerkschaften -einen machtvollen Einfluß auf unser
gesamtes Wirtschaftsleben erlangt. Mau hätte deshalb annehmen müssen, daß
diese Stellung durch die Arbeiterschaft befestigt worden wäre. Das Gegenteil ist
iedoch her Fall. Auf der Spartakistentagung am 30. Dezember würden die
Organisationen des Verrates an der Sache des revolutionären Proletariats
?Uchtigt. Allenthalben propagierte, mau im Laufe der Zeit den Austritt,
' 'kreditierte namhafte Führer als „Bannerträger der Unternehmer" und schloß
MwaUsam Gewerkschaftsbureaus, wobei die oppositionellen Massen, überall dort,
wo sie den überwiegenden Einfluß hatten, mißliebige Führer durch Gesinnungs¬
genossen ersetzten. Das Nätesystem sollte als legitimer Erbe an die Stelle der
Gewerkschaften, treten.' Noch am^»c,.. Noch am 24. April gab der unabhängige Sozw^ji,
säumig auf dem Reichskongreß der Gisenbal/narboiterräte Deutschlands deutlich


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[0325] Zur Rätefrage Ferner bilden die Arbeiterräte die Vertretung der Arbeiter für die Fragen der Produktion in den Arbeitsgemeinschaften, die für alle Gewerbe er¬ richtet werden müssen. Die bisher errichteten Arbeitsgemeinschaften, in denen die Arbeitgeberverbünde mit, den Gewerkschaften zusammenarbeiten, sind Ver¬ tretungen zur Regelung der Berufsfragen. Sie müssen nun auch zu Ver¬ tretungen der Produktion werden, die von den Unternehmern und' Arbeitern ge¬ meinsam getragen werden,. Die Arbeiter 'werden hierbei durch die Arbeiterräte Vertreten. Die Arbeitsgemeinschaft ist der Unterban der Sozialisierung. ' Derd e, in okritische A n t rag. Die freie denwlvatische Fraktion der Avbeiterräte bezeichnet in ihrem Antrag die Arbeiterräte als wirtschaftliche Jnteressenvertreter und 'wünscht die Regelung der Frage durch ein Nätegesetz. Sie, fordert die bezirksweise Wahl gesondert nach Berufsständen, mit Einschluß der arbeitleistenden Unternehmer unter Aufstellung besonderer Grundsätze für die Kopfarbeiter. Das passive Wahlrecht soll erst' vom 25. Lebensjahr" gewährt werden. Die Bezirksarbeiterräte haben nur eine überwachende Tätigkeit. Sie wählen aus ihrer Mitte die Delegierten zum Reichsarbeiterrat, dessen laufende Geschäfte von einem Reichsvollzugsrat geführt 'werden. Der Reichsarbeiterrat ist für alle sozialpolitischen und wirtschaftlichen Maßnahmen der Reichsregierung zuständig, besonders für Arbeiter-, An¬ gestellten-, Beamten- und Agrarrecht, für die, Vorbereitung der Sozialisierung geeigneter Betriebe und Berufszweige. Der Reichsarbeiterrat ist berechtigt, der Reichsregierung innerhalb seiner Zuständigkeit Vorschläge und Gesetzentwürfe zu unterbreiten. Die Reichsregiernng hat den Reichsarbeiterrat vor der Ein¬ bringung wirtschaftlicher und sozialer Gesetze zu hören. Der Reichsarbeiterrat hat das Recht, zur Beratung innerhalb der Reichsregiernng sowie in der Nationalversammlung und den zuständigen Kommissionen Vertreter aus seiner Mitte mit beratender Stimme Zu entsenden. Der Reichsarbeiterrat hat das Recht, gegen Beschlüsse der gesetzgebenden Körperschaften des Teutschen Reiches, die seine Zuständigkeit berühren, mit drei Viertel Majorität der abgegebenen Stimmen Widerspruch mit aufschiebender Wirkung zu erheben. Gegen den erneutenBeschlnß der Deutschen Nationalversamnt- lung kann — sofern, dieser nicht mit drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt worden ist — der Neichsarbeiierrat mit der gleichen Majorität eme allgemeine Volksabstimmung verlangen. Die Volksabstimmung bedarf der Zustimmung des Neichsprästdenten. Das deutsche arbeitende Volk ist berufsstäudisch zu organisieren. Die Organisationen bedürfen der Anerkennung durch den Reichsvollzugsrat. Im einzelnen weichen diese Vorschläge, voneinander «ab; alle aber ver¬ folgen den Grundgedanken einer Organisierung der Produktion unter Mitwirkung der Arbeitnehmer. Diesem Grundgedanken kann man die Zustimmung nicht versagen. Wie stellen, sich nun die Gewerkschaften zum Näteshstem? Zur Beant¬ wortung dieser Frage ist eine kleine Nückschweifung notwendig. Mit dein 16. November hatten die Gewerkschaften -einen machtvollen Einfluß auf unser gesamtes Wirtschaftsleben erlangt. Mau hätte deshalb annehmen müssen, daß diese Stellung durch die Arbeiterschaft befestigt worden wäre. Das Gegenteil ist iedoch her Fall. Auf der Spartakistentagung am 30. Dezember würden die Organisationen des Verrates an der Sache des revolutionären Proletariats ?Uchtigt. Allenthalben propagierte, mau im Laufe der Zeit den Austritt, ' 'kreditierte namhafte Führer als „Bannerträger der Unternehmer" und schloß MwaUsam Gewerkschaftsbureaus, wobei die oppositionellen Massen, überall dort, wo sie den überwiegenden Einfluß hatten, mißliebige Führer durch Gesinnungs¬ genossen ersetzten. Das Nätesystem sollte als legitimer Erbe an die Stelle der Gewerkschaften, treten.' Noch am^»c,.. Noch am 24. April gab der unabhängige Sozw^ji, säumig auf dem Reichskongreß der Gisenbal/narboiterräte Deutschlands deutlich

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341909_335407/325>, abgerufen am 01.09.2024.