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Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Viertes Vierteljahr.

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Die neue verwaltunssordnmig

Von der Stadt, anderseits aber vom Staat eingesetzt werden, bestimmte Ziechw
zugebilligt werden, die man früher den Städten verweigert hatte. Sie sind in.
diesen Tagen in der neuen Verwaltungsordnung festgesetzt worden.

Die Schulausschüsse -- früher Kuratorien genannt -- bestehen >aus dem
Bürgermeister oder dessen Stellvertreter, drei Magistratsnritgliedern, drei Stadt¬
verordneten und zwei bis vier Bürgern (auch Frauen), ferner den Direktoren
der höheren Lehranstalten bis zur Höchstzahl von drei. Seine wichtigsten Be¬
fugnisse sind einmal die unzweifelhaft "äußeren" Angelegenheiten, also Beauf¬
sichtigung der Gebäude, Bereitstellung der Mittel, Freistellenbestimmungen
und so weiter, außerdem kann die staatliche Schulbehörde über Nebenbeschäftigung
der Oberlehrer, soweit sie über vier Wocbenittmden tziimnsgelit. nur im
Einverständnis mit dem Schuläusschuß bestimmen und ebenso auch
nur Urlaub über vier Wochen bewilligen; zur Bewilligung von mehr
Ms sechs Monaten bedarf es der Einwilligung des Stadtvorstandes.
Der Vorsitzende oder ein schultechmsches Mitglied der Stadtverwaltung ist be¬
rechtigt, den Lehrstunden als Zuhörer beizuwohnen, der Vorsitzende oder städtische
Schuldezernent kann an Revisionen zuhörend teilnehmen. Der schriftliche Ver¬
kehr zwischen Direktor und staatlicher Schulbehörde geht mit Ausnahme von
Eilsacheu, Berichten über Studienreferendare und Schulamtsbewerberinuen,
Prüfungssachen und Disziplinarangelegenheiten durch die Hand des Vorsitzenden.
Endlich -hat der Vorsitzende oder sein Stellvertreter Sitz und Stimme bei Reife-
und Schlußprüfungen.

Wie man sieht, ist hier dex Mitwirkung der Schulausschüsse, die zum
größten Teil aus städtischen Vertretern bestehen und namentlich der ihres Vor¬
sitzenden ein weiter Spielraum gegeben, aber allerdings sind bei weitem nicht die
Forderungen erfüllt, die der Städtctag aufgestellt hat. Es ist ein Kompromiß,
geschlossen unter der Erwägung, daß die von den Städten betonten privatrecht¬
lichen Gesichtspunkte soweit berücksichtigt werden müßten, als die Lebensbedin-
gungen der Erziehung und des Unterrichts dies zulassen. Es geschieht in unse¬
rem Schulleveu, namentlich, wenn man an die gleichzeitige Einführung der
"Elternbeiräte" denkt, der Ruck nach links, der auch im politischen sich in weit
größerem Ausmaß als notwendig und richtig erwiesen hat.

Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Gründe für die. Ansicht der Städte,
daß ihnen im höheren Schulwesen größere Rechte eingeräumt werden müßten,
durchaus nur auf dem Gebiet der "äußeren" Angelegenheiten liegen. Die
Städte zahlen, also müssen sie nach landläufiger Ansicht auch die Rechte eines
Hausherrn besitzen. Dabei vergessen sie nur, wie Louis in einer vortrefflichen
Darlegung ihnen nachweist, daß Schulen etwas anderes sind als andere städtische
Einrichtungen, als eine Gasanstalt o. ä. Diese sorgt nur für das Wohl der
Stadtbürger; jene aber fassen in ihren Wirkungen weit über den Bereich der
Stadt hinaus: sie dienen der nationalen Kultur , überhaupt, sie machen aus den
Schülern Staatsbürger, sie wirken sür das große sittlich-geistige Band, das uns
alle, in welcher Gemeinde wir auch leben, aneinander hält und zu einem Volk
zusammenschmiedet. Darum kann auch der-Lehrer-stand, der diese Aufgabe zu er¬
füllen hat, niemals aus Kommunalbeamtcn bestehen, und von hier aus gewinnt
die Forderung auch der Gemeindeschullehrer, daß sie Staatsbeamte werden
wollen, eine neue Beleuchtung.

Dieser Gesichtspunkt, der also sozusagen die "inneren" Angelegenheiten
der Schule betont, darf nicht vergessen werden, wenn man die. Lage der höheren
Schulen den Städten gegenüber betrachtet. Wenn diese nationale Aufgabe in
Gefahr gerät, geschädigt zu werden, dann müssen dieser Aussicht gegenüber die
privatrechtlichen Forderungen schweigen: es geht um höhere Güter. Gewiß ist.
zuzugeben, daß die höheren Schulen, die die Städte gegründet haben und unter-



*) Städtisches Schnlrecht und inneres Leben der höheren Schule. Quelle lind>
Meyer 19^.
Die neue verwaltunssordnmig

Von der Stadt, anderseits aber vom Staat eingesetzt werden, bestimmte Ziechw
zugebilligt werden, die man früher den Städten verweigert hatte. Sie sind in.
diesen Tagen in der neuen Verwaltungsordnung festgesetzt worden.

Die Schulausschüsse — früher Kuratorien genannt — bestehen >aus dem
Bürgermeister oder dessen Stellvertreter, drei Magistratsnritgliedern, drei Stadt¬
verordneten und zwei bis vier Bürgern (auch Frauen), ferner den Direktoren
der höheren Lehranstalten bis zur Höchstzahl von drei. Seine wichtigsten Be¬
fugnisse sind einmal die unzweifelhaft „äußeren" Angelegenheiten, also Beauf¬
sichtigung der Gebäude, Bereitstellung der Mittel, Freistellenbestimmungen
und so weiter, außerdem kann die staatliche Schulbehörde über Nebenbeschäftigung
der Oberlehrer, soweit sie über vier Wocbenittmden tziimnsgelit. nur im
Einverständnis mit dem Schuläusschuß bestimmen und ebenso auch
nur Urlaub über vier Wochen bewilligen; zur Bewilligung von mehr
Ms sechs Monaten bedarf es der Einwilligung des Stadtvorstandes.
Der Vorsitzende oder ein schultechmsches Mitglied der Stadtverwaltung ist be¬
rechtigt, den Lehrstunden als Zuhörer beizuwohnen, der Vorsitzende oder städtische
Schuldezernent kann an Revisionen zuhörend teilnehmen. Der schriftliche Ver¬
kehr zwischen Direktor und staatlicher Schulbehörde geht mit Ausnahme von
Eilsacheu, Berichten über Studienreferendare und Schulamtsbewerberinuen,
Prüfungssachen und Disziplinarangelegenheiten durch die Hand des Vorsitzenden.
Endlich -hat der Vorsitzende oder sein Stellvertreter Sitz und Stimme bei Reife-
und Schlußprüfungen.

Wie man sieht, ist hier dex Mitwirkung der Schulausschüsse, die zum
größten Teil aus städtischen Vertretern bestehen und namentlich der ihres Vor¬
sitzenden ein weiter Spielraum gegeben, aber allerdings sind bei weitem nicht die
Forderungen erfüllt, die der Städtctag aufgestellt hat. Es ist ein Kompromiß,
geschlossen unter der Erwägung, daß die von den Städten betonten privatrecht¬
lichen Gesichtspunkte soweit berücksichtigt werden müßten, als die Lebensbedin-
gungen der Erziehung und des Unterrichts dies zulassen. Es geschieht in unse¬
rem Schulleveu, namentlich, wenn man an die gleichzeitige Einführung der
„Elternbeiräte" denkt, der Ruck nach links, der auch im politischen sich in weit
größerem Ausmaß als notwendig und richtig erwiesen hat.

Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Gründe für die. Ansicht der Städte,
daß ihnen im höheren Schulwesen größere Rechte eingeräumt werden müßten,
durchaus nur auf dem Gebiet der „äußeren" Angelegenheiten liegen. Die
Städte zahlen, also müssen sie nach landläufiger Ansicht auch die Rechte eines
Hausherrn besitzen. Dabei vergessen sie nur, wie Louis in einer vortrefflichen
Darlegung ihnen nachweist, daß Schulen etwas anderes sind als andere städtische
Einrichtungen, als eine Gasanstalt o. ä. Diese sorgt nur für das Wohl der
Stadtbürger; jene aber fassen in ihren Wirkungen weit über den Bereich der
Stadt hinaus: sie dienen der nationalen Kultur , überhaupt, sie machen aus den
Schülern Staatsbürger, sie wirken sür das große sittlich-geistige Band, das uns
alle, in welcher Gemeinde wir auch leben, aneinander hält und zu einem Volk
zusammenschmiedet. Darum kann auch der-Lehrer-stand, der diese Aufgabe zu er¬
füllen hat, niemals aus Kommunalbeamtcn bestehen, und von hier aus gewinnt
die Forderung auch der Gemeindeschullehrer, daß sie Staatsbeamte werden
wollen, eine neue Beleuchtung.

Dieser Gesichtspunkt, der also sozusagen die „inneren" Angelegenheiten
der Schule betont, darf nicht vergessen werden, wenn man die. Lage der höheren
Schulen den Städten gegenüber betrachtet. Wenn diese nationale Aufgabe in
Gefahr gerät, geschädigt zu werden, dann müssen dieser Aussicht gegenüber die
privatrechtlichen Forderungen schweigen: es geht um höhere Güter. Gewiß ist.
zuzugeben, daß die höheren Schulen, die die Städte gegründet haben und unter-



*) Städtisches Schnlrecht und inneres Leben der höheren Schule. Quelle lind>
Meyer 19^.
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[0098] Die neue verwaltunssordnmig Von der Stadt, anderseits aber vom Staat eingesetzt werden, bestimmte Ziechw zugebilligt werden, die man früher den Städten verweigert hatte. Sie sind in. diesen Tagen in der neuen Verwaltungsordnung festgesetzt worden. Die Schulausschüsse — früher Kuratorien genannt — bestehen >aus dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter, drei Magistratsnritgliedern, drei Stadt¬ verordneten und zwei bis vier Bürgern (auch Frauen), ferner den Direktoren der höheren Lehranstalten bis zur Höchstzahl von drei. Seine wichtigsten Be¬ fugnisse sind einmal die unzweifelhaft „äußeren" Angelegenheiten, also Beauf¬ sichtigung der Gebäude, Bereitstellung der Mittel, Freistellenbestimmungen und so weiter, außerdem kann die staatliche Schulbehörde über Nebenbeschäftigung der Oberlehrer, soweit sie über vier Wocbenittmden tziimnsgelit. nur im Einverständnis mit dem Schuläusschuß bestimmen und ebenso auch nur Urlaub über vier Wochen bewilligen; zur Bewilligung von mehr Ms sechs Monaten bedarf es der Einwilligung des Stadtvorstandes. Der Vorsitzende oder ein schultechmsches Mitglied der Stadtverwaltung ist be¬ rechtigt, den Lehrstunden als Zuhörer beizuwohnen, der Vorsitzende oder städtische Schuldezernent kann an Revisionen zuhörend teilnehmen. Der schriftliche Ver¬ kehr zwischen Direktor und staatlicher Schulbehörde geht mit Ausnahme von Eilsacheu, Berichten über Studienreferendare und Schulamtsbewerberinuen, Prüfungssachen und Disziplinarangelegenheiten durch die Hand des Vorsitzenden. Endlich -hat der Vorsitzende oder sein Stellvertreter Sitz und Stimme bei Reife- und Schlußprüfungen. Wie man sieht, ist hier dex Mitwirkung der Schulausschüsse, die zum größten Teil aus städtischen Vertretern bestehen und namentlich der ihres Vor¬ sitzenden ein weiter Spielraum gegeben, aber allerdings sind bei weitem nicht die Forderungen erfüllt, die der Städtctag aufgestellt hat. Es ist ein Kompromiß, geschlossen unter der Erwägung, daß die von den Städten betonten privatrecht¬ lichen Gesichtspunkte soweit berücksichtigt werden müßten, als die Lebensbedin- gungen der Erziehung und des Unterrichts dies zulassen. Es geschieht in unse¬ rem Schulleveu, namentlich, wenn man an die gleichzeitige Einführung der „Elternbeiräte" denkt, der Ruck nach links, der auch im politischen sich in weit größerem Ausmaß als notwendig und richtig erwiesen hat. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Gründe für die. Ansicht der Städte, daß ihnen im höheren Schulwesen größere Rechte eingeräumt werden müßten, durchaus nur auf dem Gebiet der „äußeren" Angelegenheiten liegen. Die Städte zahlen, also müssen sie nach landläufiger Ansicht auch die Rechte eines Hausherrn besitzen. Dabei vergessen sie nur, wie Louis in einer vortrefflichen Darlegung ihnen nachweist, daß Schulen etwas anderes sind als andere städtische Einrichtungen, als eine Gasanstalt o. ä. Diese sorgt nur für das Wohl der Stadtbürger; jene aber fassen in ihren Wirkungen weit über den Bereich der Stadt hinaus: sie dienen der nationalen Kultur , überhaupt, sie machen aus den Schülern Staatsbürger, sie wirken sür das große sittlich-geistige Band, das uns alle, in welcher Gemeinde wir auch leben, aneinander hält und zu einem Volk zusammenschmiedet. Darum kann auch der-Lehrer-stand, der diese Aufgabe zu er¬ füllen hat, niemals aus Kommunalbeamtcn bestehen, und von hier aus gewinnt die Forderung auch der Gemeindeschullehrer, daß sie Staatsbeamte werden wollen, eine neue Beleuchtung. Dieser Gesichtspunkt, der also sozusagen die „inneren" Angelegenheiten der Schule betont, darf nicht vergessen werden, wenn man die. Lage der höheren Schulen den Städten gegenüber betrachtet. Wenn diese nationale Aufgabe in Gefahr gerät, geschädigt zu werden, dann müssen dieser Aussicht gegenüber die privatrechtlichen Forderungen schweigen: es geht um höhere Güter. Gewiß ist. zuzugeben, daß die höheren Schulen, die die Städte gegründet haben und unter- *) Städtisches Schnlrecht und inneres Leben der höheren Schule. Quelle lind> Meyer 19^.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341907_88238/98>, abgerufen am 22.07.2024.