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Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Drittes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

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Prozeszführung und Presse.

Unsere
Strafprozeßordnung bestimmt, daß die Ge¬
schworenen, wenn sie die Rechtsvelehrung
empfangen haben, sich zur Beratung in einen
gesonderten Raum zurückziehen und dort von
jeder Verbindung mit der Außenwelt abge¬
schlossen bleiben, bis se" den Urteilsspruch
gefunden haben. Der Zweck dieser Bestim¬
mung ist offensichtlich, sie vor jeder Beein¬
flussung durch Dritte bei Findung des Urteils
zu bewahren. Für Strafkammer und Schöf¬
fengericht ist die Absperrung nicht in dieser
strengen Form vorgesehen, aber auch hier
wird gegen jede Beeinflussung durch Dritte
dadurch Fürsorge getroffen, daß der Beratung
außer den zur Urteilsfindung berufenen Rich¬
tern und den zur Ausbildung beim Gericht
tätigen Referendaren niemand beiwohnen darf.
Damit vergleiche man nun, daß im Falle
"Frankfurter Zeitung" gegen Chamberlain
nach Schluß der Beweisaufnahme die Ver¬
kündung des Urteils auf eine Woche hinaus¬
geschoben worden ist. Die Schöffen gehen
also nach Hause und sind während einer vollen
Woche allen möglichen, unkontrollierbaren
Unterhaltungen über die Sache, in der sie
noch das Urteil finden sollen, ausgesetzt.
Diesen Übelstand hat der vorgenannte Prozeß
freilich mit allen großen Strafsachen gemein,
und es ist in mancher das Volksgemüt auf¬

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regenden Schwurgerichtssache schon als be¬
sonders unerfreulich empfunden worden, daß
die Geschworenen, die man für die Beratung
so ängstlich absperrt, an jedem Abende der
Verhandlung unbehindert nach Hause gehen
können und zu Hause sich über den Gang
des Prozesses, dem sie vielleicht teilweie
schwer folgen konnten, aus Zeitungsberichten
informieren, die bisweilen der nötigen Objek¬
tivität in hohem Grade ermangeln.

Ob hier eine absolute Abhilfe möglich ist,
erscheint zweifelhaft. Immerhin könnte für
nicht allzugroße Sachen im Dienstaufsichts¬
wege die Anordnung gegeben werden, soweit
Laienrichter beteiligt sind, die Beratung, wenn
irgend möglich, im Anschluß an die letzte
Verhandlung stattfinden zu lassen. , Für alle
sich über eine größere Reihe von Tagen oder
Wochen Hinzichenden Prozesse aber wäre eine
sorgfältige Kontrolle der Preßberichterstattung
durch einen besonderen GerichtSdezernenten
und Forderung eventueller Berichtigungen und
Ergänzungen dieser Berichte erwägenswert.
Meines Erachtens hat überhaupt die Justiz
mit der Preßberichterstattung über Gerichts¬
verhandlungen, auf welcher sich das Urteil
unseres Volkes über eine gute oder schlechte
Justiz zu einem nur allzugroßen Teile auf¬
baut, eine noch allzu lockere Fühlung.

ZZomenicus [Ende Spaltensatz]




Allen Manuskripten ist Porto hinzuzufügen, da andernfalls bei Ablehnung eine Rücksendung
nicht verbürgt werden kann.




Nachdruck sämtlicher Slussittze nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Verlags gestattet.
Verantwortlich: der Herausgeber Georg Cleinow in Berlin-Lichterfelde West. -- Maimslriptsendnngen und
Bricke werden erbeten unter der Adresse: An die Schriftleituna der Grenzlwtc" in Berlin SW 11, Tcmpellioser Ufer 35".
Fernsprecher des Herausgebers! Amt Lichterfelde 4W, de" Verlag" und der Schristlettung: Amt Littzo" "bU>.
Verlag: Verlag der Grenzboten G. in. b. H. in Berlin SW II, Tempelhofer Ufer 35s
Druck: ..Der Reichsbote" G. in. b. H. in Berlin SW 11. Dessauer Strase LS/37.
Maßgebliches und Unmaßgebliches

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Prozeszführung und Presse.

Unsere
Strafprozeßordnung bestimmt, daß die Ge¬
schworenen, wenn sie die Rechtsvelehrung
empfangen haben, sich zur Beratung in einen
gesonderten Raum zurückziehen und dort von
jeder Verbindung mit der Außenwelt abge¬
schlossen bleiben, bis se« den Urteilsspruch
gefunden haben. Der Zweck dieser Bestim¬
mung ist offensichtlich, sie vor jeder Beein¬
flussung durch Dritte bei Findung des Urteils
zu bewahren. Für Strafkammer und Schöf¬
fengericht ist die Absperrung nicht in dieser
strengen Form vorgesehen, aber auch hier
wird gegen jede Beeinflussung durch Dritte
dadurch Fürsorge getroffen, daß der Beratung
außer den zur Urteilsfindung berufenen Rich¬
tern und den zur Ausbildung beim Gericht
tätigen Referendaren niemand beiwohnen darf.
Damit vergleiche man nun, daß im Falle
„Frankfurter Zeitung" gegen Chamberlain
nach Schluß der Beweisaufnahme die Ver¬
kündung des Urteils auf eine Woche hinaus¬
geschoben worden ist. Die Schöffen gehen
also nach Hause und sind während einer vollen
Woche allen möglichen, unkontrollierbaren
Unterhaltungen über die Sache, in der sie
noch das Urteil finden sollen, ausgesetzt.
Diesen Übelstand hat der vorgenannte Prozeß
freilich mit allen großen Strafsachen gemein,
und es ist in mancher das Volksgemüt auf¬

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regenden Schwurgerichtssache schon als be¬
sonders unerfreulich empfunden worden, daß
die Geschworenen, die man für die Beratung
so ängstlich absperrt, an jedem Abende der
Verhandlung unbehindert nach Hause gehen
können und zu Hause sich über den Gang
des Prozesses, dem sie vielleicht teilweie
schwer folgen konnten, aus Zeitungsberichten
informieren, die bisweilen der nötigen Objek¬
tivität in hohem Grade ermangeln.

Ob hier eine absolute Abhilfe möglich ist,
erscheint zweifelhaft. Immerhin könnte für
nicht allzugroße Sachen im Dienstaufsichts¬
wege die Anordnung gegeben werden, soweit
Laienrichter beteiligt sind, die Beratung, wenn
irgend möglich, im Anschluß an die letzte
Verhandlung stattfinden zu lassen. , Für alle
sich über eine größere Reihe von Tagen oder
Wochen Hinzichenden Prozesse aber wäre eine
sorgfältige Kontrolle der Preßberichterstattung
durch einen besonderen GerichtSdezernenten
und Forderung eventueller Berichtigungen und
Ergänzungen dieser Berichte erwägenswert.
Meines Erachtens hat überhaupt die Justiz
mit der Preßberichterstattung über Gerichts¬
verhandlungen, auf welcher sich das Urteil
unseres Volkes über eine gute oder schlechte
Justiz zu einem nur allzugroßen Teile auf¬
baut, eine noch allzu lockere Fühlung.

ZZomenicus [Ende Spaltensatz]




Allen Manuskripten ist Porto hinzuzufügen, da andernfalls bei Ablehnung eine Rücksendung
nicht verbürgt werden kann.




Nachdruck sämtlicher Slussittze nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Verlags gestattet.
Verantwortlich: der Herausgeber Georg Cleinow in Berlin-Lichterfelde West. — Maimslriptsendnngen und
Bricke werden erbeten unter der Adresse: An die Schriftleituna der Grenzlwtc» in Berlin SW 11, Tcmpellioser Ufer 35».
Fernsprecher des Herausgebers! Amt Lichterfelde 4W, de» Verlag« und der Schristlettung: Amt Littzo« «bU>.
Verlag: Verlag der Grenzboten G. in. b. H. in Berlin SW II, Tempelhofer Ufer 35s
Druck: ..Der Reichsbote" G. in. b. H. in Berlin SW 11. Dessauer Strase LS/37.
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[0220] Maßgebliches und Unmaßgebliches Prozeszführung und Presse. Unsere Strafprozeßordnung bestimmt, daß die Ge¬ schworenen, wenn sie die Rechtsvelehrung empfangen haben, sich zur Beratung in einen gesonderten Raum zurückziehen und dort von jeder Verbindung mit der Außenwelt abge¬ schlossen bleiben, bis se« den Urteilsspruch gefunden haben. Der Zweck dieser Bestim¬ mung ist offensichtlich, sie vor jeder Beein¬ flussung durch Dritte bei Findung des Urteils zu bewahren. Für Strafkammer und Schöf¬ fengericht ist die Absperrung nicht in dieser strengen Form vorgesehen, aber auch hier wird gegen jede Beeinflussung durch Dritte dadurch Fürsorge getroffen, daß der Beratung außer den zur Urteilsfindung berufenen Rich¬ tern und den zur Ausbildung beim Gericht tätigen Referendaren niemand beiwohnen darf. Damit vergleiche man nun, daß im Falle „Frankfurter Zeitung" gegen Chamberlain nach Schluß der Beweisaufnahme die Ver¬ kündung des Urteils auf eine Woche hinaus¬ geschoben worden ist. Die Schöffen gehen also nach Hause und sind während einer vollen Woche allen möglichen, unkontrollierbaren Unterhaltungen über die Sache, in der sie noch das Urteil finden sollen, ausgesetzt. Diesen Übelstand hat der vorgenannte Prozeß freilich mit allen großen Strafsachen gemein, und es ist in mancher das Volksgemüt auf¬ regenden Schwurgerichtssache schon als be¬ sonders unerfreulich empfunden worden, daß die Geschworenen, die man für die Beratung so ängstlich absperrt, an jedem Abende der Verhandlung unbehindert nach Hause gehen können und zu Hause sich über den Gang des Prozesses, dem sie vielleicht teilweie schwer folgen konnten, aus Zeitungsberichten informieren, die bisweilen der nötigen Objek¬ tivität in hohem Grade ermangeln. Ob hier eine absolute Abhilfe möglich ist, erscheint zweifelhaft. Immerhin könnte für nicht allzugroße Sachen im Dienstaufsichts¬ wege die Anordnung gegeben werden, soweit Laienrichter beteiligt sind, die Beratung, wenn irgend möglich, im Anschluß an die letzte Verhandlung stattfinden zu lassen. , Für alle sich über eine größere Reihe von Tagen oder Wochen Hinzichenden Prozesse aber wäre eine sorgfältige Kontrolle der Preßberichterstattung durch einen besonderen GerichtSdezernenten und Forderung eventueller Berichtigungen und Ergänzungen dieser Berichte erwägenswert. Meines Erachtens hat überhaupt die Justiz mit der Preßberichterstattung über Gerichts¬ verhandlungen, auf welcher sich das Urteil unseres Volkes über eine gute oder schlechte Justiz zu einem nur allzugroßen Teile auf¬ baut, eine noch allzu lockere Fühlung. ZZomenicus Allen Manuskripten ist Porto hinzuzufügen, da andernfalls bei Ablehnung eine Rücksendung nicht verbürgt werden kann. Nachdruck sämtlicher Slussittze nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Verlags gestattet. Verantwortlich: der Herausgeber Georg Cleinow in Berlin-Lichterfelde West. — Maimslriptsendnngen und Bricke werden erbeten unter der Adresse: An die Schriftleituna der Grenzlwtc» in Berlin SW 11, Tcmpellioser Ufer 35». Fernsprecher des Herausgebers! Amt Lichterfelde 4W, de» Verlag« und der Schristlettung: Amt Littzo« «bU>. Verlag: Verlag der Grenzboten G. in. b. H. in Berlin SW II, Tempelhofer Ufer 35s Druck: ..Der Reichsbote" G. in. b. H. in Berlin SW 11. Dessauer Strase LS/37.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341907_333844/220>, abgerufen am 22.07.2024.