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Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Zweites Vierteljahr.

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Das neue Mecklenburg

der beiden Staaten seine besondere Verfassung durch eine gemeinsame zu ersetzen
und das Sondervermögen beider Staaten in eine Einheit aufzulösen hat.

In Mecklenburg wird dieser Vorgang sich viel einfacher und gewissermaßen
ganz von selbst vollziehen. Der Sonderbestand der beiden Staaten beruhte hier
einzig und allein auf den beiden Landesherren mit ihrer Hofhaltung und den
beiden Ministerien und Konsistorien. Die verfassungsrechtliche Einheit war hier,
abgesehen von den schmollend bei Seite stehenden Ratzeburgern, schon in den ge¬
meinsamen Ständen erhalten.

Der gemeinsame Groszherzog gewährt zunächst an der Spitze die Staats¬
einheit. Schon bisher nannten sich die beiden Großherzoge nicht nach Schwerin
und Strelitz, sondern führten beide denselben Titel. Es wird also in Zukunft
nur noch einen Großherzog von Mecklenburg schlechthin geben. Für einen einzigen
Großherzog ist natürlich nur noch eine einzige Hofhaltung erforderlich. Daß
er zur Beschwichtigung der Strelitzer in Neu-Strelitz noch ein eigenes
Hoftheater unterhält, dort weiter Hoflieferanten ernennt und beschäftigt,
ist freilich nicht ausgeschlossen. Im Wege landesherrlicher Verordnung brauchen
dann nur noch die beiden Ministerien vereinigt zu werden, sintemalen es eine
ziemlich überflüssige Aufgabe und Ausgabe ist, für Strelitz ein eigenes Ministerium
zu unterhalten, und die Staatseinheit ist fertig. Aus den beiden Staaten ist dann
ein einziger geworden, und das Deutsche Reich zählt einen Bundesstaat weniger,
ohne darum ärmer zu sein.

Denn die verfassungsrechtliche Einheit ist bereits in den gemeinsamen
Landständen vorhanden. Daß die Ratzeburger vorläufig noch draußen stehen,
hat die Staatseinheit von Mecklenburg - Strelitz nicht gestört und wird auch die
des neuen Mecklenburg nicht beeinträchtigen.

Die finanzielle Verschmelzung, die bei den beiden Schwarzburg besondere
Schwierigkeiten macht, ergibt sich bei den patrimonialen Verhältnissen Mecklenburgs
ganz von selbst. Denn hier stehen sich noch in schroffer Trennung gegenüber
das landesherrliche Kammergut, das als Privateigentum des Landesherren und
seines Hauses gilt, und aus dem die Bedürfnisse der Hofhaltung wie der Landes-
verwaltung in erster Linie zu bestreiten sind, und andererseits ergänzend die von
den Ständen bewilligten Steuern. Das Kammergut verschmilzt ganz von selbst
zu einer Einheit, wenn beide Mecklenburg denselben Landesherrn haben, und
die Steuerverfassung war bei der Gemeinsamkeit der Stände bisher schon ein¬
heitlich, man mußte nur künstlich die Bedürfnisse auf die beiden Staaten verteilen.

So wird sich denn in Mecklenburg die Verschmelzung von zwei Staaten
All einem ganz von selbst und ohne besondere verfassungsmäßige Anstrengungen
vollziehe^.' Das ist die vorteilhafte Seite davon, daß es solange im patrimonialen
Wesen verharrte.

Das Reich wird dabei nur in Mitleidenschaft gezogen, insofern die
Erteilung der Bundesratsstimmen in Betracht kommt. Diese Frage ist von
besonderer Wichtigkeit, weil sie nicht nur für Mecklenburg von Bedeutung ist,
sondern auch für'andere deutsche Staaten einen wichtigen Lorgang bildet.

Im alten Reiche waren bis 1W3 die Stimmen an die Person des Landes¬
herrn gebunden, niemand konnte auf dem Reichstage mehr als eine Stimme
haben, und, wenn ein Landesherr Land und Leute unter seine sechs Söhne
teilte, erhielt jeder von ihnen eine Stimme. Im Jahre 1583 vollzog sich die
Verdinglichung der Reichstagsstimmen. Diese hafteten nunmehr auf dem Lande.
Ein Landesherr, der mehrere Länder in seiner Hand vereinigte, führte auf dem
Reichstage auch mehrere Stimmen und bei neuen Teilungen mußten die mehreren
Landesherren sich mit einer Stimme begnügen. Daher kam es, daß das Haus
Osterreich, das früher zu großem Landerbefitze gelangt war, auf dem Reichstage
weniger Stimmen hatte als das später emporgekommene Haus Brandenburg.
Im alten dentschen Bunde waren zwar die Stimmen unter den einzelnen
Staaten mit verschiedenen Stimmgewicht verteilt. Wenn ein Staat verschwand,
wie eines der sächsischen Herzogtümer, zwei anhaltische, die beiden Fürstentümer


Das neue Mecklenburg

der beiden Staaten seine besondere Verfassung durch eine gemeinsame zu ersetzen
und das Sondervermögen beider Staaten in eine Einheit aufzulösen hat.

In Mecklenburg wird dieser Vorgang sich viel einfacher und gewissermaßen
ganz von selbst vollziehen. Der Sonderbestand der beiden Staaten beruhte hier
einzig und allein auf den beiden Landesherren mit ihrer Hofhaltung und den
beiden Ministerien und Konsistorien. Die verfassungsrechtliche Einheit war hier,
abgesehen von den schmollend bei Seite stehenden Ratzeburgern, schon in den ge¬
meinsamen Ständen erhalten.

Der gemeinsame Groszherzog gewährt zunächst an der Spitze die Staats¬
einheit. Schon bisher nannten sich die beiden Großherzoge nicht nach Schwerin
und Strelitz, sondern führten beide denselben Titel. Es wird also in Zukunft
nur noch einen Großherzog von Mecklenburg schlechthin geben. Für einen einzigen
Großherzog ist natürlich nur noch eine einzige Hofhaltung erforderlich. Daß
er zur Beschwichtigung der Strelitzer in Neu-Strelitz noch ein eigenes
Hoftheater unterhält, dort weiter Hoflieferanten ernennt und beschäftigt,
ist freilich nicht ausgeschlossen. Im Wege landesherrlicher Verordnung brauchen
dann nur noch die beiden Ministerien vereinigt zu werden, sintemalen es eine
ziemlich überflüssige Aufgabe und Ausgabe ist, für Strelitz ein eigenes Ministerium
zu unterhalten, und die Staatseinheit ist fertig. Aus den beiden Staaten ist dann
ein einziger geworden, und das Deutsche Reich zählt einen Bundesstaat weniger,
ohne darum ärmer zu sein.

Denn die verfassungsrechtliche Einheit ist bereits in den gemeinsamen
Landständen vorhanden. Daß die Ratzeburger vorläufig noch draußen stehen,
hat die Staatseinheit von Mecklenburg - Strelitz nicht gestört und wird auch die
des neuen Mecklenburg nicht beeinträchtigen.

Die finanzielle Verschmelzung, die bei den beiden Schwarzburg besondere
Schwierigkeiten macht, ergibt sich bei den patrimonialen Verhältnissen Mecklenburgs
ganz von selbst. Denn hier stehen sich noch in schroffer Trennung gegenüber
das landesherrliche Kammergut, das als Privateigentum des Landesherren und
seines Hauses gilt, und aus dem die Bedürfnisse der Hofhaltung wie der Landes-
verwaltung in erster Linie zu bestreiten sind, und andererseits ergänzend die von
den Ständen bewilligten Steuern. Das Kammergut verschmilzt ganz von selbst
zu einer Einheit, wenn beide Mecklenburg denselben Landesherrn haben, und
die Steuerverfassung war bei der Gemeinsamkeit der Stände bisher schon ein¬
heitlich, man mußte nur künstlich die Bedürfnisse auf die beiden Staaten verteilen.

So wird sich denn in Mecklenburg die Verschmelzung von zwei Staaten
All einem ganz von selbst und ohne besondere verfassungsmäßige Anstrengungen
vollziehe^.' Das ist die vorteilhafte Seite davon, daß es solange im patrimonialen
Wesen verharrte.

Das Reich wird dabei nur in Mitleidenschaft gezogen, insofern die
Erteilung der Bundesratsstimmen in Betracht kommt. Diese Frage ist von
besonderer Wichtigkeit, weil sie nicht nur für Mecklenburg von Bedeutung ist,
sondern auch für'andere deutsche Staaten einen wichtigen Lorgang bildet.

Im alten Reiche waren bis 1W3 die Stimmen an die Person des Landes¬
herrn gebunden, niemand konnte auf dem Reichstage mehr als eine Stimme
haben, und, wenn ein Landesherr Land und Leute unter seine sechs Söhne
teilte, erhielt jeder von ihnen eine Stimme. Im Jahre 1583 vollzog sich die
Verdinglichung der Reichstagsstimmen. Diese hafteten nunmehr auf dem Lande.
Ein Landesherr, der mehrere Länder in seiner Hand vereinigte, führte auf dem
Reichstage auch mehrere Stimmen und bei neuen Teilungen mußten die mehreren
Landesherren sich mit einer Stimme begnügen. Daher kam es, daß das Haus
Osterreich, das früher zu großem Landerbefitze gelangt war, auf dem Reichstage
weniger Stimmen hatte als das später emporgekommene Haus Brandenburg.
Im alten dentschen Bunde waren zwar die Stimmen unter den einzelnen
Staaten mit verschiedenen Stimmgewicht verteilt. Wenn ein Staat verschwand,
wie eines der sächsischen Herzogtümer, zwei anhaltische, die beiden Fürstentümer


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[0081] Das neue Mecklenburg der beiden Staaten seine besondere Verfassung durch eine gemeinsame zu ersetzen und das Sondervermögen beider Staaten in eine Einheit aufzulösen hat. In Mecklenburg wird dieser Vorgang sich viel einfacher und gewissermaßen ganz von selbst vollziehen. Der Sonderbestand der beiden Staaten beruhte hier einzig und allein auf den beiden Landesherren mit ihrer Hofhaltung und den beiden Ministerien und Konsistorien. Die verfassungsrechtliche Einheit war hier, abgesehen von den schmollend bei Seite stehenden Ratzeburgern, schon in den ge¬ meinsamen Ständen erhalten. Der gemeinsame Groszherzog gewährt zunächst an der Spitze die Staats¬ einheit. Schon bisher nannten sich die beiden Großherzoge nicht nach Schwerin und Strelitz, sondern führten beide denselben Titel. Es wird also in Zukunft nur noch einen Großherzog von Mecklenburg schlechthin geben. Für einen einzigen Großherzog ist natürlich nur noch eine einzige Hofhaltung erforderlich. Daß er zur Beschwichtigung der Strelitzer in Neu-Strelitz noch ein eigenes Hoftheater unterhält, dort weiter Hoflieferanten ernennt und beschäftigt, ist freilich nicht ausgeschlossen. Im Wege landesherrlicher Verordnung brauchen dann nur noch die beiden Ministerien vereinigt zu werden, sintemalen es eine ziemlich überflüssige Aufgabe und Ausgabe ist, für Strelitz ein eigenes Ministerium zu unterhalten, und die Staatseinheit ist fertig. Aus den beiden Staaten ist dann ein einziger geworden, und das Deutsche Reich zählt einen Bundesstaat weniger, ohne darum ärmer zu sein. Denn die verfassungsrechtliche Einheit ist bereits in den gemeinsamen Landständen vorhanden. Daß die Ratzeburger vorläufig noch draußen stehen, hat die Staatseinheit von Mecklenburg - Strelitz nicht gestört und wird auch die des neuen Mecklenburg nicht beeinträchtigen. Die finanzielle Verschmelzung, die bei den beiden Schwarzburg besondere Schwierigkeiten macht, ergibt sich bei den patrimonialen Verhältnissen Mecklenburgs ganz von selbst. Denn hier stehen sich noch in schroffer Trennung gegenüber das landesherrliche Kammergut, das als Privateigentum des Landesherren und seines Hauses gilt, und aus dem die Bedürfnisse der Hofhaltung wie der Landes- verwaltung in erster Linie zu bestreiten sind, und andererseits ergänzend die von den Ständen bewilligten Steuern. Das Kammergut verschmilzt ganz von selbst zu einer Einheit, wenn beide Mecklenburg denselben Landesherrn haben, und die Steuerverfassung war bei der Gemeinsamkeit der Stände bisher schon ein¬ heitlich, man mußte nur künstlich die Bedürfnisse auf die beiden Staaten verteilen. So wird sich denn in Mecklenburg die Verschmelzung von zwei Staaten All einem ganz von selbst und ohne besondere verfassungsmäßige Anstrengungen vollziehe^.' Das ist die vorteilhafte Seite davon, daß es solange im patrimonialen Wesen verharrte. Das Reich wird dabei nur in Mitleidenschaft gezogen, insofern die Erteilung der Bundesratsstimmen in Betracht kommt. Diese Frage ist von besonderer Wichtigkeit, weil sie nicht nur für Mecklenburg von Bedeutung ist, sondern auch für'andere deutsche Staaten einen wichtigen Lorgang bildet. Im alten Reiche waren bis 1W3 die Stimmen an die Person des Landes¬ herrn gebunden, niemand konnte auf dem Reichstage mehr als eine Stimme haben, und, wenn ein Landesherr Land und Leute unter seine sechs Söhne teilte, erhielt jeder von ihnen eine Stimme. Im Jahre 1583 vollzog sich die Verdinglichung der Reichstagsstimmen. Diese hafteten nunmehr auf dem Lande. Ein Landesherr, der mehrere Länder in seiner Hand vereinigte, führte auf dem Reichstage auch mehrere Stimmen und bei neuen Teilungen mußten die mehreren Landesherren sich mit einer Stimme begnügen. Daher kam es, daß das Haus Osterreich, das früher zu großem Landerbefitze gelangt war, auf dem Reichstage weniger Stimmen hatte als das später emporgekommene Haus Brandenburg. Im alten dentschen Bunde waren zwar die Stimmen unter den einzelnen Staaten mit verschiedenen Stimmgewicht verteilt. Wenn ein Staat verschwand, wie eines der sächsischen Herzogtümer, zwei anhaltische, die beiden Fürstentümer

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341907_333482/81>, abgerufen am 22.07.2024.