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Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Zweites Vierteljahr.

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Sind die Franzosen die echten Erben althellemschen Geistes?

Der Unterschied zwischen dinglichen Rechten und Forderungsrechten, welcher
dem Aufbau des Vermögensrechtes zugrunde liegt, beruht nicht auf willkürlicher
Erfindung wie so manches andere Inventarstück der "Begriffsjurisprudenz", sondern
ist in der Natur der Sache gegeben. Er beruht auf dem im menschlichen Gemein¬
leben gegebenen Bedürfnis der Unterscheidung zwischen Mein und Dein. Weil
auch im Staatenverhältnis die scharfe Abgrenzung der Rechtsherrschaften über die
Sachgüter, insbesondere über die Teile des Erdgebietes, einem unverzichtbaren
Erfordernis entspricht, darum ist auch im Völkerrecht die Unterscheidung zwischen
dinglichen Besitzrechten und Auslieferungsansprüchen durch innere Notwendigkeit
gegeben. Indem die sozialistische Erklärung vom 18. Februar die französischen
Ansprüche durch eine neue dialektische Wendung zu verbessern sucht, unternimmt
sie'es in Wahrheit, die elementaren Grundlagen des Völkerrechtes zu zerstören.
Sie enthält ja nicht nur die Verneinung der besonderen vor dem Kriege
speziell zwischen Frankreich und Deutschland bestandenen Rechtsbeziehungen,
als vielmehr die Verneinung des von der Völkerrechtsgemeinschaft der gesamten
Staatenwelt auf Grund des Frankfurter Friedens anerkannten objektiven terri-
torialen Rechtszustandes. Sie berührt und verletzt die Rechtslage insbesondere
auch der neutralen Staaten, denen auf Grund der französischen Anschauung von
der Sträflichkeit der deutschen Kriegserklärung angesonnen wird, die Reichslande
nunmehr schlankweg als französisches Staatsgebiet zu behandeln. Man vergegen¬
wärtige sich, welche Folgen es haben müßte, wenn ein neutraler Staat sich diese
Auffassung zu eigen machen und zum Beispiel jetzt Verträge über reichsländisches
Gebiet mit Frankreich abschließen und daraus Rechte gegenüber Deutschland
geltend machen würde. Es wäre der rechtswidrigste, feindseligste und anmaßendste
Angriff auf Deutschlands Staatshoheit, den man sich vorstellen kann. Selbst die
Urheber der Pariser Erklärung würden ihn wohl nicht durch Rechtsgründe zu
stützen wagen. Sie müßten die innere Haltlosigkeit und praktische Undurchführbar-
keit ihrer Theorie anerkennen, wenn sie sich auf deren Konsequenzen besinnen.
Wenn Frankreich sagt, daß es Rache für 1870 nehmen und Elsaß-Lothringen
mit den Waffen zurückgewinnen will, so ist das ehrlich; und das Recht des Krieges,
wie es nach geltendem Völkerrecht ist, versagt dem unheilvollen Wunsche nicht
die Möglichkeit der Erfüllung. Wie weit Frankreich es mit diesem Versuche treiben
will, ist seine Sache. Wenn aber der Wunsch mit falschen Rechtstiteln und
Theorien verkleidet wird, so ist das eine Versündigung gegen Grundsätze, an deren
Geltung auch alle anderen Staaten beteiligt sind, und gegen welche sowohl im
allgemeinen Interesse der Staaten als im Namen der Wissenschaft des Völker¬
rechtes entschieden Verwahrung einzulegen ist.




Sind die Franzosen
die echten Grben althellenischer Geistes?
Professor Eduard rvechßler von

Dieser Aufsatz erscheint auch in neu¬
griechischer Übersetzung in der in Görlitz
herausgegebenen Zeitung "HellenikaPhylla".

enden die Franzosen in den Kreuzzügen gelernt haben, sich als
Einheit mit gemeinsamen Erinnerungen und Aufgaben
zu fühlen, betrachtet sich diese Nation als Erbin deS geistesgewaltigen
" Hellas so gut wie des völkerb-herrschenden Rom. Künste und Wissen
von den Griechen, staatliche und kriegerische .Kraft von den
vereinigt und vollendet durch die neulateinischen
Franken; Athen, Rom und Paris als die drei Brennpunkte europäischer Geistes-


Sind die Franzosen die echten Erben althellemschen Geistes?

Der Unterschied zwischen dinglichen Rechten und Forderungsrechten, welcher
dem Aufbau des Vermögensrechtes zugrunde liegt, beruht nicht auf willkürlicher
Erfindung wie so manches andere Inventarstück der „Begriffsjurisprudenz", sondern
ist in der Natur der Sache gegeben. Er beruht auf dem im menschlichen Gemein¬
leben gegebenen Bedürfnis der Unterscheidung zwischen Mein und Dein. Weil
auch im Staatenverhältnis die scharfe Abgrenzung der Rechtsherrschaften über die
Sachgüter, insbesondere über die Teile des Erdgebietes, einem unverzichtbaren
Erfordernis entspricht, darum ist auch im Völkerrecht die Unterscheidung zwischen
dinglichen Besitzrechten und Auslieferungsansprüchen durch innere Notwendigkeit
gegeben. Indem die sozialistische Erklärung vom 18. Februar die französischen
Ansprüche durch eine neue dialektische Wendung zu verbessern sucht, unternimmt
sie'es in Wahrheit, die elementaren Grundlagen des Völkerrechtes zu zerstören.
Sie enthält ja nicht nur die Verneinung der besonderen vor dem Kriege
speziell zwischen Frankreich und Deutschland bestandenen Rechtsbeziehungen,
als vielmehr die Verneinung des von der Völkerrechtsgemeinschaft der gesamten
Staatenwelt auf Grund des Frankfurter Friedens anerkannten objektiven terri-
torialen Rechtszustandes. Sie berührt und verletzt die Rechtslage insbesondere
auch der neutralen Staaten, denen auf Grund der französischen Anschauung von
der Sträflichkeit der deutschen Kriegserklärung angesonnen wird, die Reichslande
nunmehr schlankweg als französisches Staatsgebiet zu behandeln. Man vergegen¬
wärtige sich, welche Folgen es haben müßte, wenn ein neutraler Staat sich diese
Auffassung zu eigen machen und zum Beispiel jetzt Verträge über reichsländisches
Gebiet mit Frankreich abschließen und daraus Rechte gegenüber Deutschland
geltend machen würde. Es wäre der rechtswidrigste, feindseligste und anmaßendste
Angriff auf Deutschlands Staatshoheit, den man sich vorstellen kann. Selbst die
Urheber der Pariser Erklärung würden ihn wohl nicht durch Rechtsgründe zu
stützen wagen. Sie müßten die innere Haltlosigkeit und praktische Undurchführbar-
keit ihrer Theorie anerkennen, wenn sie sich auf deren Konsequenzen besinnen.
Wenn Frankreich sagt, daß es Rache für 1870 nehmen und Elsaß-Lothringen
mit den Waffen zurückgewinnen will, so ist das ehrlich; und das Recht des Krieges,
wie es nach geltendem Völkerrecht ist, versagt dem unheilvollen Wunsche nicht
die Möglichkeit der Erfüllung. Wie weit Frankreich es mit diesem Versuche treiben
will, ist seine Sache. Wenn aber der Wunsch mit falschen Rechtstiteln und
Theorien verkleidet wird, so ist das eine Versündigung gegen Grundsätze, an deren
Geltung auch alle anderen Staaten beteiligt sind, und gegen welche sowohl im
allgemeinen Interesse der Staaten als im Namen der Wissenschaft des Völker¬
rechtes entschieden Verwahrung einzulegen ist.




Sind die Franzosen
die echten Grben althellenischer Geistes?
Professor Eduard rvechßler von

Dieser Aufsatz erscheint auch in neu¬
griechischer Übersetzung in der in Görlitz
herausgegebenen Zeitung „HellenikaPhylla".

enden die Franzosen in den Kreuzzügen gelernt haben, sich als
Einheit mit gemeinsamen Erinnerungen und Aufgaben
zu fühlen, betrachtet sich diese Nation als Erbin deS geistesgewaltigen
« Hellas so gut wie des völkerb-herrschenden Rom. Künste und Wissen
von den Griechen, staatliche und kriegerische .Kraft von den
vereinigt und vollendet durch die neulateinischen
Franken; Athen, Rom und Paris als die drei Brennpunkte europäischer Geistes-


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[0127] Sind die Franzosen die echten Erben althellemschen Geistes? Der Unterschied zwischen dinglichen Rechten und Forderungsrechten, welcher dem Aufbau des Vermögensrechtes zugrunde liegt, beruht nicht auf willkürlicher Erfindung wie so manches andere Inventarstück der „Begriffsjurisprudenz", sondern ist in der Natur der Sache gegeben. Er beruht auf dem im menschlichen Gemein¬ leben gegebenen Bedürfnis der Unterscheidung zwischen Mein und Dein. Weil auch im Staatenverhältnis die scharfe Abgrenzung der Rechtsherrschaften über die Sachgüter, insbesondere über die Teile des Erdgebietes, einem unverzichtbaren Erfordernis entspricht, darum ist auch im Völkerrecht die Unterscheidung zwischen dinglichen Besitzrechten und Auslieferungsansprüchen durch innere Notwendigkeit gegeben. Indem die sozialistische Erklärung vom 18. Februar die französischen Ansprüche durch eine neue dialektische Wendung zu verbessern sucht, unternimmt sie'es in Wahrheit, die elementaren Grundlagen des Völkerrechtes zu zerstören. Sie enthält ja nicht nur die Verneinung der besonderen vor dem Kriege speziell zwischen Frankreich und Deutschland bestandenen Rechtsbeziehungen, als vielmehr die Verneinung des von der Völkerrechtsgemeinschaft der gesamten Staatenwelt auf Grund des Frankfurter Friedens anerkannten objektiven terri- torialen Rechtszustandes. Sie berührt und verletzt die Rechtslage insbesondere auch der neutralen Staaten, denen auf Grund der französischen Anschauung von der Sträflichkeit der deutschen Kriegserklärung angesonnen wird, die Reichslande nunmehr schlankweg als französisches Staatsgebiet zu behandeln. Man vergegen¬ wärtige sich, welche Folgen es haben müßte, wenn ein neutraler Staat sich diese Auffassung zu eigen machen und zum Beispiel jetzt Verträge über reichsländisches Gebiet mit Frankreich abschließen und daraus Rechte gegenüber Deutschland geltend machen würde. Es wäre der rechtswidrigste, feindseligste und anmaßendste Angriff auf Deutschlands Staatshoheit, den man sich vorstellen kann. Selbst die Urheber der Pariser Erklärung würden ihn wohl nicht durch Rechtsgründe zu stützen wagen. Sie müßten die innere Haltlosigkeit und praktische Undurchführbar- keit ihrer Theorie anerkennen, wenn sie sich auf deren Konsequenzen besinnen. Wenn Frankreich sagt, daß es Rache für 1870 nehmen und Elsaß-Lothringen mit den Waffen zurückgewinnen will, so ist das ehrlich; und das Recht des Krieges, wie es nach geltendem Völkerrecht ist, versagt dem unheilvollen Wunsche nicht die Möglichkeit der Erfüllung. Wie weit Frankreich es mit diesem Versuche treiben will, ist seine Sache. Wenn aber der Wunsch mit falschen Rechtstiteln und Theorien verkleidet wird, so ist das eine Versündigung gegen Grundsätze, an deren Geltung auch alle anderen Staaten beteiligt sind, und gegen welche sowohl im allgemeinen Interesse der Staaten als im Namen der Wissenschaft des Völker¬ rechtes entschieden Verwahrung einzulegen ist. Sind die Franzosen die echten Grben althellenischer Geistes? Professor Eduard rvechßler von Dieser Aufsatz erscheint auch in neu¬ griechischer Übersetzung in der in Görlitz herausgegebenen Zeitung „HellenikaPhylla". enden die Franzosen in den Kreuzzügen gelernt haben, sich als Einheit mit gemeinsamen Erinnerungen und Aufgaben zu fühlen, betrachtet sich diese Nation als Erbin deS geistesgewaltigen « Hellas so gut wie des völkerb-herrschenden Rom. Künste und Wissen von den Griechen, staatliche und kriegerische .Kraft von den vereinigt und vollendet durch die neulateinischen Franken; Athen, Rom und Paris als die drei Brennpunkte europäischer Geistes-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341907_333482/127>, abgerufen am 23.07.2024.