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Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Erstes Vierteljahr.

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Die Machtmittel >er Regierung

werden kann. Der Minister des Innern hat ja auch durchaus nicht gesagt, daß
das königliche Versprechen "auf alle Fälle eingelöst werden müsse", wie der frei"
konservative Abgeordnete Dr. Newold behauptet, das konnte in der Tat "Seine
Majestät der König als konstitutioneller Fürst am allerwenigsten verlangen". Er-
zwingen läßt sich der Wille der Krone heutzutage nicht, wohl aber mit aller
Energie und allen "verfassungsmäßigen Mitteln*) verfolgen.

Worin bestehen diese verfassungsmäßigen Mittel gegenüber dem Abgeordneten¬
hause, wenn man den "Pairsschub" in der anderen Kammer beiseite läßt?

Seit der Ablehnung des Regierungsantrages in der Verfassungstommission
ist in der Tagesliteratur lebhast über die Wege diskutiert worden, die nunmehr
der Regierung offen stehen, um ihren Willen durchzusetzen- Übereinstimmend wird
dabei vor allem an vier Möglichkeiten gedacht. Die Dinge vereinfachen sich aber
wesentlich, da nicht weniger als drei von ihnen ausscheiden, weil sie das Merkmal
"verfassungsmäßig" nicht erfüllen.

Dazu gehört zunächst die sogenannte "Rückoktroyierung". Wie das Drei-
klassenwahlrecht durch eine Königliche Verordnung (vom 30. Mai 1849) ins Leben
getreten ist, so könnte es -- denkt man -- auf demselben Wege wieder abgeschafft
werden. Diese Verordnung ist aber kurze Zeit nach ihrer Entstehung geltendes
verfassungsrecht geworden (durch Aufnahme ihrer wesentlichen Teile in die
revidierte Verfassung von 1850) und dadurch jeder Abänderung im Wege der
Verordnung entzogen.

Ebenso aber auch jeder Abänderung im Wege der sogenannten "Notver¬
ordnung" (-- Verordnung mit Gesetzeskraft), da eine solche nach Artikel 63 der
revidierten preußischen Verfassung dieser "nicht zuwiderlaufen" darf im Unterschiede
S- B. von Württemberg und anderen südlichen Staaten".)

, Nicht anders verhält es sich aber mit dem Umweg über die Reichsverfassung.
Selbst wenn man annimmt, daß die Reichsgesetzgebung auf Grund des Artikels 78
R- V. (sogenannte "Kompetenz-Kompetenz") befugt wäre, für den Einzelstaat
Preußen ein Wahlrecht zu schaffen - schon dies ist jüngst bestritten worden'")-- wurde ein solcher Versuch des Reichstages im Bundesrat auf unüberwindlichen
Widerstand stoßen und hier die vierzehn zur Ablehnung einer Verfassungsänderungerforderlichen Stimmen (aus den um ihre Gerechtsame besorgten Mittelstaaten I)
gar bald gegen sich haben. Auch dann, wenn durch Ausdehnung des Reichstags-
Wahlrechts auf alle Bundesstaaten (als Mindestforderung der Reform) der ominöse
Charakter einer lex sveciMZ Korns8ica gemildert würdet

Nun hat vor kurzem der OberverwaltungSgerichtsrat Dr. Lindenau in der
..Vossischen Zeitung" in Anerkennung dieser Hindernisse folgenden Ausweg vor-
geschlagen.





".5..^ ? ^ ^ 'u der Osterbotschaft, daß die Reform "im Wege der Gesetz-
2 durchgeführt werden solle,
"elaoeru Auffassung, daß die Gewalt des obersten Militärbefehlshabers unier dem
Haltbark"?^"^"^ Beschränkung nicht gebunden sei, braucht auf ihre juristische
Maki"^- zu werden, da praktisch der Fall einer Einführung des gleichen
aylrechts durch die Militärbefehlshaber ausscheidet,
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Die Machtmittel >er Regierung

werden kann. Der Minister des Innern hat ja auch durchaus nicht gesagt, daß
das königliche Versprechen „auf alle Fälle eingelöst werden müsse", wie der frei«
konservative Abgeordnete Dr. Newold behauptet, das konnte in der Tat „Seine
Majestät der König als konstitutioneller Fürst am allerwenigsten verlangen". Er-
zwingen läßt sich der Wille der Krone heutzutage nicht, wohl aber mit aller
Energie und allen „verfassungsmäßigen Mitteln*) verfolgen.

Worin bestehen diese verfassungsmäßigen Mittel gegenüber dem Abgeordneten¬
hause, wenn man den „Pairsschub" in der anderen Kammer beiseite läßt?

Seit der Ablehnung des Regierungsantrages in der Verfassungstommission
ist in der Tagesliteratur lebhast über die Wege diskutiert worden, die nunmehr
der Regierung offen stehen, um ihren Willen durchzusetzen- Übereinstimmend wird
dabei vor allem an vier Möglichkeiten gedacht. Die Dinge vereinfachen sich aber
wesentlich, da nicht weniger als drei von ihnen ausscheiden, weil sie das Merkmal
„verfassungsmäßig" nicht erfüllen.

Dazu gehört zunächst die sogenannte „Rückoktroyierung". Wie das Drei-
klassenwahlrecht durch eine Königliche Verordnung (vom 30. Mai 1849) ins Leben
getreten ist, so könnte es — denkt man — auf demselben Wege wieder abgeschafft
werden. Diese Verordnung ist aber kurze Zeit nach ihrer Entstehung geltendes
verfassungsrecht geworden (durch Aufnahme ihrer wesentlichen Teile in die
revidierte Verfassung von 1850) und dadurch jeder Abänderung im Wege der
Verordnung entzogen.

Ebenso aber auch jeder Abänderung im Wege der sogenannten „Notver¬
ordnung" (-- Verordnung mit Gesetzeskraft), da eine solche nach Artikel 63 der
revidierten preußischen Verfassung dieser „nicht zuwiderlaufen" darf im Unterschiede
S- B. von Württemberg und anderen südlichen Staaten".)

, Nicht anders verhält es sich aber mit dem Umweg über die Reichsverfassung.
Selbst wenn man annimmt, daß die Reichsgesetzgebung auf Grund des Artikels 78
R- V. (sogenannte „Kompetenz-Kompetenz") befugt wäre, für den Einzelstaat
Preußen ein Wahlrecht zu schaffen - schon dies ist jüngst bestritten worden'")— wurde ein solcher Versuch des Reichstages im Bundesrat auf unüberwindlichen
Widerstand stoßen und hier die vierzehn zur Ablehnung einer Verfassungsänderungerforderlichen Stimmen (aus den um ihre Gerechtsame besorgten Mittelstaaten I)
gar bald gegen sich haben. Auch dann, wenn durch Ausdehnung des Reichstags-
Wahlrechts auf alle Bundesstaaten (als Mindestforderung der Reform) der ominöse
Charakter einer lex sveciMZ Korns8ica gemildert würdet

Nun hat vor kurzem der OberverwaltungSgerichtsrat Dr. Lindenau in der
..Vossischen Zeitung" in Anerkennung dieser Hindernisse folgenden Ausweg vor-
geschlagen.





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2 durchgeführt werden solle,
«elaoeru Auffassung, daß die Gewalt des obersten Militärbefehlshabers unier dem
Haltbark"?^"^"^ Beschränkung nicht gebunden sei, braucht auf ihre juristische
Maki"^- zu werden, da praktisch der Fall einer Einführung des gleichen
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[0377] Die Machtmittel >er Regierung werden kann. Der Minister des Innern hat ja auch durchaus nicht gesagt, daß das königliche Versprechen „auf alle Fälle eingelöst werden müsse", wie der frei« konservative Abgeordnete Dr. Newold behauptet, das konnte in der Tat „Seine Majestät der König als konstitutioneller Fürst am allerwenigsten verlangen". Er- zwingen läßt sich der Wille der Krone heutzutage nicht, wohl aber mit aller Energie und allen „verfassungsmäßigen Mitteln*) verfolgen. Worin bestehen diese verfassungsmäßigen Mittel gegenüber dem Abgeordneten¬ hause, wenn man den „Pairsschub" in der anderen Kammer beiseite läßt? Seit der Ablehnung des Regierungsantrages in der Verfassungstommission ist in der Tagesliteratur lebhast über die Wege diskutiert worden, die nunmehr der Regierung offen stehen, um ihren Willen durchzusetzen- Übereinstimmend wird dabei vor allem an vier Möglichkeiten gedacht. Die Dinge vereinfachen sich aber wesentlich, da nicht weniger als drei von ihnen ausscheiden, weil sie das Merkmal „verfassungsmäßig" nicht erfüllen. Dazu gehört zunächst die sogenannte „Rückoktroyierung". Wie das Drei- klassenwahlrecht durch eine Königliche Verordnung (vom 30. Mai 1849) ins Leben getreten ist, so könnte es — denkt man — auf demselben Wege wieder abgeschafft werden. Diese Verordnung ist aber kurze Zeit nach ihrer Entstehung geltendes verfassungsrecht geworden (durch Aufnahme ihrer wesentlichen Teile in die revidierte Verfassung von 1850) und dadurch jeder Abänderung im Wege der Verordnung entzogen. Ebenso aber auch jeder Abänderung im Wege der sogenannten „Notver¬ ordnung" (-- Verordnung mit Gesetzeskraft), da eine solche nach Artikel 63 der revidierten preußischen Verfassung dieser „nicht zuwiderlaufen" darf im Unterschiede S- B. von Württemberg und anderen südlichen Staaten".) , Nicht anders verhält es sich aber mit dem Umweg über die Reichsverfassung. Selbst wenn man annimmt, daß die Reichsgesetzgebung auf Grund des Artikels 78 R- V. (sogenannte „Kompetenz-Kompetenz") befugt wäre, für den Einzelstaat Preußen ein Wahlrecht zu schaffen - schon dies ist jüngst bestritten worden'")— wurde ein solcher Versuch des Reichstages im Bundesrat auf unüberwindlichen Widerstand stoßen und hier die vierzehn zur Ablehnung einer Verfassungsänderungerforderlichen Stimmen (aus den um ihre Gerechtsame besorgten Mittelstaaten I) gar bald gegen sich haben. Auch dann, wenn durch Ausdehnung des Reichstags- Wahlrechts auf alle Bundesstaaten (als Mindestforderung der Reform) der ominöse Charakter einer lex sveciMZ Korns8ica gemildert würdet Nun hat vor kurzem der OberverwaltungSgerichtsrat Dr. Lindenau in der ..Vossischen Zeitung" in Anerkennung dieser Hindernisse folgenden Ausweg vor- geschlagen. ».5..^ ? ^ ^ 'u der Osterbotschaft, daß die Reform „im Wege der Gesetz- 2 durchgeführt werden solle, «elaoeru Auffassung, daß die Gewalt des obersten Militärbefehlshabers unier dem Haltbark"?^"^"^ Beschränkung nicht gebunden sei, braucht auf ihre juristische Maki"^- zu werden, da praktisch der Fall einer Einführung des gleichen aylrechts durch die Militärbefehlshaber ausscheidet, blatts" " ^'^gnichtsrat a. D. Wittmaack in Ur. 12/13 des „Preußischen Verwaltung,-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341907_333095/377>, abgerufen am 22.07.2024.