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Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Erstes Vierteljahr.

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parlamentarische Regierung und gleiches Mahlrecht

Was besagt der nun aber? Parlamentarisches System in Deutschland? Ja
und Nein! Zu einer näheren Antwort gehört die Verständigung über diesen heute
im Brennpunkt des Interesses stehenden Begriff.

Dreierlei gilt es bei ihm klarzustellen!

1. Das System setzt einen monarchischen Faktor im Staate voraus, es kann
gleichsam nur an diesem seinem Widerpart rein in die Erscheinung treten.

2. Dieser monarchische Faktor ist verfassungsrechtlich und stets, nicht bloß
politisch und gelegentlich gezwungen, das Ministerium nach dem Wunsche der
Parlamentarischen Mehrheit zu bilden, bzw. diese Relation dauernd zu erhalten.
Die Bindung ist auch eine persönliche, indem das Kabinett in seinen maßgebenden
Bestandteilen aus Parlamentariern bestehen muß.

3. Solche "Regierungsform" setzt-die Republik als "Staatsform" voraus.
Alle Versuche, das parlamentarische Königtum noch als "Monarchie" begreifen zu
wollen, sind -- denn oder rrmla kiäe begangene -- Irrtümer.

Die scharfe Hervorhebung dieser in- und ausländischer Fachwissenschaft ver¬
trauten Kernpunkte und vieles andere Wertvolle zur Erkenntnis des Problems findet
man in der soeben in zweiter Auflage herausgekommenen Schrift des Würzburger
Staatsrechtslehrers Piloty*). Er erklärt dementsprechend die parlamentarische
Regierung als "dasjenige System der repräsentativen Republik, wonach das Par¬
lament durch sein Kabinett und nach seinem Programm regiert, die formelle Bil¬
dung des Kabinetts aber dem König überlassen bleibt", wobei sämtliche obigen
Merkmale zur Erscheinung kommen.

Die "Frankfurter Zeitung" bringt also das Programm der parlamentarischen
Regierung nur unvollständig zum Ausdruck (in welchem Umfange sie sich tatsächlich
zu ihm bekennt, ist eine andere Frage). Doch nehmen wir die Worte einmal so,
wie sie geschrieben stehen.

Da darf man nun die "Änderung" gegen früher nicht so auffassen, als ob
die sogenannte "konstitutionelle" Regiermigsform (also das bisherige spezifisch
Preußische und deutsche System) keinerlei Rücksicht auf Strömungen und Meinungen
der parlamentarischen Faktoren gekannt habe. Gegen das Parlament konnte auch
bei uns auf die Dauer nicht regiert werden. Das hat sich bei Berufung und
Entlassung der "Diener der Krone" gezeigt, wenn auch die Bindungen und Lösungen
mehr durch Fühlungnahme unter der Hand, als im vollen Lichte verfassungs¬
rechtlicher Notwendigkeiten geschahen. Wie war es denn beim Fürsten Bülow?
"?rive cle la ooniianco an souverain, it resta Knie mois an pouvoir, ete no-
vembre IY08 ü juillet I90Y, en s'ilppu^ant uniquement sur les represenwnts
6u peuple. Lullu, mis en minorite sur la question lirmnLiöre, it se retira."
So glaubt man selbst im Ausland die Dinge sehen zu müssen, wo doch eine
Verunglimpfung der deutschen autokratischen Regierungsmethoden auf der Tages¬
ordnung steht. Wie abhängig selbst der geniale Schöpfer des Reichs von dem zu
dieser Schöpfung gehörenden Parlamente gewesen ist, bleibt bestehen, auch wenn
man nicht so weit gehen will, seinen Sturz in unmittelbaren Zusammenhang mit
der Haltung des Reichstags zu bringen, wie das Hans Delbrück behauptet hat.



*) "Das Parlamentarische System. Eine Untersuchung seines Wesens und Wertes."
Rothschild, Berlin und Leipzig.
parlamentarische Regierung und gleiches Mahlrecht

Was besagt der nun aber? Parlamentarisches System in Deutschland? Ja
und Nein! Zu einer näheren Antwort gehört die Verständigung über diesen heute
im Brennpunkt des Interesses stehenden Begriff.

Dreierlei gilt es bei ihm klarzustellen!

1. Das System setzt einen monarchischen Faktor im Staate voraus, es kann
gleichsam nur an diesem seinem Widerpart rein in die Erscheinung treten.

2. Dieser monarchische Faktor ist verfassungsrechtlich und stets, nicht bloß
politisch und gelegentlich gezwungen, das Ministerium nach dem Wunsche der
Parlamentarischen Mehrheit zu bilden, bzw. diese Relation dauernd zu erhalten.
Die Bindung ist auch eine persönliche, indem das Kabinett in seinen maßgebenden
Bestandteilen aus Parlamentariern bestehen muß.

3. Solche „Regierungsform" setzt-die Republik als „Staatsform" voraus.
Alle Versuche, das parlamentarische Königtum noch als „Monarchie" begreifen zu
wollen, sind — denn oder rrmla kiäe begangene — Irrtümer.

Die scharfe Hervorhebung dieser in- und ausländischer Fachwissenschaft ver¬
trauten Kernpunkte und vieles andere Wertvolle zur Erkenntnis des Problems findet
man in der soeben in zweiter Auflage herausgekommenen Schrift des Würzburger
Staatsrechtslehrers Piloty*). Er erklärt dementsprechend die parlamentarische
Regierung als „dasjenige System der repräsentativen Republik, wonach das Par¬
lament durch sein Kabinett und nach seinem Programm regiert, die formelle Bil¬
dung des Kabinetts aber dem König überlassen bleibt", wobei sämtliche obigen
Merkmale zur Erscheinung kommen.

Die „Frankfurter Zeitung" bringt also das Programm der parlamentarischen
Regierung nur unvollständig zum Ausdruck (in welchem Umfange sie sich tatsächlich
zu ihm bekennt, ist eine andere Frage). Doch nehmen wir die Worte einmal so,
wie sie geschrieben stehen.

Da darf man nun die „Änderung" gegen früher nicht so auffassen, als ob
die sogenannte „konstitutionelle" Regiermigsform (also das bisherige spezifisch
Preußische und deutsche System) keinerlei Rücksicht auf Strömungen und Meinungen
der parlamentarischen Faktoren gekannt habe. Gegen das Parlament konnte auch
bei uns auf die Dauer nicht regiert werden. Das hat sich bei Berufung und
Entlassung der „Diener der Krone" gezeigt, wenn auch die Bindungen und Lösungen
mehr durch Fühlungnahme unter der Hand, als im vollen Lichte verfassungs¬
rechtlicher Notwendigkeiten geschahen. Wie war es denn beim Fürsten Bülow?
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6u peuple. Lullu, mis en minorite sur la question lirmnLiöre, it se retira."
So glaubt man selbst im Ausland die Dinge sehen zu müssen, wo doch eine
Verunglimpfung der deutschen autokratischen Regierungsmethoden auf der Tages¬
ordnung steht. Wie abhängig selbst der geniale Schöpfer des Reichs von dem zu
dieser Schöpfung gehörenden Parlamente gewesen ist, bleibt bestehen, auch wenn
man nicht so weit gehen will, seinen Sturz in unmittelbaren Zusammenhang mit
der Haltung des Reichstags zu bringen, wie das Hans Delbrück behauptet hat.



*) „Das Parlamentarische System. Eine Untersuchung seines Wesens und Wertes."
Rothschild, Berlin und Leipzig.
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[0265] parlamentarische Regierung und gleiches Mahlrecht Was besagt der nun aber? Parlamentarisches System in Deutschland? Ja und Nein! Zu einer näheren Antwort gehört die Verständigung über diesen heute im Brennpunkt des Interesses stehenden Begriff. Dreierlei gilt es bei ihm klarzustellen! 1. Das System setzt einen monarchischen Faktor im Staate voraus, es kann gleichsam nur an diesem seinem Widerpart rein in die Erscheinung treten. 2. Dieser monarchische Faktor ist verfassungsrechtlich und stets, nicht bloß politisch und gelegentlich gezwungen, das Ministerium nach dem Wunsche der Parlamentarischen Mehrheit zu bilden, bzw. diese Relation dauernd zu erhalten. Die Bindung ist auch eine persönliche, indem das Kabinett in seinen maßgebenden Bestandteilen aus Parlamentariern bestehen muß. 3. Solche „Regierungsform" setzt-die Republik als „Staatsform" voraus. Alle Versuche, das parlamentarische Königtum noch als „Monarchie" begreifen zu wollen, sind — denn oder rrmla kiäe begangene — Irrtümer. Die scharfe Hervorhebung dieser in- und ausländischer Fachwissenschaft ver¬ trauten Kernpunkte und vieles andere Wertvolle zur Erkenntnis des Problems findet man in der soeben in zweiter Auflage herausgekommenen Schrift des Würzburger Staatsrechtslehrers Piloty*). Er erklärt dementsprechend die parlamentarische Regierung als „dasjenige System der repräsentativen Republik, wonach das Par¬ lament durch sein Kabinett und nach seinem Programm regiert, die formelle Bil¬ dung des Kabinetts aber dem König überlassen bleibt", wobei sämtliche obigen Merkmale zur Erscheinung kommen. Die „Frankfurter Zeitung" bringt also das Programm der parlamentarischen Regierung nur unvollständig zum Ausdruck (in welchem Umfange sie sich tatsächlich zu ihm bekennt, ist eine andere Frage). Doch nehmen wir die Worte einmal so, wie sie geschrieben stehen. Da darf man nun die „Änderung" gegen früher nicht so auffassen, als ob die sogenannte „konstitutionelle" Regiermigsform (also das bisherige spezifisch Preußische und deutsche System) keinerlei Rücksicht auf Strömungen und Meinungen der parlamentarischen Faktoren gekannt habe. Gegen das Parlament konnte auch bei uns auf die Dauer nicht regiert werden. Das hat sich bei Berufung und Entlassung der „Diener der Krone" gezeigt, wenn auch die Bindungen und Lösungen mehr durch Fühlungnahme unter der Hand, als im vollen Lichte verfassungs¬ rechtlicher Notwendigkeiten geschahen. Wie war es denn beim Fürsten Bülow? »?rive cle la ooniianco an souverain, it resta Knie mois an pouvoir, ete no- vembre IY08 ü juillet I90Y, en s'ilppu^ant uniquement sur les represenwnts 6u peuple. Lullu, mis en minorite sur la question lirmnLiöre, it se retira." So glaubt man selbst im Ausland die Dinge sehen zu müssen, wo doch eine Verunglimpfung der deutschen autokratischen Regierungsmethoden auf der Tages¬ ordnung steht. Wie abhängig selbst der geniale Schöpfer des Reichs von dem zu dieser Schöpfung gehörenden Parlamente gewesen ist, bleibt bestehen, auch wenn man nicht so weit gehen will, seinen Sturz in unmittelbaren Zusammenhang mit der Haltung des Reichstags zu bringen, wie das Hans Delbrück behauptet hat. *) „Das Parlamentarische System. Eine Untersuchung seines Wesens und Wertes." Rothschild, Berlin und Leipzig.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341907_333095/265>, abgerufen am 22.07.2024.