Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Erstes Vierteljahr.Das allgemeine, gleiche Wahlrecht und die Kommunen beiden wie unter der bisherigen und die öffentlichen Bauten desgleichen, da hier¬ Anders steht es mit der Ortspolizei und dem Schulwesen. In vielen In zweiter Linie käme dann das Schulwesen in Betracht. Hier ist zwischen Das allgemeine, gleiche Wahlrecht und die Kommunen beiden wie unter der bisherigen und die öffentlichen Bauten desgleichen, da hier¬ Anders steht es mit der Ortspolizei und dem Schulwesen. In vielen In zweiter Linie käme dann das Schulwesen in Betracht. Hier ist zwischen <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0126" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/333223"/> <fw type="header" place="top"> Das allgemeine, gleiche Wahlrecht und die Kommunen</fw><lb/> <p xml:id="ID_447" prev="#ID_446"> beiden wie unter der bisherigen und die öffentlichen Bauten desgleichen, da hier¬<lb/> für ja doch hauptsächlich Fachmänner in Betracht kommen, die als besoldete Ge¬<lb/> meindebeamte bzw. Magistratsmitglieder angestellt oder gewählt werden müssen.<lb/> Ja es ist anzunehmen, daß hinsichtlich Kanalisation, Wasserversorgung, Haus- und<lb/> Wohnungshygiene noch sorgfältiger zu Werke gegangen wird als bisher, indem<lb/> man noch mehr auf die minderbemittelten Klassen sein Augenmerk richten wird,<lb/> die den Wirkungen mangelhafter Einrichtungen viel mehr preisgegeben sind als<lb/> die Wohlhabenderen, die sich dagegen leichter zu schützen wissen. Gerade der<lb/> Ärmeren werden sich aber ihre Vertreter in den Selbstverwaltungskörperschaften an¬<lb/> nehmen, da sie selbst diesen Klassen angehören. Andererseits wird der Einfluß<lb/> der Reicheren aufhören, ganz besonders der kommunalen Klüngel, der „Richer-<lb/> zechen", die sich durch ihr besseres Wahlrecht bisher vielfach in den Besitz der<lb/> Stadtregierung setzten und scheinbar selbstlos ihre Kräfte dem Gemeinwohl<lb/> widmeten, in der Tat aber leider oft ihren Vorteil dabei zu finden wußten und<lb/> in den eigenen Beutel wirtschafteten. Es sei nur an die Anlage von Straßen<lb/> erinnert, die geschickt die Grundstücke von Stadtverordneten und Stadträten be¬<lb/> rührten, sei es daß sie jenen schon früher gehörten, sei es, daß sie vor kurzem erst<lb/> in „weitblickender" Klugheit aufgekauft worden waren. Da ist hin und wieder<lb/> eine Straße angelegt worden, die zwei bis drei Häuser nur von der Parallel¬<lb/> straße entfernt führt. Sapienti sat! Diese Rücksichtnahme, diese Verbeugung der<lb/> Kommunalverwaltung vor dem Geldsack wird aufhören, wenigstens eine Zeitlang,<lb/> bis die neuen Herren auch alteingesessen geworden sind und ebenfalls der mensch¬<lb/> lichen Schwachheit ihren Tribut zollen. Es wird also zunächst höchstens eine<lb/> Besserung der Verhältnisse eintreten dort, wo sie sich in der eben bezeichneten<lb/> Weise gestaltet hatten, später vielleicht wird es ebenso sein wie jetzt, der Schaden<lb/> also mindestens nicht größer sein.</p><lb/> <p xml:id="ID_448"> Anders steht es mit der Ortspolizei und dem Schulwesen. In vielen<lb/> größeren Städten ist erstere königlich, von einem Polizeipräsidenten oder Polizei¬<lb/> direktor wahrgenommen. Die Folge der Demokratisierung der Kommunen wird<lb/> und muß sein, daß dies in noch viel höherem Maße geschieht, und zwar nicht<lb/> bloß in größeren Gemeinwesen. Auch kleinere Städte werden einen staatlichen<lb/> Polizeidirigenten erhalten müssen, dort wenigstens, wo man der herrschend ge¬<lb/> wordenen Sozialdemokratie die Polizeiverwaltung, also die diskretionäre Aus¬<lb/> übung der Staatshoheit nicht anvertrauen kann. Natürlich ist diese besondere<lb/> Ausübung der Polizeigewalt mit großen Kosten verknüpft, die aber der Staat im<lb/> Interesse seines Hoheitsrechtes übernehmen muß. In den eigentlichen Klein¬<lb/> städter könnte neben dem Bürgermeister ein ehrenamtlich bestellter Polizeianwalt<lb/> fungieren, entsprechend den ehrenamtlichen Amtsvorstehern des platten Landes;<lb/> die Arbeit würde auch nicht umfangreicher sein; dort hat der Amtsvorsteher eine<lb/> ganze Anzahl von Landgemeinden unter sich, hier handelt es sich nur um eine<lb/> kleine Stadtgemeinde.</p><lb/> <p xml:id="ID_449" next="#ID_450"> In zweiter Linie käme dann das Schulwesen in Betracht. Hier ist zwischen<lb/> höherem und Volksschulwesen streng zu unterscheiden. Gewiß ist das Volksschul¬<lb/> wesen der Aufsicht des Staates unterstellt, und die Aufsicht wird in größeren<lb/> Städten durch Stadtschulräte und Stadtschulinspektoren ausgeübt, denen der Staat<lb/> erst das Recht der technischen Kontrolle durch besonderen Auftrag gibt, indem er</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0126]
Das allgemeine, gleiche Wahlrecht und die Kommunen
beiden wie unter der bisherigen und die öffentlichen Bauten desgleichen, da hier¬
für ja doch hauptsächlich Fachmänner in Betracht kommen, die als besoldete Ge¬
meindebeamte bzw. Magistratsmitglieder angestellt oder gewählt werden müssen.
Ja es ist anzunehmen, daß hinsichtlich Kanalisation, Wasserversorgung, Haus- und
Wohnungshygiene noch sorgfältiger zu Werke gegangen wird als bisher, indem
man noch mehr auf die minderbemittelten Klassen sein Augenmerk richten wird,
die den Wirkungen mangelhafter Einrichtungen viel mehr preisgegeben sind als
die Wohlhabenderen, die sich dagegen leichter zu schützen wissen. Gerade der
Ärmeren werden sich aber ihre Vertreter in den Selbstverwaltungskörperschaften an¬
nehmen, da sie selbst diesen Klassen angehören. Andererseits wird der Einfluß
der Reicheren aufhören, ganz besonders der kommunalen Klüngel, der „Richer-
zechen", die sich durch ihr besseres Wahlrecht bisher vielfach in den Besitz der
Stadtregierung setzten und scheinbar selbstlos ihre Kräfte dem Gemeinwohl
widmeten, in der Tat aber leider oft ihren Vorteil dabei zu finden wußten und
in den eigenen Beutel wirtschafteten. Es sei nur an die Anlage von Straßen
erinnert, die geschickt die Grundstücke von Stadtverordneten und Stadträten be¬
rührten, sei es daß sie jenen schon früher gehörten, sei es, daß sie vor kurzem erst
in „weitblickender" Klugheit aufgekauft worden waren. Da ist hin und wieder
eine Straße angelegt worden, die zwei bis drei Häuser nur von der Parallel¬
straße entfernt führt. Sapienti sat! Diese Rücksichtnahme, diese Verbeugung der
Kommunalverwaltung vor dem Geldsack wird aufhören, wenigstens eine Zeitlang,
bis die neuen Herren auch alteingesessen geworden sind und ebenfalls der mensch¬
lichen Schwachheit ihren Tribut zollen. Es wird also zunächst höchstens eine
Besserung der Verhältnisse eintreten dort, wo sie sich in der eben bezeichneten
Weise gestaltet hatten, später vielleicht wird es ebenso sein wie jetzt, der Schaden
also mindestens nicht größer sein.
Anders steht es mit der Ortspolizei und dem Schulwesen. In vielen
größeren Städten ist erstere königlich, von einem Polizeipräsidenten oder Polizei¬
direktor wahrgenommen. Die Folge der Demokratisierung der Kommunen wird
und muß sein, daß dies in noch viel höherem Maße geschieht, und zwar nicht
bloß in größeren Gemeinwesen. Auch kleinere Städte werden einen staatlichen
Polizeidirigenten erhalten müssen, dort wenigstens, wo man der herrschend ge¬
wordenen Sozialdemokratie die Polizeiverwaltung, also die diskretionäre Aus¬
übung der Staatshoheit nicht anvertrauen kann. Natürlich ist diese besondere
Ausübung der Polizeigewalt mit großen Kosten verknüpft, die aber der Staat im
Interesse seines Hoheitsrechtes übernehmen muß. In den eigentlichen Klein¬
städter könnte neben dem Bürgermeister ein ehrenamtlich bestellter Polizeianwalt
fungieren, entsprechend den ehrenamtlichen Amtsvorstehern des platten Landes;
die Arbeit würde auch nicht umfangreicher sein; dort hat der Amtsvorsteher eine
ganze Anzahl von Landgemeinden unter sich, hier handelt es sich nur um eine
kleine Stadtgemeinde.
In zweiter Linie käme dann das Schulwesen in Betracht. Hier ist zwischen
höherem und Volksschulwesen streng zu unterscheiden. Gewiß ist das Volksschul¬
wesen der Aufsicht des Staates unterstellt, und die Aufsicht wird in größeren
Städten durch Stadtschulräte und Stadtschulinspektoren ausgeübt, denen der Staat
erst das Recht der technischen Kontrolle durch besonderen Auftrag gibt, indem er
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