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Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Erstes Vierteljahr.

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Ein Vorschlag zur Wahlreform

scheiterte daran, dasz versucht wurde, auf eine fest bestimmte Zahl von Abgeord¬
neten ein passendes Wahlrecht zu finden. Mein Vorschlag sieht von dieser fest
bestimmten Zahl ab und läßt die Zahl der abgegebenen Stimmen über die Zahl
der Volksvertreter entscheiden. Selbstverständlich wird man sich über die un¬
gefähr gewünschte Anzahl der Volksvertreter zunächst klar werden, um weder ein
zu großes, noch zu kleines Parlament zu erhalten. Dies ist leicht erzielbar, da
die Zahl der im Lande vorhandenen Stimmen wenigstens ungefähr berechenbar
und der Prozentsatz der Wahlbeteiligung erfahrungsgemäß bekannt ist. Legt man
von seinen Schwankungen das Mittel zugrunde und teilt die so gewonnene
Stimmenzahl durch die im Mittel gewünschte Zahl der Abgeordneten, so erhält
man die Stimmensumme, auf die ein Abgeordneter entfallen soll.

Die gesetzliche Festlegung dieser Stimmensumme ist unbedenklich. Denn
sollte sich im Laufe der Zeit wegen der Volksvermehrung die Erhöhung der
Stimmensumme notwendig zeigen, um ein übermäßiges Anwachsen der Abgeord¬
netenzahl zu verhüten, so kann darüber ein politisch erregter Streit nicht ent¬
stehen, weil keine Partei hierdurch Vorteil oder Nachteil erfährt.

Das Vorstehende soll an einem willkürlich gegriffenen Zahlenbeispiel er¬
läutert werden, das zugleich die Zweckmäßigkeit der Zugrundelegung der er¬
fahrungsgemäß im Mittel abgegebenen, nicht der vorhandenen Stimmen dartun
mag: angenommen, die Zahl der Stimmen im Lande beträgt 15 Millionen, von
denen erfahrungsgemäß durchschnittlich etwa 10 Millionen sich an der Wahl be¬
teiligen. Eine Volksvertretung, die etwa 600 Abgeordnete zählt, wird nicht als
zu groß gefunden, andererseits auch als genügend gliederreich, um die viel¬
gestaltigen staatlichen und gesellschaftlichen Interessen des Landes zum Ausdruck
zu bringen. Es ergibt sich mithin, daß auf je 20000 abgegebene Stimmen ein
Abgeordneter zu wählen ist. Sollte die Beteiligung auch wesentlich geringer als
angenommen erfolgen, vielleicht nur K Millionen betragen, so wäre auch ein
Parlament von 400 Mitgliedern nicht zu klein. Würde die Stimmenabgabe über
die Erwartungen hinausgehen, vielleicht sogar auf 12 Millionen steigen, so würden
MO Abgeordnete noch nicht zu zahlreich sein.

Die Wahl geschieht derart, daß der stimmberechtigte entweder eine Liste
oder eine namentlich bezeichnete Person wählt. Die Listen werden von den
bereits bestehenden oder sich noch bildenden Parteien aufgestellt. Sie enthalten
die Namen derjenigen Personen, welche die Partei als Abgeordnete gewählt sehen
will und zwar in der Reihenfolge, in der sie bei ausreichender Stimmenzahl Ab¬
geordnete werden sollen. Fällt ein Verzeichneter dadurch weg, daß er die Wahl
ausschlägt, so tritt der nächste auf der Liste Stehende, der noch nicht Abgeordneter
ist, an seine Stelle. Stirbt im Laufe der Wahlperiode ein Fraktionsmitglied oder
legt es das Mandat nieder, so gilt das gleiche. Tritt es aus der Partei aus
oder führt es durch sein Verhalten den Ausschluß aus der Partei herbei, so wird
es in derselben Weise als Abgeordneter erledigt und der Nächstberechtigte der Liste
tritt an seine Stelle.

Notwendig ist hierbei natürlich, daß für die Gültigkeit der Listen Sicher¬
heiten geschaffen werden. Sie müßten vor der Wahl bei einem neu zu schaffenden
Reichswahlamt oder einer bereits bestehenden Behörde, etwa dem hierzu aus¬
gestalteten Reichstagsbureau, in förmlicher Weise angemeldet werden. Der Name


Ein Vorschlag zur Wahlreform

scheiterte daran, dasz versucht wurde, auf eine fest bestimmte Zahl von Abgeord¬
neten ein passendes Wahlrecht zu finden. Mein Vorschlag sieht von dieser fest
bestimmten Zahl ab und läßt die Zahl der abgegebenen Stimmen über die Zahl
der Volksvertreter entscheiden. Selbstverständlich wird man sich über die un¬
gefähr gewünschte Anzahl der Volksvertreter zunächst klar werden, um weder ein
zu großes, noch zu kleines Parlament zu erhalten. Dies ist leicht erzielbar, da
die Zahl der im Lande vorhandenen Stimmen wenigstens ungefähr berechenbar
und der Prozentsatz der Wahlbeteiligung erfahrungsgemäß bekannt ist. Legt man
von seinen Schwankungen das Mittel zugrunde und teilt die so gewonnene
Stimmenzahl durch die im Mittel gewünschte Zahl der Abgeordneten, so erhält
man die Stimmensumme, auf die ein Abgeordneter entfallen soll.

Die gesetzliche Festlegung dieser Stimmensumme ist unbedenklich. Denn
sollte sich im Laufe der Zeit wegen der Volksvermehrung die Erhöhung der
Stimmensumme notwendig zeigen, um ein übermäßiges Anwachsen der Abgeord¬
netenzahl zu verhüten, so kann darüber ein politisch erregter Streit nicht ent¬
stehen, weil keine Partei hierdurch Vorteil oder Nachteil erfährt.

Das Vorstehende soll an einem willkürlich gegriffenen Zahlenbeispiel er¬
läutert werden, das zugleich die Zweckmäßigkeit der Zugrundelegung der er¬
fahrungsgemäß im Mittel abgegebenen, nicht der vorhandenen Stimmen dartun
mag: angenommen, die Zahl der Stimmen im Lande beträgt 15 Millionen, von
denen erfahrungsgemäß durchschnittlich etwa 10 Millionen sich an der Wahl be¬
teiligen. Eine Volksvertretung, die etwa 600 Abgeordnete zählt, wird nicht als
zu groß gefunden, andererseits auch als genügend gliederreich, um die viel¬
gestaltigen staatlichen und gesellschaftlichen Interessen des Landes zum Ausdruck
zu bringen. Es ergibt sich mithin, daß auf je 20000 abgegebene Stimmen ein
Abgeordneter zu wählen ist. Sollte die Beteiligung auch wesentlich geringer als
angenommen erfolgen, vielleicht nur K Millionen betragen, so wäre auch ein
Parlament von 400 Mitgliedern nicht zu klein. Würde die Stimmenabgabe über
die Erwartungen hinausgehen, vielleicht sogar auf 12 Millionen steigen, so würden
MO Abgeordnete noch nicht zu zahlreich sein.

Die Wahl geschieht derart, daß der stimmberechtigte entweder eine Liste
oder eine namentlich bezeichnete Person wählt. Die Listen werden von den
bereits bestehenden oder sich noch bildenden Parteien aufgestellt. Sie enthalten
die Namen derjenigen Personen, welche die Partei als Abgeordnete gewählt sehen
will und zwar in der Reihenfolge, in der sie bei ausreichender Stimmenzahl Ab¬
geordnete werden sollen. Fällt ein Verzeichneter dadurch weg, daß er die Wahl
ausschlägt, so tritt der nächste auf der Liste Stehende, der noch nicht Abgeordneter
ist, an seine Stelle. Stirbt im Laufe der Wahlperiode ein Fraktionsmitglied oder
legt es das Mandat nieder, so gilt das gleiche. Tritt es aus der Partei aus
oder führt es durch sein Verhalten den Ausschluß aus der Partei herbei, so wird
es in derselben Weise als Abgeordneter erledigt und der Nächstberechtigte der Liste
tritt an seine Stelle.

Notwendig ist hierbei natürlich, daß für die Gültigkeit der Listen Sicher¬
heiten geschaffen werden. Sie müßten vor der Wahl bei einem neu zu schaffenden
Reichswahlamt oder einer bereits bestehenden Behörde, etwa dem hierzu aus¬
gestalteten Reichstagsbureau, in förmlicher Weise angemeldet werden. Der Name


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341907_333095/100>, abgerufen am 22.07.2024.