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Die Grenzboten. Jg. 76, 1917, Viertes Vierteljahr.

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mit dem dirigierenden Senate beratschlagen und das Urteil sodann dem Monarchen
unterbreiten sollte. Überhaupt war der spröd mit dem Senat in ein paralleles
Machtverhältnis gestellt worden ! er sollte in geistlichen Angelegenheiten die gleiche
Stellung wie dieser in den' weltlichen innehaben, namentlich auch mithin dieselbe
Strafgewalt gegen die Widerspenstigen besitzen. Schließlich erstreckt sich die Tätig
den des Synods auch auf alle diejenigen kirchlichen Angelegenheiten, deren Aus
führung oder Bestellung Geld erheischt, sowie auf alle Zweige der kirchlichen Ver¬
waltung, so daß (seit 1809) auch alle aus den Erwerbsquellen der Kirche jährlich
eingehenden Gelder von den Bischöfen an den spröd einzuschicken sind, der für
die Verteilung dieser Gelder an die einzelnen Sprengel nach deren Bedürfnisse
sorgen sollte. Mittelbar hiermit hängt wohl auch zusammen, daß alle geistlichen
Bücher und Schriften in der Synodaldruckerei zu Petersburg oder in der Druckerei
des Synodalkontors zu Moskau gedruckt werden müssen, vorausgesetzt natürlich
die vorgängige Billigung des Synods.

Was von diesen mannigfachen Aufgaben zum eigentlichen Kirchenrecht gehört,
und was unter rein staatsrechtliche Gesichtspunkte, wie Staatsaufsichtsrecht, Kor¬
porationshoheit usw. fällt, ist hier nicht im einzelnen zu untersuchen, wird aber
streng auseinanderzuhalten sein. Von ersteren, den Zuständigkeiten und Befug¬
nissen kirchenrechtlichen Inhaltes, dürfte der weitaus größere Teil, der antikanvnisch
ist. nunmehr in dem zarenlosen Rußland, wie bereits ausgeführt ist. um deswillen
°is (ipso jure) erloschen zu betrachten sein, weil einerseits der einstige Vollmacht-
Seber in Wegfall gekommen ist, und weil andererseits dieser ohnehin tue Selbst¬
herrlichkeit der Kirche räuberisch verletzt hatte, indem er. in ihre Rechtssphäre
eigenmächtig und mit Zwang übergreifend, mehr Befugnisse, als er selber hatte,
auf den (von ihm geschaffenen) spröd zu häufen trachtete Es w.rd also drehe
°°n Anbeginn fehlerhafte Einrichtung auch durch eine,, noch so langen Zeitablauf
insoweit wohl schwerlich Rechtmäßigkeit erlangen können. Demgegenüber find
die von den Zaren im Einklang mit den kanonischen Bestimmungen auf kirch¬
lichem Boden'getroffenen Einrichtungen unbedenklich gültiges Kirchenrecht ge-
worden. Mit dessen gründlicher Durchsicht sollte sich allerdings wohl das letzt in
Moskau tagende allrussische Konzil beschäftigen. Über die Beibehaltung oder Ab¬
schaffung der rein staatsrechtlichen Befugnisse des heiligen dirigierenden Synods
dürfte indessen lediglich die demnächstige Konstituante zu befinden haben.

Nach dem Sturz des Zarismus könnte sich die russische Kirche kraft eigener
Machtvollkommenheit wieder selber Recht schaffen durch ihre gesetzmäßige vor¬
erwähnte "Nationalsynode", zu deren Zuständigkeit namentlich auch die von den
Zaren länger als zweihundert.Jahre verhinderte Wahl eines Patriarchen als des
Oberhauptes der selbständigen Kirche Rußlands gehört. Ob dessen Sitz demnächst
nach Moskau oder Petersburg oder vielleicht auch nach der ältesten Hauptstadt,
nach Kiew zu verlegen sei, ist eine spätere Sorge. Aber dringender denn je
für die Selbsterhaltung der Kirche geboten erscheint vorerst die Vornahme der
der Patriarchenwahl. Gerade die sozialen Gefahren sollten - auch in der Republik
Rußland - der Kirche neue Gelegenheit bieten, ihrenAnspruch auf Führerschaft, Weis-
Wt und Macht zu rechtfertigen. Es sei hier an ein Wort Schillers erinnert:


"Religion des Kreuzes, nur du verknüpfest, in einem
Kranze, der Demut und Kraft doppelte Palme zugleich!"

mit dem dirigierenden Senate beratschlagen und das Urteil sodann dem Monarchen
unterbreiten sollte. Überhaupt war der spröd mit dem Senat in ein paralleles
Machtverhältnis gestellt worden ! er sollte in geistlichen Angelegenheiten die gleiche
Stellung wie dieser in den' weltlichen innehaben, namentlich auch mithin dieselbe
Strafgewalt gegen die Widerspenstigen besitzen. Schließlich erstreckt sich die Tätig
den des Synods auch auf alle diejenigen kirchlichen Angelegenheiten, deren Aus
führung oder Bestellung Geld erheischt, sowie auf alle Zweige der kirchlichen Ver¬
waltung, so daß (seit 1809) auch alle aus den Erwerbsquellen der Kirche jährlich
eingehenden Gelder von den Bischöfen an den spröd einzuschicken sind, der für
die Verteilung dieser Gelder an die einzelnen Sprengel nach deren Bedürfnisse
sorgen sollte. Mittelbar hiermit hängt wohl auch zusammen, daß alle geistlichen
Bücher und Schriften in der Synodaldruckerei zu Petersburg oder in der Druckerei
des Synodalkontors zu Moskau gedruckt werden müssen, vorausgesetzt natürlich
die vorgängige Billigung des Synods.

Was von diesen mannigfachen Aufgaben zum eigentlichen Kirchenrecht gehört,
und was unter rein staatsrechtliche Gesichtspunkte, wie Staatsaufsichtsrecht, Kor¬
porationshoheit usw. fällt, ist hier nicht im einzelnen zu untersuchen, wird aber
streng auseinanderzuhalten sein. Von ersteren, den Zuständigkeiten und Befug¬
nissen kirchenrechtlichen Inhaltes, dürfte der weitaus größere Teil, der antikanvnisch
ist. nunmehr in dem zarenlosen Rußland, wie bereits ausgeführt ist. um deswillen
°is (ipso jure) erloschen zu betrachten sein, weil einerseits der einstige Vollmacht-
Seber in Wegfall gekommen ist, und weil andererseits dieser ohnehin tue Selbst¬
herrlichkeit der Kirche räuberisch verletzt hatte, indem er. in ihre Rechtssphäre
eigenmächtig und mit Zwang übergreifend, mehr Befugnisse, als er selber hatte,
auf den (von ihm geschaffenen) spröd zu häufen trachtete Es w.rd also drehe
°°n Anbeginn fehlerhafte Einrichtung auch durch eine,, noch so langen Zeitablauf
insoweit wohl schwerlich Rechtmäßigkeit erlangen können. Demgegenüber find
die von den Zaren im Einklang mit den kanonischen Bestimmungen auf kirch¬
lichem Boden'getroffenen Einrichtungen unbedenklich gültiges Kirchenrecht ge-
worden. Mit dessen gründlicher Durchsicht sollte sich allerdings wohl das letzt in
Moskau tagende allrussische Konzil beschäftigen. Über die Beibehaltung oder Ab¬
schaffung der rein staatsrechtlichen Befugnisse des heiligen dirigierenden Synods
dürfte indessen lediglich die demnächstige Konstituante zu befinden haben.

Nach dem Sturz des Zarismus könnte sich die russische Kirche kraft eigener
Machtvollkommenheit wieder selber Recht schaffen durch ihre gesetzmäßige vor¬
erwähnte „Nationalsynode", zu deren Zuständigkeit namentlich auch die von den
Zaren länger als zweihundert.Jahre verhinderte Wahl eines Patriarchen als des
Oberhauptes der selbständigen Kirche Rußlands gehört. Ob dessen Sitz demnächst
nach Moskau oder Petersburg oder vielleicht auch nach der ältesten Hauptstadt,
nach Kiew zu verlegen sei, ist eine spätere Sorge. Aber dringender denn je
für die Selbsterhaltung der Kirche geboten erscheint vorerst die Vornahme der
der Patriarchenwahl. Gerade die sozialen Gefahren sollten - auch in der Republik
Rußland - der Kirche neue Gelegenheit bieten, ihrenAnspruch auf Führerschaft, Weis-
Wt und Macht zu rechtfertigen. Es sei hier an ein Wort Schillers erinnert:


„Religion des Kreuzes, nur du verknüpfest, in einem
Kranze, der Demut und Kraft doppelte Palme zugleich!"

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 76, 1917, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341905_332712/233>, abgerufen am 01.09.2024.