Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 76, 1917, Viertes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Das russische Rirchenrecht und die Revolution

richtung hineinpaßt, da seiner Ermächtigung, in Kirchenangelegenheiten zu wirken,
nur ein Mandat, nicht eine Delegation, seitens der Kaiser zugrunde liegt. Eine
solche Vollmacht, das Recht in Vertretung des Zaren zu handeln, hatte hier
bestenfalls staatsrechtliche Grundlagen, trägt aber sonst, namentlich angesichts der
mangelnden Befugnis des Auftraggebers zur Vornahme von Patriarch alhand-
lungen, von Anbeginn einen eigenartig persönlichen Charakter bis auf den heutigen
Tag. Mit dem Wegfall seines Machtgebers dürfte zunächst wenigstens in kirchen¬
rechtlicher Beziehung der Auftrag erloschen sein. Denn weder die ausdrückliche
Zustimmung der russischen Bischöfe zu Peters Einrichtung noch selbst eine feier¬
liche briefliche Anerkennung als einer ebenbürtig-"Patriarchaten" durch den
Patriarchen zu Konstantinopel vermochte -- eben weil in jeder Hinsicht contra
Lanones erfolgt --, jenem spröd eine Berechtigung als Synode in streng kano¬
nischen Sinne verleihen, so sehr es auch bisher in vieler Augen den Anschein
gehabt haben mag. Bei gewissenhafter, an der Hand der csnvnes vorgenommener
Prüfung bleibt mithin gegenwärtig von dem angeblich noch funktionierenden spröd
in bezug auf seine Daseinsberechtigung nur das übrig, was er jetzt als rein staat¬
liche Behörde darstellt und als solche etwa künftighin noch zu bedeuten haben
kann. In dieser Beziehung ist das sogenannte "Geistliche Reglement" vom
23. Januar 1721 entscheidend, das der Zar im ganzen Reiche hatte veröffentlichen
lassen. Hiernach sind die Mitglieder des Synods -- geistliche wie weltliche --
sämtlich vom Zaren ernannt, der sie auch nach seinem Belieben wieder daraus
entfernen konnte. Jedes Mitglied mußte, bevor es Sitz und Stimme im spröd
erhielt, einen Eid dahin ablegen: "Ich schwöre als ein Diener und Untertan
Treue und Gehorsam meinem natürlichen und wahren Herrn, dem Kaiser und
Herrscher von ganz Rußland"....."ich erkenne ihn für den höchsten Richter
in dieser geistlichen Versammlung" usw. Der sämtlichen Prälaten und Geistlichen
vorgesetzte spröd stand also unter dem Monarchen als dem kraft kaiserlichen
Ukases aufgezwungenen Oberhaupt der russischen Kirche und empfing von ihm
Befehle aller Art. Nach dem "Geistlichen Reglement" wird als seine Haupt¬
aufgabe bezeichnet die Sorge für die Reinheit der Lehre, für den Unterricht des
Volkes und die Ordnung bei dem öffentlichen Gottesdienste, mithin insbesondere
auch das Begutachten der theologischen Schriften, die Prüfung der Heiligen¬
legenden, Unterscheidung der vorgeblichen Wunder von den wahren, die Unter¬
suchung der Reliquien der Heiligen, Anordnung von Kirchengebräuchen, Ober¬
aufsicht über alle Kirchen und Klöster, Sorge für die Wiederbesetzung der er¬
ledigten Prälaten- und Archimandritenftellen durch Vorschlag geeigneter Persön¬
lichkeiten an den Zaren, die Prüfung der Bistumskandidaten und dergleichen mehr.
Der spröd kann Bischöfe versetzen oder sie absetzen und in ein Kloster verweisen:
er bildet die Berufungsstelle gegen bischöfliche Urteile und hat das Recht, wichtige
Kirchenangelegenheiten selber zu entscheiden, sowie in zweifelhaften Fällen An¬
weisungen zu geben und deren Befolgung zu fordern; er ist ferner befugt, nach
freiem Ermessen Dispensationen und Erlaubnisse zu erteilen, auch Wink? zu geben,
daß die Geistlichen auf diese oder jene bloß kirchliche Verordnung nicht allzu eifrig
dringen. Alles, was früher das Patriarch algericht zu entscheiden hatte, unterstand
seit Peter dem Großen der Gerichtsbarkeit seines Synods. der in Sachen, die
teils einen weltlichen, teils einen geistlichen Gegenstand betreffen, gemeinschaftlich


Das russische Rirchenrecht und die Revolution

richtung hineinpaßt, da seiner Ermächtigung, in Kirchenangelegenheiten zu wirken,
nur ein Mandat, nicht eine Delegation, seitens der Kaiser zugrunde liegt. Eine
solche Vollmacht, das Recht in Vertretung des Zaren zu handeln, hatte hier
bestenfalls staatsrechtliche Grundlagen, trägt aber sonst, namentlich angesichts der
mangelnden Befugnis des Auftraggebers zur Vornahme von Patriarch alhand-
lungen, von Anbeginn einen eigenartig persönlichen Charakter bis auf den heutigen
Tag. Mit dem Wegfall seines Machtgebers dürfte zunächst wenigstens in kirchen¬
rechtlicher Beziehung der Auftrag erloschen sein. Denn weder die ausdrückliche
Zustimmung der russischen Bischöfe zu Peters Einrichtung noch selbst eine feier¬
liche briefliche Anerkennung als einer ebenbürtig-„Patriarchaten" durch den
Patriarchen zu Konstantinopel vermochte — eben weil in jeder Hinsicht contra
Lanones erfolgt —, jenem spröd eine Berechtigung als Synode in streng kano¬
nischen Sinne verleihen, so sehr es auch bisher in vieler Augen den Anschein
gehabt haben mag. Bei gewissenhafter, an der Hand der csnvnes vorgenommener
Prüfung bleibt mithin gegenwärtig von dem angeblich noch funktionierenden spröd
in bezug auf seine Daseinsberechtigung nur das übrig, was er jetzt als rein staat¬
liche Behörde darstellt und als solche etwa künftighin noch zu bedeuten haben
kann. In dieser Beziehung ist das sogenannte „Geistliche Reglement" vom
23. Januar 1721 entscheidend, das der Zar im ganzen Reiche hatte veröffentlichen
lassen. Hiernach sind die Mitglieder des Synods — geistliche wie weltliche —
sämtlich vom Zaren ernannt, der sie auch nach seinem Belieben wieder daraus
entfernen konnte. Jedes Mitglied mußte, bevor es Sitz und Stimme im spröd
erhielt, einen Eid dahin ablegen: „Ich schwöre als ein Diener und Untertan
Treue und Gehorsam meinem natürlichen und wahren Herrn, dem Kaiser und
Herrscher von ganz Rußland".....„ich erkenne ihn für den höchsten Richter
in dieser geistlichen Versammlung" usw. Der sämtlichen Prälaten und Geistlichen
vorgesetzte spröd stand also unter dem Monarchen als dem kraft kaiserlichen
Ukases aufgezwungenen Oberhaupt der russischen Kirche und empfing von ihm
Befehle aller Art. Nach dem „Geistlichen Reglement" wird als seine Haupt¬
aufgabe bezeichnet die Sorge für die Reinheit der Lehre, für den Unterricht des
Volkes und die Ordnung bei dem öffentlichen Gottesdienste, mithin insbesondere
auch das Begutachten der theologischen Schriften, die Prüfung der Heiligen¬
legenden, Unterscheidung der vorgeblichen Wunder von den wahren, die Unter¬
suchung der Reliquien der Heiligen, Anordnung von Kirchengebräuchen, Ober¬
aufsicht über alle Kirchen und Klöster, Sorge für die Wiederbesetzung der er¬
ledigten Prälaten- und Archimandritenftellen durch Vorschlag geeigneter Persön¬
lichkeiten an den Zaren, die Prüfung der Bistumskandidaten und dergleichen mehr.
Der spröd kann Bischöfe versetzen oder sie absetzen und in ein Kloster verweisen:
er bildet die Berufungsstelle gegen bischöfliche Urteile und hat das Recht, wichtige
Kirchenangelegenheiten selber zu entscheiden, sowie in zweifelhaften Fällen An¬
weisungen zu geben und deren Befolgung zu fordern; er ist ferner befugt, nach
freiem Ermessen Dispensationen und Erlaubnisse zu erteilen, auch Wink? zu geben,
daß die Geistlichen auf diese oder jene bloß kirchliche Verordnung nicht allzu eifrig
dringen. Alles, was früher das Patriarch algericht zu entscheiden hatte, unterstand
seit Peter dem Großen der Gerichtsbarkeit seines Synods. der in Sachen, die
teils einen weltlichen, teils einen geistlichen Gegenstand betreffen, gemeinschaftlich


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0232" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/332947"/>
          <fw type="header" place="top"> Das russische Rirchenrecht und die Revolution</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_762" prev="#ID_761" next="#ID_763"> richtung hineinpaßt, da seiner Ermächtigung, in Kirchenangelegenheiten zu wirken,<lb/>
nur ein Mandat, nicht eine Delegation, seitens der Kaiser zugrunde liegt. Eine<lb/>
solche Vollmacht, das Recht in Vertretung des Zaren zu handeln, hatte hier<lb/>
bestenfalls staatsrechtliche Grundlagen, trägt aber sonst, namentlich angesichts der<lb/>
mangelnden Befugnis des Auftraggebers zur Vornahme von Patriarch alhand-<lb/>
lungen, von Anbeginn einen eigenartig persönlichen Charakter bis auf den heutigen<lb/>
Tag. Mit dem Wegfall seines Machtgebers dürfte zunächst wenigstens in kirchen¬<lb/>
rechtlicher Beziehung der Auftrag erloschen sein. Denn weder die ausdrückliche<lb/>
Zustimmung der russischen Bischöfe zu Peters Einrichtung noch selbst eine feier¬<lb/>
liche briefliche Anerkennung als einer ebenbürtig-&#x201E;Patriarchaten" durch den<lb/>
Patriarchen zu Konstantinopel vermochte &#x2014; eben weil in jeder Hinsicht contra<lb/>
Lanones erfolgt &#x2014;, jenem spröd eine Berechtigung als Synode in streng kano¬<lb/>
nischen Sinne verleihen, so sehr es auch bisher in vieler Augen den Anschein<lb/>
gehabt haben mag. Bei gewissenhafter, an der Hand der csnvnes vorgenommener<lb/>
Prüfung bleibt mithin gegenwärtig von dem angeblich noch funktionierenden spröd<lb/>
in bezug auf seine Daseinsberechtigung nur das übrig, was er jetzt als rein staat¬<lb/>
liche Behörde darstellt und als solche etwa künftighin noch zu bedeuten haben<lb/>
kann. In dieser Beziehung ist das sogenannte &#x201E;Geistliche Reglement" vom<lb/>
23. Januar 1721 entscheidend, das der Zar im ganzen Reiche hatte veröffentlichen<lb/>
lassen. Hiernach sind die Mitglieder des Synods &#x2014; geistliche wie weltliche &#x2014;<lb/>
sämtlich vom Zaren ernannt, der sie auch nach seinem Belieben wieder daraus<lb/>
entfernen konnte. Jedes Mitglied mußte, bevor es Sitz und Stimme im spröd<lb/>
erhielt, einen Eid dahin ablegen: &#x201E;Ich schwöre als ein Diener und Untertan<lb/>
Treue und Gehorsam meinem natürlichen und wahren Herrn, dem Kaiser und<lb/>
Herrscher von ganz Rußland".....&#x201E;ich erkenne ihn für den höchsten Richter<lb/>
in dieser geistlichen Versammlung" usw. Der sämtlichen Prälaten und Geistlichen<lb/>
vorgesetzte spröd stand also unter dem Monarchen als dem kraft kaiserlichen<lb/>
Ukases aufgezwungenen Oberhaupt der russischen Kirche und empfing von ihm<lb/>
Befehle aller Art. Nach dem &#x201E;Geistlichen Reglement" wird als seine Haupt¬<lb/>
aufgabe bezeichnet die Sorge für die Reinheit der Lehre, für den Unterricht des<lb/>
Volkes und die Ordnung bei dem öffentlichen Gottesdienste, mithin insbesondere<lb/>
auch das Begutachten der theologischen Schriften, die Prüfung der Heiligen¬<lb/>
legenden, Unterscheidung der vorgeblichen Wunder von den wahren, die Unter¬<lb/>
suchung der Reliquien der Heiligen, Anordnung von Kirchengebräuchen, Ober¬<lb/>
aufsicht über alle Kirchen und Klöster, Sorge für die Wiederbesetzung der er¬<lb/>
ledigten Prälaten- und Archimandritenftellen durch Vorschlag geeigneter Persön¬<lb/>
lichkeiten an den Zaren, die Prüfung der Bistumskandidaten und dergleichen mehr.<lb/>
Der spröd kann Bischöfe versetzen oder sie absetzen und in ein Kloster verweisen:<lb/>
er bildet die Berufungsstelle gegen bischöfliche Urteile und hat das Recht, wichtige<lb/>
Kirchenangelegenheiten selber zu entscheiden, sowie in zweifelhaften Fällen An¬<lb/>
weisungen zu geben und deren Befolgung zu fordern; er ist ferner befugt, nach<lb/>
freiem Ermessen Dispensationen und Erlaubnisse zu erteilen, auch Wink? zu geben,<lb/>
daß die Geistlichen auf diese oder jene bloß kirchliche Verordnung nicht allzu eifrig<lb/>
dringen. Alles, was früher das Patriarch algericht zu entscheiden hatte, unterstand<lb/>
seit Peter dem Großen der Gerichtsbarkeit seines Synods. der in Sachen, die<lb/>
teils einen weltlichen, teils einen geistlichen Gegenstand betreffen, gemeinschaftlich</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0232] Das russische Rirchenrecht und die Revolution richtung hineinpaßt, da seiner Ermächtigung, in Kirchenangelegenheiten zu wirken, nur ein Mandat, nicht eine Delegation, seitens der Kaiser zugrunde liegt. Eine solche Vollmacht, das Recht in Vertretung des Zaren zu handeln, hatte hier bestenfalls staatsrechtliche Grundlagen, trägt aber sonst, namentlich angesichts der mangelnden Befugnis des Auftraggebers zur Vornahme von Patriarch alhand- lungen, von Anbeginn einen eigenartig persönlichen Charakter bis auf den heutigen Tag. Mit dem Wegfall seines Machtgebers dürfte zunächst wenigstens in kirchen¬ rechtlicher Beziehung der Auftrag erloschen sein. Denn weder die ausdrückliche Zustimmung der russischen Bischöfe zu Peters Einrichtung noch selbst eine feier¬ liche briefliche Anerkennung als einer ebenbürtig-„Patriarchaten" durch den Patriarchen zu Konstantinopel vermochte — eben weil in jeder Hinsicht contra Lanones erfolgt —, jenem spröd eine Berechtigung als Synode in streng kano¬ nischen Sinne verleihen, so sehr es auch bisher in vieler Augen den Anschein gehabt haben mag. Bei gewissenhafter, an der Hand der csnvnes vorgenommener Prüfung bleibt mithin gegenwärtig von dem angeblich noch funktionierenden spröd in bezug auf seine Daseinsberechtigung nur das übrig, was er jetzt als rein staat¬ liche Behörde darstellt und als solche etwa künftighin noch zu bedeuten haben kann. In dieser Beziehung ist das sogenannte „Geistliche Reglement" vom 23. Januar 1721 entscheidend, das der Zar im ganzen Reiche hatte veröffentlichen lassen. Hiernach sind die Mitglieder des Synods — geistliche wie weltliche — sämtlich vom Zaren ernannt, der sie auch nach seinem Belieben wieder daraus entfernen konnte. Jedes Mitglied mußte, bevor es Sitz und Stimme im spröd erhielt, einen Eid dahin ablegen: „Ich schwöre als ein Diener und Untertan Treue und Gehorsam meinem natürlichen und wahren Herrn, dem Kaiser und Herrscher von ganz Rußland".....„ich erkenne ihn für den höchsten Richter in dieser geistlichen Versammlung" usw. Der sämtlichen Prälaten und Geistlichen vorgesetzte spröd stand also unter dem Monarchen als dem kraft kaiserlichen Ukases aufgezwungenen Oberhaupt der russischen Kirche und empfing von ihm Befehle aller Art. Nach dem „Geistlichen Reglement" wird als seine Haupt¬ aufgabe bezeichnet die Sorge für die Reinheit der Lehre, für den Unterricht des Volkes und die Ordnung bei dem öffentlichen Gottesdienste, mithin insbesondere auch das Begutachten der theologischen Schriften, die Prüfung der Heiligen¬ legenden, Unterscheidung der vorgeblichen Wunder von den wahren, die Unter¬ suchung der Reliquien der Heiligen, Anordnung von Kirchengebräuchen, Ober¬ aufsicht über alle Kirchen und Klöster, Sorge für die Wiederbesetzung der er¬ ledigten Prälaten- und Archimandritenftellen durch Vorschlag geeigneter Persön¬ lichkeiten an den Zaren, die Prüfung der Bistumskandidaten und dergleichen mehr. Der spröd kann Bischöfe versetzen oder sie absetzen und in ein Kloster verweisen: er bildet die Berufungsstelle gegen bischöfliche Urteile und hat das Recht, wichtige Kirchenangelegenheiten selber zu entscheiden, sowie in zweifelhaften Fällen An¬ weisungen zu geben und deren Befolgung zu fordern; er ist ferner befugt, nach freiem Ermessen Dispensationen und Erlaubnisse zu erteilen, auch Wink? zu geben, daß die Geistlichen auf diese oder jene bloß kirchliche Verordnung nicht allzu eifrig dringen. Alles, was früher das Patriarch algericht zu entscheiden hatte, unterstand seit Peter dem Großen der Gerichtsbarkeit seines Synods. der in Sachen, die teils einen weltlichen, teils einen geistlichen Gegenstand betreffen, gemeinschaftlich

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341905_332712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341905_332712/232
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 76, 1917, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341905_332712/232>, abgerufen am 01.09.2024.