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Die Grenzboten. Jg. 76, 1917, Viertes Vierteljahr.

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autonomen Ordnung von sich fern zu halten. Denn es ist bei gesunden Zu¬
ständen als oberster Grundsatz des Kirchenrechts im Orient festzuhalten, daß nur
die Kirche selber durch ihre berufenen Amtsstellen, nämlich die nach kanonischer Vor-
schrift zusammengesetzten Synoden, befugt ist, kanonisches Recht aufzuheben oder
abzuändern. Beispielsweise muß die vereinzelt vorgekommene Erscheinung, daß
Kaiser in von jihnen berufenen Synoden nicht bloß mitgewirkt und mitberaten,
sondern sogar persönlich den Vorsitz geführt haben, als antikanonischer Übergriff
bezeichnet werden, weil nach klarer Vorschrift (can. 6, I^ioaen. 1. can. 2 Louse. I.,
esu. 16--20 ^ntioLii. usw.) nur das geistliche Oberhaupt (Patriarch, Metropolit
oder Bischof) der Synode Vorsitzer und sie auch nnr unter dessen Leitung gültige
Beschlüsse fassen kann. Weder Nachgiebigkeit seitens des beteiligten Klerus gegen¬
über dergleichen Ungesetzlichkeiten noch auch etwa eine öftere Wiederholung des
Mißbrauches konnte je grundlegende Einrichtungen des kanonischen Bestandes um-
stürzen und stillschweigend Unrecht durch bloßen Zeitablauf zu Recht werden lassen.

So war der gesetzmäßige Zustand auch in der russischen Kirche unter der
Schutzherrlichkeit der Zaren geblieben, bis Peter der Große dann ein ganz neues
Verhältnis von Staat und Kirche einführte, nämlich dasjenige unbedingten Ge¬
horsams der Kirche gegen den allgewaltigen Selbstherrscher, der allein ihr zu be-
fehlen hat. Peter der Große beschloß, weil ihm der Einfluß des Patriarchen zu
stark dünkte und dessen Macht seinen Plänen mehrfach hinderlich erschien, sich
desselben gänzlich zu entledigen. Er ließ zu diesem Zweck nach dem Tode des
Patriarchen Adrian (1702) den Stuhl fortan unbesetzt, schränkte tue richterliche
Gewalt des Klerus ein und errichtete, nachdem sich das Volk daran gewohnt hatte,
die oberste Leitung der kirchlichen Angelegenheiten einem Kollegium von Prälaten
anvertraut zu sehen, dann endlich den aus eigener kaiserlicher Entschließung ge-
schaffenen und vermutlich auch noch heute, wenigstens dem Schein und Namen
nach, vorhandenen "heiligen dirigierenden spröd". Die Grundlagen der geist¬
lichen Ordnung und synodalen Oberleitung blieben zwar formell bestehen, aber
der Kirchenverfassung wurde entgegen den caninos die Spitze abgebrochen indem
die kirchliche Oberherrlichkeit des Patriarchen einfach auf den Zaren überging,
infolge dieses Nechtsraubes gröbsten Stiles fehlt seit 1721 bis zur Gegenwart
gerade der vornehmste und wichtigste Bestandteil in dem vom Zaren aus den
Bischöfen. Archimandriten. Jgumenen und Protopopen ernannten heiligen diri¬
gierenden spröd Dieser erhielt in Petersburg, der neuen Hauptstadt, semen
Sitz. Da der Zar zum persönlichen Vorsitz nicht die geistlichen Weihen besaß,
ließ er den spröd durch eine Art Oberaufseher in Gestalt eines "Obersten Pro-
kurators der Krone" mit dem Rechte eines unbedingten "Veto" beständig über-
wachen. Dieser Oberprokurator ist nach dem Sturz des Zarentums inzwischen
durch die republikanische Regierung als solcher zwar abgeschafft worden. Der letzte
Oberprokumtar, Kartascheff, jetzt an die Spitze des neuerrichteten Kultusministe¬
riums berufen, sollte jedoch bis auf weiteres in seiner Person noch beide Unter
miteinander vereinigen. ^ >- > '

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Überaus schwierig liegt die Frage nach der gegenwärtigen Daseinsberech¬
tigung des sogenannten heiligen dirigierenden Synods, ob und inwieweit er
nämlich überhaupt von Anfang an zum Kirchenrecht im kanonischen Sinne gehört
und in dessen Rahmen nach Wegfall des Zarentums noch etwa als kirchliche Ein-


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autonomen Ordnung von sich fern zu halten. Denn es ist bei gesunden Zu¬
ständen als oberster Grundsatz des Kirchenrechts im Orient festzuhalten, daß nur
die Kirche selber durch ihre berufenen Amtsstellen, nämlich die nach kanonischer Vor-
schrift zusammengesetzten Synoden, befugt ist, kanonisches Recht aufzuheben oder
abzuändern. Beispielsweise muß die vereinzelt vorgekommene Erscheinung, daß
Kaiser in von jihnen berufenen Synoden nicht bloß mitgewirkt und mitberaten,
sondern sogar persönlich den Vorsitz geführt haben, als antikanonischer Übergriff
bezeichnet werden, weil nach klarer Vorschrift (can. 6, I^ioaen. 1. can. 2 Louse. I.,
esu. 16—20 ^ntioLii. usw.) nur das geistliche Oberhaupt (Patriarch, Metropolit
oder Bischof) der Synode Vorsitzer und sie auch nnr unter dessen Leitung gültige
Beschlüsse fassen kann. Weder Nachgiebigkeit seitens des beteiligten Klerus gegen¬
über dergleichen Ungesetzlichkeiten noch auch etwa eine öftere Wiederholung des
Mißbrauches konnte je grundlegende Einrichtungen des kanonischen Bestandes um-
stürzen und stillschweigend Unrecht durch bloßen Zeitablauf zu Recht werden lassen.

So war der gesetzmäßige Zustand auch in der russischen Kirche unter der
Schutzherrlichkeit der Zaren geblieben, bis Peter der Große dann ein ganz neues
Verhältnis von Staat und Kirche einführte, nämlich dasjenige unbedingten Ge¬
horsams der Kirche gegen den allgewaltigen Selbstherrscher, der allein ihr zu be-
fehlen hat. Peter der Große beschloß, weil ihm der Einfluß des Patriarchen zu
stark dünkte und dessen Macht seinen Plänen mehrfach hinderlich erschien, sich
desselben gänzlich zu entledigen. Er ließ zu diesem Zweck nach dem Tode des
Patriarchen Adrian (1702) den Stuhl fortan unbesetzt, schränkte tue richterliche
Gewalt des Klerus ein und errichtete, nachdem sich das Volk daran gewohnt hatte,
die oberste Leitung der kirchlichen Angelegenheiten einem Kollegium von Prälaten
anvertraut zu sehen, dann endlich den aus eigener kaiserlicher Entschließung ge-
schaffenen und vermutlich auch noch heute, wenigstens dem Schein und Namen
nach, vorhandenen „heiligen dirigierenden spröd". Die Grundlagen der geist¬
lichen Ordnung und synodalen Oberleitung blieben zwar formell bestehen, aber
der Kirchenverfassung wurde entgegen den caninos die Spitze abgebrochen indem
die kirchliche Oberherrlichkeit des Patriarchen einfach auf den Zaren überging,
infolge dieses Nechtsraubes gröbsten Stiles fehlt seit 1721 bis zur Gegenwart
gerade der vornehmste und wichtigste Bestandteil in dem vom Zaren aus den
Bischöfen. Archimandriten. Jgumenen und Protopopen ernannten heiligen diri¬
gierenden spröd Dieser erhielt in Petersburg, der neuen Hauptstadt, semen
Sitz. Da der Zar zum persönlichen Vorsitz nicht die geistlichen Weihen besaß,
ließ er den spröd durch eine Art Oberaufseher in Gestalt eines „Obersten Pro-
kurators der Krone" mit dem Rechte eines unbedingten „Veto" beständig über-
wachen. Dieser Oberprokurator ist nach dem Sturz des Zarentums inzwischen
durch die republikanische Regierung als solcher zwar abgeschafft worden. Der letzte
Oberprokumtar, Kartascheff, jetzt an die Spitze des neuerrichteten Kultusministe¬
riums berufen, sollte jedoch bis auf weiteres in seiner Person noch beide Unter
miteinander vereinigen. ^ >- > '

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Überaus schwierig liegt die Frage nach der gegenwärtigen Daseinsberech¬
tigung des sogenannten heiligen dirigierenden Synods, ob und inwieweit er
nämlich überhaupt von Anfang an zum Kirchenrecht im kanonischen Sinne gehört
und in dessen Rahmen nach Wegfall des Zarentums noch etwa als kirchliche Ein-


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[0231] ?as russische Rirchcnrccht und die Rcvolutio» autonomen Ordnung von sich fern zu halten. Denn es ist bei gesunden Zu¬ ständen als oberster Grundsatz des Kirchenrechts im Orient festzuhalten, daß nur die Kirche selber durch ihre berufenen Amtsstellen, nämlich die nach kanonischer Vor- schrift zusammengesetzten Synoden, befugt ist, kanonisches Recht aufzuheben oder abzuändern. Beispielsweise muß die vereinzelt vorgekommene Erscheinung, daß Kaiser in von jihnen berufenen Synoden nicht bloß mitgewirkt und mitberaten, sondern sogar persönlich den Vorsitz geführt haben, als antikanonischer Übergriff bezeichnet werden, weil nach klarer Vorschrift (can. 6, I^ioaen. 1. can. 2 Louse. I., esu. 16—20 ^ntioLii. usw.) nur das geistliche Oberhaupt (Patriarch, Metropolit oder Bischof) der Synode Vorsitzer und sie auch nnr unter dessen Leitung gültige Beschlüsse fassen kann. Weder Nachgiebigkeit seitens des beteiligten Klerus gegen¬ über dergleichen Ungesetzlichkeiten noch auch etwa eine öftere Wiederholung des Mißbrauches konnte je grundlegende Einrichtungen des kanonischen Bestandes um- stürzen und stillschweigend Unrecht durch bloßen Zeitablauf zu Recht werden lassen. So war der gesetzmäßige Zustand auch in der russischen Kirche unter der Schutzherrlichkeit der Zaren geblieben, bis Peter der Große dann ein ganz neues Verhältnis von Staat und Kirche einführte, nämlich dasjenige unbedingten Ge¬ horsams der Kirche gegen den allgewaltigen Selbstherrscher, der allein ihr zu be- fehlen hat. Peter der Große beschloß, weil ihm der Einfluß des Patriarchen zu stark dünkte und dessen Macht seinen Plänen mehrfach hinderlich erschien, sich desselben gänzlich zu entledigen. Er ließ zu diesem Zweck nach dem Tode des Patriarchen Adrian (1702) den Stuhl fortan unbesetzt, schränkte tue richterliche Gewalt des Klerus ein und errichtete, nachdem sich das Volk daran gewohnt hatte, die oberste Leitung der kirchlichen Angelegenheiten einem Kollegium von Prälaten anvertraut zu sehen, dann endlich den aus eigener kaiserlicher Entschließung ge- schaffenen und vermutlich auch noch heute, wenigstens dem Schein und Namen nach, vorhandenen „heiligen dirigierenden spröd". Die Grundlagen der geist¬ lichen Ordnung und synodalen Oberleitung blieben zwar formell bestehen, aber der Kirchenverfassung wurde entgegen den caninos die Spitze abgebrochen indem die kirchliche Oberherrlichkeit des Patriarchen einfach auf den Zaren überging, infolge dieses Nechtsraubes gröbsten Stiles fehlt seit 1721 bis zur Gegenwart gerade der vornehmste und wichtigste Bestandteil in dem vom Zaren aus den Bischöfen. Archimandriten. Jgumenen und Protopopen ernannten heiligen diri¬ gierenden spröd Dieser erhielt in Petersburg, der neuen Hauptstadt, semen Sitz. Da der Zar zum persönlichen Vorsitz nicht die geistlichen Weihen besaß, ließ er den spröd durch eine Art Oberaufseher in Gestalt eines „Obersten Pro- kurators der Krone" mit dem Rechte eines unbedingten „Veto" beständig über- wachen. Dieser Oberprokurator ist nach dem Sturz des Zarentums inzwischen durch die republikanische Regierung als solcher zwar abgeschafft worden. Der letzte Oberprokumtar, Kartascheff, jetzt an die Spitze des neuerrichteten Kultusministe¬ riums berufen, sollte jedoch bis auf weiteres in seiner Person noch beide Unter miteinander vereinigen. ^ >- > ' r Überaus schwierig liegt die Frage nach der gegenwärtigen Daseinsberech¬ tigung des sogenannten heiligen dirigierenden Synods, ob und inwieweit er nämlich überhaupt von Anfang an zum Kirchenrecht im kanonischen Sinne gehört und in dessen Rahmen nach Wegfall des Zarentums noch etwa als kirchliche Ein-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 76, 1917, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341905_332712/231>, abgerufen am 01.09.2024.