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Die Grenzboten. Jg. 76, 1917, Viertes Vierteljahr.

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Die Donau- und Mctrengenfragc

Ausfuhrhandels die guten Dienste Rußlands zur Erreichung der Einfahrt ins
Schwarze Meer durch die Handelsschiffe einer ihr befreundeten Macht stattzugeben,
die dieses Privilegium noch nicht habe.

Der Friede von Adrianopel von 1829 gab Rußland die volle Herrschaft über
die Donaumündungen, indem er die Grenze vom Kilia- nach dem Georgsarmc
verlegte, also das Delta an Rußland überließ. Auch am Kaukasus erweiterte sich
der russische Küstenbesitz. Das Recht der Durchfahrt durch die Meerengen und
nach dem Schwarzen Meere wurde nunmehr den Handelsschiffen aller Nationen
gewährleistet, so daß das Schwarze Meer handelspolitisch aufhörte, ein geschlossenes
Meer zu sein. Es war gewissermaßen ein Vertrag zugunsten dritter, den Rußland
erwirkte. Aber für Kriegsschiffe blieben die Meerengen geschlossen.

Erst die Angriffe des Paschas Mehemed Ali von Ägypten auf das osmanische
Reich brachten die Meerengenfrage wieder zur Entwicklung. Im Februar 1833
lief zum Schutze Konstantinopels eine russische Flotte in die Dardanellen ein, und
ein anderes Geschwader landete am asiatischen Ufer Truppen. Der Bündnisvertrag
von Hunkiar-Jskelessi von 1833 verpflichtete die Pforte, zugunsten Rußlands die
Dardanellen fremden Kriegsschiffen zu verschließen. Damit waren die Meerengen
der russischen Flotte geöffnet. Das Schwarze Meer war zwar nicht mehr Handels-
politisch, aber militärisch ein geschlossenes Meer der beiden Ufermächte.

Die Stellung, die Rußland hierdurch als Schutzmacht der Türkei zu gewinnen
suchte, widersprach zu sehr dem europäischen Interesse. Die erneute Bedrohung
der Türkei durch Mehemed Ali führte zunächst zu einer Einigung zwischen Eng¬
land, Osterreich, Preußen, Rußland und der Türkei im Londoner Vertrage vom
15. Juli 1840 und dann zur Londoner Meerengenkonvention vom 13. Juli 1841
zwischen den fünf Großmächten und der Türkei, der später auch Belgien, Däne,
mark, Schweden und Norwegen beitraten.

Damit trat die Mecrengenfrage aus der Regelung zwischen der Türkei und
einzelnen Mächten heraus zu einer allgemeinen europäischen. Die Mächte er¬
klärten dem Sultan, um ihm einen klaren Beweis ihrer Achtung vor der Unver¬
letzlichkeit seiner souveränen Rechte zu geben, ihre gemeinsame, einstimmige, förm¬
liche Entschließung, sich nach dem alten osmanischen Grundsatze der Schließung
der Meerengen gegen fremde Kriegsschiffe, so lange die Türkei sich im Frieden
befinde, zu richten. Dagegen bekannte sich der Sultan auch zu dieser Regel und
verpflichtete sich den Mächten gegenüber, kein fremdes Kriegsschiff in die Meer¬
engen einzulassen, behielt sich jedoch vor, leichten Kriegsschiffen im Dienste der
befreundeten Mächte Passierscheine auszustellen. An die Stelle der alten Regel
des osmanischen Reiches war nunmehr ein völkerrechtlicher Grundsatz unter Ge¬
währ der europäischen Großmächte getreten.

Ganz unabhängig davon hatte sich bisher die Dvnaufrage entwickelt. Die
freie Donauschiffahrt war den Angehörigen der Uferstaaten, zu denen seit 1812
auch Rußland gehörte, vertragsmäßig wiederholt gewährleistet worden. Doch die
Donauschiffahrt konnte sich nicht entwickeln. Denn Osterreich, das das größte
Interesse an der freien Donanschiffahrt hatte, beherrschte nicht die Mündung. Und
Rußland, das die Mündungen besaß, hatte an dem Handelswege der Donau kein
Interesse, sondern ließ die Mündungen, die die Türkei noch einigermaßen offen
gehalten hatte, versanden. Hier begegnete sich das englische Interesse mit dem


Die Donau- und Mctrengenfragc

Ausfuhrhandels die guten Dienste Rußlands zur Erreichung der Einfahrt ins
Schwarze Meer durch die Handelsschiffe einer ihr befreundeten Macht stattzugeben,
die dieses Privilegium noch nicht habe.

Der Friede von Adrianopel von 1829 gab Rußland die volle Herrschaft über
die Donaumündungen, indem er die Grenze vom Kilia- nach dem Georgsarmc
verlegte, also das Delta an Rußland überließ. Auch am Kaukasus erweiterte sich
der russische Küstenbesitz. Das Recht der Durchfahrt durch die Meerengen und
nach dem Schwarzen Meere wurde nunmehr den Handelsschiffen aller Nationen
gewährleistet, so daß das Schwarze Meer handelspolitisch aufhörte, ein geschlossenes
Meer zu sein. Es war gewissermaßen ein Vertrag zugunsten dritter, den Rußland
erwirkte. Aber für Kriegsschiffe blieben die Meerengen geschlossen.

Erst die Angriffe des Paschas Mehemed Ali von Ägypten auf das osmanische
Reich brachten die Meerengenfrage wieder zur Entwicklung. Im Februar 1833
lief zum Schutze Konstantinopels eine russische Flotte in die Dardanellen ein, und
ein anderes Geschwader landete am asiatischen Ufer Truppen. Der Bündnisvertrag
von Hunkiar-Jskelessi von 1833 verpflichtete die Pforte, zugunsten Rußlands die
Dardanellen fremden Kriegsschiffen zu verschließen. Damit waren die Meerengen
der russischen Flotte geöffnet. Das Schwarze Meer war zwar nicht mehr Handels-
politisch, aber militärisch ein geschlossenes Meer der beiden Ufermächte.

Die Stellung, die Rußland hierdurch als Schutzmacht der Türkei zu gewinnen
suchte, widersprach zu sehr dem europäischen Interesse. Die erneute Bedrohung
der Türkei durch Mehemed Ali führte zunächst zu einer Einigung zwischen Eng¬
land, Osterreich, Preußen, Rußland und der Türkei im Londoner Vertrage vom
15. Juli 1840 und dann zur Londoner Meerengenkonvention vom 13. Juli 1841
zwischen den fünf Großmächten und der Türkei, der später auch Belgien, Däne,
mark, Schweden und Norwegen beitraten.

Damit trat die Mecrengenfrage aus der Regelung zwischen der Türkei und
einzelnen Mächten heraus zu einer allgemeinen europäischen. Die Mächte er¬
klärten dem Sultan, um ihm einen klaren Beweis ihrer Achtung vor der Unver¬
letzlichkeit seiner souveränen Rechte zu geben, ihre gemeinsame, einstimmige, förm¬
liche Entschließung, sich nach dem alten osmanischen Grundsatze der Schließung
der Meerengen gegen fremde Kriegsschiffe, so lange die Türkei sich im Frieden
befinde, zu richten. Dagegen bekannte sich der Sultan auch zu dieser Regel und
verpflichtete sich den Mächten gegenüber, kein fremdes Kriegsschiff in die Meer¬
engen einzulassen, behielt sich jedoch vor, leichten Kriegsschiffen im Dienste der
befreundeten Mächte Passierscheine auszustellen. An die Stelle der alten Regel
des osmanischen Reiches war nunmehr ein völkerrechtlicher Grundsatz unter Ge¬
währ der europäischen Großmächte getreten.

Ganz unabhängig davon hatte sich bisher die Dvnaufrage entwickelt. Die
freie Donauschiffahrt war den Angehörigen der Uferstaaten, zu denen seit 1812
auch Rußland gehörte, vertragsmäßig wiederholt gewährleistet worden. Doch die
Donauschiffahrt konnte sich nicht entwickeln. Denn Osterreich, das das größte
Interesse an der freien Donanschiffahrt hatte, beherrschte nicht die Mündung. Und
Rußland, das die Mündungen besaß, hatte an dem Handelswege der Donau kein
Interesse, sondern ließ die Mündungen, die die Türkei noch einigermaßen offen
gehalten hatte, versanden. Hier begegnete sich das englische Interesse mit dem


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 76, 1917, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341905_332712/179>, abgerufen am 01.09.2024.