Die Grenzboten. Jg. 76, 1917, Drittes Vierteljahr.Reichsgewalt und Landesverfassung im Reichslande leiten, landesgesetzlichen Erlaß in Aussicht. So verstanden gibt der Verfassungs¬ Keinem deutschen Einzelstaate steht gleiches Recht zu. Neichsteilgesetze sind Um dem Rechte des Reiches zu eigenem gesetzlichen Eingreifen bei Ver¬ Daß Reichsgesetze, die im Nahmen der verfassungsmäßig bestimmten Zu¬ Reichsgewalt und Landesverfassung im Reichslande leiten, landesgesetzlichen Erlaß in Aussicht. So verstanden gibt der Verfassungs¬ Keinem deutschen Einzelstaate steht gleiches Recht zu. Neichsteilgesetze sind Um dem Rechte des Reiches zu eigenem gesetzlichen Eingreifen bei Ver¬ Daß Reichsgesetze, die im Nahmen der verfassungsmäßig bestimmten Zu¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0384" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/332663"/> <fw type="header" place="top"> Reichsgewalt und Landesverfassung im Reichslande</fw><lb/> <p xml:id="ID_1216" prev="#ID_1215"> leiten, landesgesetzlichen Erlaß in Aussicht. So verstanden gibt der Verfassungs¬<lb/> artikel den Faktoren der Landesgesetzgebung die Vollmacht, Reichsgesetze, das ist<lb/> Reichsteilgesetze für Elsaß-Lothringen, aufzuheben und abzuändern. Darin liegt<lb/> eine Durchbrechung des Grundsatzes der Reichsverfassung Art. 2, daß Reichs¬<lb/> gesetze mit Einschluß der Reichsteilgesetze den Landesgesetzen mit Einschluß der<lb/> Reichslandgesetze vorgehen. Statt daß in jedem einzelnen Fall, in dem das<lb/> Bedürfnis hervortritt,, ein Reichsteilgesetz zu ändern, die Reichsgesetzgebung ein¬<lb/> greift oder die Landesgesetzgebung zur Abänderung ermächtigt wird, erhält<lb/> diese die entsprechende allgemeine Autorisation. In dem Erfordernis der kaiser¬<lb/> lichen Sanktion, ohne die ein Gesetz des Reichslandes nicht zustande kommen<lb/> kann, wurde eine genügende Garantie gegen einen den Reichsinteressen ab¬<lb/> träglichen Gebrauch dieser besonderen Vollmacht gefunden. Aber für das An¬<lb/> sehen des Reiches und seiner Gesetzgebung ist es doch nicht ohne gewichtige<lb/> Bedenken, daß reichsrechtlichen Erlassen gegenüber ein so weitgehendes Recht<lb/> der Reichslandgesetzgebung anerkannt worden ist. Dem Selbstgefühl und den<lb/> Ansprüchen des elsaß-lothringischen Landtages hätte man diese Stütze nicht<lb/> geben sollen. Petition des Landtages an den Bundesrat und Reichstag war<lb/> der geeignete Weg, Änderung eines nicht mehr zeitgemäßen Reichsteilgesetzes<lb/> zu erwirken, soweit nicht das Reich schon von selbst dafür sorgte.</p><lb/> <p xml:id="ID_1217"> Keinem deutschen Einzelstaate steht gleiches Recht zu. Neichsteilgesetze sind<lb/> ja nicht nur für Elsaß-Lothringen, sondern für jedes deutsche Gebiet rechtlich<lb/> durchaus zulässig; wenn ein Neichsbedürfnis dafür besteht, kann Reichsrecht<lb/> geschaffen werden, das nur in einem Reichsteile zur Anwendung kommt (z. B.<lb/> in einem Grenzland für den Fall drohenden Krieges). An Beispielen solcher<lb/> Reichsteilgesetze fehlt es nicht. Aber nur das Reich, nicht der bezügliche Einzel¬<lb/> staat ist dann in der Lage, das Gesetz nach Erledigung des Anlasses dafür<lb/> wieder zu beseitigen oder es abzuändern.</p><lb/> <p xml:id="ID_1218"> Um dem Rechte des Reiches zu eigenem gesetzlichen Eingreifen bei Ver¬<lb/> sagen des elsaß-lothringischen Landtages die Wirkung zu sichern, wird in Zu¬<lb/> kunft die Änderung eines neu erlassenen Reichsteilgesetzes der Reichsgesetzgebung<lb/> ausdrücklich vorzubehalten sein. Doch wäre nicht ausgeschlossen, daß eine<lb/> Praxis sich dahin bildete, die Weglassung der Worte „für Elsaß-Lothringen"<lb/> im Eingange des Gesetzes, wie im Verfassnngsgesetze geschehen, dem Vorbehalte<lb/> gleichzuachten.</p><lb/> <p xml:id="ID_1219" next="#ID_1220"> Daß Reichsgesetze, die im Nahmen der verfassungsmäßig bestimmten Zu¬<lb/> ständigkeit des Reiches, Art. 4 der Reichsverfassung, ergangen sind, Reichs-,<lb/> nicht Landesangelegenheiten betreffen und durch Landesgesetze nicht geändert<lb/> werden können, versteht sich. Aber das Reich hat es jederzeit in der Hand,<lb/> seine Zuständigkeit zu erweitern, insbesondere auch in der Form, daß es durch<lb/> Reichsteilgesetz Bestimmungen trifft über Angelegenheiten, die nicht unter den<lb/> Art. 4 der Reichsverfassung fallen. Ja Elsaß-Lothringen gegenüber bedarf es<lb/> zum Erlasse eines Reichsteilgesetzes nicht erst der Zuständigkeitserweiterung, also</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0384]
Reichsgewalt und Landesverfassung im Reichslande
leiten, landesgesetzlichen Erlaß in Aussicht. So verstanden gibt der Verfassungs¬
artikel den Faktoren der Landesgesetzgebung die Vollmacht, Reichsgesetze, das ist
Reichsteilgesetze für Elsaß-Lothringen, aufzuheben und abzuändern. Darin liegt
eine Durchbrechung des Grundsatzes der Reichsverfassung Art. 2, daß Reichs¬
gesetze mit Einschluß der Reichsteilgesetze den Landesgesetzen mit Einschluß der
Reichslandgesetze vorgehen. Statt daß in jedem einzelnen Fall, in dem das
Bedürfnis hervortritt,, ein Reichsteilgesetz zu ändern, die Reichsgesetzgebung ein¬
greift oder die Landesgesetzgebung zur Abänderung ermächtigt wird, erhält
diese die entsprechende allgemeine Autorisation. In dem Erfordernis der kaiser¬
lichen Sanktion, ohne die ein Gesetz des Reichslandes nicht zustande kommen
kann, wurde eine genügende Garantie gegen einen den Reichsinteressen ab¬
träglichen Gebrauch dieser besonderen Vollmacht gefunden. Aber für das An¬
sehen des Reiches und seiner Gesetzgebung ist es doch nicht ohne gewichtige
Bedenken, daß reichsrechtlichen Erlassen gegenüber ein so weitgehendes Recht
der Reichslandgesetzgebung anerkannt worden ist. Dem Selbstgefühl und den
Ansprüchen des elsaß-lothringischen Landtages hätte man diese Stütze nicht
geben sollen. Petition des Landtages an den Bundesrat und Reichstag war
der geeignete Weg, Änderung eines nicht mehr zeitgemäßen Reichsteilgesetzes
zu erwirken, soweit nicht das Reich schon von selbst dafür sorgte.
Keinem deutschen Einzelstaate steht gleiches Recht zu. Neichsteilgesetze sind
ja nicht nur für Elsaß-Lothringen, sondern für jedes deutsche Gebiet rechtlich
durchaus zulässig; wenn ein Neichsbedürfnis dafür besteht, kann Reichsrecht
geschaffen werden, das nur in einem Reichsteile zur Anwendung kommt (z. B.
in einem Grenzland für den Fall drohenden Krieges). An Beispielen solcher
Reichsteilgesetze fehlt es nicht. Aber nur das Reich, nicht der bezügliche Einzel¬
staat ist dann in der Lage, das Gesetz nach Erledigung des Anlasses dafür
wieder zu beseitigen oder es abzuändern.
Um dem Rechte des Reiches zu eigenem gesetzlichen Eingreifen bei Ver¬
sagen des elsaß-lothringischen Landtages die Wirkung zu sichern, wird in Zu¬
kunft die Änderung eines neu erlassenen Reichsteilgesetzes der Reichsgesetzgebung
ausdrücklich vorzubehalten sein. Doch wäre nicht ausgeschlossen, daß eine
Praxis sich dahin bildete, die Weglassung der Worte „für Elsaß-Lothringen"
im Eingange des Gesetzes, wie im Verfassnngsgesetze geschehen, dem Vorbehalte
gleichzuachten.
Daß Reichsgesetze, die im Nahmen der verfassungsmäßig bestimmten Zu¬
ständigkeit des Reiches, Art. 4 der Reichsverfassung, ergangen sind, Reichs-,
nicht Landesangelegenheiten betreffen und durch Landesgesetze nicht geändert
werden können, versteht sich. Aber das Reich hat es jederzeit in der Hand,
seine Zuständigkeit zu erweitern, insbesondere auch in der Form, daß es durch
Reichsteilgesetz Bestimmungen trifft über Angelegenheiten, die nicht unter den
Art. 4 der Reichsverfassung fallen. Ja Elsaß-Lothringen gegenüber bedarf es
zum Erlasse eines Reichsteilgesetzes nicht erst der Zuständigkeitserweiterung, also
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