Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Viertes Vierteljahr.Deutsches Bürgerleben der Gstseeprovinzcn auch hier in der Ferne treu zu bewahren. Zunächst zeigt sich das in der Andere Bestimmungen beziehen sich aus die gemeinsame Verpflichtung zur Ja, es mußte ein wehrhaftes, kerniges Geschlecht von deutschen Bürgern Deutsches Bürgerleben der Gstseeprovinzcn auch hier in der Ferne treu zu bewahren. Zunächst zeigt sich das in der Andere Bestimmungen beziehen sich aus die gemeinsame Verpflichtung zur Ja, es mußte ein wehrhaftes, kerniges Geschlecht von deutschen Bürgern <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0096" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/331068"/> <fw type="header" place="top"> Deutsches Bürgerleben der Gstseeprovinzcn</fw><lb/> <p xml:id="ID_248" prev="#ID_247"> auch hier in der Ferne treu zu bewahren. Zunächst zeigt sich das in der<lb/> Verfassung der Städte. Auch hier ist der Rat Träger der äußeren Politik<lb/> und die Seele der inneren Verwaltung. Die gesamte Bürgerschaft, die so¬<lb/> genannte Mannheit, gibt ihren Willen kund und stellt ihre Anträge in den<lb/> Burspraken, deren uns verschiedene erhalten sind. In ihnen tritt deutlich die<lb/> deutsche Eigenart hervor. Im Jahre 1405 findet sich in der Rigaer Bursprake<lb/> folgende Bestimmung: „Auch so soll kein Deutscher mit einem Altdeutschen durch<lb/> Einschuß eines Kapitals in eine Handelskompagnie treten," und 1412 wird be¬<lb/> stimmt: „Keiner soll Med brauen, wenn er nicht ein seßhafter Bürger ist. Ebenso<lb/> soll kein Undeutscher Med brauen, noch ausschenken." Und an unsere heutigen<lb/> Kriegsgesetze und Verordnungen erinnern uns folgende Satzungen einer Bur¬<lb/> sprake aus dem Jahre 1405: „Niemand soll außerhalb der Stadt Gut kaufen,<lb/> das auf dem Wege ist zur Stadt zu kommen, bei drei Mark Brüche. Auch<lb/> soll man nicht dobelen d. h. würfeln um derartiges Gut, was der Landmann<lb/> zu Markte bringt, ehe das gekauft ist, bei einer halben Mark Rigaisch. Keiner<lb/> soll Vieh, Butter, Käse, trockene Fische und solche Lebensmittel nicht mehr kaufen,<lb/> als er derselben mit seinem Gesinde bedarf in seinem Hause bei drei Mark<lb/> Strafe." Besonders wird das noch eingeschärft in bezug auf das Brennholz.<lb/> „Niemand soll Brennholzes mehr kaufen, als er dessen bedarf zu seines Hauses<lb/> Notdurft, und auch das nicht wieder verkaufen bei drei Mark Nigaisch." So<lb/> sollte allen Preistreibereien vorgebeugt werden, und als der gewiesene Kauf¬<lb/> platz galt ein für allemal der Markt, auf dem sich der Preis von selbst regulierte<lb/> und allzu hohen Preisen leicht vorgebeugt werden konnte.</p><lb/> <p xml:id="ID_249"> Andere Bestimmungen beziehen sich aus die gemeinsame Verpflichtung zur<lb/> Hilfe bei Feuersbrünsten und bei einem Angriffe auf die Stadt. So heißt es:<lb/> „Zum Feuer soll jeder kommen mit Spannen (hölzernen Gefäßen) und Äxten<lb/> und mit so starken Tauen, daß man damit retten kann." Jeder Bürger war<lb/> zu nächtlichem Wanddienste verpflichtet und hatte seinen bestimmten Platz auf<lb/> der Mauer einzunehmen, im Falle eines feindlichen Überfalls. Daher mußte<lb/> jeder einen vollen Harnisch „zu seinem Leibe" haben bei drei Mark Strase.<lb/> Zur Kontrolle fanden kirchspielweise Besichtigungen statt, und so finden wir einmal in<lb/> einer Revalschen Kämmereirechnung vom Jahre 1440 die wunderliche Zusammen¬<lb/> stellung: „item so kostete das harnsch (Harnisch) und de Schorsten (die<lb/> Schornsteine) zu besehen eine Mark im Se.-Nikolauskirchspiele."</p><lb/> <p xml:id="ID_250" next="#ID_251"> Ja, es mußte ein wehrhaftes, kerniges Geschlecht von deutschen Bürgern<lb/> hier an der äußersten Grenze deutscher Kultur auf dem Posten stehen gegen<lb/> heidnische Angriffe, aber auch zur Verteidigung seiner Rechte gegen die hohen<lb/> geistlichen Würdenträger, mochten es nun die Bischöfe oder die Ordensmeister<lb/> sein. Daher auch die vielen Handwerker zur Herstellung von Wehr und Waffen,<lb/> wie wir oben sahen. Und streng hielt der Rat darauf, daß nicht Üppigkeit,<lb/> Aufwand und nächtliche Ausschweifungen diese Wehrhaftigkeit vernichteten. Um<lb/> neun Uhr mußte jeder zu Hause sein, zu einer Hochzeit durfte man nur zu</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0096]
Deutsches Bürgerleben der Gstseeprovinzcn
auch hier in der Ferne treu zu bewahren. Zunächst zeigt sich das in der
Verfassung der Städte. Auch hier ist der Rat Träger der äußeren Politik
und die Seele der inneren Verwaltung. Die gesamte Bürgerschaft, die so¬
genannte Mannheit, gibt ihren Willen kund und stellt ihre Anträge in den
Burspraken, deren uns verschiedene erhalten sind. In ihnen tritt deutlich die
deutsche Eigenart hervor. Im Jahre 1405 findet sich in der Rigaer Bursprake
folgende Bestimmung: „Auch so soll kein Deutscher mit einem Altdeutschen durch
Einschuß eines Kapitals in eine Handelskompagnie treten," und 1412 wird be¬
stimmt: „Keiner soll Med brauen, wenn er nicht ein seßhafter Bürger ist. Ebenso
soll kein Undeutscher Med brauen, noch ausschenken." Und an unsere heutigen
Kriegsgesetze und Verordnungen erinnern uns folgende Satzungen einer Bur¬
sprake aus dem Jahre 1405: „Niemand soll außerhalb der Stadt Gut kaufen,
das auf dem Wege ist zur Stadt zu kommen, bei drei Mark Brüche. Auch
soll man nicht dobelen d. h. würfeln um derartiges Gut, was der Landmann
zu Markte bringt, ehe das gekauft ist, bei einer halben Mark Rigaisch. Keiner
soll Vieh, Butter, Käse, trockene Fische und solche Lebensmittel nicht mehr kaufen,
als er derselben mit seinem Gesinde bedarf in seinem Hause bei drei Mark
Strafe." Besonders wird das noch eingeschärft in bezug auf das Brennholz.
„Niemand soll Brennholzes mehr kaufen, als er dessen bedarf zu seines Hauses
Notdurft, und auch das nicht wieder verkaufen bei drei Mark Nigaisch." So
sollte allen Preistreibereien vorgebeugt werden, und als der gewiesene Kauf¬
platz galt ein für allemal der Markt, auf dem sich der Preis von selbst regulierte
und allzu hohen Preisen leicht vorgebeugt werden konnte.
Andere Bestimmungen beziehen sich aus die gemeinsame Verpflichtung zur
Hilfe bei Feuersbrünsten und bei einem Angriffe auf die Stadt. So heißt es:
„Zum Feuer soll jeder kommen mit Spannen (hölzernen Gefäßen) und Äxten
und mit so starken Tauen, daß man damit retten kann." Jeder Bürger war
zu nächtlichem Wanddienste verpflichtet und hatte seinen bestimmten Platz auf
der Mauer einzunehmen, im Falle eines feindlichen Überfalls. Daher mußte
jeder einen vollen Harnisch „zu seinem Leibe" haben bei drei Mark Strase.
Zur Kontrolle fanden kirchspielweise Besichtigungen statt, und so finden wir einmal in
einer Revalschen Kämmereirechnung vom Jahre 1440 die wunderliche Zusammen¬
stellung: „item so kostete das harnsch (Harnisch) und de Schorsten (die
Schornsteine) zu besehen eine Mark im Se.-Nikolauskirchspiele."
Ja, es mußte ein wehrhaftes, kerniges Geschlecht von deutschen Bürgern
hier an der äußersten Grenze deutscher Kultur auf dem Posten stehen gegen
heidnische Angriffe, aber auch zur Verteidigung seiner Rechte gegen die hohen
geistlichen Würdenträger, mochten es nun die Bischöfe oder die Ordensmeister
sein. Daher auch die vielen Handwerker zur Herstellung von Wehr und Waffen,
wie wir oben sahen. Und streng hielt der Rat darauf, daß nicht Üppigkeit,
Aufwand und nächtliche Ausschweifungen diese Wehrhaftigkeit vernichteten. Um
neun Uhr mußte jeder zu Hause sein, zu einer Hochzeit durfte man nur zu
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