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Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Viertes Vierteljahr.

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Das Schicksal des Völkerrechts

wird er unter den Völkerrechtlern wenig Anhänger finden. Die Analogie mit
den Untertanen, die der Verfassungsänderung nicht zugestimmt haben, paßt auch
nicht, da der Herrscher eines Staates höchstens die Vertretung des Volkes dabei
zuzuziehen braucht, wenn dies das Verfassungsrecht verlangt, nicht aber jeden
einzelnen Untertan. Die Revolution (auf die er anspielt) scheidet überhaupt
hier aus; sie ist Nichtrecht, bloße Gewalt, der Gegensatz zum "Recht". Auch
gibt es im Völkerrecht keine Untertanen, kaum ein "Volk". Auch an dieser
Stelle (die Beispiele aus 1780 und 17831) verfährt Eltzbacher rein rechts¬
politisch, -- womit ich ja von meinem Standpunkt aus ganz einverstanden
bin; er müßte es aber sagen, daß er "Völkerrecht" nicht im Sinne der Juris¬
prudenz, sondern der Rechtspolitik erfaßt. So ist denn auch alles Folgende
höchst geistreich, höchst lesenswert, aber auch höchst unjuristisch. Das gilt auch
für die neuen "Gesetze des Völkerkriegs" (58 ff.), die er in drei "Grundsätzen"
zusammenfaßt: Die Beteiligung des gesamten Volkes am Völkerkrieg, der
bürgerlichen Bevölkerung aber nur passiv, deren Bekämpfung als Ganzes unter
Begrenzung auf das zur Erreichung des Kriegszieles Notwendige, wobei von
mehreren zur Erreichung des Kriegszieles geeigneten Mitteln gegenüber der
bürgerlichen Bevölkerung nur das mildeste gewählt werden müsse. Eltzbacher
hält hiernach für "lebendes", d. i. neues, geltendes Völkerrecht: Die Festnahme
von feindlichen Bürgern in ziemlich weitem Umfange, zu dem Zweck, dem
feindlichen Heere den Zufluß an Menschen nach Möglichkeit abzuschneiden; ferner
die vorgekommenen nachhaltigen Eingriffe in das wirtschaftliche Leben der
Völker; die Beschießung unverteidigter Küstenstädte; die Verkürzung der Rechte
neutraler Staaten. Gesetzt, der Vierverband hielte wirklich das alles für neues,
geltendes Völkerrecht, liegt die Anerkennung der Mittelmächte dazu vor (von
den neutralen Staaten ganz zu geschweige"), und wird ein Satz des Kriegs¬
rechts dadurch aufgehoben oder begründet, daß ihn die eine Kriegspartei zu
ihrem Vorteil aufhebt oder begründet? Ich mache hinter Eltzbachers Theorie
ein großes Fragezeichen.

Weniger umwälzerisch ist Bornhaks Wandel des Völkerrechts gerichtet.
Er beginnt mit einer Ablehnung des "ewigen Friedens", schildert die Ge¬
schichte des Völkerrechts, sucht dessen Wesen zu ergründen und die Völker¬
rechtsquellen als solche zu kennzeichnen. Auch er hält das Völkerrecht für
"Recht", wenn auch für ein unvollkommenes, um sich dann alsbald dem
Kriegsrechte zuzuwenden. Die Beschränkung der Kriegshandlungen auf die
Kriegsmacht des Gegners hält auch er (S. 17) für einen Satz des bis¬
herigen Völkerrechts, den der Völkerkrieg vernichtet habe. Ausführlich behandelt
er hiernach die für das "besetzte Gebiet" seither anerkannten Rechtssätze in der
Gestalt, in die sie der Weltkrieg umgestaltet hat, skizziert die Grundzüge des
"freien Meeres", die Mittel der Kriegführung und alle anderen Materien, die
im kriegsrechtlichen Teile eines Völkerrechts-Kompendiums behandelt zu werden
pflegen. Von besonderem Interesse wird der Abschnitt von den neuen Kriegs"


Das Schicksal des Völkerrechts

wird er unter den Völkerrechtlern wenig Anhänger finden. Die Analogie mit
den Untertanen, die der Verfassungsänderung nicht zugestimmt haben, paßt auch
nicht, da der Herrscher eines Staates höchstens die Vertretung des Volkes dabei
zuzuziehen braucht, wenn dies das Verfassungsrecht verlangt, nicht aber jeden
einzelnen Untertan. Die Revolution (auf die er anspielt) scheidet überhaupt
hier aus; sie ist Nichtrecht, bloße Gewalt, der Gegensatz zum „Recht". Auch
gibt es im Völkerrecht keine Untertanen, kaum ein „Volk". Auch an dieser
Stelle (die Beispiele aus 1780 und 17831) verfährt Eltzbacher rein rechts¬
politisch, — womit ich ja von meinem Standpunkt aus ganz einverstanden
bin; er müßte es aber sagen, daß er „Völkerrecht" nicht im Sinne der Juris¬
prudenz, sondern der Rechtspolitik erfaßt. So ist denn auch alles Folgende
höchst geistreich, höchst lesenswert, aber auch höchst unjuristisch. Das gilt auch
für die neuen „Gesetze des Völkerkriegs" (58 ff.), die er in drei „Grundsätzen"
zusammenfaßt: Die Beteiligung des gesamten Volkes am Völkerkrieg, der
bürgerlichen Bevölkerung aber nur passiv, deren Bekämpfung als Ganzes unter
Begrenzung auf das zur Erreichung des Kriegszieles Notwendige, wobei von
mehreren zur Erreichung des Kriegszieles geeigneten Mitteln gegenüber der
bürgerlichen Bevölkerung nur das mildeste gewählt werden müsse. Eltzbacher
hält hiernach für „lebendes", d. i. neues, geltendes Völkerrecht: Die Festnahme
von feindlichen Bürgern in ziemlich weitem Umfange, zu dem Zweck, dem
feindlichen Heere den Zufluß an Menschen nach Möglichkeit abzuschneiden; ferner
die vorgekommenen nachhaltigen Eingriffe in das wirtschaftliche Leben der
Völker; die Beschießung unverteidigter Küstenstädte; die Verkürzung der Rechte
neutraler Staaten. Gesetzt, der Vierverband hielte wirklich das alles für neues,
geltendes Völkerrecht, liegt die Anerkennung der Mittelmächte dazu vor (von
den neutralen Staaten ganz zu geschweige»), und wird ein Satz des Kriegs¬
rechts dadurch aufgehoben oder begründet, daß ihn die eine Kriegspartei zu
ihrem Vorteil aufhebt oder begründet? Ich mache hinter Eltzbachers Theorie
ein großes Fragezeichen.

Weniger umwälzerisch ist Bornhaks Wandel des Völkerrechts gerichtet.
Er beginnt mit einer Ablehnung des „ewigen Friedens", schildert die Ge¬
schichte des Völkerrechts, sucht dessen Wesen zu ergründen und die Völker¬
rechtsquellen als solche zu kennzeichnen. Auch er hält das Völkerrecht für
„Recht", wenn auch für ein unvollkommenes, um sich dann alsbald dem
Kriegsrechte zuzuwenden. Die Beschränkung der Kriegshandlungen auf die
Kriegsmacht des Gegners hält auch er (S. 17) für einen Satz des bis¬
herigen Völkerrechts, den der Völkerkrieg vernichtet habe. Ausführlich behandelt
er hiernach die für das „besetzte Gebiet" seither anerkannten Rechtssätze in der
Gestalt, in die sie der Weltkrieg umgestaltet hat, skizziert die Grundzüge des
„freien Meeres", die Mittel der Kriegführung und alle anderen Materien, die
im kriegsrechtlichen Teile eines Völkerrechts-Kompendiums behandelt zu werden
pflegen. Von besonderem Interesse wird der Abschnitt von den neuen Kriegs»


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[0074] Das Schicksal des Völkerrechts wird er unter den Völkerrechtlern wenig Anhänger finden. Die Analogie mit den Untertanen, die der Verfassungsänderung nicht zugestimmt haben, paßt auch nicht, da der Herrscher eines Staates höchstens die Vertretung des Volkes dabei zuzuziehen braucht, wenn dies das Verfassungsrecht verlangt, nicht aber jeden einzelnen Untertan. Die Revolution (auf die er anspielt) scheidet überhaupt hier aus; sie ist Nichtrecht, bloße Gewalt, der Gegensatz zum „Recht". Auch gibt es im Völkerrecht keine Untertanen, kaum ein „Volk". Auch an dieser Stelle (die Beispiele aus 1780 und 17831) verfährt Eltzbacher rein rechts¬ politisch, — womit ich ja von meinem Standpunkt aus ganz einverstanden bin; er müßte es aber sagen, daß er „Völkerrecht" nicht im Sinne der Juris¬ prudenz, sondern der Rechtspolitik erfaßt. So ist denn auch alles Folgende höchst geistreich, höchst lesenswert, aber auch höchst unjuristisch. Das gilt auch für die neuen „Gesetze des Völkerkriegs" (58 ff.), die er in drei „Grundsätzen" zusammenfaßt: Die Beteiligung des gesamten Volkes am Völkerkrieg, der bürgerlichen Bevölkerung aber nur passiv, deren Bekämpfung als Ganzes unter Begrenzung auf das zur Erreichung des Kriegszieles Notwendige, wobei von mehreren zur Erreichung des Kriegszieles geeigneten Mitteln gegenüber der bürgerlichen Bevölkerung nur das mildeste gewählt werden müsse. Eltzbacher hält hiernach für „lebendes", d. i. neues, geltendes Völkerrecht: Die Festnahme von feindlichen Bürgern in ziemlich weitem Umfange, zu dem Zweck, dem feindlichen Heere den Zufluß an Menschen nach Möglichkeit abzuschneiden; ferner die vorgekommenen nachhaltigen Eingriffe in das wirtschaftliche Leben der Völker; die Beschießung unverteidigter Küstenstädte; die Verkürzung der Rechte neutraler Staaten. Gesetzt, der Vierverband hielte wirklich das alles für neues, geltendes Völkerrecht, liegt die Anerkennung der Mittelmächte dazu vor (von den neutralen Staaten ganz zu geschweige»), und wird ein Satz des Kriegs¬ rechts dadurch aufgehoben oder begründet, daß ihn die eine Kriegspartei zu ihrem Vorteil aufhebt oder begründet? Ich mache hinter Eltzbachers Theorie ein großes Fragezeichen. Weniger umwälzerisch ist Bornhaks Wandel des Völkerrechts gerichtet. Er beginnt mit einer Ablehnung des „ewigen Friedens", schildert die Ge¬ schichte des Völkerrechts, sucht dessen Wesen zu ergründen und die Völker¬ rechtsquellen als solche zu kennzeichnen. Auch er hält das Völkerrecht für „Recht", wenn auch für ein unvollkommenes, um sich dann alsbald dem Kriegsrechte zuzuwenden. Die Beschränkung der Kriegshandlungen auf die Kriegsmacht des Gegners hält auch er (S. 17) für einen Satz des bis¬ herigen Völkerrechts, den der Völkerkrieg vernichtet habe. Ausführlich behandelt er hiernach die für das „besetzte Gebiet" seither anerkannten Rechtssätze in der Gestalt, in die sie der Weltkrieg umgestaltet hat, skizziert die Grundzüge des „freien Meeres", die Mittel der Kriegführung und alle anderen Materien, die im kriegsrechtlichen Teile eines Völkerrechts-Kompendiums behandelt zu werden pflegen. Von besonderem Interesse wird der Abschnitt von den neuen Kriegs»

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341903_330971/74>, abgerufen am 23.07.2024.