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Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Zweites Vierteljahr.

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Die Tragödie Georgiens

Dieser Vertrag, der die Bestimmungen der ursprünglichen Vereinbarung so
sehr zu Ungunsten Georgiens änderte, wurde tatsächlich 1799 in Tiflis ge¬
schlossen. Da jedoch in den nächsten Monaten sowohl Georg der Zwölfte wie
Paul starben, ist er niemals ratifiziert worden, daher rechtlich ungültig.

Trotzdem erklärte Alexander der Erste am 12. September 1801: "Bei
unserer Thronbesteigung fanden wir das Königreich Georgien dem russischen
Reiche einverleibt, gemäß der feierlichen Erklärung des Manifestes vom 18. Ja¬
nuar 1801." In diesen: Manifest hatte Kaiser Paul die Annektierung Georgiens
für vollzogen erklärt, unter der Zustcherung, daß "alle seine Rechte und
Privilegien unangetastet bleiben würden." Dieser Zustcherung entsprach auch
das Statut der georgischen Regierung, das am selben Tage unterzeichnet
wurde, und das bestimmte: "Die Generalversammlung aller vier Abteilungen
(Georgiens) bildet die höchste Regierung und entscheidet durch Stimmen¬
mehrheit definitiv alle Angelegenheiten des Landes." Selbst wenn also dieser
Vertrag zwischen Paul dem Ersten und Georg dem Zwölften rechtsgültig ge¬
worden wäre, wozu es erst der nie erfolgten Natifizierung bedurft hätte, so
wäre die nationale Selbständigkeit Georgiens, soweit es sich dabei um kulturelle
und religiöse Dinge handelt, garantiert gewesen.

Die Georgier selbst haben freilich diesen nicht ratifizierten Vertrag niemals
als rechtsverbindlich anerkannt. Von ihrem Standpunkt besteht lediglich die
Abmachung zwischen Jratti und Katharina zu Recht. Sie erklären alle Ma߬
nahmen, die Rußland in Georgien getroffen hat, als nicht gesetzmäßig und
betrachten sich selbst als im politischen Aufstand gegen Rußland befindlich. Diese
Auffassung ist ihnen als richtig im Jahre 1906 von dem bekannten Staats¬
rechtslehrer Professor Ernest Nys (Brüssel) bestätigt worden, der in seinem Gut¬
achten folgendes sagte:


"Die Georgier befinden sich in einem Zustand der gesetzmäßigen Auflehnung; die
gegenwärtige Lage ihres Landes ist revolutionär, die Gewaltsakte, die dort geübt werden,
um der georgischen Sache zum Siege zu verhelfen, sind Politische Akte, die, wenn sie das
Strafgesetz berühren, Politische Delikte und Vergehen darstellen.

Die Herrschaft der russischen Regierung in Georgien ist unberechtigt, sowohl in ihrem
Prinzip wie nach ihrer geschichtlichen Entstehung. Sie gründet sich auf Täuschung, und
während eines ganzen Jahrhunderts wird sie in grausamer und tyrannischer Weise
ausgeübt."


Was die Georgier an substantiellen Klagen gegen das russische Regime
vorzubringen haben, vereinigten sie 1907 in einer "Petition des georgischen
Volkes an die bei der Friedenskonferenz im Haag vertretenen Staaten der
zivilisierten Welt." In dieser Petition heißt es:


"Die auf Wahl beruhende oberste Negierung wurde allmählich abgeschafft und durch
eine bürokratische und russisch-militärische Verwaltung ersetzt. Während der letzten fünfzig
Jahre wurde die georgische Sprache an den Gerichtshöfen unterdrückt, und die Rechts-
sprechung vollzieht sich heute in russischer Sprache, die weder von den Bauern noch von
den Arbeitern gesprochen wird, sodaß diese des heiligsten Bürgerrechtes beraubt sind. --
Die georgische Sprache ist aus allen Regierungsinstituten und aus der Justizverwaltung

Grenzboten II 1S16 1ö
Die Tragödie Georgiens

Dieser Vertrag, der die Bestimmungen der ursprünglichen Vereinbarung so
sehr zu Ungunsten Georgiens änderte, wurde tatsächlich 1799 in Tiflis ge¬
schlossen. Da jedoch in den nächsten Monaten sowohl Georg der Zwölfte wie
Paul starben, ist er niemals ratifiziert worden, daher rechtlich ungültig.

Trotzdem erklärte Alexander der Erste am 12. September 1801: „Bei
unserer Thronbesteigung fanden wir das Königreich Georgien dem russischen
Reiche einverleibt, gemäß der feierlichen Erklärung des Manifestes vom 18. Ja¬
nuar 1801." In diesen: Manifest hatte Kaiser Paul die Annektierung Georgiens
für vollzogen erklärt, unter der Zustcherung, daß „alle seine Rechte und
Privilegien unangetastet bleiben würden." Dieser Zustcherung entsprach auch
das Statut der georgischen Regierung, das am selben Tage unterzeichnet
wurde, und das bestimmte: „Die Generalversammlung aller vier Abteilungen
(Georgiens) bildet die höchste Regierung und entscheidet durch Stimmen¬
mehrheit definitiv alle Angelegenheiten des Landes." Selbst wenn also dieser
Vertrag zwischen Paul dem Ersten und Georg dem Zwölften rechtsgültig ge¬
worden wäre, wozu es erst der nie erfolgten Natifizierung bedurft hätte, so
wäre die nationale Selbständigkeit Georgiens, soweit es sich dabei um kulturelle
und religiöse Dinge handelt, garantiert gewesen.

Die Georgier selbst haben freilich diesen nicht ratifizierten Vertrag niemals
als rechtsverbindlich anerkannt. Von ihrem Standpunkt besteht lediglich die
Abmachung zwischen Jratti und Katharina zu Recht. Sie erklären alle Ma߬
nahmen, die Rußland in Georgien getroffen hat, als nicht gesetzmäßig und
betrachten sich selbst als im politischen Aufstand gegen Rußland befindlich. Diese
Auffassung ist ihnen als richtig im Jahre 1906 von dem bekannten Staats¬
rechtslehrer Professor Ernest Nys (Brüssel) bestätigt worden, der in seinem Gut¬
achten folgendes sagte:


„Die Georgier befinden sich in einem Zustand der gesetzmäßigen Auflehnung; die
gegenwärtige Lage ihres Landes ist revolutionär, die Gewaltsakte, die dort geübt werden,
um der georgischen Sache zum Siege zu verhelfen, sind Politische Akte, die, wenn sie das
Strafgesetz berühren, Politische Delikte und Vergehen darstellen.

Die Herrschaft der russischen Regierung in Georgien ist unberechtigt, sowohl in ihrem
Prinzip wie nach ihrer geschichtlichen Entstehung. Sie gründet sich auf Täuschung, und
während eines ganzen Jahrhunderts wird sie in grausamer und tyrannischer Weise
ausgeübt."


Was die Georgier an substantiellen Klagen gegen das russische Regime
vorzubringen haben, vereinigten sie 1907 in einer „Petition des georgischen
Volkes an die bei der Friedenskonferenz im Haag vertretenen Staaten der
zivilisierten Welt." In dieser Petition heißt es:


„Die auf Wahl beruhende oberste Negierung wurde allmählich abgeschafft und durch
eine bürokratische und russisch-militärische Verwaltung ersetzt. Während der letzten fünfzig
Jahre wurde die georgische Sprache an den Gerichtshöfen unterdrückt, und die Rechts-
sprechung vollzieht sich heute in russischer Sprache, die weder von den Bauern noch von
den Arbeitern gesprochen wird, sodaß diese des heiligsten Bürgerrechtes beraubt sind. —
Die georgische Sprache ist aus allen Regierungsinstituten und aus der Justizverwaltung

Grenzboten II 1S16 1ö
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[0253] Die Tragödie Georgiens Dieser Vertrag, der die Bestimmungen der ursprünglichen Vereinbarung so sehr zu Ungunsten Georgiens änderte, wurde tatsächlich 1799 in Tiflis ge¬ schlossen. Da jedoch in den nächsten Monaten sowohl Georg der Zwölfte wie Paul starben, ist er niemals ratifiziert worden, daher rechtlich ungültig. Trotzdem erklärte Alexander der Erste am 12. September 1801: „Bei unserer Thronbesteigung fanden wir das Königreich Georgien dem russischen Reiche einverleibt, gemäß der feierlichen Erklärung des Manifestes vom 18. Ja¬ nuar 1801." In diesen: Manifest hatte Kaiser Paul die Annektierung Georgiens für vollzogen erklärt, unter der Zustcherung, daß „alle seine Rechte und Privilegien unangetastet bleiben würden." Dieser Zustcherung entsprach auch das Statut der georgischen Regierung, das am selben Tage unterzeichnet wurde, und das bestimmte: „Die Generalversammlung aller vier Abteilungen (Georgiens) bildet die höchste Regierung und entscheidet durch Stimmen¬ mehrheit definitiv alle Angelegenheiten des Landes." Selbst wenn also dieser Vertrag zwischen Paul dem Ersten und Georg dem Zwölften rechtsgültig ge¬ worden wäre, wozu es erst der nie erfolgten Natifizierung bedurft hätte, so wäre die nationale Selbständigkeit Georgiens, soweit es sich dabei um kulturelle und religiöse Dinge handelt, garantiert gewesen. Die Georgier selbst haben freilich diesen nicht ratifizierten Vertrag niemals als rechtsverbindlich anerkannt. Von ihrem Standpunkt besteht lediglich die Abmachung zwischen Jratti und Katharina zu Recht. Sie erklären alle Ma߬ nahmen, die Rußland in Georgien getroffen hat, als nicht gesetzmäßig und betrachten sich selbst als im politischen Aufstand gegen Rußland befindlich. Diese Auffassung ist ihnen als richtig im Jahre 1906 von dem bekannten Staats¬ rechtslehrer Professor Ernest Nys (Brüssel) bestätigt worden, der in seinem Gut¬ achten folgendes sagte: „Die Georgier befinden sich in einem Zustand der gesetzmäßigen Auflehnung; die gegenwärtige Lage ihres Landes ist revolutionär, die Gewaltsakte, die dort geübt werden, um der georgischen Sache zum Siege zu verhelfen, sind Politische Akte, die, wenn sie das Strafgesetz berühren, Politische Delikte und Vergehen darstellen. Die Herrschaft der russischen Regierung in Georgien ist unberechtigt, sowohl in ihrem Prinzip wie nach ihrer geschichtlichen Entstehung. Sie gründet sich auf Täuschung, und während eines ganzen Jahrhunderts wird sie in grausamer und tyrannischer Weise ausgeübt." Was die Georgier an substantiellen Klagen gegen das russische Regime vorzubringen haben, vereinigten sie 1907 in einer „Petition des georgischen Volkes an die bei der Friedenskonferenz im Haag vertretenen Staaten der zivilisierten Welt." In dieser Petition heißt es: „Die auf Wahl beruhende oberste Negierung wurde allmählich abgeschafft und durch eine bürokratische und russisch-militärische Verwaltung ersetzt. Während der letzten fünfzig Jahre wurde die georgische Sprache an den Gerichtshöfen unterdrückt, und die Rechts- sprechung vollzieht sich heute in russischer Sprache, die weder von den Bauern noch von den Arbeitern gesprochen wird, sodaß diese des heiligsten Bürgerrechtes beraubt sind. — Die georgische Sprache ist aus allen Regierungsinstituten und aus der Justizverwaltung Grenzboten II 1S16 1ö

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341903_330101/253>, abgerufen am 23.12.2024.