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Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Zweites Vierteljahr.

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Die Vereinigung der Schwarzburgischen Fürstentümer

beiden Staaten vorhanden sein. Aus dieser Erwägung heraus wird der Aus¬
schuß auch den Weg wählen müssen, daß er den finanziellen Ausgleich alsbald
in einem den jetzt bestehenden Landtagen zur Beschlußfassung vorzulegenden
Staatsverträge aufnimmt, in welchem auch das neue Landesgrund- und Wahl¬
gesetz mitangenommen wird. Dieser Weg dürfte sich mehr empfehlen, als
die andere Möglichkeit, durch die jetzigen Landtage zunächst das neue Gruud-
und Wahlgesetz annehmen und einen Termin für die Wahlbeendigung
und den Zusammentritt des neuen Landtags gesetzlich festlegen zu lassen und
erst später durch den neuen Landtag den Ausgleich herbeizuführen. Im letzeren
Falle dürfte der Abschluß eines besonderen Staatsvertrages wohl entbehrlich sein.

Die Kammergutsfrage wird für Rudolstadt vor dem Abschluß des Aus¬
gleichs gesetzlich geregelt werden müssen, damit man in beiden Staaten eine
gesetzliche Unterlage besitzt. Man könnte dabei allerdings auch an eine Teilung
der Domänen und Forste" zwischen Staat und Kammergut und Einrichtung
einer vom Staat unabhängigen fürstlichen Kammerverwaltung denken, nach
dem Borgang in Coburg und Gotha, Altenburg und Neuß.

Um den Ausschuß nicht zu sehr mit Arbeit zu belasten, würde die
Neureglung der Beamten- und der Steuergesetzgebung der Gemeinde- und
Kreisordnung, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, des Volksschulwesens usw. dem
neuen gemeinsamen Landtage vorbehalten bleiben müssen.

Was die im Vordergrund stehende Frage des finanziellen Ausgleichs der
Staaten untereinander mit Rücksicht auf ihre finanzielle Stärke und eine
Entschädigung der durch die Veränderungen geschädigten Städte betrifft, so wird
die Lösung dieser Frage nicht nur eine schwierige, sondern auch eine zeitraubende
sein, da sie gründliche Vorarbeiten bedingt, die Jahr und Tag dauern können.
Denn, wenn zuverlässige Ergebnisse erzielt werden sollen, dann ist mit einer
Gegenüberstellung des Etats und der Steuerergebnisse nicht gedient. Vielmehr
müssen die Werte des unbeweglichen und beweglichen Kammer- und Staats¬
gutes durch Sachverständige des Forst-, Bau- und Bergfaches in beiden
Staaten genau geschätzt und zusammengestellt werden. Bei einer Entschädigung
der Städte wird man voraussichtlich an die Residenzen Sondershausen und
Rudolstadt denken müssen, da Arnstadt bei seiner zentralen Lage sich als Sitz
gemeinschaflicher Behörden zunächst von selbst empfehlen dürfte, wie ja auch die
bisherigen gemeinsamen Behörden. Gewerbeinspektion, Erbschafts- und Zuwachs¬
steueramt und Oberversicherungsamt hier eingerichtet sind. Arnstadt kann
deshalb bei der Neuregelung ohne Zweifel nur gewinnen. Sondershausen
Uegt fast am nördlichen Endpunkt der. abgesehen von der bedeutenden Kali¬
industrie, überwiegend landwirtschaftlichen UnterherrsaM. die mit der Unter¬
herrschaft von Rudolstadt (Landratsbezirk Frankenhaustm) zusammen im
Jahre 1910, 61324 Einwohner hatte gegen 129295 Einwohner der beiden mehr
industriellen'Oberherrschaften. Es ist hiernach ohne weiteres einleuchtend, daß
Sondershausen nie der Sitz der gemeinsamen Negierung sein kann.


Die Vereinigung der Schwarzburgischen Fürstentümer

beiden Staaten vorhanden sein. Aus dieser Erwägung heraus wird der Aus¬
schuß auch den Weg wählen müssen, daß er den finanziellen Ausgleich alsbald
in einem den jetzt bestehenden Landtagen zur Beschlußfassung vorzulegenden
Staatsverträge aufnimmt, in welchem auch das neue Landesgrund- und Wahl¬
gesetz mitangenommen wird. Dieser Weg dürfte sich mehr empfehlen, als
die andere Möglichkeit, durch die jetzigen Landtage zunächst das neue Gruud-
und Wahlgesetz annehmen und einen Termin für die Wahlbeendigung
und den Zusammentritt des neuen Landtags gesetzlich festlegen zu lassen und
erst später durch den neuen Landtag den Ausgleich herbeizuführen. Im letzeren
Falle dürfte der Abschluß eines besonderen Staatsvertrages wohl entbehrlich sein.

Die Kammergutsfrage wird für Rudolstadt vor dem Abschluß des Aus¬
gleichs gesetzlich geregelt werden müssen, damit man in beiden Staaten eine
gesetzliche Unterlage besitzt. Man könnte dabei allerdings auch an eine Teilung
der Domänen und Forste» zwischen Staat und Kammergut und Einrichtung
einer vom Staat unabhängigen fürstlichen Kammerverwaltung denken, nach
dem Borgang in Coburg und Gotha, Altenburg und Neuß.

Um den Ausschuß nicht zu sehr mit Arbeit zu belasten, würde die
Neureglung der Beamten- und der Steuergesetzgebung der Gemeinde- und
Kreisordnung, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, des Volksschulwesens usw. dem
neuen gemeinsamen Landtage vorbehalten bleiben müssen.

Was die im Vordergrund stehende Frage des finanziellen Ausgleichs der
Staaten untereinander mit Rücksicht auf ihre finanzielle Stärke und eine
Entschädigung der durch die Veränderungen geschädigten Städte betrifft, so wird
die Lösung dieser Frage nicht nur eine schwierige, sondern auch eine zeitraubende
sein, da sie gründliche Vorarbeiten bedingt, die Jahr und Tag dauern können.
Denn, wenn zuverlässige Ergebnisse erzielt werden sollen, dann ist mit einer
Gegenüberstellung des Etats und der Steuerergebnisse nicht gedient. Vielmehr
müssen die Werte des unbeweglichen und beweglichen Kammer- und Staats¬
gutes durch Sachverständige des Forst-, Bau- und Bergfaches in beiden
Staaten genau geschätzt und zusammengestellt werden. Bei einer Entschädigung
der Städte wird man voraussichtlich an die Residenzen Sondershausen und
Rudolstadt denken müssen, da Arnstadt bei seiner zentralen Lage sich als Sitz
gemeinschaflicher Behörden zunächst von selbst empfehlen dürfte, wie ja auch die
bisherigen gemeinsamen Behörden. Gewerbeinspektion, Erbschafts- und Zuwachs¬
steueramt und Oberversicherungsamt hier eingerichtet sind. Arnstadt kann
deshalb bei der Neuregelung ohne Zweifel nur gewinnen. Sondershausen
Uegt fast am nördlichen Endpunkt der. abgesehen von der bedeutenden Kali¬
industrie, überwiegend landwirtschaftlichen UnterherrsaM. die mit der Unter¬
herrschaft von Rudolstadt (Landratsbezirk Frankenhaustm) zusammen im
Jahre 1910, 61324 Einwohner hatte gegen 129295 Einwohner der beiden mehr
industriellen'Oberherrschaften. Es ist hiernach ohne weiteres einleuchtend, daß
Sondershausen nie der Sitz der gemeinsamen Negierung sein kann.


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[0247] Die Vereinigung der Schwarzburgischen Fürstentümer beiden Staaten vorhanden sein. Aus dieser Erwägung heraus wird der Aus¬ schuß auch den Weg wählen müssen, daß er den finanziellen Ausgleich alsbald in einem den jetzt bestehenden Landtagen zur Beschlußfassung vorzulegenden Staatsverträge aufnimmt, in welchem auch das neue Landesgrund- und Wahl¬ gesetz mitangenommen wird. Dieser Weg dürfte sich mehr empfehlen, als die andere Möglichkeit, durch die jetzigen Landtage zunächst das neue Gruud- und Wahlgesetz annehmen und einen Termin für die Wahlbeendigung und den Zusammentritt des neuen Landtags gesetzlich festlegen zu lassen und erst später durch den neuen Landtag den Ausgleich herbeizuführen. Im letzeren Falle dürfte der Abschluß eines besonderen Staatsvertrages wohl entbehrlich sein. Die Kammergutsfrage wird für Rudolstadt vor dem Abschluß des Aus¬ gleichs gesetzlich geregelt werden müssen, damit man in beiden Staaten eine gesetzliche Unterlage besitzt. Man könnte dabei allerdings auch an eine Teilung der Domänen und Forste» zwischen Staat und Kammergut und Einrichtung einer vom Staat unabhängigen fürstlichen Kammerverwaltung denken, nach dem Borgang in Coburg und Gotha, Altenburg und Neuß. Um den Ausschuß nicht zu sehr mit Arbeit zu belasten, würde die Neureglung der Beamten- und der Steuergesetzgebung der Gemeinde- und Kreisordnung, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, des Volksschulwesens usw. dem neuen gemeinsamen Landtage vorbehalten bleiben müssen. Was die im Vordergrund stehende Frage des finanziellen Ausgleichs der Staaten untereinander mit Rücksicht auf ihre finanzielle Stärke und eine Entschädigung der durch die Veränderungen geschädigten Städte betrifft, so wird die Lösung dieser Frage nicht nur eine schwierige, sondern auch eine zeitraubende sein, da sie gründliche Vorarbeiten bedingt, die Jahr und Tag dauern können. Denn, wenn zuverlässige Ergebnisse erzielt werden sollen, dann ist mit einer Gegenüberstellung des Etats und der Steuerergebnisse nicht gedient. Vielmehr müssen die Werte des unbeweglichen und beweglichen Kammer- und Staats¬ gutes durch Sachverständige des Forst-, Bau- und Bergfaches in beiden Staaten genau geschätzt und zusammengestellt werden. Bei einer Entschädigung der Städte wird man voraussichtlich an die Residenzen Sondershausen und Rudolstadt denken müssen, da Arnstadt bei seiner zentralen Lage sich als Sitz gemeinschaflicher Behörden zunächst von selbst empfehlen dürfte, wie ja auch die bisherigen gemeinsamen Behörden. Gewerbeinspektion, Erbschafts- und Zuwachs¬ steueramt und Oberversicherungsamt hier eingerichtet sind. Arnstadt kann deshalb bei der Neuregelung ohne Zweifel nur gewinnen. Sondershausen Uegt fast am nördlichen Endpunkt der. abgesehen von der bedeutenden Kali¬ industrie, überwiegend landwirtschaftlichen UnterherrsaM. die mit der Unter¬ herrschaft von Rudolstadt (Landratsbezirk Frankenhaustm) zusammen im Jahre 1910, 61324 Einwohner hatte gegen 129295 Einwohner der beiden mehr industriellen'Oberherrschaften. Es ist hiernach ohne weiteres einleuchtend, daß Sondershausen nie der Sitz der gemeinsamen Negierung sein kann.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341903_330101/247>, abgerufen am 23.12.2024.