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Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Zweites Vierteljahr.

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Die Vereinigung der Schwarzburgischen Fürstentümer

stadt und demi Zusammenschluß der Handelskammern werden aber in Zukunft
sachliche Bedenken nicht entgegenstehen; die Kammern werden, wenn sie ein
größeres Wirtschaftsgebiet umfassen, naturgemäß an Bedeutung nach außen
gewinnen. --

Auch die Gerichtsorganisation ist eine verschiedene. Das Fürstentum
Schwarzburg-Sondershausen (5 Amtsgerichte mit zusammen 10 Richtern) hat
sich mit Staatsvertrag vom 7. Oktober 1878 (Geh.-Samml. 1879 S. 79 f.)
an Preußen dahin angeschlossen, daß das Königl. Oberlandesgericht in Naum-
burg a. S. zum Oberlandesgericht und das Königl. Landgericht in Erfurt zum
Landgericht für das Fürstentum bestellt worden ist. Preußen hat bei ersterem
eine Richterstelle, bei dem Landgerichte 3 Richter-, 1 Staatsanwalts- und
1 mittlere und 1 untere Stelle an die von Sondershausen vorgeschlagenen
Beamten zu verleihen, welche durch die Ernennung die Eigenschaft preußischer
Beamten erlangen. Seit 1. Oktober 1882 ist eine detachierte Strafkammer in
Sondershausen erricktet. Der Staatsvertrag lief vom 1. Oktober 1873 zunächst
auf 12 Jahre und verlängerte sich stillschweigend um 12 Jahre, wenn kein Teil
vor Anfang des vorletzten Jahres einer Vertragsperiode kündigt; der Vertrag
läuft mithin, da er nicht gekündigt ist, bis "0. September 1927.

Das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt (7 Amtsgerichte mit zusammen
17 Amtsrichtern und 1 Hilfsrichter (--- die auffallend hohe Zahl rechtfertigt
sich durch die in Rudolstadt noch im Gange befindliche Grundbuchanlegung
sowie dadurch, daß die Tätigkeit der Notare von den Gerichten mit geleistet
werden muß; 3 Grundbuchrichterstellen werden in 3 bis 5 Jahren eingezogen
werden --) ist durch Staatsverträge mit dem meiningischen Kreis Saalfeld und
dem preußischen Kreis Ziegenrück zu einem gemeinschaftlichen Landgerichte in
Rudolstadt vereinigt und gehört mit zu dem gemeinschaftlichen thüringischen
Oberlandesgerichte in Jena. Für die Vorbereitung zum höheren Justizdienste
und die juristischen Prüfungen gelten die Vorschriften, welche durch Vereinbarung
mit den bei dem gemeinschaftlichen Oberlandesgerichte beteiligten Regierungen fest¬
gestellt sind, Verordnung vom 23. Juli 1908. Für Sondershausen dagegen gelten
die preußischen Vorschriften, s. Ministerial-Bekanntmachung vom 10. Juli 1913.

Das Institut der Notare, in Rudolstadt nicht vorgesehen, ist in Sonders¬
hausen durch Gesetz vom 9. Januar 1872 eingeführt, z. vgl. Notariatsordnung
vom 29. Juli 1899, und Notariatskostengesetz, vom 12. Januar 1900 neu
verabfaßt.

Die oberste Staatsverwaltungsbehörde bildet in jedem Fürstentum ein
Ministerium, an dessen Spitze seit Juli 1909 ein gemeinschaftlicher Staats¬
minister steht. In Sondershausen ist nach § 6 des Gesetzes vom 17. März
1860 und ß 11 der V. O. vom 16. August 1850 ein Gesäme-Ministerium ein¬
gerichtet, das als Kollegium nach Stimmenmehrheit beschließt über Gesetze,
Verordnungen und allgemeine Instruktionen, über Entscheidungen auf Be¬
schwerden oder Rekurse, über Anstellung, Besoldung, Entlassung, Versetzung


Die Vereinigung der Schwarzburgischen Fürstentümer

stadt und demi Zusammenschluß der Handelskammern werden aber in Zukunft
sachliche Bedenken nicht entgegenstehen; die Kammern werden, wenn sie ein
größeres Wirtschaftsgebiet umfassen, naturgemäß an Bedeutung nach außen
gewinnen. —

Auch die Gerichtsorganisation ist eine verschiedene. Das Fürstentum
Schwarzburg-Sondershausen (5 Amtsgerichte mit zusammen 10 Richtern) hat
sich mit Staatsvertrag vom 7. Oktober 1878 (Geh.-Samml. 1879 S. 79 f.)
an Preußen dahin angeschlossen, daß das Königl. Oberlandesgericht in Naum-
burg a. S. zum Oberlandesgericht und das Königl. Landgericht in Erfurt zum
Landgericht für das Fürstentum bestellt worden ist. Preußen hat bei ersterem
eine Richterstelle, bei dem Landgerichte 3 Richter-, 1 Staatsanwalts- und
1 mittlere und 1 untere Stelle an die von Sondershausen vorgeschlagenen
Beamten zu verleihen, welche durch die Ernennung die Eigenschaft preußischer
Beamten erlangen. Seit 1. Oktober 1882 ist eine detachierte Strafkammer in
Sondershausen erricktet. Der Staatsvertrag lief vom 1. Oktober 1873 zunächst
auf 12 Jahre und verlängerte sich stillschweigend um 12 Jahre, wenn kein Teil
vor Anfang des vorletzten Jahres einer Vertragsperiode kündigt; der Vertrag
läuft mithin, da er nicht gekündigt ist, bis »0. September 1927.

Das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt (7 Amtsgerichte mit zusammen
17 Amtsrichtern und 1 Hilfsrichter (—- die auffallend hohe Zahl rechtfertigt
sich durch die in Rudolstadt noch im Gange befindliche Grundbuchanlegung
sowie dadurch, daß die Tätigkeit der Notare von den Gerichten mit geleistet
werden muß; 3 Grundbuchrichterstellen werden in 3 bis 5 Jahren eingezogen
werden —) ist durch Staatsverträge mit dem meiningischen Kreis Saalfeld und
dem preußischen Kreis Ziegenrück zu einem gemeinschaftlichen Landgerichte in
Rudolstadt vereinigt und gehört mit zu dem gemeinschaftlichen thüringischen
Oberlandesgerichte in Jena. Für die Vorbereitung zum höheren Justizdienste
und die juristischen Prüfungen gelten die Vorschriften, welche durch Vereinbarung
mit den bei dem gemeinschaftlichen Oberlandesgerichte beteiligten Regierungen fest¬
gestellt sind, Verordnung vom 23. Juli 1908. Für Sondershausen dagegen gelten
die preußischen Vorschriften, s. Ministerial-Bekanntmachung vom 10. Juli 1913.

Das Institut der Notare, in Rudolstadt nicht vorgesehen, ist in Sonders¬
hausen durch Gesetz vom 9. Januar 1872 eingeführt, z. vgl. Notariatsordnung
vom 29. Juli 1899, und Notariatskostengesetz, vom 12. Januar 1900 neu
verabfaßt.

Die oberste Staatsverwaltungsbehörde bildet in jedem Fürstentum ein
Ministerium, an dessen Spitze seit Juli 1909 ein gemeinschaftlicher Staats¬
minister steht. In Sondershausen ist nach § 6 des Gesetzes vom 17. März
1860 und ß 11 der V. O. vom 16. August 1850 ein Gesäme-Ministerium ein¬
gerichtet, das als Kollegium nach Stimmenmehrheit beschließt über Gesetze,
Verordnungen und allgemeine Instruktionen, über Entscheidungen auf Be¬
schwerden oder Rekurse, über Anstellung, Besoldung, Entlassung, Versetzung


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[0215] Die Vereinigung der Schwarzburgischen Fürstentümer stadt und demi Zusammenschluß der Handelskammern werden aber in Zukunft sachliche Bedenken nicht entgegenstehen; die Kammern werden, wenn sie ein größeres Wirtschaftsgebiet umfassen, naturgemäß an Bedeutung nach außen gewinnen. — Auch die Gerichtsorganisation ist eine verschiedene. Das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen (5 Amtsgerichte mit zusammen 10 Richtern) hat sich mit Staatsvertrag vom 7. Oktober 1878 (Geh.-Samml. 1879 S. 79 f.) an Preußen dahin angeschlossen, daß das Königl. Oberlandesgericht in Naum- burg a. S. zum Oberlandesgericht und das Königl. Landgericht in Erfurt zum Landgericht für das Fürstentum bestellt worden ist. Preußen hat bei ersterem eine Richterstelle, bei dem Landgerichte 3 Richter-, 1 Staatsanwalts- und 1 mittlere und 1 untere Stelle an die von Sondershausen vorgeschlagenen Beamten zu verleihen, welche durch die Ernennung die Eigenschaft preußischer Beamten erlangen. Seit 1. Oktober 1882 ist eine detachierte Strafkammer in Sondershausen erricktet. Der Staatsvertrag lief vom 1. Oktober 1873 zunächst auf 12 Jahre und verlängerte sich stillschweigend um 12 Jahre, wenn kein Teil vor Anfang des vorletzten Jahres einer Vertragsperiode kündigt; der Vertrag läuft mithin, da er nicht gekündigt ist, bis »0. September 1927. Das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt (7 Amtsgerichte mit zusammen 17 Amtsrichtern und 1 Hilfsrichter (—- die auffallend hohe Zahl rechtfertigt sich durch die in Rudolstadt noch im Gange befindliche Grundbuchanlegung sowie dadurch, daß die Tätigkeit der Notare von den Gerichten mit geleistet werden muß; 3 Grundbuchrichterstellen werden in 3 bis 5 Jahren eingezogen werden —) ist durch Staatsverträge mit dem meiningischen Kreis Saalfeld und dem preußischen Kreis Ziegenrück zu einem gemeinschaftlichen Landgerichte in Rudolstadt vereinigt und gehört mit zu dem gemeinschaftlichen thüringischen Oberlandesgerichte in Jena. Für die Vorbereitung zum höheren Justizdienste und die juristischen Prüfungen gelten die Vorschriften, welche durch Vereinbarung mit den bei dem gemeinschaftlichen Oberlandesgerichte beteiligten Regierungen fest¬ gestellt sind, Verordnung vom 23. Juli 1908. Für Sondershausen dagegen gelten die preußischen Vorschriften, s. Ministerial-Bekanntmachung vom 10. Juli 1913. Das Institut der Notare, in Rudolstadt nicht vorgesehen, ist in Sonders¬ hausen durch Gesetz vom 9. Januar 1872 eingeführt, z. vgl. Notariatsordnung vom 29. Juli 1899, und Notariatskostengesetz, vom 12. Januar 1900 neu verabfaßt. Die oberste Staatsverwaltungsbehörde bildet in jedem Fürstentum ein Ministerium, an dessen Spitze seit Juli 1909 ein gemeinschaftlicher Staats¬ minister steht. In Sondershausen ist nach § 6 des Gesetzes vom 17. März 1860 und ß 11 der V. O. vom 16. August 1850 ein Gesäme-Ministerium ein¬ gerichtet, das als Kollegium nach Stimmenmehrheit beschließt über Gesetze, Verordnungen und allgemeine Instruktionen, über Entscheidungen auf Be¬ schwerden oder Rekurse, über Anstellung, Besoldung, Entlassung, Versetzung

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341903_330101/215>, abgerufen am 23.12.2024.