Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Erstes Vierteljahr.Der Wiederaufbau Ostpreußens licher Kulturarbeit nur aufs wärmste begrüßen kann. Man darf in dieser Da der Staat grundsätzlich nicht selbst baut, sondern die Wiederherstellung Als wichtigstes für die Besiedlung nach modernen Grundsätzen mußten die Die Beibringung vom Feldmesser gefertigter Lagepläne fehlt den ländlichen Der Wiederaufbau Ostpreußens licher Kulturarbeit nur aufs wärmste begrüßen kann. Man darf in dieser Da der Staat grundsätzlich nicht selbst baut, sondern die Wiederherstellung Als wichtigstes für die Besiedlung nach modernen Grundsätzen mußten die Die Beibringung vom Feldmesser gefertigter Lagepläne fehlt den ländlichen <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0405" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/330073"/> <fw type="header" place="top"> Der Wiederaufbau Ostpreußens</fw><lb/> <p xml:id="ID_1374" prev="#ID_1373"> licher Kulturarbeit nur aufs wärmste begrüßen kann. Man darf in dieser<lb/> Erkenntnis eine Fortwirkung der Heimatschutzarbeit sehen, die dazu geholfen hat.<lb/> daß die Pflicht des Staates in bezug auf die Durchführung von Kulturaufgaben<lb/> in großzügiger Weise von der Verwaltung erfaßt wird. So hat sich auch das<lb/> Oberpräsidium von allem Anfang an der Mitwirkung des deutschen Bundes<lb/> Heimatschutz versichert, der in einer umfassenden Veröffentlichung das hoch¬<lb/> wichtige nationale Kulturwerk behandelt hat und noch andere Veröffentlichungen<lb/> vorbereitet.</p><lb/> <p xml:id="ID_1375"> Da der Staat grundsätzlich nicht selbst baut, sondern die Wiederherstellung<lb/> der zerstörten Gebäude den Geschädigten überläßt, ist sein Anteil am Wieder¬<lb/> aufbau auf Unterstützung, Anregung und Überwachung beschränkt. Seine Mit¬<lb/> wirkung liegt auf gesetzgeberischen und allgemein verwaltungstechnischem Gebiete<lb/> und soll die Förderung und erfolgreiche Durchführung der inneren Kolonisation<lb/> umfassen. Die Maßnahmen für die Besiedlung gruppieren sich insbesondere<lb/> um drei Fragen: Bauordnung, Baubcratung und Besitzfestigung.</p><lb/> <p xml:id="ID_1376"> Als wichtigstes für die Besiedlung nach modernen Grundsätzen mußten die<lb/> notwendigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden. Durch Allerhöchste Ver¬<lb/> ordnung vom 19. Januar 1915 wurde das Gesetz, betreffend die Umlegung<lb/> von Grundstücken — Isx Adickes — von 1902 und das Abänderungsgesetz<lb/> vom 8. Juli 1907 für die Bezirke der Städte und Landgemeinden mit mehr<lb/> Ah 2000 Einwohnern eingeführt. Durch die Umlegung ist die Möglichkeit<lb/> gegeben, ungünstig gegliederte Grundstücke nach neuzeitlichen Grundsätzen der<lb/> Hygiene bebauungsfähig und wirtschaftlich zu machen. Durch die gleiche obenz<lb/> angeführte Verordnung wurde ferner bestimmt, daß gewisse bauliche Anforde¬<lb/> rungen, die bis dahin nur durch Ortssatzungen nach dem Verunstaltungsgesetz<lb/> von 1907 geregelt werden konnten, von jetzt ab durch die Baupolizeiordnung<lb/> für die Keinen Städte vorgesehen werden können. Es wurden deshalb die<lb/> alten Bauordnungen nach einheitlichen neuzeitlichen Gesichtspunkten für gan<lb/> Ostpreußen umgearbeitet. Als wesentliches Ergebnis dieser Umarbeitung sind<lb/> zu nennen: die Festsetzung von nur zwei Geschossen für die kleinen Städte; also<lb/> ein außerordentlicher Fortschritt zur Verbreitung des Flachbaues als eines<lb/> Hauptfaktors für die Durchführung bodenpolitischer Maßnahmen, die die Nieder¬<lb/> haltung der Rente und demzufolge auch der Boden- und Mietpreise zum Ziele haben.</p><lb/> <p xml:id="ID_1377"> Die Beibringung vom Feldmesser gefertigter Lagepläne fehlt den ländlichen<lb/> Bauordnungen Ostpreußens vollständig. In den kleineren Städten ist wenig¬<lb/> stens bestimmt, daß der Lageplan auf Verlangen vom Landmesser zu beglaubigen<lb/> ist. Das Fehlen von Vermessungsunterlagen und Flurkarten gibt überhaupt<lb/> nach dem Berichte der Kriegshilfskommission Anlaß zu Klagen, besonders auch<lb/> von feiten der Bezirks-Architekten, die mit der Aufstellung von Bebauungs¬<lb/> plänen betraut sind. Hier ist der systematischen Landesvermessung, die, so weit<lb/> ersichtlich, nur durch das Vermefsungsamt der ostpreußischen Läutgesellschaft<lb/> erfolgt, noch ein weites Feld offen.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0405]
Der Wiederaufbau Ostpreußens
licher Kulturarbeit nur aufs wärmste begrüßen kann. Man darf in dieser
Erkenntnis eine Fortwirkung der Heimatschutzarbeit sehen, die dazu geholfen hat.
daß die Pflicht des Staates in bezug auf die Durchführung von Kulturaufgaben
in großzügiger Weise von der Verwaltung erfaßt wird. So hat sich auch das
Oberpräsidium von allem Anfang an der Mitwirkung des deutschen Bundes
Heimatschutz versichert, der in einer umfassenden Veröffentlichung das hoch¬
wichtige nationale Kulturwerk behandelt hat und noch andere Veröffentlichungen
vorbereitet.
Da der Staat grundsätzlich nicht selbst baut, sondern die Wiederherstellung
der zerstörten Gebäude den Geschädigten überläßt, ist sein Anteil am Wieder¬
aufbau auf Unterstützung, Anregung und Überwachung beschränkt. Seine Mit¬
wirkung liegt auf gesetzgeberischen und allgemein verwaltungstechnischem Gebiete
und soll die Förderung und erfolgreiche Durchführung der inneren Kolonisation
umfassen. Die Maßnahmen für die Besiedlung gruppieren sich insbesondere
um drei Fragen: Bauordnung, Baubcratung und Besitzfestigung.
Als wichtigstes für die Besiedlung nach modernen Grundsätzen mußten die
notwendigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden. Durch Allerhöchste Ver¬
ordnung vom 19. Januar 1915 wurde das Gesetz, betreffend die Umlegung
von Grundstücken — Isx Adickes — von 1902 und das Abänderungsgesetz
vom 8. Juli 1907 für die Bezirke der Städte und Landgemeinden mit mehr
Ah 2000 Einwohnern eingeführt. Durch die Umlegung ist die Möglichkeit
gegeben, ungünstig gegliederte Grundstücke nach neuzeitlichen Grundsätzen der
Hygiene bebauungsfähig und wirtschaftlich zu machen. Durch die gleiche obenz
angeführte Verordnung wurde ferner bestimmt, daß gewisse bauliche Anforde¬
rungen, die bis dahin nur durch Ortssatzungen nach dem Verunstaltungsgesetz
von 1907 geregelt werden konnten, von jetzt ab durch die Baupolizeiordnung
für die Keinen Städte vorgesehen werden können. Es wurden deshalb die
alten Bauordnungen nach einheitlichen neuzeitlichen Gesichtspunkten für gan
Ostpreußen umgearbeitet. Als wesentliches Ergebnis dieser Umarbeitung sind
zu nennen: die Festsetzung von nur zwei Geschossen für die kleinen Städte; also
ein außerordentlicher Fortschritt zur Verbreitung des Flachbaues als eines
Hauptfaktors für die Durchführung bodenpolitischer Maßnahmen, die die Nieder¬
haltung der Rente und demzufolge auch der Boden- und Mietpreise zum Ziele haben.
Die Beibringung vom Feldmesser gefertigter Lagepläne fehlt den ländlichen
Bauordnungen Ostpreußens vollständig. In den kleineren Städten ist wenig¬
stens bestimmt, daß der Lageplan auf Verlangen vom Landmesser zu beglaubigen
ist. Das Fehlen von Vermessungsunterlagen und Flurkarten gibt überhaupt
nach dem Berichte der Kriegshilfskommission Anlaß zu Klagen, besonders auch
von feiten der Bezirks-Architekten, die mit der Aufstellung von Bebauungs¬
plänen betraut sind. Hier ist der systematischen Landesvermessung, die, so weit
ersichtlich, nur durch das Vermefsungsamt der ostpreußischen Läutgesellschaft
erfolgt, noch ein weites Feld offen.
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |