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Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Erstes Vierteljahr.

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bei der betreffenden Postanstcilt, erhältlich ist und nur der Ausfüllung bedarf.
Auch ohne Verwendung von Zeichnungsscheinen sind briefliche Zeichnungen statt¬
haft. Die Scheine für die Zeichnungen bei der Post haben, da bei ihnen nur
zwei Einzahlungstermine in Betracht kommen, eine vereinfachte Form. In
den Landbestellbezirken und den kleineren Städten können diese Zeichnungsscheine
durch den Postboten bezogen werden. Die ausgefüllten Scheine sind in einem
Briefumschlag mit der Adresse "an die Post" entweder dem Postboten mitzu¬
geben oder ohne Marke in den nächsten Postbriefkasten zu stecken.

Aas Geld braucht man zur Zeit der Zeichnung noch nicht sogleich
zu zahlen; die Einzahlungen verteilen sich auf einen längeren Zeitraum. Die
Zeichner können vom 31. März ab jederzeit voll bezahlen. Sie sind verpflichtet:

30 °/g des gezeichneten Betrages spätestens bis zum 18. April 1916,
20°/o " " " " " " 24. Mai 1916.
25°/" " " " " " " 23. Juni 1916,
25°/" " " " " " " 20. Juli 1916

zu bezahlen. Im übrigen sind Teilzahlungen nach Bedürfnis zulässig, jedoch
nur in runden, durch 100 teilbaren Beträgen. Auch die Beträge unter 1000 Mark
sind nicht sogleich in einer Summe fällig. Da die einzelne Zahlung nicht ge¬
ringer als 100 Mark sein darf, so ist dem Zeichner kleinerer Beträge, nament¬
lich von 100, 200, 300 und 400 Mark, eine weitgehende Entschließung darüber
eingeräumt, an welchen Terminen er die Teilzahlung leisten will. So steht es
demjenigen, welcher 100 Mark gezeichnet hat, frei, diesen Betrag erst am 20. Juli
1916 zu bezahlen. Der Zeichner von 200 Mark braucht die ersten 100 Mark
erst am 24. Mai 1916, die übrigen 100 Mark erst am 20. Juli 1916 zu
bezahlen. Wer 300 Mark gezeichnet hat, hat gleichfalls bis zum 24. Mai
1916 nur 100 Mark, die zweiten 100 Mark am 23. Juni, den Rest am 20. Juli
1916 zu bezahlen. Es findet immer eine Verschiebung zum nächsten Zahlungs¬
termine statt, solange nicht mindestens 100 Mark zu bezahlen sind.

Wer bei der Wohl zeichnet, muß bis spätestens zum 18. April d. I.
Vollzahlung leisten, soweit er nicht schon am 31. März einzahlen will.

Der erste Zinsschein ist am 2. Januar 1917 fällig. Der Zinsenlauf be¬
ginnt also am 1. Juli 1916. Für die Zeit bis zum 1. Juli 1916, frühestens
jedoch vom 31. März ab, findet der Ausgleich zugunsten des Zeichners im
Wege der Stückzinsberechnung statt, d. h. es werden dem Einzahler bei der
Anleihe 5 Stückzinsen, bei den Schatzanweisungen 4^ Stückzinsen von
dem auf die Einzahlung folgenden Tage ab im Wege der Anrechnung auf
den einzuzahlenden Betrag vergütet. So betragen die 5 °/<> Stückzinsen auf je
100 Mark berechnet: sür die Einzahlungen am 31. März 1916 1,25 Mark,
für die Einzahlungen am 18. April 1916 1 Mark, sür die Einzahlungen
am 24. Mai 1916 0.50 Mark. Die 4^2°/<> Stückzinsen betragen für die Ein¬
zahlungen zu den gleichen Terminen auf je 100 Mark berechnet: 1,125 Mark,
0.90 Mark und 0,45 Mark. Auf Zahlungen nach dem 30. Juni hat der Ein¬
zahler die Stückzinsen vom 30. Juni bis zum Zahlungstage zu entrichten.

Bei den Postzeichnungen werden auf bis zum 31. März geleistete Voll¬
zahlungen Zinsen für 90 Tage, auf alle anderen Vollzahlungen bis zum


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bei der betreffenden Postanstcilt, erhältlich ist und nur der Ausfüllung bedarf.
Auch ohne Verwendung von Zeichnungsscheinen sind briefliche Zeichnungen statt¬
haft. Die Scheine für die Zeichnungen bei der Post haben, da bei ihnen nur
zwei Einzahlungstermine in Betracht kommen, eine vereinfachte Form. In
den Landbestellbezirken und den kleineren Städten können diese Zeichnungsscheine
durch den Postboten bezogen werden. Die ausgefüllten Scheine sind in einem
Briefumschlag mit der Adresse „an die Post" entweder dem Postboten mitzu¬
geben oder ohne Marke in den nächsten Postbriefkasten zu stecken.

Aas Geld braucht man zur Zeit der Zeichnung noch nicht sogleich
zu zahlen; die Einzahlungen verteilen sich auf einen längeren Zeitraum. Die
Zeichner können vom 31. März ab jederzeit voll bezahlen. Sie sind verpflichtet:

30 °/g des gezeichneten Betrages spätestens bis zum 18. April 1916,
20°/o „ „ „ „ „ „ 24. Mai 1916.
25°/„ „ „ „ „ „ „ 23. Juni 1916,
25°/« „ „ „ „ „ „ 20. Juli 1916

zu bezahlen. Im übrigen sind Teilzahlungen nach Bedürfnis zulässig, jedoch
nur in runden, durch 100 teilbaren Beträgen. Auch die Beträge unter 1000 Mark
sind nicht sogleich in einer Summe fällig. Da die einzelne Zahlung nicht ge¬
ringer als 100 Mark sein darf, so ist dem Zeichner kleinerer Beträge, nament¬
lich von 100, 200, 300 und 400 Mark, eine weitgehende Entschließung darüber
eingeräumt, an welchen Terminen er die Teilzahlung leisten will. So steht es
demjenigen, welcher 100 Mark gezeichnet hat, frei, diesen Betrag erst am 20. Juli
1916 zu bezahlen. Der Zeichner von 200 Mark braucht die ersten 100 Mark
erst am 24. Mai 1916, die übrigen 100 Mark erst am 20. Juli 1916 zu
bezahlen. Wer 300 Mark gezeichnet hat, hat gleichfalls bis zum 24. Mai
1916 nur 100 Mark, die zweiten 100 Mark am 23. Juni, den Rest am 20. Juli
1916 zu bezahlen. Es findet immer eine Verschiebung zum nächsten Zahlungs¬
termine statt, solange nicht mindestens 100 Mark zu bezahlen sind.

Wer bei der Wohl zeichnet, muß bis spätestens zum 18. April d. I.
Vollzahlung leisten, soweit er nicht schon am 31. März einzahlen will.

Der erste Zinsschein ist am 2. Januar 1917 fällig. Der Zinsenlauf be¬
ginnt also am 1. Juli 1916. Für die Zeit bis zum 1. Juli 1916, frühestens
jedoch vom 31. März ab, findet der Ausgleich zugunsten des Zeichners im
Wege der Stückzinsberechnung statt, d. h. es werden dem Einzahler bei der
Anleihe 5 Stückzinsen, bei den Schatzanweisungen 4^ Stückzinsen von
dem auf die Einzahlung folgenden Tage ab im Wege der Anrechnung auf
den einzuzahlenden Betrag vergütet. So betragen die 5 °/<> Stückzinsen auf je
100 Mark berechnet: sür die Einzahlungen am 31. März 1916 1,25 Mark,
für die Einzahlungen am 18. April 1916 1 Mark, sür die Einzahlungen
am 24. Mai 1916 0.50 Mark. Die 4^2°/<> Stückzinsen betragen für die Ein¬
zahlungen zu den gleichen Terminen auf je 100 Mark berechnet: 1,125 Mark,
0.90 Mark und 0,45 Mark. Auf Zahlungen nach dem 30. Juni hat der Ein¬
zahler die Stückzinsen vom 30. Juni bis zum Zahlungstage zu entrichten.

Bei den Postzeichnungen werden auf bis zum 31. März geleistete Voll¬
zahlungen Zinsen für 90 Tage, auf alle anderen Vollzahlungen bis zum


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[0362] Merkblatt zur vierten Uriegsanleihc bei der betreffenden Postanstcilt, erhältlich ist und nur der Ausfüllung bedarf. Auch ohne Verwendung von Zeichnungsscheinen sind briefliche Zeichnungen statt¬ haft. Die Scheine für die Zeichnungen bei der Post haben, da bei ihnen nur zwei Einzahlungstermine in Betracht kommen, eine vereinfachte Form. In den Landbestellbezirken und den kleineren Städten können diese Zeichnungsscheine durch den Postboten bezogen werden. Die ausgefüllten Scheine sind in einem Briefumschlag mit der Adresse „an die Post" entweder dem Postboten mitzu¬ geben oder ohne Marke in den nächsten Postbriefkasten zu stecken. Aas Geld braucht man zur Zeit der Zeichnung noch nicht sogleich zu zahlen; die Einzahlungen verteilen sich auf einen längeren Zeitraum. Die Zeichner können vom 31. März ab jederzeit voll bezahlen. Sie sind verpflichtet: 30 °/g des gezeichneten Betrages spätestens bis zum 18. April 1916, 20°/o „ „ „ „ „ „ 24. Mai 1916. 25°/„ „ „ „ „ „ „ 23. Juni 1916, 25°/« „ „ „ „ „ „ 20. Juli 1916 zu bezahlen. Im übrigen sind Teilzahlungen nach Bedürfnis zulässig, jedoch nur in runden, durch 100 teilbaren Beträgen. Auch die Beträge unter 1000 Mark sind nicht sogleich in einer Summe fällig. Da die einzelne Zahlung nicht ge¬ ringer als 100 Mark sein darf, so ist dem Zeichner kleinerer Beträge, nament¬ lich von 100, 200, 300 und 400 Mark, eine weitgehende Entschließung darüber eingeräumt, an welchen Terminen er die Teilzahlung leisten will. So steht es demjenigen, welcher 100 Mark gezeichnet hat, frei, diesen Betrag erst am 20. Juli 1916 zu bezahlen. Der Zeichner von 200 Mark braucht die ersten 100 Mark erst am 24. Mai 1916, die übrigen 100 Mark erst am 20. Juli 1916 zu bezahlen. Wer 300 Mark gezeichnet hat, hat gleichfalls bis zum 24. Mai 1916 nur 100 Mark, die zweiten 100 Mark am 23. Juni, den Rest am 20. Juli 1916 zu bezahlen. Es findet immer eine Verschiebung zum nächsten Zahlungs¬ termine statt, solange nicht mindestens 100 Mark zu bezahlen sind. Wer bei der Wohl zeichnet, muß bis spätestens zum 18. April d. I. Vollzahlung leisten, soweit er nicht schon am 31. März einzahlen will. Der erste Zinsschein ist am 2. Januar 1917 fällig. Der Zinsenlauf be¬ ginnt also am 1. Juli 1916. Für die Zeit bis zum 1. Juli 1916, frühestens jedoch vom 31. März ab, findet der Ausgleich zugunsten des Zeichners im Wege der Stückzinsberechnung statt, d. h. es werden dem Einzahler bei der Anleihe 5 Stückzinsen, bei den Schatzanweisungen 4^ Stückzinsen von dem auf die Einzahlung folgenden Tage ab im Wege der Anrechnung auf den einzuzahlenden Betrag vergütet. So betragen die 5 °/<> Stückzinsen auf je 100 Mark berechnet: sür die Einzahlungen am 31. März 1916 1,25 Mark, für die Einzahlungen am 18. April 1916 1 Mark, sür die Einzahlungen am 24. Mai 1916 0.50 Mark. Die 4^2°/<> Stückzinsen betragen für die Ein¬ zahlungen zu den gleichen Terminen auf je 100 Mark berechnet: 1,125 Mark, 0.90 Mark und 0,45 Mark. Auf Zahlungen nach dem 30. Juni hat der Ein¬ zahler die Stückzinsen vom 30. Juni bis zum Zahlungstage zu entrichten. Bei den Postzeichnungen werden auf bis zum 31. März geleistete Voll¬ zahlungen Zinsen für 90 Tage, auf alle anderen Vollzahlungen bis zum

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341903_329665/362>, abgerufen am 15.01.2025.