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Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Erstes Vierteljahr.

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gleicher Höhe, da auch hier die Ausgleichung der Familienlasten außerhalb der
Besteuerung und unberührt von ihr geschähe. Zugleich aber wäre dadurch,
daß der notdürftige Lebensunterhalt nach der Höhe des ortsüblichen Taglohns
bemessen würde, sogar der großen Verschiedenheit der örtlichen Lebenshaltungs¬
kosten auch für die Besteuerung Rechnung getragen.

Daß eine Ausgleichung der Familienlasteu im Sinne der vorstehenden
Ausführungen möglich ist und auf ihrer Grundlage die Regelung der Ein¬
kommensteuer, wird man nicht bezweifeln können. Die Ausführung des Gedankens
hängt nur von dem Mute ab. mit dem man an eine Behandlung der großen
Bevölkerungsfrage herantreten wird. Für die künftige Gestaltung der Steuer
aber wird allerdings schon, bevor der Gedanke einer Beihilfenordnung zur Tat
geworden sein wird, eine starke Betonung der Verschiedenheit in den Familien¬
lasten unumgänglich sein. Denn ohne sie müßte, je mehr wir mit wachsender
direkter Steuerbelastung zu rechnen haben und je mehr zugleich indirekte Steuern
dazu treten werden, um so unerträglicher der Druck sich steigern, unter dem
schon heute die kinderreiche Familie infolge der ungenügenden Steuerentlastung
steht. Aus dieser Sachlage ergibt sich von selbst die Folgerung, daß für die
bevorstehenden Zuschlage zu den direkten Steuern eine kräftige Staffelung ge-
boten ist, und zwar nicht nur nach der Höhe der Einkommen, sondern zugleich
und neben dieser eine solche Staffelung der Zuschlage nach derHöhe der Familienlast.






gleicher Höhe, da auch hier die Ausgleichung der Familienlasten außerhalb der
Besteuerung und unberührt von ihr geschähe. Zugleich aber wäre dadurch,
daß der notdürftige Lebensunterhalt nach der Höhe des ortsüblichen Taglohns
bemessen würde, sogar der großen Verschiedenheit der örtlichen Lebenshaltungs¬
kosten auch für die Besteuerung Rechnung getragen.

Daß eine Ausgleichung der Familienlasteu im Sinne der vorstehenden
Ausführungen möglich ist und auf ihrer Grundlage die Regelung der Ein¬
kommensteuer, wird man nicht bezweifeln können. Die Ausführung des Gedankens
hängt nur von dem Mute ab. mit dem man an eine Behandlung der großen
Bevölkerungsfrage herantreten wird. Für die künftige Gestaltung der Steuer
aber wird allerdings schon, bevor der Gedanke einer Beihilfenordnung zur Tat
geworden sein wird, eine starke Betonung der Verschiedenheit in den Familien¬
lasten unumgänglich sein. Denn ohne sie müßte, je mehr wir mit wachsender
direkter Steuerbelastung zu rechnen haben und je mehr zugleich indirekte Steuern
dazu treten werden, um so unerträglicher der Druck sich steigern, unter dem
schon heute die kinderreiche Familie infolge der ungenügenden Steuerentlastung
steht. Aus dieser Sachlage ergibt sich von selbst die Folgerung, daß für die
bevorstehenden Zuschlage zu den direkten Steuern eine kräftige Staffelung ge-
boten ist, und zwar nicht nur nach der Höhe der Einkommen, sondern zugleich
und neben dieser eine solche Staffelung der Zuschlage nach derHöhe der Familienlast.




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[0321] Für ein Ein¬ kommen von M.Die BeihilfeDie Deckungs- abgabeDer „leistungs¬ fähige Ein¬ kommen¬ teil"Die Ein¬kommensteuerDas „berichtigte Einkommen" OK ^! <u n 'L.Lü- >s>Ä ^ o >Z « _^ «b) an Kinder¬beihilfenim ganzen ^für den Ehelosenfür das Ehepaarfür die Fa¬ milie mit jenen 5 Kindern 1 0001503909630499041 0541 444 1 50022539021668420Vz1 2841 5051 895 2 0003003953361 064321 6641 9642 359 3 0004505345761 824552 4242 8743 408 4 0006007128162 58477V-3 1843 7844 496 5 0007508901 0563 3441013 9444 6945 584 8 0001 2001 4241 7765 6241696 2247 4248 848 12 000I 8001 9302 7368 6642609 26411 06412 994 20 0003 0001 9504 65614 74444315 34418 34420 294 30 0004 5001 9507 05622 34467122 94427 44429 394 50 0007 5001 95011 85637 544112738 14445 64447 594 gleicher Höhe, da auch hier die Ausgleichung der Familienlasten außerhalb der Besteuerung und unberührt von ihr geschähe. Zugleich aber wäre dadurch, daß der notdürftige Lebensunterhalt nach der Höhe des ortsüblichen Taglohns bemessen würde, sogar der großen Verschiedenheit der örtlichen Lebenshaltungs¬ kosten auch für die Besteuerung Rechnung getragen. Daß eine Ausgleichung der Familienlasteu im Sinne der vorstehenden Ausführungen möglich ist und auf ihrer Grundlage die Regelung der Ein¬ kommensteuer, wird man nicht bezweifeln können. Die Ausführung des Gedankens hängt nur von dem Mute ab. mit dem man an eine Behandlung der großen Bevölkerungsfrage herantreten wird. Für die künftige Gestaltung der Steuer aber wird allerdings schon, bevor der Gedanke einer Beihilfenordnung zur Tat geworden sein wird, eine starke Betonung der Verschiedenheit in den Familien¬ lasten unumgänglich sein. Denn ohne sie müßte, je mehr wir mit wachsender direkter Steuerbelastung zu rechnen haben und je mehr zugleich indirekte Steuern dazu treten werden, um so unerträglicher der Druck sich steigern, unter dem schon heute die kinderreiche Familie infolge der ungenügenden Steuerentlastung steht. Aus dieser Sachlage ergibt sich von selbst die Folgerung, daß für die bevorstehenden Zuschlage zu den direkten Steuern eine kräftige Staffelung ge- boten ist, und zwar nicht nur nach der Höhe der Einkommen, sondern zugleich und neben dieser eine solche Staffelung der Zuschlage nach derHöhe der Familienlast.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341903_329665/321>, abgerufen am 15.01.2025.