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Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Erstes Vierteljahr.

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Gewerbliche Kinderarbeit

sozialen Maßnahmen bringen, wenigstens für den empfangenden Teil, nur er¬
hebliche Vorteile, die Schutzbeftimmungen für Kinder aber bürden sowohl den
Familien als auch beteiligten dritten Personen Nachteile und Unbequemlichkeiten
auf. Dem einen Teil wird die Entlohnung, dem anderen die Arbeitsleistung
durch unsere Kinderarbeitsschutzgesetze vermindert oder ganz entzogen.

Egoistische Motive, die, von zwei Seiten ausgehend, sich zu einer starken
Waffe vereinigen, gefährden die Entwicklungsbedingungen eines unbemittelten
Kindes und es ist doch so absolut notwendig, sich klar darüber zu werden, daß
der Schutz der künftigen Generation nicht mit dem Kindesschutze in den ersten
fünf Lebensjahren Genüge getan ist. Das Kind bedarf gerade in den ersten
Entwicklungsjahren körperliche Schonung zu einer gesunden Entfaltung der ein¬
zelnen Organe; es bedarf des unbedingten Schutzes vor Ermüdung des Körpers
und Überanstrengung. Das Kind benötigt einer gewissen körperlichen Ruhe
zu der Ausbildung seiner geistigen Funktionen. Gesellen sich zu einer unge¬
nügenden Nahrungsaufnahme noch dauernde körperliche Anstrengungen, die
durch die geistige Bürde des Schulbesuches für das Kind noch vermehrt und
vertieft werden, so erwachsen uns jene schweren Übel körperlichen Raubbaues
am Kindesleben, durch den unsere nationale Leistungsfähigkeit auch heute noch
so vielfach beeinträchtigt wird, obgleich wir auf einen bereits zehnjährigen
aktiven staatlichen Kinderschutz zurück blicken können, obgleich die ersten Staats¬
maßnahmen im Systeme der sozialpolitischen Schadenabwehr mit der Regelung
der Kinderarbeit eröffnet wurden und bereits im Jahre 1839 mit dem preußischen
Regulativ begannen, welches die Arbeit von Kindern unter neun Jahren für
Fabriken, Berg-, Poch- und Hüttenwerken untersagte.

Gewiß gehört Deutschland (aeben England) zu denjenigen Ländern, in
denen der gesetzliche Schutz des Kindes weitestgehend geregelt wurde. Unser
gesetzlicher Kinderschutz beruht heute im wesentlichen auf dem Kinderschutzgesetz
vom 1. Januar 1904, dem Fürsorgeerziehungsgesetz (preußisches von 1900),
den Schutzbestimmungen für Kinder innerhalb der Gewerbeordnung, die in den
ZH 107, 135, 148, 154 G. O. niedergelegt sind, den Bestimmungen des Haus¬
arbeitsgesetzes und zwar des ß 6 Abs. 2 H. A. G. und des § 1, 2 des K. sah. G.
Dazu kommen noch die Maßnahmen innerhalb der Strafgesetznovelle vom
Juni 1912, Z 235 und die Bestimmungen der ZZ 55 und 56 des Strafgesetz¬
buches, sowie die M 169, 173, 174, 176 Ziff. 3, 181 Ziff. 2, 221, 239. 361
Ziff. 3 und 4 Se. G. B. -- Rechnet man zu diesen bestehenden Normen hinzu, daß
der Schutz des Kindes ein absoluter ist, das heißt, daß er unabhängig von
dem Vorhandensein eines vertragsmäßigen Arbeitsverhältnisses besteht -- denn
nur das Vorhandensein eines Arbeitsverhältnisses begründet ja sonst den An¬
spruch auf die verschiedenen sozialen Schutzmaßnahmen -- so erscheinen die
Klagen über den noch immer durchaus mangelhaften Schutz des Kindes dem
Publikum häufig als übertrieben. Leider entspricht es den Tatsachen, daß die
Kinder des Volkes trotz der mannigfaltigen gesetzlichen Eingriffe und wohl-


Gewerbliche Kinderarbeit

sozialen Maßnahmen bringen, wenigstens für den empfangenden Teil, nur er¬
hebliche Vorteile, die Schutzbeftimmungen für Kinder aber bürden sowohl den
Familien als auch beteiligten dritten Personen Nachteile und Unbequemlichkeiten
auf. Dem einen Teil wird die Entlohnung, dem anderen die Arbeitsleistung
durch unsere Kinderarbeitsschutzgesetze vermindert oder ganz entzogen.

Egoistische Motive, die, von zwei Seiten ausgehend, sich zu einer starken
Waffe vereinigen, gefährden die Entwicklungsbedingungen eines unbemittelten
Kindes und es ist doch so absolut notwendig, sich klar darüber zu werden, daß
der Schutz der künftigen Generation nicht mit dem Kindesschutze in den ersten
fünf Lebensjahren Genüge getan ist. Das Kind bedarf gerade in den ersten
Entwicklungsjahren körperliche Schonung zu einer gesunden Entfaltung der ein¬
zelnen Organe; es bedarf des unbedingten Schutzes vor Ermüdung des Körpers
und Überanstrengung. Das Kind benötigt einer gewissen körperlichen Ruhe
zu der Ausbildung seiner geistigen Funktionen. Gesellen sich zu einer unge¬
nügenden Nahrungsaufnahme noch dauernde körperliche Anstrengungen, die
durch die geistige Bürde des Schulbesuches für das Kind noch vermehrt und
vertieft werden, so erwachsen uns jene schweren Übel körperlichen Raubbaues
am Kindesleben, durch den unsere nationale Leistungsfähigkeit auch heute noch
so vielfach beeinträchtigt wird, obgleich wir auf einen bereits zehnjährigen
aktiven staatlichen Kinderschutz zurück blicken können, obgleich die ersten Staats¬
maßnahmen im Systeme der sozialpolitischen Schadenabwehr mit der Regelung
der Kinderarbeit eröffnet wurden und bereits im Jahre 1839 mit dem preußischen
Regulativ begannen, welches die Arbeit von Kindern unter neun Jahren für
Fabriken, Berg-, Poch- und Hüttenwerken untersagte.

Gewiß gehört Deutschland (aeben England) zu denjenigen Ländern, in
denen der gesetzliche Schutz des Kindes weitestgehend geregelt wurde. Unser
gesetzlicher Kinderschutz beruht heute im wesentlichen auf dem Kinderschutzgesetz
vom 1. Januar 1904, dem Fürsorgeerziehungsgesetz (preußisches von 1900),
den Schutzbestimmungen für Kinder innerhalb der Gewerbeordnung, die in den
ZH 107, 135, 148, 154 G. O. niedergelegt sind, den Bestimmungen des Haus¬
arbeitsgesetzes und zwar des ß 6 Abs. 2 H. A. G. und des § 1, 2 des K. sah. G.
Dazu kommen noch die Maßnahmen innerhalb der Strafgesetznovelle vom
Juni 1912, Z 235 und die Bestimmungen der ZZ 55 und 56 des Strafgesetz¬
buches, sowie die M 169, 173, 174, 176 Ziff. 3, 181 Ziff. 2, 221, 239. 361
Ziff. 3 und 4 Se. G. B. — Rechnet man zu diesen bestehenden Normen hinzu, daß
der Schutz des Kindes ein absoluter ist, das heißt, daß er unabhängig von
dem Vorhandensein eines vertragsmäßigen Arbeitsverhältnisses besteht — denn
nur das Vorhandensein eines Arbeitsverhältnisses begründet ja sonst den An¬
spruch auf die verschiedenen sozialen Schutzmaßnahmen — so erscheinen die
Klagen über den noch immer durchaus mangelhaften Schutz des Kindes dem
Publikum häufig als übertrieben. Leider entspricht es den Tatsachen, daß die
Kinder des Volkes trotz der mannigfaltigen gesetzlichen Eingriffe und wohl-


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[0224] Gewerbliche Kinderarbeit sozialen Maßnahmen bringen, wenigstens für den empfangenden Teil, nur er¬ hebliche Vorteile, die Schutzbeftimmungen für Kinder aber bürden sowohl den Familien als auch beteiligten dritten Personen Nachteile und Unbequemlichkeiten auf. Dem einen Teil wird die Entlohnung, dem anderen die Arbeitsleistung durch unsere Kinderarbeitsschutzgesetze vermindert oder ganz entzogen. Egoistische Motive, die, von zwei Seiten ausgehend, sich zu einer starken Waffe vereinigen, gefährden die Entwicklungsbedingungen eines unbemittelten Kindes und es ist doch so absolut notwendig, sich klar darüber zu werden, daß der Schutz der künftigen Generation nicht mit dem Kindesschutze in den ersten fünf Lebensjahren Genüge getan ist. Das Kind bedarf gerade in den ersten Entwicklungsjahren körperliche Schonung zu einer gesunden Entfaltung der ein¬ zelnen Organe; es bedarf des unbedingten Schutzes vor Ermüdung des Körpers und Überanstrengung. Das Kind benötigt einer gewissen körperlichen Ruhe zu der Ausbildung seiner geistigen Funktionen. Gesellen sich zu einer unge¬ nügenden Nahrungsaufnahme noch dauernde körperliche Anstrengungen, die durch die geistige Bürde des Schulbesuches für das Kind noch vermehrt und vertieft werden, so erwachsen uns jene schweren Übel körperlichen Raubbaues am Kindesleben, durch den unsere nationale Leistungsfähigkeit auch heute noch so vielfach beeinträchtigt wird, obgleich wir auf einen bereits zehnjährigen aktiven staatlichen Kinderschutz zurück blicken können, obgleich die ersten Staats¬ maßnahmen im Systeme der sozialpolitischen Schadenabwehr mit der Regelung der Kinderarbeit eröffnet wurden und bereits im Jahre 1839 mit dem preußischen Regulativ begannen, welches die Arbeit von Kindern unter neun Jahren für Fabriken, Berg-, Poch- und Hüttenwerken untersagte. Gewiß gehört Deutschland (aeben England) zu denjenigen Ländern, in denen der gesetzliche Schutz des Kindes weitestgehend geregelt wurde. Unser gesetzlicher Kinderschutz beruht heute im wesentlichen auf dem Kinderschutzgesetz vom 1. Januar 1904, dem Fürsorgeerziehungsgesetz (preußisches von 1900), den Schutzbestimmungen für Kinder innerhalb der Gewerbeordnung, die in den ZH 107, 135, 148, 154 G. O. niedergelegt sind, den Bestimmungen des Haus¬ arbeitsgesetzes und zwar des ß 6 Abs. 2 H. A. G. und des § 1, 2 des K. sah. G. Dazu kommen noch die Maßnahmen innerhalb der Strafgesetznovelle vom Juni 1912, Z 235 und die Bestimmungen der ZZ 55 und 56 des Strafgesetz¬ buches, sowie die M 169, 173, 174, 176 Ziff. 3, 181 Ziff. 2, 221, 239. 361 Ziff. 3 und 4 Se. G. B. — Rechnet man zu diesen bestehenden Normen hinzu, daß der Schutz des Kindes ein absoluter ist, das heißt, daß er unabhängig von dem Vorhandensein eines vertragsmäßigen Arbeitsverhältnisses besteht — denn nur das Vorhandensein eines Arbeitsverhältnisses begründet ja sonst den An¬ spruch auf die verschiedenen sozialen Schutzmaßnahmen — so erscheinen die Klagen über den noch immer durchaus mangelhaften Schutz des Kindes dem Publikum häufig als übertrieben. Leider entspricht es den Tatsachen, daß die Kinder des Volkes trotz der mannigfaltigen gesetzlichen Eingriffe und wohl-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341903_329665/224>, abgerufen am 15.01.2025.