Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Erstes Vierteljahr.Die Ankunft des Völkerrechts melken) Staats- und Völkerrechts so groß wird, daß wir uns dem einen Kreise Die eigentlich -- und konsequent -- monistischen Theorien sind nicht nur Die Völkerrechtstheorien befriedigen alle nicht recht. Das Recht erscheint Die Ankunft des Völkerrechts melken) Staats- und Völkerrechts so groß wird, daß wir uns dem einen Kreise Die eigentlich — und konsequent — monistischen Theorien sind nicht nur Die Völkerrechtstheorien befriedigen alle nicht recht. Das Recht erscheint <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0185" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/329853"/> <fw type="header" place="top"> Die Ankunft des Völkerrechts</fw><lb/> <p xml:id="ID_573" prev="#ID_572"> melken) Staats- und Völkerrechts so groß wird, daß wir uns dem einen Kreise<lb/> Zorns nähern, wo, wie wir sahen, das Völkerrecht" im Staatsrechte, oder,<lb/> wie wir es oben an der Stufenfolge bei der Theorie Krabbes andeuteten, wo<lb/> das Staatsrecht im Völkerrechte aufgeht.</p><lb/> <p xml:id="ID_574"> Die eigentlich — und konsequent — monistischen Theorien sind nicht nur<lb/> durchaus auf eine Ebene zu verlegen, sondern auch in einen Kreis oder in<lb/> mehrere konzentrische Kreise. — Die älteste der eigentlichen monistischen Theorien<lb/> stammt von dem Rechtsphilosophen Christian de Wolfs, demselben, dessen<lb/> In8titutiones juri8 naturae et Asntium von 1754 auf das Preußische All¬<lb/> gemeine Landrecht so großen Einfluß gewonnen haben. Sie ist psychologisch<lb/> begründet. Wie das Staatsrecht die Rechtsttberzcugung der einzelnen Staaten,<lb/> so stellt das Völkerrecht — quantitativ — die Rechtsüberzeugung der Staaten¬<lb/> gemeinschaft dar, die er deshalb eine civile maxima nennt. Das Völkerrecht<lb/> wird so zum „gemeinsamen" Recht der Staaten, das von jedem einzelnen Staat<lb/> der Gemeinschaft „gewollt und gesollt" werden soll. Die Theorie wird mit<lb/> ähnlicher Begründung von Kohler, Ullmann, Heilborn, v. Liszt, v. Holtzendorff,<lb/> Bergbohm, Niemeyer, E. Kaufmann, Huber, Fleischmann, Zitelmann und Herrnritt<lb/> vertreten. Hier steht der Staat als Hauptrechts quelle im Zentrum dreier (bei<lb/> Wolfs zweier —; denn bei den Neueren ist noch das Bundesstaatsrecht als<lb/> weiterer Rechtskreis hinzugekommen) konzentrischer Kreise, die als „Recht",<lb/> „Bundesstaatsrecht" und „Völkerrecht" zu bezeichnen sind. — Wenn aber der<lb/> Staatswille sich ändert? Wie soll er dann ohne Vorbehalt in der Lage sein, auf<lb/> Vundesstaatsrecht und Völkerrecht einzuwirken, das er mit geschaffen hat? Er<lb/> bleibt gebunden, bis die übrigen beteiligten Völkerrechtsstaaten ihn lösen. —<lb/> Abweichend hiervon konstruiert deshalb eine andere Theorie das „Recht", und<lb/> zwar das staatliche Verfassungsrecht, als einzige Quelle für die Entstehung des<lb/> Staates selber, der auswärtigen Verwaltung des Staates und des Völkerrechts,<lb/> die ebenso viele konzentrische Kreise um das Zentrum „Recht" bilden. Nur die<lb/> eigene Rechtsordnung wird als Ausgangspunkt auch der freiwilligen Völkerrechts¬<lb/> bindung angesehen. Der Staat „ist" nur, sagt diese Theorie, durch seine Ver¬<lb/> fassung, kann also auch nur wollen, was sie erlaubt. So neuestens Verdroß,<lb/> ähnlich aber schon Georg Jellinek, Lammasch. Seligmann und — als andere<lb/> mögliche Version — auch Keifen. Der Staat kann dann auch Dritten, außer¬<lb/> halb seines Rechts- und Machtbereichs Stehenden in seiner Verfassung erlauben,<lb/> mit Wirkung für ihn Völkerrecht zu setzen. Das ist aber ein gar zu formeller<lb/> Standpunkt, mehr verwaltungs- als verfassungsrechtlicher Art und kann sich doch<lb/> nur auf den Vertragsschluß und seine Folgen beziehen, nicht auch auf den Ver¬<lb/> tragsbruch und seine Folgen (soweit dieser völkerrechtlich erlaubt ist), der lediglich<lb/> völkerrechtlich bedingt sein kann, nicht verfassungsrechtlich.</p><lb/> <p xml:id="ID_575"> Die Völkerrechtstheorien befriedigen alle nicht recht. Das Recht erscheint<lb/> hier allzu formalistisch als Filigranarbeit von Begriffen und wird der Wirklichkeit<lb/> des Völkerrechts nicht gerecht. Ich schlage daher einen anderen Ausgangspunkt vor.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0185]
Die Ankunft des Völkerrechts
melken) Staats- und Völkerrechts so groß wird, daß wir uns dem einen Kreise
Zorns nähern, wo, wie wir sahen, das Völkerrecht" im Staatsrechte, oder,
wie wir es oben an der Stufenfolge bei der Theorie Krabbes andeuteten, wo
das Staatsrecht im Völkerrechte aufgeht.
Die eigentlich — und konsequent — monistischen Theorien sind nicht nur
durchaus auf eine Ebene zu verlegen, sondern auch in einen Kreis oder in
mehrere konzentrische Kreise. — Die älteste der eigentlichen monistischen Theorien
stammt von dem Rechtsphilosophen Christian de Wolfs, demselben, dessen
In8titutiones juri8 naturae et Asntium von 1754 auf das Preußische All¬
gemeine Landrecht so großen Einfluß gewonnen haben. Sie ist psychologisch
begründet. Wie das Staatsrecht die Rechtsttberzcugung der einzelnen Staaten,
so stellt das Völkerrecht — quantitativ — die Rechtsüberzeugung der Staaten¬
gemeinschaft dar, die er deshalb eine civile maxima nennt. Das Völkerrecht
wird so zum „gemeinsamen" Recht der Staaten, das von jedem einzelnen Staat
der Gemeinschaft „gewollt und gesollt" werden soll. Die Theorie wird mit
ähnlicher Begründung von Kohler, Ullmann, Heilborn, v. Liszt, v. Holtzendorff,
Bergbohm, Niemeyer, E. Kaufmann, Huber, Fleischmann, Zitelmann und Herrnritt
vertreten. Hier steht der Staat als Hauptrechts quelle im Zentrum dreier (bei
Wolfs zweier —; denn bei den Neueren ist noch das Bundesstaatsrecht als
weiterer Rechtskreis hinzugekommen) konzentrischer Kreise, die als „Recht",
„Bundesstaatsrecht" und „Völkerrecht" zu bezeichnen sind. — Wenn aber der
Staatswille sich ändert? Wie soll er dann ohne Vorbehalt in der Lage sein, auf
Vundesstaatsrecht und Völkerrecht einzuwirken, das er mit geschaffen hat? Er
bleibt gebunden, bis die übrigen beteiligten Völkerrechtsstaaten ihn lösen. —
Abweichend hiervon konstruiert deshalb eine andere Theorie das „Recht", und
zwar das staatliche Verfassungsrecht, als einzige Quelle für die Entstehung des
Staates selber, der auswärtigen Verwaltung des Staates und des Völkerrechts,
die ebenso viele konzentrische Kreise um das Zentrum „Recht" bilden. Nur die
eigene Rechtsordnung wird als Ausgangspunkt auch der freiwilligen Völkerrechts¬
bindung angesehen. Der Staat „ist" nur, sagt diese Theorie, durch seine Ver¬
fassung, kann also auch nur wollen, was sie erlaubt. So neuestens Verdroß,
ähnlich aber schon Georg Jellinek, Lammasch. Seligmann und — als andere
mögliche Version — auch Keifen. Der Staat kann dann auch Dritten, außer¬
halb seines Rechts- und Machtbereichs Stehenden in seiner Verfassung erlauben,
mit Wirkung für ihn Völkerrecht zu setzen. Das ist aber ein gar zu formeller
Standpunkt, mehr verwaltungs- als verfassungsrechtlicher Art und kann sich doch
nur auf den Vertragsschluß und seine Folgen beziehen, nicht auch auf den Ver¬
tragsbruch und seine Folgen (soweit dieser völkerrechtlich erlaubt ist), der lediglich
völkerrechtlich bedingt sein kann, nicht verfassungsrechtlich.
Die Völkerrechtstheorien befriedigen alle nicht recht. Das Recht erscheint
hier allzu formalistisch als Filigranarbeit von Begriffen und wird der Wirklichkeit
des Völkerrechts nicht gerecht. Ich schlage daher einen anderen Ausgangspunkt vor.
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