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Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Zweites Vierteljahr.

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Die Zukunft der Zugendpflege

zieherischen Wert oben hingewiesen wurde. Diese Selbständigkeit gegenüber
der Schule müßte sogar soweit gehen, daß auch Jugendliche, die nicht mehr
der Schule angehören, beispielsweise junge Leute, die mit dem Einjährigen¬
zeugnis die höhere Schule verlassen haben, der entsprechenden Jugendkompagnie
nicht bloß ihrer ehemaligen Schule, sondern auch, wenn sie ihren Wohnsitz
verlegt haben, am neuen Wohnort der einer fremden Schule beitreten müßten.

Ferner muß die Selbständigkeit der Jugendwehrkompagnie so ausgebaut
werden, daß die freiwilligen Hilfskräfte, die bisher so Tüchtiges in der
Erziehung zur Wehrtüchtigkeit als Führer der Jugend geleistet haben, auch
fernerhin ihre Kräfte in den Dienst der Sache stellen können. Ihnen muß.
die Möglichkeit gegeben werden, als Jugendwehrführer, etwa bei Gelände¬
übungen, sich neben den Turnlehrern der Schulen zu betätigen, namentlich
auch dann, wenn etwa mehrere Schulen in größeren Verbänden oder gegen¬
einander üben.

Bei diesen organisatorischen Fragen, die sicher noch mancherlei Überlegung
kosten werden, ins einzelne zu gehen, dazu ist hier nicht der Platz. Es sollte
hier nur auf die Notwendigkeit hingewiesen werden, die Erziehung unserer
Jugend zur Wehrtüchtigkeit mit Hilfe der Autorität des Staates allgemein¬
verbindlich zu machen und auf feste Normen zu bringen, und gleichzeitig sollte
ein Weg gezeigt werden, wie dieser Zweck am leichtesten zu erreichen wäre,
ohne daß die Interessen der beteiligten Kreise zu stark in Mitleidenschaft
gezogen würden. Unser Vorschlag lautet also: allgemeinverbindliche Erziehung
unserer Jugend zur Wehrtüchtigkeit bei Unterordnung und Anlehnung ihrer
Organisation an die Schulen, jedoch so, daß den Jugendabteilungen ein gewisses
Maß von organisatorischer Selbständigkeit gewahrt bleibt.




Die Zukunft der Zugendpflege

zieherischen Wert oben hingewiesen wurde. Diese Selbständigkeit gegenüber
der Schule müßte sogar soweit gehen, daß auch Jugendliche, die nicht mehr
der Schule angehören, beispielsweise junge Leute, die mit dem Einjährigen¬
zeugnis die höhere Schule verlassen haben, der entsprechenden Jugendkompagnie
nicht bloß ihrer ehemaligen Schule, sondern auch, wenn sie ihren Wohnsitz
verlegt haben, am neuen Wohnort der einer fremden Schule beitreten müßten.

Ferner muß die Selbständigkeit der Jugendwehrkompagnie so ausgebaut
werden, daß die freiwilligen Hilfskräfte, die bisher so Tüchtiges in der
Erziehung zur Wehrtüchtigkeit als Führer der Jugend geleistet haben, auch
fernerhin ihre Kräfte in den Dienst der Sache stellen können. Ihnen muß.
die Möglichkeit gegeben werden, als Jugendwehrführer, etwa bei Gelände¬
übungen, sich neben den Turnlehrern der Schulen zu betätigen, namentlich
auch dann, wenn etwa mehrere Schulen in größeren Verbänden oder gegen¬
einander üben.

Bei diesen organisatorischen Fragen, die sicher noch mancherlei Überlegung
kosten werden, ins einzelne zu gehen, dazu ist hier nicht der Platz. Es sollte
hier nur auf die Notwendigkeit hingewiesen werden, die Erziehung unserer
Jugend zur Wehrtüchtigkeit mit Hilfe der Autorität des Staates allgemein¬
verbindlich zu machen und auf feste Normen zu bringen, und gleichzeitig sollte
ein Weg gezeigt werden, wie dieser Zweck am leichtesten zu erreichen wäre,
ohne daß die Interessen der beteiligten Kreise zu stark in Mitleidenschaft
gezogen würden. Unser Vorschlag lautet also: allgemeinverbindliche Erziehung
unserer Jugend zur Wehrtüchtigkeit bei Unterordnung und Anlehnung ihrer
Organisation an die Schulen, jedoch so, daß den Jugendabteilungen ein gewisses
Maß von organisatorischer Selbständigkeit gewahrt bleibt.




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[0320] Die Zukunft der Zugendpflege zieherischen Wert oben hingewiesen wurde. Diese Selbständigkeit gegenüber der Schule müßte sogar soweit gehen, daß auch Jugendliche, die nicht mehr der Schule angehören, beispielsweise junge Leute, die mit dem Einjährigen¬ zeugnis die höhere Schule verlassen haben, der entsprechenden Jugendkompagnie nicht bloß ihrer ehemaligen Schule, sondern auch, wenn sie ihren Wohnsitz verlegt haben, am neuen Wohnort der einer fremden Schule beitreten müßten. Ferner muß die Selbständigkeit der Jugendwehrkompagnie so ausgebaut werden, daß die freiwilligen Hilfskräfte, die bisher so Tüchtiges in der Erziehung zur Wehrtüchtigkeit als Führer der Jugend geleistet haben, auch fernerhin ihre Kräfte in den Dienst der Sache stellen können. Ihnen muß. die Möglichkeit gegeben werden, als Jugendwehrführer, etwa bei Gelände¬ übungen, sich neben den Turnlehrern der Schulen zu betätigen, namentlich auch dann, wenn etwa mehrere Schulen in größeren Verbänden oder gegen¬ einander üben. Bei diesen organisatorischen Fragen, die sicher noch mancherlei Überlegung kosten werden, ins einzelne zu gehen, dazu ist hier nicht der Platz. Es sollte hier nur auf die Notwendigkeit hingewiesen werden, die Erziehung unserer Jugend zur Wehrtüchtigkeit mit Hilfe der Autorität des Staates allgemein¬ verbindlich zu machen und auf feste Normen zu bringen, und gleichzeitig sollte ein Weg gezeigt werden, wie dieser Zweck am leichtesten zu erreichen wäre, ohne daß die Interessen der beteiligten Kreise zu stark in Mitleidenschaft gezogen würden. Unser Vorschlag lautet also: allgemeinverbindliche Erziehung unserer Jugend zur Wehrtüchtigkeit bei Unterordnung und Anlehnung ihrer Organisation an die Schulen, jedoch so, daß den Jugendabteilungen ein gewisses Maß von organisatorischer Selbständigkeit gewahrt bleibt.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341901_323538/320>, abgerufen am 22.07.2024.