Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Zweites Vierteljahr.Lin neues Universitätsgesetz Professoren, Privatdozenten, Assistenten) unterliegen der richterlichen Entscheidung Unberührt bleibt hiervon die gesetzliche Regelung der Disziplinarverhältnisse Der Vater des Wunsches, daß diese oder gleichartige Bestimmungen in Das Reichsgericht (Strafsachen Band 17 Seite 210) erklärt die Univer- Lin neues Universitätsgesetz Professoren, Privatdozenten, Assistenten) unterliegen der richterlichen Entscheidung Unberührt bleibt hiervon die gesetzliche Regelung der Disziplinarverhältnisse Der Vater des Wunsches, daß diese oder gleichartige Bestimmungen in Das Reichsgericht (Strafsachen Band 17 Seite 210) erklärt die Univer- <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0258" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/323797"/> <fw type="header" place="top"> Lin neues Universitätsgesetz</fw><lb/> <p xml:id="ID_816" prev="#ID_815"> Professoren, Privatdozenten, Assistenten) unterliegen der richterlichen Entscheidung<lb/> durch das Oberverwaltungsgericht in Berlin in erster und letzter Instanz.</p><lb/> <p xml:id="ID_817"> Unberührt bleibt hiervon die gesetzliche Regelung der Disziplinarverhältnisse<lb/> der einzelnen Univerfitätsangestellten."</p><lb/> <p xml:id="ID_818"> Der Vater des Wunsches, daß diese oder gleichartige Bestimmungen in<lb/> einem neuen Universitätsgesetz Aufnahme finden möchten, ist das in Universitäts¬<lb/> kreisen vielfach empfundene Bedürfnis einer festen Garantie der amtlichen Zu¬<lb/> ständigkeiten. Die gegenwärtige Lage des preußischen Univerfitätsrechts wird<lb/> diesem Bedürfnis auch nicht im entferntesten gerecht. Das Universitätsrecht<lb/> gehört zu den dunkelsten Partien der preußischen Rechtswissenschaft. Nur selten<lb/> verliert sich der Fuß des zünftigen Staatsrechtlers auf dies Gebiet, und wo<lb/> dies auch in neuerer Zeit geschehen, ist es bisher nicht einmal gelungen, über<lb/> die ersten Grundlagen dieser Materie ein sachliches Einverständnis zu erzielen.<lb/> Der Grund der herrschenden Meinungsverschiedenheiten ist die Zersplitterung<lb/> des einschlagenden Rechtsmaterials, das zu einem wesentlichen Teil noch im<lb/> Allgemeinen Landrecht von 1794 sich vorfindet. Dabei beginnt gerade der<lb/> jüngeren Generation die vertiefte Kenntnis eines so gewaltigen Gesetzgebungs¬<lb/> werks, wie es das A. L. R. ist, mehr und mehr abzugehen, und der neuerdings<lb/> in der Literatur hervorgetretene Meinungszwiespalt hinsichtlich des preußischen<lb/> Univerfitätsrechts ist zum größten Teil geradezu auf ein Nichtkennen der Ver¬<lb/> hältnisse und Anschauungen des achtzehnten Jahrhunderts, welche doch bei der<lb/> Auslegung des A. L. R. zugrunde gelegt werden müssen, zurückzuführen. Um<lb/> nur ein ungefährliches Bild der hinsichtlich des Universitätswesens herrschenden<lb/> Rechtsverwirrung zu geben, seien folgende Angaben gemacht:</p><lb/> <p xml:id="ID_819" next="#ID_820"> Das Reichsgericht (Strafsachen Band 17 Seite 210) erklärt die Univer-<lb/> sitäten für öffentlich-rechtliche Korporationen und ihre königlich bestätigten Statuten<lb/> für Rechtsnormen, was unzweifelhaft auch dem § 2 Einleitung: „Statuten<lb/> einzelner Gemeinheiten und Gesellschaften erhalten nur durch die Landesherrliche<lb/> Bestätigung die Kraft der Gesetze" entspricht. Eine Konsequenz dieses prin¬<lb/> zipiellen Standpunktes ist. daß bei einer Abänderung der Universitätsstatuten<lb/> Rektor und Senat der Universität gutachtlich zu hören sind — in Gemäßheit<lb/> des Z 62 Einleitung: „Bei Aufhebung besonderer Statuten . . . müssen die¬<lb/> jenigen, die es zunächst angeht, mit ihrer Notdurft gehört werden." (Siehe<lb/> auch II 8 Z 118, 208). Eine weitere Konsequenz aber geht dahin, daß Ab¬<lb/> änderungen der Universitätsstatuten nunmehr in der Gesetzsammlung zu publi¬<lb/> zieren sind (Art. 106 V. U., Gesetz vom 3. April 1846 § 1, sogenannte Isx<lb/> Schiffer vom 10. Juli 1906). Demgegenüber hält Anschütz die Universitäten<lb/> für „der Aufsicht und Leitung des Unterrichtsministeriums unterstellte Staats¬<lb/> anstalten" — „worüber man sich durch die korporativ anmutenden Einrichtungen<lb/> ihrer Verfassung nicht täuschen lassen möge" — und die Universitätsstatuten<lb/> grundsätzlich für „Anstaltsordnungen" mit dem Charakter von Verwaltungs¬<lb/> vorschristen, nicht aber von Rechtsnormen. Demgemäß besteht nach Anschütz</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0258]
Lin neues Universitätsgesetz
Professoren, Privatdozenten, Assistenten) unterliegen der richterlichen Entscheidung
durch das Oberverwaltungsgericht in Berlin in erster und letzter Instanz.
Unberührt bleibt hiervon die gesetzliche Regelung der Disziplinarverhältnisse
der einzelnen Univerfitätsangestellten."
Der Vater des Wunsches, daß diese oder gleichartige Bestimmungen in
einem neuen Universitätsgesetz Aufnahme finden möchten, ist das in Universitäts¬
kreisen vielfach empfundene Bedürfnis einer festen Garantie der amtlichen Zu¬
ständigkeiten. Die gegenwärtige Lage des preußischen Univerfitätsrechts wird
diesem Bedürfnis auch nicht im entferntesten gerecht. Das Universitätsrecht
gehört zu den dunkelsten Partien der preußischen Rechtswissenschaft. Nur selten
verliert sich der Fuß des zünftigen Staatsrechtlers auf dies Gebiet, und wo
dies auch in neuerer Zeit geschehen, ist es bisher nicht einmal gelungen, über
die ersten Grundlagen dieser Materie ein sachliches Einverständnis zu erzielen.
Der Grund der herrschenden Meinungsverschiedenheiten ist die Zersplitterung
des einschlagenden Rechtsmaterials, das zu einem wesentlichen Teil noch im
Allgemeinen Landrecht von 1794 sich vorfindet. Dabei beginnt gerade der
jüngeren Generation die vertiefte Kenntnis eines so gewaltigen Gesetzgebungs¬
werks, wie es das A. L. R. ist, mehr und mehr abzugehen, und der neuerdings
in der Literatur hervorgetretene Meinungszwiespalt hinsichtlich des preußischen
Univerfitätsrechts ist zum größten Teil geradezu auf ein Nichtkennen der Ver¬
hältnisse und Anschauungen des achtzehnten Jahrhunderts, welche doch bei der
Auslegung des A. L. R. zugrunde gelegt werden müssen, zurückzuführen. Um
nur ein ungefährliches Bild der hinsichtlich des Universitätswesens herrschenden
Rechtsverwirrung zu geben, seien folgende Angaben gemacht:
Das Reichsgericht (Strafsachen Band 17 Seite 210) erklärt die Univer-
sitäten für öffentlich-rechtliche Korporationen und ihre königlich bestätigten Statuten
für Rechtsnormen, was unzweifelhaft auch dem § 2 Einleitung: „Statuten
einzelner Gemeinheiten und Gesellschaften erhalten nur durch die Landesherrliche
Bestätigung die Kraft der Gesetze" entspricht. Eine Konsequenz dieses prin¬
zipiellen Standpunktes ist. daß bei einer Abänderung der Universitätsstatuten
Rektor und Senat der Universität gutachtlich zu hören sind — in Gemäßheit
des Z 62 Einleitung: „Bei Aufhebung besonderer Statuten . . . müssen die¬
jenigen, die es zunächst angeht, mit ihrer Notdurft gehört werden." (Siehe
auch II 8 Z 118, 208). Eine weitere Konsequenz aber geht dahin, daß Ab¬
änderungen der Universitätsstatuten nunmehr in der Gesetzsammlung zu publi¬
zieren sind (Art. 106 V. U., Gesetz vom 3. April 1846 § 1, sogenannte Isx
Schiffer vom 10. Juli 1906). Demgegenüber hält Anschütz die Universitäten
für „der Aufsicht und Leitung des Unterrichtsministeriums unterstellte Staats¬
anstalten" — „worüber man sich durch die korporativ anmutenden Einrichtungen
ihrer Verfassung nicht täuschen lassen möge" — und die Universitätsstatuten
grundsätzlich für „Anstaltsordnungen" mit dem Charakter von Verwaltungs¬
vorschristen, nicht aber von Rechtsnormen. Demgemäß besteht nach Anschütz
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