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Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Erstes Vierteljahr.

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Grundzüge für den Wiederaufbau Gstpreußens

Beteiligten durch Vermittlung der staatlichen Rentenbanken abgelöst werden
können. Die Höhe der von dem Ansiedler zu leistenden Geldrenten und der
Abfindung an den Veräußerer untersteht jedoch nicht der Kompetenz der
Rentenbanken, sondern kann nur von der Generalkommisston und dem Kreis-
ausschusz festgesetzt werden. Ferner ist nach dem zuletzt angezogenen Gesetz ein
im Gesamtbetrag unbeschränkter staatlicher Kredit zur Begründung von kleineren
oder mittleren Rentengütern eröffnet worden. Der Staat gewährt also inner¬
halb einer bestimmten Sicherheitsgrenze (drei Viertel des Taxwertes oder des
Dreißigfachen des Grundsteuerreinertrages) dem Ansiedler ein Ablösungskapital
für die Rente in Form von 3 ^ prozentigen Rentenbriefen, womit der Ver¬
käufer abgefunden wird, so daß dem Begründer des Nentengutes die Möglich¬
keit an die Hand gegeben ist, durch Zahlung einer Rente von ^ Prozent
(wovon ^2 Prozent zur Tilgung der Rente verwendet wird) in etwa sechzig
Jahren -- bei größeren Kapitalzahlungen entsprechend früher -- die Hypotheken
seines Stammgutes zu tilgen. Die Generalkommission ist ausschließlich als
Vermittlungsinstanz tätig und kann nicht (wie die Ansiedlungskommission) selbst
Land erwerben und besiedeln. Sie sichert sich jedoch insofern Einfluß bei der
Ansiedlung, als sie bei der Aufteilung und bei der Aufstellung des Besiedlungs¬
plans mitwirkt und seine Durchführung sowie das weitere Gedeihen der
Kolonisation überwacht. Die Generalkommission unterstützt die Ansiedlung auch
durch Regelung der Gemeinheitsteilungen, Ablösung von Reallasten, Errichtung
von Winter- und Fortbildungsschulen, Pflege des Genossenschafts- und Ver¬
sicherungswesens usw. Die Parzellierungstätigkeit selbst gehört zu den Obliegen¬
heiten der Ansiedlungskommission, deren Tätigkeit sich jedoch nur auf die
Provinzen Posen und Westpreußen erstreckt, der (1895 gegründeten) Landbank
und einiger gemeinnütziger Kolonisationsgesellschaften, deren Ansiedlungsgeschäft
gegen Gewährung des Rentenbankkredits der Kontrolle der Generalkommisston
unterstellt ist.

Die Nentenbanken gewähren zur erstmaligen Einrichtung der erforderlichen
Wohn- und Wirtschaftsgebäude Darlehen, so daß in der bereits bestehenden
Gesetzgebung alle Anforderungen an die Landeskultur, Staatsökonomie, Sozial¬
politik usw. erfüllt werden, zudem die freie Teilbarkeit der Rentengüter durch
gesetzliche Verfügungsbeschrünkungen verhindert wird, oder mit anderen Worten:
alle durch den Staat gegründeten Rentengüter dürfen ohne ausdrückliche Ge¬
nehmigung der Generalkommission und des Kreisausschufses weder zerteilt, noch
Teile von ihnen veräußert werden, sie bieten vielmehr durch die Einordnung in das
Jntestat-Anerbenrecht die Garantie dafür, daß die einzelnen Stellen dauernd im Besitz
derselben Familien bleiben. Wenn der neu angesiedelte Rentengutsbesitzer nach
dem Gesetz das erste Jahr von allen Abgaben befreit und ihm vielleicht darüber
hinaus noch eine besondere, einstweilen laufende "Ostmarkenzulage" durch den
Gesetzgeber bewilligt wird, so ist hier ein Muster deutscher Besiedlungs" und
Verwaltungstechnik geschaffen, das seinesgleichen sucht. Wie weit eine Neu-


Grundzüge für den Wiederaufbau Gstpreußens

Beteiligten durch Vermittlung der staatlichen Rentenbanken abgelöst werden
können. Die Höhe der von dem Ansiedler zu leistenden Geldrenten und der
Abfindung an den Veräußerer untersteht jedoch nicht der Kompetenz der
Rentenbanken, sondern kann nur von der Generalkommisston und dem Kreis-
ausschusz festgesetzt werden. Ferner ist nach dem zuletzt angezogenen Gesetz ein
im Gesamtbetrag unbeschränkter staatlicher Kredit zur Begründung von kleineren
oder mittleren Rentengütern eröffnet worden. Der Staat gewährt also inner¬
halb einer bestimmten Sicherheitsgrenze (drei Viertel des Taxwertes oder des
Dreißigfachen des Grundsteuerreinertrages) dem Ansiedler ein Ablösungskapital
für die Rente in Form von 3 ^ prozentigen Rentenbriefen, womit der Ver¬
käufer abgefunden wird, so daß dem Begründer des Nentengutes die Möglich¬
keit an die Hand gegeben ist, durch Zahlung einer Rente von ^ Prozent
(wovon ^2 Prozent zur Tilgung der Rente verwendet wird) in etwa sechzig
Jahren — bei größeren Kapitalzahlungen entsprechend früher — die Hypotheken
seines Stammgutes zu tilgen. Die Generalkommission ist ausschließlich als
Vermittlungsinstanz tätig und kann nicht (wie die Ansiedlungskommission) selbst
Land erwerben und besiedeln. Sie sichert sich jedoch insofern Einfluß bei der
Ansiedlung, als sie bei der Aufteilung und bei der Aufstellung des Besiedlungs¬
plans mitwirkt und seine Durchführung sowie das weitere Gedeihen der
Kolonisation überwacht. Die Generalkommission unterstützt die Ansiedlung auch
durch Regelung der Gemeinheitsteilungen, Ablösung von Reallasten, Errichtung
von Winter- und Fortbildungsschulen, Pflege des Genossenschafts- und Ver¬
sicherungswesens usw. Die Parzellierungstätigkeit selbst gehört zu den Obliegen¬
heiten der Ansiedlungskommission, deren Tätigkeit sich jedoch nur auf die
Provinzen Posen und Westpreußen erstreckt, der (1895 gegründeten) Landbank
und einiger gemeinnütziger Kolonisationsgesellschaften, deren Ansiedlungsgeschäft
gegen Gewährung des Rentenbankkredits der Kontrolle der Generalkommisston
unterstellt ist.

Die Nentenbanken gewähren zur erstmaligen Einrichtung der erforderlichen
Wohn- und Wirtschaftsgebäude Darlehen, so daß in der bereits bestehenden
Gesetzgebung alle Anforderungen an die Landeskultur, Staatsökonomie, Sozial¬
politik usw. erfüllt werden, zudem die freie Teilbarkeit der Rentengüter durch
gesetzliche Verfügungsbeschrünkungen verhindert wird, oder mit anderen Worten:
alle durch den Staat gegründeten Rentengüter dürfen ohne ausdrückliche Ge¬
nehmigung der Generalkommission und des Kreisausschufses weder zerteilt, noch
Teile von ihnen veräußert werden, sie bieten vielmehr durch die Einordnung in das
Jntestat-Anerbenrecht die Garantie dafür, daß die einzelnen Stellen dauernd im Besitz
derselben Familien bleiben. Wenn der neu angesiedelte Rentengutsbesitzer nach
dem Gesetz das erste Jahr von allen Abgaben befreit und ihm vielleicht darüber
hinaus noch eine besondere, einstweilen laufende „Ostmarkenzulage" durch den
Gesetzgeber bewilligt wird, so ist hier ein Muster deutscher Besiedlungs» und
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[0126] Grundzüge für den Wiederaufbau Gstpreußens Beteiligten durch Vermittlung der staatlichen Rentenbanken abgelöst werden können. Die Höhe der von dem Ansiedler zu leistenden Geldrenten und der Abfindung an den Veräußerer untersteht jedoch nicht der Kompetenz der Rentenbanken, sondern kann nur von der Generalkommisston und dem Kreis- ausschusz festgesetzt werden. Ferner ist nach dem zuletzt angezogenen Gesetz ein im Gesamtbetrag unbeschränkter staatlicher Kredit zur Begründung von kleineren oder mittleren Rentengütern eröffnet worden. Der Staat gewährt also inner¬ halb einer bestimmten Sicherheitsgrenze (drei Viertel des Taxwertes oder des Dreißigfachen des Grundsteuerreinertrages) dem Ansiedler ein Ablösungskapital für die Rente in Form von 3 ^ prozentigen Rentenbriefen, womit der Ver¬ käufer abgefunden wird, so daß dem Begründer des Nentengutes die Möglich¬ keit an die Hand gegeben ist, durch Zahlung einer Rente von ^ Prozent (wovon ^2 Prozent zur Tilgung der Rente verwendet wird) in etwa sechzig Jahren — bei größeren Kapitalzahlungen entsprechend früher — die Hypotheken seines Stammgutes zu tilgen. Die Generalkommission ist ausschließlich als Vermittlungsinstanz tätig und kann nicht (wie die Ansiedlungskommission) selbst Land erwerben und besiedeln. Sie sichert sich jedoch insofern Einfluß bei der Ansiedlung, als sie bei der Aufteilung und bei der Aufstellung des Besiedlungs¬ plans mitwirkt und seine Durchführung sowie das weitere Gedeihen der Kolonisation überwacht. Die Generalkommission unterstützt die Ansiedlung auch durch Regelung der Gemeinheitsteilungen, Ablösung von Reallasten, Errichtung von Winter- und Fortbildungsschulen, Pflege des Genossenschafts- und Ver¬ sicherungswesens usw. Die Parzellierungstätigkeit selbst gehört zu den Obliegen¬ heiten der Ansiedlungskommission, deren Tätigkeit sich jedoch nur auf die Provinzen Posen und Westpreußen erstreckt, der (1895 gegründeten) Landbank und einiger gemeinnütziger Kolonisationsgesellschaften, deren Ansiedlungsgeschäft gegen Gewährung des Rentenbankkredits der Kontrolle der Generalkommisston unterstellt ist. Die Nentenbanken gewähren zur erstmaligen Einrichtung der erforderlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude Darlehen, so daß in der bereits bestehenden Gesetzgebung alle Anforderungen an die Landeskultur, Staatsökonomie, Sozial¬ politik usw. erfüllt werden, zudem die freie Teilbarkeit der Rentengüter durch gesetzliche Verfügungsbeschrünkungen verhindert wird, oder mit anderen Worten: alle durch den Staat gegründeten Rentengüter dürfen ohne ausdrückliche Ge¬ nehmigung der Generalkommission und des Kreisausschufses weder zerteilt, noch Teile von ihnen veräußert werden, sie bieten vielmehr durch die Einordnung in das Jntestat-Anerbenrecht die Garantie dafür, daß die einzelnen Stellen dauernd im Besitz derselben Familien bleiben. Wenn der neu angesiedelte Rentengutsbesitzer nach dem Gesetz das erste Jahr von allen Abgaben befreit und ihm vielleicht darüber hinaus noch eine besondere, einstweilen laufende „Ostmarkenzulage" durch den Gesetzgeber bewilligt wird, so ist hier ein Muster deutscher Besiedlungs» und Verwaltungstechnik geschaffen, das seinesgleichen sucht. Wie weit eine Neu-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341901_323097/126>, abgerufen am 28.09.2024.